Kontext | Gegen Abmeldevorschriften der Antidopinginstitutionen zu verstoßen. |
Quelle | Frankfurter Allgemeine Zeitung |
Kookkurrenz | |
Kommentar | Usato spesso in termini composti. |
POS ? | ADJ |
on nachweist, dass der Verstoß absichtlich begangen wurde. 10.2.3 Absicht im Sinne von Artikel 10 bedeutet, dass der Athlet oder eine andere Person wusste, dass er/sie einen Verstoß gegen AntiDoping -Bestimmungen begehen würde und dies auch wollte. 11. Die Voraussetzungen der ,,Kronzeugenregelung" (Art. 10.6) sind weiter modifiziert worden. In Abstimmung mit der WADA besteht für die NA | wusste, dass er/sie einen Verstoß gegen | AntiDoping | -Bestimmungen begehen würde und dies auc | DOSB | |
etzen und dies auch nur mit Zustimmung der WADA, NADA und der FIFA. Der Umfang, in dem die ansonsten gültige Sperre ausgesetzt werden darf, richtet sich nach der Schwere des Verstoßes gegen AntiDoping -Vorschriften, den der Spieler oder eine andere Person begangen hat, und danach, wie wichtig die vom Spieler oder der anderen Person geleistete wesentliche Unterstützung für die Bemühungen z | ch nach der Schwere des Verstoßes gegen | AntiDoping | -Vorschriften, den der Spieler oder eine | DFB | |
en gesteht, bevor er/sie zu einer Probenahme aufgefordert wurde, durch die ein Verstoß gegen Anti-Doping-Vorschriften nachgewiesen werden könnte (oder im Falle eines anderen Verstoßes gegen AntiDoping -Vorschriften, der nicht durch § 6 Nr. 2., Buchstabe a) abgedeckt ist, vor dem Erhalt der ersten Mitteilung des gestandenen Verstoßes), und wenn dieses Geständnis zu diesem Zeitpunkt der ein | im Falle eines anderen Verstoßes gegen | AntiDoping | -Vorschriften, der nicht durch § 6 Nr. 2 | DFB | |
r müsste bestraft werden gemäß § 8b Nr. 4. (Verletzung der Meldepflicht und/oder versäumte Kontrollen). KVF (Mildere Sanktion für ,,Kein schwerwiegendes Verschulden"): Der Verstoß gegen die AntiDoping -Vorschriften wurde bestraft oder müsste bestraft werden durch eine mildere Sanktion gemäß § 8c Nr. 2., Buchstabe b), weil der Spieler nachgewiesen hat, dass ihn weder Vorsatz noch grobe Fah | es Verschulden"): Der Verstoß gegen die | AntiDoping | -Vorschriften wurde bestraft oder müsste | DFB | |
die Dauer der Sperre acht Jahre bis lebenslänglich. 6. Zusätzliche Regeln für mögliche Mehrfachverstöße a) In Bezug auf die Verhängung von Sanktionen gemäß § 8d Nr. 2. ist ein Verstoß gegen AntiDoping -Vorschriften nur dann als zweiter Verstoß zu berücksichtigen, wenn der DFB nachweisen kann, dass der Spieler oder eine andere Person den zweiten Verstoß gegen Anti-Doping-Vorschriften erst | gemäß § 8d Nr. 2. ist ein Verstoß gegen | AntiDoping | -Vorschriften nur dann als zweiter Verst | DFB |
Quellen: | 260 | |
DOSB | 185 | 71.2 % |
DFB | 47 | 18.1 % |
Sueddeutsche | 12 | 4.6 % |
FAZ | 6 | 2.3 % |
Bundesministerium des Innern | 6 | 2.3 % |
Sueddeutsche Zeitung | 2 | 0.8 % |
Innenministerium des Innern | 2 | 0.8 % |