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| ehen. Zuständig für die Anordnung von Doping-Kontrollen mit Ausnahme der Trainings-Kontrollen für die Lizenzliga-Mannschaften, die durch die NADA vorgenommen werden, ist die Anti-Doping-Kommission des DFB. 7. Jeder Verein und jede Tochtergesellschaft hat zu gewährleisten, dass die Spieler seiner bzw. ihrer Mannschaft nicht gedopt werden und sich angeordneten Dopingkontrol | chaften, die durch die NADA vorgenommen werden, ist die | Anti-Doping-Kommission | des DFB. 7. Jeder Verein und jede Tochtergesellschaft hat | DFB | |
| ehen. Zuständig für die Anordnung von Doping-Kontrollen mit Ausnahme der Trainings-Kontrollen für die Lizenzliga-Mannschaften, die durch die NADA vorgenommen werden, ist die Anti-Doping-Kommission des DFB. 7. Jeder Verein und jede Tochtergesellschaft hat zu gewährleisten, dass die Spieler seiner bzw. ihrer Mannschaft nicht gedopt werden und sich angeordneten Dopingkontrol | chaften, die durch die NADA vorgenommen werden, ist die | Anti-Doping-Kommission | des DFB. 7. Jeder Verein und jede Tochtergesellschaft hat | DFB | |
| Pantani, die Franzosen Laurent Jalabert, Jacky Durand und Laurent Desbiens, die Italiener Mario Cipollini und Andrea Tafi sowie die Spanier Abraham Olano und Manuel Beltran. Die Anti-Doping-Kommission des französischen Senats hatte die anonymisierten Epo-Nachtests von 2004 den getesteten Profis zugeordnet. Deren Proben konnten 1998 noch nicht auf Epo untersucht werden. Dazu f | i sowie die Spanier Abraham Olano und Manuel Beltran. Die | Anti-Doping-Kommission | des französischen Senats hatte die anonymisierten Epo-Nac | Kicker | |
| tschland in Sachen Doping "nicht das Land der Ahnungslosen" (Augustin) ist, hatten die Nada-Mitarbeiter bereits erkennen müssen, kurz nachdem das deutsche Kontrollsystem von der Anti-Doping-Kommission des DSB in ihre Hände übergegangen war. Vor allem mit Anabolika wird Missbrauch getrieben. Steroide erfreuen sich wachsender Beliebtheit, wie die ersten Jahres-Auswertungen zeig | müssen, kurz nachdem das deutsche Kontrollsystem von der | Anti-Doping-Kommission | des DSB in ihre Hände übergegangen war. Vor allem mit Ana | DOSB | |
| endonk und Professor Werner Franke zwangen sie zu Konsequenzen. Ihren Bedenken gegen die Übernahme ehemaliger DDRTrainer Anfang der neunziger Jahre folgte der Ausschluss aus der Anti-Doping-Kommission . Für ihre sportlichen Leistungen wurde Ursel Wirth-Brunner bereits 1963 als "Sportlerin des Jahres" ausgezeichnet ("Auf diese Ehrung bin ich am meisten stolz"). 2002 erzielt sie | Anfang der neunziger Jahre folgte der Ausschluss aus der | Anti-Doping-Kommission | . Für ihre sportlichen Leistungen wurde Ursel Wirth-Brunne | DOSB | |
| Anti-Doping-Kommission des DFB Anti-Doping: Die Zahl der Tests steigt Klare Positionierung: Ex-DFB-Präsident Dr. Theo Zwanziger Das Netz verdichtet sich kontinuierlich Kontrolliert wird mittlerweile | rzt Prof. Dr. Tim Meyer Dr. Rainer Koch: Vorsitzender der | Anti-Doping-Kommission | des DFB Anti-Doping: Die Zahl der Tests steigt Klare Posi | DFB | |
| DFB. Zuständig für die Anordnung der Doping-Kontrollen – mit Ausnahme der Trainingskontrollen für die Lizenzliga-Mannschaften, die durch die NADA vorgenommen werden - ist die Anti-Doping-Kommission , deren Vorsitzender DFB-Vizepräsident Dr. Rainer Koch ist. Hauptamtlicher Anti-Doping-Beauftragter des DFB ist sein Justiziar Dr. Stefan Schmidt. Die Auswahl der Spiele für eine | schaften, die durch die NADA vorgenommen werden - ist die | Anti-Doping-Kommission | , deren Vorsitzender DFB-Vizepräsident Dr. Rainer Koch ist | DFB | |
| abzustimmen. Alle Mitglieder im DFB-Präsidium plus 21 Vertreter der Landesverbände, 5 Vertreter der Regionalverbände, 12 Vertreter des Ligaverbandes Schiedsrichter-Kommission Anti-Doping-Kommission Kommission Sportmedizin Kommission für Prävention und Sicherheit Kommission für öffentliches Finanzwesen und Lizenzierung Kommission Schulfußball Kommission Qualifizierung | 2 Vertreter des Ligaverbandes Schiedsrichter-Kommission | Anti-Doping-Kommission | Kommission Sportmedizin Kommission für Prävention und S | DFB | |
| bleiben. Die Karriere des Handballers Mimi Kraus verläuft in großen Wellen. Manche hat er selbst verursacht, nicht zuletzt durch Disziplinlosigkeiten. Wie auch die jüngste. Die Anti-Doping-Kommission des Deutschen Handballbundes (DHB) hat gegen den Nationalspieler ein verbandsinternes Disziplinarverfahren eingeleitet. Dem Weltmeister von 2007 wird vorgeworfen, drei Meldepfli | tzt durch Disziplinlosigkeiten. Wie auch die jüngste. Die | Anti-Doping-Kommission | des Deutschen Handballbundes (DHB) hat gegen den National | Sueddeutsche | |
| räsident Bauer greift Kraus an Dafür äußerte sich DHB-Präsident Bernhard Bauer. "Der DHB stimmt vollauf mit der Null-Toleranz-Linie des DOSB im Anti-Doping-Kampf überein. Unsere Anti-Doping-Kommission wird den Fall im weiteren Verfahren konsequent und auf der Basis des NADA-Codes und des Anti-Doping-Reglements des DHB beurteilen", sagte Bauer: "Ich möchte ausdrücklich betonen | eranz-Linie des DOSB im Anti-Doping-Kampf überein. Unsere | Anti-Doping-Kommission | wird den Fall im weiteren Verfahren konsequent und auf de | Sueddeutsche | |
| n Athlet für eine Dopingkontrolle nicht am angegebenen Ort anzutreffen und auch nicht telefonisch zu erreichen, so kann dies als Meldepflicht- und Kontrollversäumnis gelten. Die Anti-Doping-Kommission wird nun - voraussichtlich ebenfalls im schriftlichen Verfahren - über die Dauer einer Sperre entscheiden. Die seit vergangenen Montag laufende vorläufige Suspendierung wird auf | dies als Meldepflicht- und Kontrollversäumnis gelten. Die | Anti-Doping-Kommission | wird nun - voraussichtlich ebenfalls im schriftlichen Ver | Sueddeutsche | |
| onale Clubwettbewerbe Satzungen und Ordnungen Anti-Doping und Sportmedizin Vizepräsident für Spielbetrieb und Fußballentwicklung Peter Frymuth * Zuständig für Anti-Doping-Kommission Kommission Sportmedizin Kontrollausschuss Zulassungsbeschwerdeausschuss 3. Liga DFB-Pokal Zukunftsaktivitäten Amateurfußball Image-Kampagnen Ehrenamts-/Mitgliedergewinnung Vere | b und Fußballentwicklung Peter Frymuth * Zuständig für | Anti-Doping-Kommission | Kommission Sportmedizin Kontrollausschuss Zulassungsbesch | DFB | |
| Anti-Doping-Kommission von DSB/NOK" (ADK) - Geschäftsstelle in Frankfurt/M. - ihre Arbeit beendet und wurde von den Präsidien des DSB und des NOK aufgelöst. Als Nachfolgeorganisation hat die Nationale | Am 31.12.2002 hat die "Gemeinsame | Anti-Doping-Kommission | von DSB/NOK" (ADK) - Geschäftsstelle in Frankfurt/M. - ih | DOSB | |
| deutschen Olympiamannschaft, der als Mediziner an insgesamt sieben Olympischen Spielen teilgenommen hat, Mitglied der DFB-Kommission Sportmedizin. Seit 1995 gehört er zudem der Anti-Doping-Kommission des DFB an.Als Leichtathlet war Kindermann einer der besten 400-Meter-Läufer Europas. Den größten Erfolg feierte er 1962: Zusammen mit Johannes Schmitt, Hans-Joachim Reske und M | FB-Kommission Sportmedizin. Seit 1995 gehört er zudem der | Anti-Doping-Kommission | des DFB an.Als Leichtathlet war Kindermann einer der best | DFB | |
| deutschen Olympiamannschaft, der als Mediziner an insgesamt sieben Olympischen Spielen teilgenommen hat, Mitglied der DFB-Kommission Sportmedizin. Seit 1995 gehört er zudem der Anti-Doping-Kommission des DFB an.Als Leichtathlet war Kindermann einer der besten 400-Meter-Läufer Europas. Den größten Erfolg feierte er 1962: Zusammen mit Johannes Schmitt, Hans-Joachim Reske und M | FB-Kommission Sportmedizin. Seit 1995 gehört er zudem der | Anti-Doping-Kommission | des DFB an.Als Leichtathlet war Kindermann einer der best | DFB | |
| nvernehmen mit dem DFB. d) Der Ligaverband ist bei der Besetzung des Schiedsrichterausschusses, der Rechtsprechungsorgane, des Ausschusses für Sicherheitsangelegenheiten und der Anti-Doping-Kommission zu beteiligen. e) Er entsendet Vertreter in die Organe, in die weiteren Ausschüsse und den Beirat des DFB nach Maßgabe des Abschnitts VII der DFB-Satzung. f) Er kann je ein Mitg | e, des Ausschusses für Sicherheitsangelegenheiten und der | Anti-Doping-Kommission | zu beteiligen. e) Er entsendet Vertreter in die Organe, i | DFB | |
