Kontext | Wenn in Übereinstimmung mit Absatz 2 ein Vertragsstaat die Gewinne, die der Betriebsstätte eines Unternehmens eines Vertragsstaats zugerechnet werden können, berichtigt und dementsprechend Gewinne des Unternehmens besteuert, die bereits im anderen Staat besteuert wurden, wird der andere Staat, soweit es erforderlich ist, um eine Doppelbesteuerung dieser Gewinne zu beseitigen, eine angemessene Berichtigung der auf diese Gewinne erhobenen Steuer vornehmen, wenn er der Berichtigung des erstgenannten Staats zustimmt. |
Quelle | Bundesgesetzblatt |
Kookkurrenz | |
Kommentar | |
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sich klar gegen die Praxis aus, dass große international aufgestellte Firmen die Staaten im internationalen Steuerwettbewerb gegeneinander ausspielen. Früher sei es darum gegangen, Doppelbesteuerungen zu vermeiden. „Heute muss man durch Abkommen darauf achten, dass überhaupt irgendwo Steuern bezahlt werden, weil multinational tätige Unternehmen die Schlupflöcher nutzen können“, | Früher sei es darum gegangen, | Doppelbesteuerungen | zu vermeiden. „Heute muss man | Bundesfinanzministerium | |
en ist. (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amtsund Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Ergänzungsprot | m Luxemburg zur Vermeidung der | Doppelbesteuerungen | und über gegenseitige Amtsund | Bundesgesetzblatt | |
. Die OECD hat sich zur Aufgabe gemacht, Standards zur Verhinderung dieser Effekte zu entwickeln. nach oben 4.3 Abkommensmissbrauch Die Doppelbesteuerungsabkommen haben das Ziel, Doppelbesteuerungen grenzüberschreitender Aktivitäten von Steuerpflichtigen zu vermeiden. Durch entsprechende Gestaltungen ist jedoch auch über Doppelbesteuerungsregelungen die Nichtbesteuerung von be | erungsabkommen haben das Ziel, | Doppelbesteuerungen | grenzüberschreitender Aktivitä | Bundesfinanzministerium |
Quellen: | 3 | |
Bundesfinanzministerium | 2 | 66.7 % |
Bundesgesetzblatt | 1 | 33.3 % |