Kontext | Ein bundesweit wirksames Stadionverbot soll ferner ausgesprochen werden. |
Quelle | dfb |
Kookkurrenz | bundesweit wirksames Stadionverbot/Verhängung eines Stadionverbotes/ Stadionverbot gegen-gegenüber eine Person/ |
Kommentar | |
POS ? | NOUN s |
erbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen. staatliche Sanktion auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten, sondern eine Präventivmaßnahme auf zivilrechtlicher Grundlage. (3) (4) Das Stadionverbot gilt befristet (§ 5). Das Stadionverbot kann als örtliches (§ 4 Absatz 2) oder als überörtliches (nachfolgend: bundesweit wirksames) Stadionverbot (§ 4 Absätze 3, 4 und 5) ausgesprochen | ilrechtlicher Grundlage. (3) (4) Das | Stadionverbot | gilt befristet (§ 5). Das Stadionver | DFB | |
elen. staatliche Sanktion auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten, sondern eine Präventivmaßnahme auf zivilrechtlicher Grundlage. (3) (4) Das Stadionverbot gilt befristet (§ 5). Das Stadionverbot kann als örtliches (§ 4 Absatz 2) oder als überörtliches (nachfolgend: bundesweit wirksames) Stadionverbot (§ 4 Absätze 3, 4 und 5) ausgesprochen werden. Das örtliche Stadionverbot erstr | dionverbot gilt befristet (§ 5). Das | Stadionverbot | kann als örtliches (§ 4 Absatz 2) od | DFB | |
zivilrechtlicher Grundlage. (3) (4) Das Stadionverbot gilt befristet (§ 5). Das Stadionverbot kann als örtliches (§ 4 Absatz 2) oder als überörtliches (nachfolgend: bundesweit wirksames) Stadionverbot (§ 4 Absätze 3, 4 und 5) ausgesprochen werden. Das örtliche Stadionverbot erstreckt sich grundsätzlich nur auf den befriedeten Bereich der Platz- oder Hallenanlage, in der das Hausrecht | (nachfolgend: bundesweit wirksames) | Stadionverbot | (§ 4 Absätze 3, 4 und 5) ausgesproch | DFB | |
. Das Stadionverbot kann als örtliches (§ 4 Absatz 2) oder als überörtliches (nachfolgend: bundesweit wirksames) Stadionverbot (§ 4 Absätze 3, 4 und 5) ausgesprochen werden. Das örtliche Stadionverbot erstreckt sich grundsätzlich nur auf den befriedeten Bereich der Platz- oder Hallenanlage, in der das Hausrecht des das Stadionverbot Festsetzenden ausgeübt wird. Das bundesweit wirksame | ) ausgesprochen werden. Das örtliche | Stadionverbot | erstreckt sich grundsätzlich nur auf | DFB | |
sätze 3, 4 und 5) ausgesprochen werden. Das örtliche Stadionverbot erstreckt sich grundsätzlich nur auf den befriedeten Bereich der Platz- oder Hallenanlage, in der das Hausrecht des das Stadionverbot Festsetzenden ausgeübt wird. Das bundesweit wirksame Stadionverbot kann auch für den Bereich anderer Platz- oder Hallenanlagen festgesetzt werden. Die Vereine und der DFB bevollmächtigen | anlage, in der das Hausrecht des das | Stadionverbot | Festsetzenden ausgeübt wird. Das bun | DFB |