| d der FIFA, g) die Beteiligung bei der Besetzung des Schiedsrichterausschusses und der Rechtsprechungsorgane des DFB sowie des Ausschusses für Sicherheitsangelegenheiten und der Anti-Doping-Kommission , h) die Entsendung von Vertretern in die Organe, in die weiteren Ausschüsse und den Beirat des DFB nach Maßgabe des Abschnitts VII der DFB-Satzung, i) die Aufnahme von Tarifverh | ie des Ausschusses für Sicherheitsangelegenheiten und der | Anti-Doping-Kommission | , h) die Entsendung von Vertretern in die Organe, in die w | DFB | |
| r, arbeitsrechtliche Maßnahmen in diesen Fällen zu er greifen, wie der Fall eines BDR-Trainers zeigt, dessen Verstrickung in frühere Dopingverge hen mit Hilfe einer unabhängigen Anti-Doping-Kommission des BDR aufgeklärt werden soll te. Der Trainer ist seit Mai 2007 von seinen Pflichten als Trainer suspendiert. Arbeitsrechtli che Maßnahmen wurden bislang nicht ergriffen. Ein E | g in frühere Dopingverge hen mit Hilfe einer unabhängigen | Anti-Doping-Kommission | des BDR aufgeklärt werden soll te. Der Trainer ist seit M | Innenministerium des Innern | |
| Ort Datum Unterschrift 117 Abkürzungsverzeichnis ADK BDR BISp BLZ BMF BMI BMVg BVA BVDG CAS DBS DESG DIS DKV DLV DOSB DSB DSV EPO IAT IDAS NADA NOK OSP PG D PWC TUE UCI WADA Anti-Doping-Kommission Bund Deutscher Radfahrer Bundesinstitut für Sportwissenschaft Bundesleistungszentrum Bundesministerium der Finanzen Bundesministerium des Innern Bundesministerium der Verteidigu | DSB DSV EPO IAT IDAS NADA NOK OSP PG D PWC TUE UCI WADA | Anti-Doping-Kommission | Bund Deutscher Radfahrer Bundesinstitut für Sportwissensc | Innenministerium des Innern | |
| Die 100. Tour de France ist erst wenige Tage Geschichte, da überrollt die Vergangenheit einmal mehr den Radsport. Die Anti-Doping-Kommission des französischen Senats hat bei der Vorstellung ihres mit Spannung erwarteten und 237 Seiten starken Untersuchungsberichts zur Tour 1998 57 Fahrer des Dopings überführt. Franzö | überrollt die Vergangenheit einmal mehr den Radsport. Die | Anti-Doping-Kommission | des französischen Senats hat bei der Vorstellung ihres mi | Kicker | |
| rt auf einer Pressekonferenz in Paris aus: "Ich betone noch einmal, wir sind weder Polizei noch Richter." Aus übereinstimmenden Medienberichten über den Untersuchungsbericht der Anti-Doping-Kommission des französischen Senats geht hervor, dass Pantani und Ullrich unter den Namen sind. In dem Bericht wurden die Identifikationsnummern der Proben aufgelistet, die französische Me | mmenden Medienberichten über den Untersuchungsbericht der | Anti-Doping-Kommission | des französischen Senats geht hervor, dass Pantani und Ul | Kicker | |
| 2004) intensiv der Forderung nach einer effektiveren Dopingbekämpfung. Unter anderem wird ein ausführlicher Beitrag von Prof. Dr. Ullrich Haas, dem langjährigen Vorsitzenden der Anti-Doping-Kommission des deutschen Sports, im Hauptberuf Professor für bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht an der Universität Mainz abgedruckt. Darüber hinaus berichten Anno Hecker und Ralf Meu | Prof. Dr. Ullrich Haas, dem langjährigen Vorsitzenden der | Anti-Doping-Kommission | des deutschen Sports, im Hauptberuf Professor für bürgerl | DOSB | |
| iehen. Zuständig für die Anordnung von Doping-Kontrollen mit Ausnahme der Trainings-Kontrollen für die Lizenzliga-Mannschaften, die durch die NADA vorgenommen werden ist die Anti-Doping-Kommission des DFB. 7. Jeder Verein und jede Tochtergesellschaft hat zu gewährleisten, dass die Spieler seiner bzw. ihrer Mannschaft nicht gedopt werden und sich angeordneten Dopingkontrol | schaften, die durch die NADA vorgenommen werden ist die | Anti-Doping-Kommission | des DFB. 7. Jeder Verein und jede Tochtergesellschaft hat | DFB | |
| tuttgart haben bei neun Enthaltungen den folgenden Antrag des Präsidiums verabschiedet: Den Kampf gegen Doping weiter schärfen und verbessern. Am 31.12.2002 hat die "Gemeinsame Anti-Doping-Kommission von DSB/NOK" (ADK) - Geschäftsstelle in Frankfurt/M. - ihre Arbeit beendet und wurde von den Präsidien des DSB und des NOK aufgelöst. Als Nachfolgeorganisation hat die Nationale | härfen und verbessern. Am 31.12.2002 hat die "Gemeinsame | Anti-Doping-Kommission | von DSB/NOK" (ADK) - Geschäftsstelle in Frankfurt/M. - ih | DOSB | |
| Anti-Doping-Kommission innerhalb des DFB bei einem Pressegespräch in der DFB-Zentrale, nachdem Anfang August im Rahmen einer Studie über die Doping-Vergangenheit in der Bundesrepublik deutschen WM-Tei | das eindeutig ein Dopingfall", sagte der Vorsitzende der | Anti-Doping-Kommission | innerhalb des DFB bei einem Pressegespräch in der DFB-Zen | Kicker | |
| Anti-Doping-Kommission des DFB Anti-Doping: Die Zahl der Tests steigt Seit 2001 beim DFB: Mannschaftarzt Prof. Dr. Tim Meyer Klare Positionierung: Ex-DFB-Präsident Dr. Theo Zwanziger Arten des Dopings | Dr. Rainer Koch: Vorsitzender der | Anti-Doping-Kommission | des DFB Anti-Doping: Die Zahl der Tests steigt Seit 2001 | DFB | |
| treme Verlangsamung des Blutflusses sind potenziell tödliche Nebenwirkungen. Sanktionierung für Spieler und Verein Unabhängig von der Art der Leistungsmanipulation fordert die Anti-Doping-Kommission den Spieler bei einem positiven Testergebnis zu einer Stellungnahme auf. Der DFB-Kontrollausschuss leitet ein sportgerichtliches Ermittlungsverfahren ein. Das DFB-Sportgericht u | bhängig von der Art der Leistungsmanipulation fordert die | Anti-Doping-Kommission | den Spieler bei einem positiven Testergebnis zu einer Ste | DFB | |
| g sicher. Dies war der Nukleus der späteren NADA. Ende 1991, nachdem die beiden erstgenannten Kommissionen ihre Abschlussberichte vorgelegt hatten, schuf das DSB-Präsidium die ,, Anti-Doping-Kommission " (ADK), die die Aufgaben der übrigen Kommissionen mit übernehmen sollte und alsbald auch vom NOKPräsidium anerkannt wurde. Die ADK entwickelte im Lauf der folgenden Jahre ein fü | sberichte vorgelegt hatten, schuf das DSB-Präsidium die ,, | Anti-Doping-Kommission | " (ADK), die die Aufgaben der übrigen Kommissionen mit übe | DOSB | |
| dung zuführen." Anti-Doping-Kommission beschließt sofortige personelle Konsequenzen Die Anti-Doping-Kommission des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat am Freitag auf einer Sondersitzung unter der Leitung ihres Vorsitz | Anti-Doping-Kommission | beschließt sofortige personelle Konsequenzen Die Anti-Dop | DFB | ||
| Anti-Doping-Kommission des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat am Freitag auf einer Sondersitzung unter der Leitung ihres Vorsitzenden, DFB-Vizepräsident Dr. Rainer Koch einvernehmlich sofortige Konseq | mmission beschließt sofortige personelle Konsequenzen Die | Anti-Doping-Kommission | des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat am Freitag auf ein | DFB | |
| DFB-Kontrollausschusses zu den Vorfällen anlässlich der Dopingkontrolle beim Bundesligaspiel Borussia Mönchengladbach gegen 1899 Hoffenheim am 7. Februar 2009 gezogen. Die DFB- Anti-Doping-Kommission stellte übereinstimmend fest, dass die beiden Hoffenheimer Spieler Andreas Ibertsberger und Christoph Janker entgegen den eindeutigen Bestimmungen der Anti-Doping-Richtlinien na | egen 1899 Hoffenheim am 7. Februar 2009 gezogen. Die DFB- | Anti-Doping-Kommission | stellte übereinstimmend fest, dass die beiden Hoffenheime | DFB | |
| h Spielende unbeobachtet in ihre Umkleidekabine gelangen und sich dort einige Minuten ohne Aufsicht aufhalten konnten. Ursächlich für diesen Kontrollmangel ist nach Ansicht der Anti-Doping-Kommission ein schwerer Pflichtenverstoß des Vereins 1899 Hoffenheim, der die beiden Spieler pflichtwidrig nicht über die Kontrolle informierte und nicht in den Kontrollraum führte. Da | rsächlich für diesen Kontrollmangel ist nach Ansicht der | Anti-Doping-Kommission | ein schwerer Pflichtenverstoß des Vereins 1899 Hoffenhei | DFB | |
| oß des Vereins 1899 Hoffenheim, der die beiden Spieler pflichtwidrig nicht über die Kontrolle informierte und nicht in den Kontrollraum führte. Darüber hinaus lastet die DFB- Anti-Doping-Kommission dem Doping-Kontrollarzt eine schwere Pflichtverletzung an, weil er gegen die Vorschrift handelte, als er den Weg der Profis vom Spielfeld in den Kontrollraum nicht überwachte, s | den Kontrollraum führte. Darüber hinaus lastet die DFB- | Anti-Doping-Kommission | dem Doping-Kontrollarzt eine schwere Pflichtverletzung an | DFB | |
