Kontext | Gegen die Entscheidung des Einzelrichters können der Kontrollausschuss, der Spieler, sein Verein bzw. dessen Tochtergesellschaft binnen 24 Stunden nach Zugang der Entscheidung beim Sportgericht Einspruch einlegen. |
Quelle | dfb |
Kookkurrenz | das Sportgericht entscheidet |
Kommentar | |
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anz in seinen Körper gelangte, damit die Sperre herabgesetzt wird. c) Wesentliche Unterstützung bei der Aufdeckung oder dem Nachweis eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Vorschriften Das DFB- Sportgericht kann vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung einen Teil einer in einem Einzelfall verhängten Sperre aussetzen, wenn der Spieler oder eine andere Person einer Anti-Doping-Organisatio | egen Anti-Doping-Vorschriften Das DFB- | Sportgericht | kann vor Eintritt der Rechtskraft der | DFB | |
hriften auf Hinweise stößt, dass der Spieler oder die andere Person bereits vor der Benachrichtigung über den ersten Verstoß gegen Anti-Doping-Vorschriften verstoßen hat, verhängt das DFB- Sportgericht eine zusätzliche Strafe, die derjenigen entspricht, die verhängt worden wäre, wenn über beide Verstöße gleichzeitig geurteilt worden wäre. Um zu vermeiden, dass zu dem früher begangenen, | iften verstoßen hat, verhängt das DFB- | Sportgericht | eine zusätzliche Strafe, die derjenig | DFB | |
re kann gemäß § 8c Nr. 2., Buchstabe b) gemindert werden, wenn der Spieler nachweist, dass ihn am Verstoß gegen das Teilnahmeverbot weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit trifft. Das DFB- Sportgericht entscheidet, ob ein Spieler gegen das Teilnahmeverbot verstoßen hat und eine Minderung der Sperre gemäß § 8c Nr. 2., Buchstabe b) angebracht ist. 5. Einbehalten von finanziellen Unterstüt | grobe Fahrlässigkeit trifft. Das DFB- | Sportgericht | entscheidet, ob ein Spieler gegen das | DFB | |
15 4. Gegen die Entscheidung des Einzelrichters können der Kontrollausschuss, der Spieler, sein Verein bzw. dessen Tochtergesellschaft binnen 24 Stunden nach Zugang der Entscheidung beim Sportgericht Einspruch einlegen, sofern der Einzelrichter von dem jeweiligen Antrag abgewichen ist. Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, wird er ohne Verhandlung durch Beschlus | den nach Zugang der Entscheidung beim | Sportgericht | Einspruch einlegen, sofern der Einzel | DFB | |
bgewichen ist. Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, wird er ohne Verhandlung durch Beschluss verworfen. Anderenfalls wird Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sportgericht gemäß § 16 Nr. 1. bestimmt. Der Einspruch kann bis zur Verkündung des Urteils des Sportgerichts zurückgenommen werden. Änderungen der DFB-Jugendordnung Der DFB-Vorstand hat in seiner Sit | in zur mündlichen Verhandlung vor dem | Sportgericht | gemäß § 16 Nr. 1. bestimmt. Der Einsp | DFB |
Quellen: | 138 | |
DFB | 130 | 94.2 % |
Sueddeutsche | 3 | 2.2 % |
FAZ | 3 | 2.2 % |
DOSB | 2 | 1.4 % |