Kontext | Vorbei sind die Zeiten, in denen Anleger ihr Kapital unbemerkt und am Fiskus vorbei in einer Steueroase verstecken konnten. Die Praxis war nicht nur bei einigen Prominenten beliebt, auch andere Bürger haben durch Steuerhinterziehung ihren Wohlstand illegal vermehrt. |
Quelle | Bundesfinanzministerium |
Kookkurrenz | Steuerhinterziehung begehen |
Kommentar | |
POS ? | NOUN f |
L 353 vom 28.12.2013, S. 5) geändert worden ist, die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für die von der Erweiterung nach Nummer 1 erfassten Umsätze zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen einführen zu dürfen; 3. die Verordnung nach neun Monaten außer Kraft tritt, wenn die Ermächtigung nach Nummer 2 nicht erteilt worden ist; wurde die Ermächtigung nach Nummer 2 ert | n Umsätze zur Vermeidung von | Steuerhinterziehungen | einführen zu dürfen; 3. die | Bundesgesetzblatt | |
gekommen, weil A die Einnahmen erklärte, welche die T-AG tatsächlich erzielt hatte. IV. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 27 StGB A könnte sich aber wegen Beihilfe zu den von E begangenen Steuerhinterziehungen strafbar gemacht haben, indem sie die Scheinrechnung der T-AG ausstellte und dem E übergab. 1. Objektiver Tatbestand Vorsätzliche rechtswidrige Haupttaten liegen mit den Umsatzst | ilfe zu den von E begangenen | Steuerhinterziehungen | strafbar gemacht haben, inde | ZjS | |
jeweiligen Jahres, beide Erklärungen besäßen aber eigenständige Erklärungsinhalte, weil die Umsatzsteuer erst auf Grundlage der Jahreserklärung endgültig festgesetzt werde. Beide Steuerhinterziehungen stünden deshalb in Tatmehrheit. Ein Teil der Literatur48 betrachtet die Jahreserklärung als mitbestrafte Nachtat der Voranmeldung, weil eine weitere Steuerverkürzung bei einer re | tig festgesetzt werde. Beide | Steuerhinterziehungen | stünden deshalb in Tatmehrhe | ZjS | |
iedrige endgültige Festsetzung ist nicht mit dem Zinsvorteil, der durch die unrichtige Voranmeldung herbeigeführt wurde, identisch. Zu den beiden von E tatmehrheitlich begangenen Steuerhinterziehungen tritt der Betrug im besonders schweren Fall in Tatmehrheit. BGHSt 30, 130 ff.; Fischer (Fn. 5), § 265b Rn. 6; Krey/ Hellmann (Fn. 10), Rn. 534. 45 Wessels/Hillenkamp (Fn. 12), R | E tatmehrheitlich begangenen | Steuerhinterziehungen | tritt der Betrug im besonder | ZjS | |
vorwerfen kann, Steuern hinterzogen, also in der Steuererklärung vorsätzlich falsche Angaben gemacht zu haben: „Es ist fraglich, ob bei der Geltendmachung von Anrechnungsbeträgen Steuerhinterziehungen begangen wurden“, sagt Experte Fuchs. Er hält es für problematisch, „den Steuerpflichtigen und Banken jetzt vorzuwerfen, vorsätzlich Steuern hinterzogen zu haben, wenn das Finanz | hung von Anrechnungsbeträgen | Steuerhinterziehungen | begangen wurden“, sagt Exper | Handelsblatt |
Quellen: | 10 | |
ZjS | 5 | 50.0 % |
Bundesfinanzministerium | 2 | 20.0 % |
Junge Freiheit | 1 | 10.0 % |
Handelsblatt | 1 | 10.0 % |
Bundesgesetzblatt | 1 | 10.0 % |