| ien vorgeschriebene strenge Überwachung der zur Kontrolle ausgelosten Spieler nicht erfolgt ist und der Doping-Kontrollarzt auch nicht gemäß seinen Vorgaben den Vorsitzenden der Anti-Doping-Kommission des DFB sofort telefonisch über das verspätete Eintreffen der beiden Hoffenheimer Spieler im Doping-Kontrollraum informierte. Ungeachtet der Tatsache, dass der DFB exakt die gle | rzt auch nicht gemäß seinen Vorgaben den Vorsitzenden der | Anti-Doping-Kommission | des DFB sofort telefonisch über das verspätete Eintreffen | DFB | |
| haltung der vom DFB auf Grund von Vorgaben der WADA und FIFA zwingend zu beachtenden und mit drastischen Strafandrohungen versehenen Anti-Doping-Richtlinien. Der Vorsitzende der Anti-Doping-Kommission , Dr. Rainer Koch, stellte am Ende der Sitzung zusammenfassend fest: "Trotz umfassender Schulungen der Mannschaftsärzte und der Dopingkontrollärzte nur wenige Tage vor der Begeg | n versehenen Anti-Doping-Richtlinien. Der Vorsitzende der | Anti-Doping-Kommission | , Dr. Rainer Koch, stellte am Ende der Sitzung zusammenfa | DFB | |
| ch in Zukunft auf exakter Einhaltung der Anti-Doping-Richtlinien bestehen und jeden Verstoß umgehend und unnachgiebig einer sportgerichtlichen Ahndung zuführen." [bild1] Die Anti-Doping-Kommission des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat am Freitag auf einer Sondersitzung unter der Leitung ihres Vorsitzenden, DFB-Vizepräsident Dr. Rainer Koch einvernehmlich sofortige Konseq | einer sportgerichtlichen Ahndung zuführen." [bild1] Die | Anti-Doping-Kommission | des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat am Freitag auf ein | DFB | |
| DFB-Kontrollausschusses zu den Vorfällen anlässlich der Dopingkontrolle beim Bundesligaspiel Borussia Mönchengladbach gegen 1899 Hoffenheim am 7. Februar 2009 gezogen. Die DFB- Anti-Doping-Kommission stellte übereinstimmend fest, dass die beiden Hoffenheimer Spieler Andreas Ibertsberger und Christoph Janker entgegen den eindeutigen Bestimmungen der Anti-Doping-Richtlinien | gen 1899 Hoffenheim am 7. Februar 2009 gezogen. Die DFB- | Anti-Doping-Kommission | stellte übereinstimmend fest, dass die beiden Hoffenheim | DFB | |
| Spielende unbeobachtet in ihre Umkleidekabine gelangen und sich dort einige Minuten ohne Aufsicht aufhalten konnten. Ursächlich für diesen Kontrollmangel ist nach Ansicht der Anti-Doping-Kommission ein schwerer Pflichtenverstoß des Vereins 1899 Hoffenheim, der die beiden Spieler pflichtwidrig nicht über die Kontrolle informierte und nicht in den Kontrollraum führte. | sächlich für diesen Kontrollmangel ist nach Ansicht der | Anti-Doping-Kommission | ein schwerer Pflichtenverstoß des Vereins 1899 Hoffenhe | DFB | |
| es Vereins 1899 Hoffenheim, der die beiden Spieler pflichtwidrig nicht über die Kontrolle informierte und nicht in den Kontrollraum führte. Darüber hinaus lastet die DFB- Anti-Doping-Kommission dem Doping-Kontrollarzt eine schwere Pflichtverletzung an, weil er gegen die Vorschrift handelte, als er den Weg der Profis vom Spielfeld in den Kontrollraum nicht überwachte, s | en Kontrollraum führte. Darüber hinaus lastet die DFB- | Anti-Doping-Kommission | dem Doping-Kontrollarzt eine schwere Pflichtverletzung an | DFB | |
| ien vorgeschriebene strenge Überwachung der zur Kontrolle ausgelosten Spieler nicht erfolgt ist und der Doping-Kontrollarzt auch nicht gemäß seinen Vorgaben den Vorsitzenden der Anti-Doping-Kommission des DFB sofort telefonisch über das verspätete Eintreffen der beiden Hoffenheimer Spieler im Doping-Kontrollraum informierte. Ungeachtet der Tatsache, dass der DFB exakt die gle | rzt auch nicht gemäß seinen Vorgaben den Vorsitzenden der | Anti-Doping-Kommission | des DFB sofort telefonisch über das verspätete Eintreffen | DFB | |
| altung der vom DFB auf Grund von Vorgaben der WADA und FIFA zwingend zu beachtenden und mit drastischen Strafandrohungen versehenen Anti-Doping-Richtlinien. Der Vorsitzende der Anti-Doping-Kommission , Dr. Rainer Koch, stellte am Ende der Sitzung zusammenfassend fest: "Trotz umfassender Schulungen der Mannschaftsärzte und der Dopingkontrollärzte nur wenige Tage vor der Bege | versehenen Anti-Doping-Richtlinien. Der Vorsitzende der | Anti-Doping-Kommission | , Dr. Rainer Koch, stellte am Ende der Sitzung zusammenf | DFB | |
| em DFB. 6. Er ist bei der Besetzung der Rechtsprechungsorgane zu beteiligen. Entsprechendes gilt für die Besetzung der Kommission Prävention & Sicherheit & Fußballkultur und der Anti-Doping-Kommission . 7. Er entsendet Vertreter in die Organe und in die weiteren Ausschüsse des DFB nach Maßgabe des VII. Abschnitts dieser Satzung. Die Ausgestaltung dieser Rechte wird in entsprec | ommission Prävention & Sicherheit & Fußballkultur und der | Anti-Doping-Kommission | . 7. Er entsendet Vertreter in die Organe und in die weite | DFB | |
| iehen. Zuständig für die Anordnung von Doping-Kontrollen mit Ausnahme der Trainings-Kontrollen für die Lizenzliga-Mannschaften, die durch die NADA vorgenommen werden ist die Anti-Doping-Kommission des DFB. 7. Jeder Verein und jede Tochtergesellschaft hat zu gewährleisten, dass die Spieler seiner bzw. ihrer Mannschaft nicht gedopt werden und sich angeordneten Dopingkontrol | schaften, die durch die NADA vorgenommen werden ist die | Anti-Doping-Kommission | des DFB. 7. Jeder Verein und jede Tochtergesellschaft hat | DFB | |
| Renga, der Präsident der Kommission, hatte die Entscheidung mit der zu dünnen Beweislage begründet. Damit darf Pantani ab sofort wieder Rennen bestreiten. Ursprünglich hatte die Anti-Doping-Kommission des Nationalen Olympischen Komitees Italiens (Coni) für Pantani eine Sperre von vier Jahren beantragt. Die Disziplinarkommission des Radsportverbands hatte den 32-Jährigen schl | b sofort wieder Rennen bestreiten. Ursprünglich hatte die | Anti-Doping-Kommission | des Nationalen Olympischen Komitees Italiens (Coni) für P | FAZ | |
| leistungssport tragen die Sportverbände eine hohe Verantwortung. In Deutschland haben vor allem der Deutsche Sportbund und das Nationale Olympische Komitee mit ihrer gemeinsamen Anti-Doping-Kommission die Aufgabe übernommen, den Kampf gegen das Doping im Hochleistungssport zu koordinieren und ihre Mitgliedsverbände auf eine strikte Anwendung des Dopingverbots zu verpflichten, | nd das Nationale Olympische Komitee mit ihrer gemeinsamen | Anti-Doping-Kommission | die Aufgabe übernommen, den Kampf gegen das Doping im Hoc | DOSB | |
| dieser Szene kann man nachlesen - im Protokoll einer Telefonüberwachung, die Teamchef F. galt. Der Wortlaut ist dem Bund Deutscher Radfahrer (BDR) bekannt. Auch deshalb hat die Anti-Doping-Kommission des Verbandes eine Bestrafung des Sportlers K. gefordert. Niemand glaubt ernsthaft, K. habe nur eine Phobie vor dem Dopingkontrolleur gehabt. Vielmehr trieb ihn die Sorge, über | d Deutscher Radfahrer (BDR) bekannt. Auch deshalb hat die | Anti-Doping-Kommission | des Verbandes eine Bestrafung des Sportlers K. gefordert. | FAZ | |
| erger und Janker ergeben, wird der DFB-Kontrollausschuss umgehend das Verfahren gegen die beiden Spieler wieder aufnehmen. Zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts hatte die Anti-Doping-Kommission des DFB am 17. Februar 2009 den Vorgang an den DFB-Kontrollausschuss abgegeben. Der Anti-Doping-Kommission war zuvor vom DFB-Doping-Kontrollarzt, der mit der Durchführung der an | n. Zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts hatte die | Anti-Doping-Kommission | des DFB am 17. Februar 2009 den Vorgang an den DFB-Kontro | DFB | |
| eder aufnehmen. Zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts hatte die Anti-Doping-Kommission des DFB am 17. Februar 2009 den Vorgang an den DFB-Kontrollausschuss abgegeben. Der Anti-Doping-Kommission war zuvor vom DFB-Doping-Kontrollarzt, der mit der Durchführung der angeordneten Dopingkontrolle bei dem Bundesliga-Meisterschaftsspiel zwischen Borussia Mönchengladbach und 189 | 9 den Vorgang an den DFB-Kontrollausschuss abgegeben. Der | Anti-Doping-Kommission | war zuvor vom DFB-Doping-Kontrollarzt, der mit der Durchf | DFB | |
| n dabei hat der von der Stadt Köln avisierte Neubau. Dem Land NordrheinWestfalen und der Stadt Köln ist für die vielfältige materielle und individuelle Unterstützung zu danken. Anti-Doping-Kommission Athen 2004 hat wieder auf den mühsamen aber notwendigen Kampf gegen Doping-Praktiken aufmerksam gemacht. Erfreulich ist es deshalb, dass die NADA ihre Arbeit ausgeweitet und im | ige materielle und individuelle Unterstützung zu danken. | Anti-Doping-Kommission | Athen 2004 hat wieder auf den mühsamen aber notwendigen K | DOSB | |
