| chtsgüter sind ebenfalls nicht betroffen (§§ 5, 6 StGB). Einziger Anknüpfungspunkt ist der Verkauf der CD nach Deutschland. Es ist aber fraglich, ob als ,,Erfolg" i.S.v. § 9 StGB auch die ,, Verwertung " der Diebstahlsbeute gesehen werden könnte. Was nur der ,,Beendigung" dient (beim Diebstahl: Illation) gehört schon nicht mehr dazu.37 Das muss dann erst recht für die sogar noch nach der B | ls ,,Erfolg" i.S.v. § 9 StGB auch die ,, | Verwertung | " der Diebstahlsbeute gesehen werden kön | ZjS |
| ng" dient (beim Diebstahl: Illation) gehört schon nicht mehr dazu.37 Das muss dann erst recht für die sogar noch nach der Bergung in Liechtenstein und der Übergabe in der Schweiz liegende ,, Verwertung " gelten. Jedoch kommt es darauf insofern nicht an, als auch reine ,,Auslandstaten" geeignete Vortaten i.S.d. § 259 Abs. 1 StGB sein können.38 Neben dem Diebstahl39 kommen als weitere ,,Tate | der Übergabe in der Schweiz liegende ,, | Verwertung | " gelten. Jedoch kommt es darauf insofer | ZjS |
| mmen als weitere ,,Taten" i.S.d. § 259 Abs. 1 StGB noch die (zumindest) subsidiär mitverwirklichte Unterschlagung (§ 246 StGB) sie ist gegen fremdes Vermögen gerichtet40 die ,,Unbefugte Verwertung oder Mitteilung eines unbefugt verschafften Geschäftsgeheimnisses" gem. § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG auch er ist erfüllt41 und schützt fremdes Vermögen42 und das Ausspähen von Daten (§ 202a St | Vermögen gerichtet40 die ,,Unbefugte | Verwertung | oder Mitteilung eines unbefugt verschaf | ZjS |
| Abs. 1 StGB bei allen anderen Delikten außer Diebstahl erforderlich. 41 Siehe Schünemann, GA 2008, 314 (328 f.); Sieber, NJW 2008, 881 dort jeweils auch zu § 124 Abs. 2 LiechtensteinStGB ( Verwertung von Geschäftsgeheimnissen), der als geeignete Vortat für § 259 Abs. 1 StGB aber ausscheiden dürfte wegen § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB. 42 Da er von der Fallfrage ausgenommen ist, soll dem hier ni | auch zu § 124 Abs. 2 LiechtensteinStGB ( | Verwertung | von Geschäftsgeheimnissen), der als gee | ZjS |
| Beweismittel-" und ,,Beweismethodenverboten" vor,75 bei dem richtigerweise nicht auf die Abwägung, sondern darauf abzustellen wäre, ob der Schutzzweck der verletzten Beweiserhebungsnorm der Verwertung entgegensteht,76 aber dafür möglicherweise ein Verstoß gegen § 259 StGB (siehe oben): Eine allgemeine Regel dafür, wann aus einem Beweiserhebungs- ein Beweisverwertungsverbot folgt, konnte | der verletzten Beweiserhebungsnorm der | Verwertung | entgegensteht,76 aber dafür möglicherwe | ZjS |