Kontext | Der Doping-Kontrollarzt vervollständigt anschließend das Formular für die Dopingkontrolle. |
Quelle | DFB |
Kookkurrenz | Dopingkontrolle durchführen |
Kommentar | |
POS ? | NOUN f |
der Verstößen gegen die Meldepflicht, die innerhalb eines 18-Monatszeitraums erfolgt, stellt einen Verstoß gegen die Anti-Doping-Vorschriften dar. e) Die Manipulation eines Teils einer Dopingkontrolle oder der Versuch einer Manipulation. f) Der Besitz von verbotenen Substanzen und Methoden. aa) Der Besitz von Substanzen oder die Anwendung von Methoden, die im Wettbewerb verboten sin | Die Manipulation eines Teils einer | Dopingkontrolle | oder der Versuch einer Manipulatio | DFB | |
he für den positiven Befund war bzw. worin der tatsächliche Grund für den Verstoß gegen die Anti-Doping-Vorschriften bestand. 6. Jeder Spieler ist verpflichtet, sich einer angeordneten Dopingkontrolle zu unterziehen. Zuständig für die Anordnung von Doping-Kontrollen mit Ausnahme der Trainings-Kontrollen für die Lizenzliga-Mannschaften, die durch die NADA vorgenommen werden, ist | pflichtet, sich einer angeordneten | Dopingkontrolle | zu unterziehen. Zuständig für die | DFB | |
der Verstößen gegen die Meldepflicht, die innerhalb eines 18-Monatszeitraums erfolgt, stellt einen Verstoß gegen die Anti-Doping-Vorschriften dar. e) Die Manipulation eines Teils einer Dopingkontrolle oder der Versuch einer Manipulation. f) Der Besitz von verbotenen Substanzen und Methoden. aa) Der Besitz von Substanzen oder die Anwendung von Methoden, die im Wettbewerb verboten sin | Die Manipulation eines Teils einer | Dopingkontrolle | oder der Versuch einer Manipulatio | DFB | |
he für den positiven Befund war bzw. worin der tatsächliche Grund für den Verstoß gegen die Anti-Doping-Vorschriften bestand. 6. Jeder Spieler ist verpflichtet, sich einer angeordneten Dopingkontrolle zu unterziehen. Zuständig für die Anordnung von Doping-Kontrollen mit Ausnahme der Trainings-Kontrollen für die Lizenzliga-Mannschaften, die durch die NADA vorgenommen werden, ist | pflichtet, sich einer angeordneten | Dopingkontrolle | zu unterziehen. Zuständig für die | DFB | |
. 2. Für Erstverstöße gegen § 6 Nr. 2., Buchstabe c) (Weigerung oder Versäumnis, eine Probe abzugeben) oder gegen § 6 Nr. 2., Buchstabe e) (Manipulation oder versuchte Manipulation der Dopingkontrolle ) ist eine Sperre von zwei Jahren zu verhängen, es sei denn die in § 8c Nrn. 2. und 3. aufgeführten Bedingungen sind erfüllt. 3. Für Erstverstöße gegen § 6 Nr. 2., Buchstabe g) (Handel | on oder versuchte Manipulation der | Dopingkontrolle | ) ist eine Sperre von zwei Jahren z | DFB |
Quellen: | 386 | |
DOSB | 207 | 53.6 % |
DFB | 131 | 33.9 % |
Bundesministerium des Innern | 24 | 6.2 % |
Sueddeutsche | 10 | 2.6 % |
Innenministerium des Innern | 6 | 1.6 % |
FAZ | 5 | 1.3 % |
Kicker | 2 | 0.5 % |
Sueddeutsche Zeitung | 1 | 0.3 % |