| Nr. 3., Satz 2 vorgeschriebene Urinmenge abgibt, muss er die Gründe dafür schriftlich darlegen. In jedem Fall ist der Doping-Kontrollarzt verpflichtet, dies zu vermerken und die Anti-Doping-Kommission umgehend wissen zu lassen. Gleiches gilt bei einer zu geringen Blutmenge. § 12 § 12 erhält folgende neue Überschrift: Verfahren für die Entnahme von Urinproben § 12 Nrn. 12. und | ping-Kontrollarzt verpflichtet, dies zu vermerken und die | Anti-Doping-Kommission | umgehend wissen zu lassen. Gleiches gilt bei einer zu ger | DFB | |
| latt A zusammen mit dem Original der ärztlichen Bescheinigung (§ 10). Die Kopie B zusammen mit der Kopie der ärztlichen Bescheinigung erhält in einem verschlossenen Umschlag die Anti-Doping-Kommission . Kopie C erhält der kontrollierte Spieler. Kopie D (gelb) wird dem verschlossenen Transportbehälter (Nanocool-Box) für das Labor beigefügt. Die Nanocool-Box wird sodann in die K | Bescheinigung erhält in einem verschlossenen Umschlag die | Anti-Doping-Kommission | . Kopie C erhält der kontrollierte Spieler. Kopie D (gelb) | DFB | |
| tion, Integration sowie Freizeitund Breitensport. Rolf Hocke übernimmt als Vizepräsident die Zuständigkeit für Rechts- und Satzungsfragen. Dr. Koch wird weiterhin die Arbeit der Anti-Doping-Kommission sowie der Kommission Sportmedizin in seiner Zuständigkeit begleiten. Rolf Hocke ist weiterhin für den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) zuständig und Delegationsleiter der | nd Satzungsfragen. Dr. Koch wird weiterhin die Arbeit der | Anti-Doping-Kommission | sowie der Kommission Sportmedizin in seiner Zuständigkeit | DFB | |
| Anti-Doping-Kommission ist der DFB-Vizepräsident für Rechts- und Satzungsfragen, Dr. Rainer Koch. Der Jurist aus dem bayrischen Poing, der im November 2007 vom DFB-Präsidium berufen wurde, war zuvor V | Vorsitzender der | Anti-Doping-Kommission | ist der DFB-Vizepräsident für Rechts- und Satzungsfragen, | DFB | |
| ragen, Dr. Rainer Koch. Der Jurist aus dem bayrischen Poing, der im November 2007 vom DFB-Präsidium berufen wurde, war zuvor Vorsitzender des DFB-Sportgerichtes. Mitglieder der Anti-Doping-Kommission Dr. Rainer Koch (Poing, Vorsitzender der Kommission/Vertreter des Präsidiums) Prof. Dr. Wilfried Kindermann (Saarbrücken) Prof. Dr. Tim Meyer (Saarbrücken) Dr. Toni Graf-Baum | uvor Vorsitzender des DFB-Sportgerichtes. Mitglieder der | Anti-Doping-Kommission | Dr. Rainer Koch (Poing, Vorsitzender der Kommission/Vertr | DFB | |
| Kisslinger (Frankfurt/Main), Franz-Josef Kuckelkorn (Aachen), Reinhard Kuhne (Hamburg), Stephan Schippers (Mönchengladbach), Dr. Hanno Schmitz-Hüser (Stolberg). DFB-Kommissionen Anti-Doping-Kommission Vorsitzender und Vertreter des Präsidiums: Dr. Rainer Ko c h (Poing). Mitglieder: Dr. Karl-Heinrich D i tt m a r (Leverkusen), Prof. Dr. Toni G ra f- Ba u m a n n (Teningen), Pr | ch), Dr. Hanno Schmitz-Hüser (Stolberg). DFB-Kommissionen | Anti-Doping-Kommission | Vorsitzender und Vertreter des Präsidiums: Dr. Rainer Ko | DFB | |
| nd kann je ein Mitglied in Organe rechtsfähiger Stiftungen des DFB, die soziale Aufgaben wahrnehmen, entsenden, soweit dem DFB selbst mindestens zwei Entsenderechte zustehen. §2 Anti-Doping-Kommission Es wird vereinbart, dass der Ligaverband mit mindestens einem Mitglied in der Anti-Doping-Kommission vertreten ist. §3 Wettbewerbe des Ligaverbandes Für Wettbewerbe des Ligaverb | em DFB selbst mindestens zwei Entsenderechte zustehen. §2 | Anti-Doping-Kommission | Es wird vereinbart, dass der Ligaverband mit mindestens e | DFB | |
| entsenden, soweit dem DFB selbst mindestens zwei Entsenderechte zustehen. §2 Anti-Doping-Kommission Es wird vereinbart, dass der Ligaverband mit mindestens einem Mitglied in der Anti-Doping-Kommission vertreten ist. §3 Wettbewerbe des Ligaverbandes Für Wettbewerbe des Ligaverbandes, die über die Nutzung der Rechte nach § 16a Abs. 1 Nr. 1. der DFBSatzung hinausgehen (zum Beisp | dass der Ligaverband mit mindestens einem Mitglied in der | Anti-Doping-Kommission | vertreten ist. §3 Wettbewerbe des Ligaverbandes Für Wettb | DFB | |
| keine Alternative gibt, muss sich der Spieler ein ärztliches Zeugnis ausstellen lassen, in dem die Situation dargelegt wird. Dieses Attest muss der zuständigen Instanz des DFB ( Anti-Doping-Kommission ) innerhalb von 48 Stunden nach dem Arztbesuch zugestellt werden. Findet innerhalb dieser Zeitspanne ein Spiel statt, muss das Attest vor dem Spiel im Besitz der zuständigen Inst | wird. Dieses Attest muss der zuständigen Instanz des DFB ( | Anti-Doping-Kommission | ) innerhalb von 48 Stunden nach dem Arztbesuch zugestellt | DFB | |
| ordnung von Doping-Kontrollen mit Ausnahme der Trainings-Kontrollen für die Lizenzliga-Mannschaften, die durch die NADA vorgenommen werden, ist die vom DFBPräsidium berufene Anti-Doping-Kommission . Ihr gehören mindestens ein Vertreter des DFBPräsidiums, mindestens ein sportärztlicher Berater, mindestens ein von der DFL benannter Arzt sowie ein Beauftragter der DFB-Zentral | A vorgenommen werden, ist die vom DFBPräsidium berufene | Anti-Doping-Kommission | . Ihr gehören mindestens ein Vertreter des DFBPräsidiums, | DFB | |
| stens ein Vertreter des DFBPräsidiums, mindestens ein sportärztlicher Berater, mindestens ein von der DFL benannter Arzt sowie ein Beauftragter der DFB-Zentralverwaltung an. Die Anti-Doping-Kommission bestimmt auch den Umfang der Untersuchung. 3. Zuständig für die Durchführung der Kontrollen beim Spiel ist ein von der Anti-Doping-Kommission beauftragter Arzt, der einer vom DF | sowie ein Beauftragter der DFB-Zentralverwaltung an. Die | Anti-Doping-Kommission | bestimmt auch den Umfang der Untersuchung. 3. Zuständig f | DFB | |
| r der DFB-Zentralverwaltung an. Die Anti-Doping-Kommission bestimmt auch den Umfang der Untersuchung. 3. Zuständig für die Durchführung der Kontrollen beim Spiel ist ein von der Anti-Doping-Kommission beauftragter Arzt, der einer vom DFB-Präsidium erstellten Liste entnommen wird. Der Doping-Kontrollarzt ist für das gesamte Verfahren der Doping-Kontrolle verantwortlich, das he | ie Durchführung der Kontrollen beim Spiel ist ein von der | Anti-Doping-Kommission | beauftragter Arzt, der einer vom DFB-Präsidium erstellten | DFB | |
| erlichen Formulare, die schnellstmögliche Lieferung der Urinproben an das ausgewählte Labor sowie die Weiterleitung der Kopien der Formulare an die DFB-Zentralverwaltung. 4. Die Anti-Doping-Kommission erstellt für die Doping-Kontrollärzte eine allgemeine Anweisung und veranlasst die Überlassung der Materialien. Sie stattet sie außerdem mit von der DFL zur Verfügung gestellten | Kopien der Formulare an die DFB-Zentralverwaltung. 4. Die | Anti-Doping-Kommission | erstellt für die Doping-Kontrollärzte eine allgemeine Anw | DFB | |
| nd veranlasst die Überlassung der Materialien. Sie stattet sie außerdem mit von der DFL zur Verfügung gestellten Ausweisen aus. 5. Die Anordnung der Doping-Kontrolle erteilt die Anti-Doping-Kommission dem beauftragten Doping-Kontrollarzt mindestens 48 Stunden vor dem Spiel. 6. Die Anti-Doping-Kommission kann die vorgenannten operativen Zuständigkeiten ganz oder teilweise auf | en aus. 5. Die Anordnung der Doping-Kontrolle erteilt die | Anti-Doping-Kommission | dem beauftragten Doping-Kontrollarzt mindestens 48 Stunde | DFB | |
| stellten Ausweisen aus. 5. Die Anordnung der Doping-Kontrolle erteilt die Anti-Doping-Kommission dem beauftragten Doping-Kontrollarzt mindestens 48 Stunden vor dem Spiel. 6. Die Anti-Doping-Kommission kann die vorgenannten operativen Zuständigkeiten ganz oder teilweise auf den Vorsitzenden der Anti-DopingKommission und die zuständigen Mitarbeiter der DFB-Zentralverwaltung übe | -Kontrollarzt mindestens 48 Stunden vor dem Spiel. 6. Die | Anti-Doping-Kommission | kann die vorgenannten operativen Zuständigkeiten ganz ode | DFB | |
| ng-Kontrollarzt gegebenenfalls assistierende Hilfskraft, die vom gastgebenden Verein zu stellende Hilfskraft, die Doping-Beauftragten der beiden Mannschaften, die Mitglieder der Anti-Doping-Kommission . Alle Personen, welche den Doping-Kontrollraum betreten oder verlassen, müssen beim Betreten und Verlassen des Raums das vom Doping-Kontrollarzt vorgegebene Formular unterzeichn | -Beauftragten der beiden Mannschaften, die Mitglieder der | Anti-Doping-Kommission | . Alle Personen, welche den Doping-Kontrollraum betreten o | DFB | |
