Kontext | Der Vorsitzende des DFB-Sportgerichts verhängt unverzüglich eine vorläufige Sperre bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis der A-Probe bei einer verbotenen Substanz. |
Quelle | dfb |
Kookkurrenz | lebenslange Sperre/ zu einer Sperre führen |
Kommentar | |
POS ? | NOUN f |
Einigung erfolgt. Die Abkürzung des Verfahrens setzt grundsätzlich die Zustimmung der WADA voraus. 10. Die Regelsperre für Erstverstöße wird gemäß Art. 10 wie folgt geändert: 10.2.1 Vier Jahre Sperre : 10.2.1.1 Wenn der Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen keine Spezifische Substanz betrifft, es sei denn, der Athlet oder eine andere Person weist nach, dass der Verstoß nicht absichtlich beg | . 10 wie folgt geändert: 10.2.1 Vier Jahre | Sperre | : 10.2.1.1 Wenn der Verstoß gegen Anti-Dopin | DOSB | |
zeugenregelung" (Art. 10.6) sind weiter modifiziert worden. In Abstimmung mit der WADA besteht für die NADA die Möglichkeit, bei rechtzeitigen und umfassenden Geständnissen eine Reduzierung der Sperre festzulegen. 12. Die automatische Veröffentlichung von Sanktionsentscheidungen ist nun Teil der Sanktion (Art. 10.13). 13. Die Datenschutzbestimmungen im WADA-Code sind durch den ausdrücklichen | assenden Geständnissen eine Reduzierung der | Sperre | festzulegen. 12. Die automatische Veröffent | DOSB | |
ndert: 3. Bei Dopingvergehen gelten die in den §§ 6, 8a, 8b, 8c, 8d, 8f, 8g festgelegten Rechtsfolgen und Strafen und Nummern 4. bis 6. dieser Vorschrift. § 8a § 8a wird neu gefasst: Vorläufige Sperre bei Dopingverdacht 1. Der Vorsitzende des DFB-Sportgerichts verhängt unverzüglich eine vorläufige Sperre bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis der A-Probe bei einer verbotenen Sub | ift. § 8a § 8a wird neu gefasst: Vorläufige | Sperre | bei Dopingverdacht 1. Der Vorsitzende des D | DFB | |
Strafen und Nummern 4. bis 6. dieser Vorschrift. § 8a § 8a wird neu gefasst: Vorläufige Sperre bei Dopingverdacht 1. Der Vorsitzende des DFB-Sportgerichts verhängt unverzüglich eine vorläufige Sperre bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis der A-Probe bei einer verbotenen Substanz, bei der es sich nicht um eine spezifische Substanz handelt. Dies gilt nicht, wenn dem Spieler für | ichts verhängt unverzüglich eine vorläufige | Sperre | bei einem von der Norm abweichenden Analyse | DFB | |
stellt. 2. Bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis der A-Probe bei spezifischen Substanzen oder bei anderen Verstößen gegen die Anti-Doping-Richtlinien des DFB kann eine vorläufige Sperre verhängt werden. 5 OFFIZIELLE MITTEILUNGEN 3. Wird aufgrund eines von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der A-Probe eine vorläufige Sperre verhängt und bestätigt das Analyseergebnis d | ng-Richtlinien des DFB kann eine vorläufige | Sperre | verhängt werden. 5 OFFIZIELLE MITTEILUNGE | DFB |
Quellen: | 911 | |
DFB | 438 | 48.1 % |
DOSB | 383 | 42.0 % |
Sueddeutsche | 29 | 3.2 % |
FAZ | 26 | 2.9 % |
Kicker | 15 | 1.6 % |
Innenministerium des Innern | 13 | 1.4 % |
Bundesministerium des Innern | 7 | 0.8 % |