Kontext | Auskunft aus der zentralen Datenbank wird aufErsuchen erteilt1. den Behörden der Zollverwaltung für die Durchführungvon Prüfungen nach § 2 Abs. 1 sowie für die Verfolgungvon Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, diein unmittelbarem Zusammenhang mit einem der in § 2Abs. 1 genannten Prüfgegenstände stehen,2. den Staatsanwaltschaften für Zwecke der Strafverfolgung. |
Quelle | Bundesgesetzblatt |
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Quellen: | 0 |