| llarzt zurückgegeben, während der von ihm unterzeichnete Abschnitt dem Spieler ausgehändigt wird und von ihm aufzubewahren ist. 2. Der Doping-Kontrollarzt und die Mitglieder der Anti-Doping-Kommission können gegebenenfalls auf Hinweis des Schiedsrichters bei Vorliegen von Dopingverdacht bestimmen, dass außer 6 OFFIZIELLE MITTEILUNGEN §9 Meldungen von Medikamenten 1. Be | en ist. 2. Der Doping-Kontrollarzt und die Mitglieder der | Anti-Doping-Kommission | können gegebenenfalls auf Hinweis des Schiedsrichters | DFB | |
| die in § 11 Nr. 3 vorgeschriebene Menge abgibt, muss er die Gründe dafür schriftlich darlegen. In jedem Fall ist der Doping-Kontrollarzt verpflichtet, dies zu vermerken und die Anti-Doping-Kommission umgehend wissen zu lassen. 2. Die Verweigerung oder eine auch nur versuchte Manipulation einer Doping-Kontrolle wird dem Ergebnis eines positiven Dopingtests gleichgesetzt. | ping-Kontrollarzt verpflichtet, dies zu vermerken und die | Anti-Doping-Kommission | umgehend wissen zu lassen. 2. Die Verweigerung oder eine | DFB | |
| erschriften sind rechtsverbindlich. 9. Das Protokoll wird in folgenden Exemplaren ausgeführt: A Original (weiß) zu Händen des Doping-Kontrollarztes, B Kopie (blau) zu Händen der Anti-Doping-Kommission , 8 OFFIZIELLE MITTEILUNGEN C Kopie (grün) zu Händen des Spielers, D Kopie (gelb) zu Händen des mit der Analyse beauftragten Labors. Im Protokoll müssen im Original und in der | n des Doping-Kontrollarztes, B Kopie (blau) zu Händen der | Anti-Doping-Kommission | , 8 OFFIZIELLE MITTEILUNGEN C Kopie (grün) zu Händen de | DFB | |
| Blatt A zusammen mit dem Original der ärztlichen Bescheinigung (§ 8). Die Kopie B zusammen mit der Kopie der ärztlichen Bescheinigung erhält in einem verschlossenen Umschlag die Anti-Doping-Kommission . Kopie C erhält der kontrollierte Spieler. Kopie D (gelb) wird den verschlossenen Transportbehältern für das Labor beigefügt. 11. Vor dem Transport zum Labor wird der Versandbeh | Bescheinigung erhält in einem verschlossenen Umschlag die | Anti-Doping-Kommission | . Kopie C erhält der kontrollierte Spieler. Kopie D (gelb) | DFB | |
| Substanzen und Methoden oder andere Substanzen nachzuweisen, die die WADA im Rahmen ihres Überwachungsprogramms kontrolliert. Eine Probe kann ausschließlich auf Anweisung der Anti-Doping-Kommission des DFB oder der WADA zu dem vorgenannten Zweck jederzeit erneut analysiert werden. Die Umstände und Voraussetzungen für die erneute Analyse von Proben haben den Anforderungen | liert. Eine Probe kann ausschließlich auf Anweisung der | Anti-Doping-Kommission | des DFB oder der WADA zu dem vorgenannten Zweck jederze | DFB | |
| ommission über die DFB-Zentralverwaltung unverzüglich telefonisch mitzuteilen. Außerdem hat das Labor umgehend das Analyse- 9 OFFIZIELLE MITTEILUNGEN ergebnis schriftlich der Anti-Doping-Kommission zu übermitteln. Nach Übermittlung des Resultats der Analyse entschlüsselt die Anti-Doping-Kommission die Codenummer. 2. Die Anti-Doping-Kommission informiert anschließend den Sp | se- 9 OFFIZIELLE MITTEILUNGEN ergebnis schriftlich der | Anti-Doping-Kommission | zu übermitteln. Nach Übermittlung des Resultats der Analy | DFB | |
| umgehend das Analyse- 9 OFFIZIELLE MITTEILUNGEN ergebnis schriftlich der Anti-Doping-Kommission zu übermitteln. Nach Übermittlung des Resultats der Analyse entschlüsselt die Anti-Doping-Kommission die Codenummer. 2. Die Anti-Doping-Kommission informiert anschließend den Spieler, den Vorstand des betroffenen Vereins und des Spielgegners sowie den DFBKontrollausschuss. 3. Ü | Übermittlung des Resultats der Analyse entschlüsselt die | Anti-Doping-Kommission | die Codenummer. 2. Die Anti-Doping-Kommission informiert | DFB | |
| NGEN ergebnis schriftlich der Anti-Doping-Kommission zu übermitteln. Nach Übermittlung des Resultats der Analyse entschlüsselt die Anti-Doping-Kommission die Codenummer. 2. Die Anti-Doping-Kommission informiert anschließend den Spieler, den Vorstand des betroffenen Vereins und des Spielgegners sowie den DFBKontrollausschuss. 3. Über negative Befunde informiert das Labor die | lüsselt die Anti-Doping-Kommission die Codenummer. 2. Die | Anti-Doping-Kommission | informiert anschließend den Spieler, den Vorstand des bet | DFB | |
| informiert anschließend den Spieler, den Vorstand des betroffenen Vereins und des Spielgegners sowie den DFBKontrollausschuss. 3. Über negative Befunde informiert das Labor die Anti-Doping-Kommission summarisch. ternationalen Standard der WADA für Labors vorgeschriebenen Mindestaufbewahrungsdauer vernichten. § 15 Verfahren bei einer positiven B-Probe Ergibt der Laborberich | schuss. 3. Über negative Befunde informiert das Labor die | Anti-Doping-Kommission | summarisch. ternationalen Standard der WADA für Labors v | DFB | |
| Vorstand des betroffenen Vereins das Recht, innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung eine Zweitanalyse anhand der Kontrollprobe B zu verlangen. Auch die Anti-Doping-Kommission kann eine Zweitanalyse veranlassen. Dieser Antrag hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen. Fordert der Spieler keine Analyse der B-Probe an, wird davon ausgegangen, dass er das Re | analyse anhand der Kontrollprobe B zu verlangen. Auch die | Anti-Doping-Kommission | kann eine Zweitanalyse veranlassen. Dieser Antrag hat ebe | DFB | |
| Analyse der B-Probe an, wird davon ausgegangen, dass er das Resultat der A-Probe uneingeschränkt anerkennt und akzeptiert. 2. Wird eine Analyse der B-Probe angefordert, hat die Anti-Doping-Kommission des DFB diesen Antrag unverzüglich dem Leiter des Labors, wo die B-Probe gelagert ist, mitzuteilen. Die Untersuchung der Kontrollprobe B hat so rasch wie möglich im gleichen Lab | rt. 2. Wird eine Analyse der B-Probe angefordert, hat die | Anti-Doping-Kommission | des DFB diesen Antrag unverzüglich dem Leiter des Labors, | DFB | |
| rasch wie möglich im gleichen Labor zu erfolgen. 3. Der Spieler sowie der betroffene Verein werden sofort darüber informiert, wann die B-Probe geöffnet wird. 4. Ein Mitglied der Anti-Doping-Kommission oder ein bevollmächtigter Vertreter können im Labor anwesend sein, wenn die Flasche mit der B-Probe geöffnet und analysiert wird. Der Spieler selber kann auch anwesend sein, wen | iert, wann die B-Probe geöffnet wird. 4. Ein Mitglied der | Anti-Doping-Kommission | oder ein bevollmächtigter Vertreter können im Labor anwes | DFB | |
| einer Stelle präsent ist. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Zweitanalyse gehen zu Lasten des Spielers und seines Klubs. 5. Die Resultate der B-Probe sind unverzüglich der Anti-Doping-Kommission über die DFB-Zentralverwaltung telefonisch mitzuteilen. Das Original des Analyseberichts über die B-Probe ist der Anti-Doping-Kommission über die DFB-Zentralverwaltung per einge | Klubs. 5. Die Resultate der B-Probe sind unverzüglich der | Anti-Doping-Kommission | über die DFB-Zentralverwaltung telefonisch mitzuteilen. D | DFB | |
| ultate der B-Probe sind unverzüglich der Anti-Doping-Kommission über die DFB-Zentralverwaltung telefonisch mitzuteilen. Das Original des Analyseberichts über die B-Probe ist der Anti-Doping-Kommission über die DFB-Zentralverwaltung per eingeschriebenem Brief und mit der Bezeichnung ,,Persönlich/vertraulich" zukommen zu lassen. 6. Sofern keine anders lautende schriftliche Anwe | Das Original des Analyseberichts über die B-Probe ist der | Anti-Doping-Kommission | über die DFB-Zentralverwaltung per eingeschriebenem Brief | DFB | |
| tung per eingeschriebenem Brief und mit der Bezeichnung ,,Persönlich/vertraulich" zukommen zu lassen. 6. Sofern keine anders lautende schriftliche Anweisung des Vorsitzenden der Anti-Doping-Kommission oder seines Vertreters vorliegt, muss das Labor die B-Probe am Tag nach Ablauf der im in- § 16 Publikation Der DFB behält sich das Recht vor, die Testresultate und deren Folgen | ders lautende schriftliche Anweisung des Vorsitzenden der | Anti-Doping-Kommission | oder seines Vertreters vorliegt, muss das Labor die B-Pro | DFB | |
