Kontext | Die Vierjahressperre ist Teil des neuen Wada-Codes, der am Freitag verabschiedet wurde und am 1. Januar 2015 in Kraft tritt. |
Quelle | Süddeutsche Zeitung |
Kookkurrenz | |
Kommentar | |
POS ? | NOUN m |
ndnissen eine Reduzierung der Sperre festzulegen. 12. Die automatische Veröffentlichung von Sanktionsentscheidungen ist nun Teil der Sanktion (Art. 10.13). 13. Die Datenschutzbestimmungen im WADA-Code sind durch den ausdrücklichen Verweis auf den ISPPPI in Art. 14.6 sowie die die Regelung in Art. 22.2 gestärkt worden. 14. Die Verjährungsfrist von Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen b | .13). 13. Die Datenschutzbestimmungen im | WADA-Code | sind durch den ausdrücklichen Verweis au | DOSB | |
port und Staat INHALTSVERZEICHNIS Seite VORBEMERKUNG 1 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Kontrolldichte erhöhen Besser vorbeugen Mindeststandards bei der Dopingbekämpfung verbindlich machen WADA-Code weiter verschärfen Finanzielle Sanktionen für Doping-Täter einführen Die staatlichen Organe im Kampf gegen das Doping stärken Dopingtäter/innen schnell, hart und international bestrafen Spor | der Dopingbekämpfung verbindlich machen | WADA-Code | weiter verschärfen Finanzielle Sanktione | DOSB | |
ren jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu realisieren. Er appelliert zugleich an die Sponsoren, in ihre Verträge mit Athleten/innen wirksame Vertragsstrafen bei Doping-Vergehen aufzunehmen. 4. WADA-Code weiter verschärfen: Der DOSB unterstützt die Bemühungen auf internationaler Ebene (durch das IOC und die Association of Summer Olympic International Federations (ASOIF)), den WADA-Code so zu | afen bei Doping-Vergehen aufzunehmen. 4. | WADA-Code | weiter verschärfen: Der DOSB unterstützt | DOSB | |
n. 4. WADA-Code weiter verschärfen: Der DOSB unterstützt die Bemühungen auf internationaler Ebene (durch das IOC und die Association of Summer Olympic International Federations (ASOIF)), den WADA-Code so zu verändern, dass in schwerwiegenden Fällen schon bei einem ersten Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln eine Höchststrafe von vier Jahren Startverbot verhängt werden kann. Bislang gilt d | International Federations (ASOIF)), den | WADA-Code | so zu verändern, dass in schwerwiegenden | DOSB | |
nsultationen zu unterstützen. 5. Finanzielle Sanktionen für Doping-Täter einführen: Der DOSB unterstützt die Bemühungen auf internationaler Ebene (ebenfalls durch das IOC und die ASOIF), den WADA-Code um zusätzliche finanzielle Sanktionen für des Dopings überführte Athletinnen/Athleten zu ergänzen. Solche Geldstrafen waren im früher geltenden Anti-Doping-Code des IOC vorgesehen, bei der V | nfalls durch das IOC und die ASOIF), den | WADA-Code | um zusätzliche finanzielle Sanktionen fü | DOSB |
Quellen: | 134 | |
DOSB | 100 | 74.6 % |
Innenministerium des Innern | 12 | 9.0 % |
Bundesministerium des Innern | 9 | 6.7 % |
DFB | 6 | 4.5 % |
Sueddeutsche | 3 | 2.2 % |
FAZ | 3 | 2.2 % |
Kicker | 1 | 0.7 % |