| inien sowie dem Laborbefund wird ein schuldhaftes Dopingvergehen vermutet. Es obliegt dem Spieler und/oder den anderen betroffenen Parteien, den Gegenbeweis zu erbringen. 3. Die Anti-Doping-Kommission des DFB kann den wegen eines Dopingvergehens bestraften Spieler anweisen, sich weiteren Doping-Kontrollen zu unterziehen. § 18 Über sämtliche, in diesen Anti-Doping-Richtlinien | etroffenen Parteien, den Gegenbeweis zu erbringen. 3. Die | Anti-Doping-Kommission | des DFB kann den wegen eines Dopingvergehens bestraften S | DFB | |
| ften Spieler anweisen, sich weiteren Doping-Kontrollen zu unterziehen. § 18 Über sämtliche, in diesen Anti-Doping-Richtlinien nicht vorgesehenen Angelegenheiten entscheidet die Anti-Doping-Kommission des DFB. 10 OFFIZIELLE MITTEILUNGEN ANHANG A: Liste der verbotenen Substanzen und Methoden, gültig für den Bereich Fußballsport, (in der ab 1. 1. 2009 gültigen Fassung der W | linien nicht vorgesehenen Angelegenheiten entscheidet die | Anti-Doping-Kommission | des DFB. 10 OFFIZIELLE MITTEILUNGEN ANHANG A: Liste d | DFB | |
| g – Soll der Zuschauer für dumm verkauft werden? HANDBALL Weser Kurier, dpa – Handballbund vertagt Urteil dpa – DHB vertagt Urteil über Michael Kraus SWR – Michael Kraus vor der Anti-Doping-Kommission EUROPASPIELE BAKU 2015 inside the games – New look revealed by Baku 2015 to combine national identity with elite sport OLYMPISCHE IDEE Terrencehburnsblog – The heart of the Matt | agt Urteil über Michael Kraus SWR – Michael Kraus vor der | Anti-Doping-Kommission | EUROPASPIELE BAKU 2015 inside the games – New look reveal | DOSB | |
| tens ein Vertreter des DFB-Präsidiums, mindestens ein sportärztlicher Berater, mindestens ein von der DFL benannter Arzt sowie ein Beauftragter der DFB-Zentralverwaltung an. Die Anti-Doping-Kommission bestimmt auch den Umfang der Untersuchung. 3. Zuständig für die Durchführung der Kontrollen beim Spiel ist ein von der Anti-Doping-Kommission beauftragter Arzt, der einer vom DF | sowie ein Beauftragter der DFB-Zentralverwaltung an. Die | Anti-Doping-Kommission | bestimmt auch den Umfang der Untersuchung. 3. Zuständig f | DFB | |
| r der DFB-Zentralverwaltung an. Die Anti-Doping-Kommission bestimmt auch den Umfang der Untersuchung. 3. Zuständig für die Durchführung der Kontrollen beim Spiel ist ein von der Anti-Doping-Kommission beauftragter Arzt, der einer vom DFB-Präsidium erstellten Liste entnommen wird. Der Doping-Kontrollarzt ist für das gesamte Verfahren der Doping-Kontrolle und die ordnungsgemäße | ie Durchführung der Kontrollen beim Spiel ist ein von der | Anti-Doping-Kommission | beauftragter Arzt, der einer vom DFB-Präsidium erstellten | DFB | |
| erlichen Formulare, die schnellstmögliche Lieferung der Urinproben an das ausgewählte Labor sowie die Weiterleitung der Kopien der Formulare an die DFB-Zentralverwaltung. 4. Die Anti-Doping-Kommission erstellt für die Doping-Kontrollärzte eine allgemeine Anweisung und veranlasst die Überlassung der Materialien. Sie stattet sie außerdem mit von der DFL zur Verfügung gestellten | Kopien der Formulare an die DFB-Zentralverwaltung. 4. Die | Anti-Doping-Kommission | erstellt für die Doping-Kontrollärzte eine allgemeine Anw | DFB | |
| g und veranlasst die Überlassung der Materialien. Sie stattet sie außerdem mit von der DFL zur Verfügung gestellten Ausweisen aus. 5. Die Anordnung der Doping-Kontrolle soll die Anti-Doping-Kommission dem beauftragten Doping-Kontrollarzt mindestens 48 Stunden vor dem Spiel erteilen. 6. Die Anti-Doping-Kommission kann die vorgenannten operativen Zuständigkeiten ganz oder teilw | eisen aus. 5. Die Anordnung der Doping-Kontrolle soll die | Anti-Doping-Kommission | dem beauftragten Doping-Kontrollarzt mindestens 48 Stunde | DFB | |
| en Ausweisen aus. 5. Die Anordnung der Doping-Kontrolle soll die Anti-Doping-Kommission dem beauftragten Doping-Kontrollarzt mindestens 48 Stunden vor dem Spiel erteilen. 6. Die Anti-Doping-Kommission kann die vorgenannten operativen Zuständigkeiten ganz oder teilweise auf den Vorsitzenden der Anti-DopingKommission und die zuständigen Mitarbeiter der DFB-Zentralverwaltung übe | arzt mindestens 48 Stunden vor dem Spiel erteilen. 6. Die | Anti-Doping-Kommission | kann die vorgenannten operativen Zuständigkeiten ganz ode | DFB | |
| trollarzt zurückgegeben, während der von ihm unterzeichnete Abschnitt dem Spieler ausgehändigt wird und von ihm aufzubewahren ist. Der Doping-Kontrollarzt und die Mitglieder der Anti-Doping-Kommission können gegebenenfalls auf Hinweis des Schiedsrichters bei Vorliegen von Dopingverdacht bestimmen, dass außer den ausgelosten Spielern weitere Spieler zur Doping-Kontrolle au | ahren ist. Der Doping-Kontrollarzt und die Mitglieder der | Anti-Doping-Kommission | können gegebenenfalls auf Hinweis des Schiedsrichters | DFB | |
| benenfalls assistierende Hilfskraft, die Chaperons, die vom gastgebenden Verein zu stellende Hilfskraft, die Anti-Doping-Beauftragten der beiden Mannschaften, die Mitglieder der Anti-Doping-Kommission , die hauptamtlichen Mitarbeiter der Anti-Doping-Kommission des DFB. Alle anderen Personen, denen der Doping-Kontrollarzt ausnahmsweise und auf Grund im Protokoll aufzuführender | -Beauftragten der beiden Mannschaften, die Mitglieder der | Anti-Doping-Kommission | , die hauptamtlichen Mitarbeiter der Anti-Doping-Kommissio | DFB | |
| gastgebenden Verein zu stellende Hilfskraft, die Anti-Doping-Beauftragten der beiden Mannschaften, die Mitglieder der Anti-Doping-Kommission, die hauptamtlichen Mitarbeiter der Anti-Doping-Kommission des DFB. Alle anderen Personen, denen der Doping-Kontrollarzt ausnahmsweise und auf Grund im Protokoll aufzuführender Gründe Zutritt zum DopingKontrollraum gewährt, müssen ihr B | nti-Doping-Kommission, die hauptamtlichen Mitarbeiter der | Anti-Doping-Kommission | des DFB. Alle anderen Personen, denen der Doping-Kontroll | DFB | |
| die in § 12 Nr. 3 vorgeschriebene Menge abgibt, muss er die Gründe dafür schriftlich darlegen. In jedem Fall ist der Doping-Kontrollarzt verpflichtet, dies zu vermerken und die Anti-Doping-Kommission umgehend wissen zu lassen. 2. Die Verweigerung oder eine auch nur versuchte Manipulation einer Doping-Kontrolle wird dem Ergebnis eines positiven Dopingtests gleichgesetzt. | ping-Kontrollarzt verpflichtet, dies zu vermerken und die | Anti-Doping-Kommission | umgehend wissen zu lassen. 2. Die Verweigerung oder eine | DFB | |
| erschriften sind rechtsverbindlich. 9. Das Protokoll wird in folgenden Exemplaren ausgeführt: A Original (weiß) zu Händen des Doping-Kontrollarztes, B Kopie (blau) zu Händen der Anti-Doping-Kommission , C Kopie (grün) zu Händen des Spielers, D Kopie (gelb) zu Händen des mit der Analyse beauftragten Labors. Im Protokoll müssen im Original und in der Kopie B und C folgende Punkt | n des Doping-Kontrollarztes, B Kopie (blau) zu Händen der | Anti-Doping-Kommission | , C Kopie (grün) zu Händen des Spielers, D Kopie (gelb) zu | DFB | |
| Blatt A zusammen mit dem Original der ärztlichen Bescheinigung (§ 8). Die Kopie B zusammen mit der Kopie der ärztlichen Bescheinigung erhält in einem verschlossenen Umschlag die Anti-Doping-Kommission . Kopie C erhält der kontrollierte Spieler. Kopie D (gelb) wird den verschlossenen Transportbehältern für das Labor beigefügt. 11. Vor dem Transport zum Labor wird der Versandbeh | Bescheinigung erhält in einem verschlossenen Umschlag die | Anti-Doping-Kommission | . Kopie C erhält der kontrollierte Spieler. Kopie D (gelb) | DFB | |
| Substanzen und Methoden oder andere Substanzen nachzuweisen, die die WADA im Rahmen ihres Überwachungsprogramms kontrolliert. Eine Probe kann ausschließlich auf Anweisung der Anti-Doping-Kommission des DFB oder der WADA zu dem vorgenannten Zweck jederzeit erneut analysiert werden. Die Umstände und Voraussetzungen für die erneute Analyse von Proben haben den Anforderungen | liert. Eine Probe kann ausschließlich auf Anweisung der | Anti-Doping-Kommission | des DFB oder der WADA zu dem vorgenannten Zweck jederze | DFB | |
| r diese der DFB-Zentralverwaltung postalisch mit. § 14 Übermittlung der Resultate 1. Ergibt die Analyse einer A-Probe einen positiven Befund, hat der Leiter des Labors dies der Anti-Doping-Kommission über die DFB-Zentralverwaltung unverzüglich telefonisch mitzuteilen. Außerdem hat das Labor umgehend das Analyseergebnis schriftlich der Anti-Doping-Kommission zu übermitteln. N | inen positiven Befund, hat der Leiter des Labors dies der | Anti-Doping-Kommission | über die DFB-Zentralverwaltung unverzüglich telefonisch m | DFB | |
| s Labors dies der Anti-Doping-Kommission über die DFB-Zentralverwaltung unverzüglich telefonisch mitzuteilen. Außerdem hat das Labor umgehend das Analyseergebnis schriftlich der Anti-Doping-Kommission zu übermitteln. Nach Übermittlung des Resultats der Analyse entschlüsselt die Anti-Doping-Kommission die Codenummer. 2. Die Anti-Doping-Kommission informiert anschließend den Sp | at das Labor umgehend das Analyseergebnis schriftlich der | Anti-Doping-Kommission | zu übermitteln. Nach Übermittlung des Resultats der Analy | DFB | |
| uteilen. Außerdem hat das Labor umgehend das Analyseergebnis schriftlich der Anti-Doping-Kommission zu übermitteln. Nach Übermittlung des Resultats der Analyse entschlüsselt die Anti-Doping-Kommission die Codenummer. 2. Die Anti-Doping-Kommission informiert anschließend den Spieler, den Vorstand des betroffenen Vereins und des Spielgegners sowie den DFBKontrollausschuss. Bei | Übermittlung des Resultats der Analyse entschlüsselt die | Anti-Doping-Kommission | die Codenummer. 2. Die Anti-Doping-Kommission informiert | DFB | |
| nalyseergebnis schriftlich der Anti-Doping-Kommission zu übermitteln. Nach Übermittlung des Resultats der Analyse entschlüsselt die Anti-Doping-Kommission die Codenummer. 2. Die Anti-Doping-Kommission informiert anschließend den Spieler, den Vorstand des betroffenen Vereins und des Spielgegners sowie den DFBKontrollausschuss. Bei anlässlich von Spielen der 4. Spielklasseneben | lüsselt die Anti-Doping-Kommission die Codenummer. 2. Die | Anti-Doping-Kommission | informiert anschließend den Spieler, den Vorstand des bet | DFB | |
| orstand des betroffenen Vereins und des Spielgegners sowie den DFBKontrollausschuss. Bei anlässlich von Spielen der 4. Spielklassenebene durchgeführten Kontrollen informiert die Anti-Doping-Kommission ausschließlich den Träger der jeweiligen Spielklasse. 3. Über negative Befunde informiert das Labor die Anti-Doping-Kommission summarisch. 80 § 15 Gegenprobe 1. Bei positivem B | pielklassenebene durchgeführten Kontrollen informiert die | Anti-Doping-Kommission | ausschließlich den Träger der jeweiligen Spielklasse. 3. | DFB | |
| ssenebene durchgeführten Kontrollen informiert die Anti-Doping-Kommission ausschließlich den Träger der jeweiligen Spielklasse. 3. Über negative Befunde informiert das Labor die Anti-Doping-Kommission summarisch. 80 § 15 Gegenprobe 1. Bei positivem Befund der A-Probe haben der Spieler und der Vorstand des betroffenen Vereins das Recht, innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt de | klasse. 3. Über negative Befunde informiert das Labor die | Anti-Doping-Kommission | summarisch. 80 § 15 Gegenprobe 1. Bei positivem Befund d | DFB | |
| Vorstand des betroffenen Vereins das Recht, innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung eine Zweitanalyse anhand der Kontrollprobe B zu verlangen. Auch die Anti-Doping-Kommission bzw. der Träger der jeweiligen 4. Spielklasse kann eine Zweitanalyse veranlassen. Dieser Antrag hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen. Fordert der Spieler keine Analyse der B-Pr | analyse anhand der Kontrollprobe B zu verlangen. Auch die | Anti-Doping-Kommission | bzw. der Träger der jeweiligen 4. Spielklasse kann eine Z | DFB | |
| Analyse der B-Probe an, wird davon ausgegangen, dass er das Resultat der A-Probe uneingeschränkt anerkennt und akzeptiert. 2. Wird eine Analyse der B-Probe angefordert, hat die Anti-Doping-Kommission des DFB bzw. der Träger der jeweiligen 4. Spielklasse diesen Antrag unverzüglich dem Leiter des Labors, wo die B-Probe gelagert ist, mitzuteilen. Die Untersuchung der Kontrollpr | rt. 2. Wird eine Analyse der B-Probe angefordert, hat die | Anti-Doping-Kommission | des DFB bzw. der Träger der jeweiligen 4. Spielklasse die | DFB | |
| rasch wie möglich im gleichen Labor zu erfolgen. 3. Der Spieler sowie der betroffene Verein werden sofort darüber informiert, wann die B-Probe geöffnet wird. 4. Ein Mitglied der Anti-Doping-Kommission oder ein bevollmächtigter Vertreter bzw. ein Vertreter des Trägers der jeweiligen 4. Spielklasse können im Labor anwesend sein, wenn die Flasche mit der B-Probe geöffnet und ana | iert, wann die B-Probe geöffnet wird. 4. Ein Mitglied der | Anti-Doping-Kommission | oder ein bevollmächtigter Vertreter bzw. ein Vertreter de | DFB | |
| einer Stelle präsent ist. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Zweitanalyse gehen zu Lasten des Spielers und seines Klubs. 5. Die Resultate der B-Probe sind unverzüglich der Anti-Doping-Kommission über die DFB-Zentralverwaltung bzw. dem Träger der jeweiligen 4. Spielklasse telefonisch mitzuteilen. Das Original des Analyseberichts über die B-Probe ist der Anti-Doping-Kommi | Klubs. 5. Die Resultate der B-Probe sind unverzüglich der | Anti-Doping-Kommission | über die DFB-Zentralverwaltung bzw. dem Träger der jeweil | DFB | |
| Doping-Kommission über die DFB-Zentralverwaltung bzw. dem Träger der jeweiligen 4. Spielklasse telefonisch mitzuteilen. Das Original des Analyseberichts über die B-Probe ist der Anti-Doping-Kommission über die DFB-Zentralverwaltung bzw. dem Träger der jeweiligen 4. Spielklasse per eingeschriebenem Brief und mit der Bezeichnung ,,Persönlich/vertraulich" zukommen zu lassen. 6. | Das Original des Analyseberichts über die B-Probe ist der | Anti-Doping-Kommission | über die DFB-Zentralverwaltung bzw. dem Träger der jeweil | DFB | |
| asse per eingeschriebenem Brief und mit der Bezeichnung ,,Persönlich/vertraulich" zukommen zu lassen. 6. Sofern keine anders lautende schriftliche Anweisung des Vorsitzenden der Anti-Doping-Kommission oder seines Vertreters vorliegt, muss das Labor die B-Probe am Tag nach Ablauf der im Internationalen Standard der WADA für Labors vorgeschriebenen Mindestaufbewahrungsdauer ver | ders lautende schriftliche Anweisung des Vorsitzenden der | Anti-Doping-Kommission | oder seines Vertreters vorliegt, muss das Labor die B-Pro | DFB | |
| inien sowie dem Laborbefund wird ein schuldhaftes Dopingvergehen vermutet. Es obliegt dem Spieler und/oder den anderen betroffenen Parteien, den Gegenbeweis zu erbringen. 3. Die Anti-Doping-Kommission des DFB bzw. der Träger der jeweiligen 4. Spielklasse kann den wegen eines Dopingvergehens bestraften Spieler anweisen, sich weiteren Doping-Kontrollen zu unterziehen. § 19 Über | etroffenen Parteien, den Gegenbeweis zu erbringen. 3. Die | Anti-Doping-Kommission | des DFB bzw. der Träger der jeweiligen 4. Spielklasse kan | DFB | |
| aften Spieler anweisen, sich weiteren Doping-Kontrollen zu unterziehen. § 19 Über sämtliche, in diesen Anti-Doping-Richtlinien nicht vorgesehenen Angelegenheiten entscheidet die Anti-Doping-Kommission des DFB bzw. der Träger der jeweiligen 4. Spielklasse. Anti-Doping-Richtlinien 82 ANHANG A Liste der verbotenen Stoffe und Methoden, gültig für den Bereich Fußball (in der ab | linien nicht vorgesehenen Angelegenheiten entscheidet die | Anti-Doping-Kommission | des DFB bzw. der Träger der jeweiligen 4. Spielklasse. A | DFB | |
| der DFB-Rechtsinstanzen bzw. der Rechtsinstanzen der Träger der jeweiligen 4. Spielklasse Sanktionen verhängt werden. § 14 Übermittlung der Resultate [Nr. 1. unverändert] 2. Die Anti-Doping-Kommission informiert anschließend den Spieler, den Vorstand des betroffenen Vereins und des Spielgegners sowie den DFBKontrollausschuss. Bei anlässlich von Spielen der 4. Spielklassenebe | 14 Übermittlung der Resultate [Nr. 1. unverändert] 2. Die | Anti-Doping-Kommission | informiert anschließend den Spieler, den Vorstand des bet | DFB | |
| rstand des betroffenen Vereins und des Spielgegners sowie den DFBKontrollausschuss. Bei anlässlich von Spielen der 4. Spielklassenebene durchgeführten Kontrollen informiert die Anti-Doping-Kommission ausschließlich den Träger der jeweiligen Spielklasse. [Nr. 3. unverändert] § 15 Gegenprobe 1. Bei positivem Befund der A-Probe haben der Spieler und der Vorstand des betroffenen | pielklassenebene durchgeführten Kontrollen informiert die | Anti-Doping-Kommission | ausschließlich den Träger der jeweiligen Spielklasse. [Nr | DFB | |
| Vorstand des betroffenen Vereins das Recht, innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung eine Zweitanalyse anhand der Kontrollprobe B zu verlangen. Auch die Anti-Doping-Kommission bzw. der Träger der jeweiligen 4. Spielklasse kann eine Zweitanalyse veranlassen. Dieser Antrag hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen. Fordert der Spieler keine Analyse der B-Pr | analyse anhand der Kontrollprobe B zu verlangen. Auch die | Anti-Doping-Kommission | bzw. der Träger der jeweiligen 4. Spielklasse kann eine Z | DFB | |
| Analyse der B-Probe an, wird davon ausgegangen, dass er das Resultat der A-Probe uneingeschränkt anerkennt und akzeptiert. 2. Wird eine Analyse der B-Probe angefordert, hat die Anti-Doping-Kommission des DFB bzw. der Träger der jeweiligen 4. Spielklasse diesen Antrag unverzüglich dem Leiter des Labors, wo die B-Probe gelagert ist, mitzuteilen. Die Untersuchung der Kontrollpr | rt. 2. Wird eine Analyse der B-Probe angefordert, hat die | Anti-Doping-Kommission | des DFB bzw. der Träger der jeweiligen 4. Spielklasse die | DFB | |
| rasch wie möglich im gleichen Labor zu erfolgen. 3. Der Spieler sowie der betroffene Verein werden sofort darüber informiert, wann die B-Probe geöffnet wird. 4. Ein Mitglied der Anti-Doping-Kommission oder ein bevollmächtigter Vertreter bzw. ein Vertreter des Trägers der jeweiligen 4. Spielklasse können im Labor anwesend sein, wenn die Flasche mit der B-Probe geöffnet und ana | iert, wann die B-Probe geöffnet wird. 4. Ein Mitglied der | Anti-Doping-Kommission | oder ein bevollmächtigter Vertreter bzw. ein Vertreter de | DFB | |
| einer Stelle präsent ist. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Zweitanalyse gehen zu Lasten des Spielers und seines Klubs. 5. Die Resultate der B-Probe sind unverzüglich der Anti-Doping-Kommission über die DFB-Zentralverwaltung bzw. dem Träger der jeweiligen 4. Spielklasse telefonisch mitzuteilen. Das Original des Analyseberichts über die B-Probe ist der AntiDoping-Kommis | Klubs. 5. Die Resultate der B-Probe sind unverzüglich der | Anti-Doping-Kommission | über die DFB-Zentralverwaltung bzw. dem Träger der jeweil | DFB | |
| asse per eingeschriebenem Brief und mit der Bezeichnung ,,Persönlich/vertraulich" zukommen zu lassen. 6. Sofern keine anders lautende schriftliche Anweisung des Vorsitzenden der Anti-Doping-Kommission oder seines Vertreters vorliegt, muss das Labor die B-Probe am Tag nach Ablauf der im internationalen Standard der WADA für Labors vorgeschriebenen Mindestaufbewahrungsdauer ver | ders lautende schriftliche Anweisung des Vorsitzenden der | Anti-Doping-Kommission | oder seines Vertreters vorliegt, muss das Labor die B-Pro | DFB | |
| inien sowie dem Laborbefund wird ein schuldhaftes Dopingvergehen vermutet. Es obliegt dem Spieler und/oder den anderen betroffenen Parteien, den Gegenbeweis zu erbringen. 3. Die Anti-Doping-Kommission des DFB bzw. der Träger der jeweiligen 4. Spielklasse kann den wegen eines Dopingvergehens bestraften Spieler anweisen, sich weiteren Doping-Kontrollen zu unterziehen. § 19 Über | etroffenen Parteien, den Gegenbeweis zu erbringen. 3. Die | Anti-Doping-Kommission | des DFB bzw. der Träger der jeweiligen 4. Spielklasse kan | DFB | |
| aften Spieler anweisen, sich weiteren Doping-Kontrollen zu unterziehen. § 19 Über sämtliche, in diesen Anti-Doping-Richtlinien nicht vorgesehenen Angelegenheiten entscheidet die Anti-Doping-Kommission des DFB bzw. der Träger der jeweiligen 4. Spielklasse. Anhang B Erlangung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung (TUE) [Absätze 1 bis 7 unverändert] Anlage 1 TUE-Antrag NADA A | linien nicht vorgesehenen Angelegenheiten entscheidet die | Anti-Doping-Kommission | des DFB bzw. der Träger der jeweiligen 4. Spielklasse. A | DFB | |
| ing: Die Zahl der Tests steigt Klare Positionierung: Ex-DFB-Präsident Dr. Theo Zwanziger Seit 2001 beim DFB: Mannschaftarzt Prof. Dr. Tim Meyer Dr. Rainer Koch: Vorsitzender der Anti-Doping-Kommission des DFB Bekenntnis ohne Wenn und Aber Katrin Krabbe. Floyd Landis. Johann Mühlegg. Ben Johnson. Marion Jones. Die Skandale, die Enthüllungen und Beichten im Blitzlichtgewitter | rzt Prof. Dr. Tim Meyer Dr. Rainer Koch: Vorsitzender der | Anti-Doping-Kommission | des DFB Bekenntnis ohne Wenn und Aber Katrin Krabbe. Flo | DFB | |
| Klare Positionierung: Ex-DFB-Präsident Dr. Theo Zwanziger Seit 2001 beim DFB: Mannschaftarzt Prof. Dr. Tim Meyer Dr. Rainer Koch: Vorsitzender der Anti-Doping-Kommission des DFB Anti-Doping: Die Zahl der Tests steigt Ausnahmestellung des Fußballs Gerade während der vergangenen Jahrzehnte wurde der Sport insgesamt, besonders aber der Radsport un | rzt Prof. Dr. Tim Meyer Dr. Rainer Koch: Vorsitzender der | Anti-Doping-Kommission | des DFB Anti-Doping: Die Zahl der Tests steigt Ausnahmest | DFB | |
| erbänden des DFB sowie bei der Spielleitung in der DFB-Zentralverwaltung, Otto-FleckSchneise 6, 60528 Frankfurt/Main, angefordert werden. Ausschlussfrist ist der 1. April 2010. Anti-Doping-Kommission des DFB DFB-Jugendausschuss Änderungen der Richtlinien für Fußball-Veranstaltungen der Junioren und Juniorinnen Der DFB-Jugendausschuss hat in seiner Sitzung am 5. Februar 2010 | gefordert werden. Ausschlussfrist ist der 1. April 2010. | Anti-Doping-Kommission | des DFB DFB-Jugendausschuss Änderungen der Richtlinien fü | DFB | |
| Bl BGS BImSchV BISp BL BLZ BMAS BMBF BMF BMFSFJ BMG BMI BMU BMVBS BMVg BMZ BNatSchG BSP BVG CDDS CIGEPS CIM CISM CVJM DBV DBS DESG DEU DFB DFB DFJW DHB DHB DHfK Auswärtiges Amt Anti-Doping-Kommission Arzneimittelgesetz Abgabenordnung Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost Bundesverband Deutscher Gewichtheber Bundeseisenbahnvermögen Bundeseisenbahnve | V DBS DESG DEU DFB DFB DFJW DHB DHB DHfK Auswärtiges Amt | Anti-Doping-Kommission | Arzneimittelgesetz Abgabenordnung Bundesanstalt für Post | Bundesministerium des Innern | |
| Anti-Doping-Kommission von DSB/NOK" (ADK) - Geschäftsstelle in Frankfurt/M. - ihre Arbeit beendet und wurde von den Präsidien des DSB und des NOK aufgelöst. Als Nachfolgeorganisation hat die Nationale | Am 31.12.2002 hat die "Gemeinsame | Anti-Doping-Kommission | von DSB/NOK" (ADK) - Geschäftsstelle in Frankfurt/M. - ih | DOSB | |
| tionalen Anti-Doping-Code 01.10.14 ¦ Anti-Doping , Leistungssport , Athleten-News Vom 1. Januar 2015 an gilt der überarbeitete Code Anti-Doping Am 31.12.2002 hat die "Gemeinsame Anti-Doping-Kommission von DSB/NOK" (ADK) - Geschäftsstelle in Frankfurt/M. - ihre Arbeit beendet und wurde von den Präsidien des DSB und des NOK aufgelöst. Als Nachfolgeorganisation hat die Nationale | eitete Code Anti-Doping Am 31.12.2002 hat die "Gemeinsame | Anti-Doping-Kommission | von DSB/NOK" (ADK) - Geschäftsstelle in Frankfurt/M. - ih | DOSB | |
| iehen. Zuständig für die Anordnung von Doping-Kontrollen mit Ausnahme der Trainings-Kontrollen für die Lizenzliga-Mannschaften, die durch die NADA vorgenommen werden ist die Anti-Doping-Kommission des DFB. 8 7. Jeder Verein und jede Tochtergesellschaft hat zu gewährleisten, dass die Spieler seiner bzw. ihrer Mannschaft nicht gedopt werden und sich angeordneten Dopingkont | schaften, die durch die NADA vorgenommen werden ist die | Anti-Doping-Kommission | des DFB. 8 7. Jeder Verein und jede Tochtergesellschaft | DFB | |
| t (Bexbach), Otto H ö h n e (Berlin), Willi S c h e u e r l (Gelsenkirchen), Wolfgang S c h a p e r (Bremen), Harald S t r u t z (Mainz), Wolfgang N i e r s b a c h (Dreieich). Anti-Doping-Kommission Vorsitzender: Dr. Rainer Ko c h (Poing); Prof. Dr. Toni G ra f - B a u m a n n (Teningen), Prof. Dr. Wilfried K i n d e r m a n n (Sulzbach), Prof. Dr. Tim M e y e r (Saarbrücke | t r u t z (Mainz), Wolfgang N i e r s b a c h (Dreieich). | Anti-Doping-Kommission | Vorsitzender: Dr. Rainer Ko c h (Poing); Prof. Dr. Toni G | DFB | |
| eine gewisse Großzügigkeit nachgesagt. Dies stützt auch ein Vorfall, von dem kürzlich Manfred von Richthofen Kenntnis gab. Der spätere DSB-Präsident empfahl als Vorsitzender der Anti-Doping-Kommission des Deutschen Sportbundes, Keul wegen entsprechenden Belastungsmaterials nicht als Leitenden Arzt der Olympiamannschaft der Spiele von Barcelona 1992 zu nominieren. Darauf hin h | b. Der spätere DSB-Präsident empfahl als Vorsitzender der | Anti-Doping-Kommission | des Deutschen Sportbundes, Keul wegen entsprechenden Bela | DOSB | |
| amten Regelungsbereich das Schlichtungsverfahren gemäß § 16d der Satzung. §2 Anti-Dopingkommission Es wird vereinbart, dass der Ligaverband mit mindestens einem Mitglied in der Anti-Doping-Kommission vertreten ist. §3 Wettbewerbe des Ligaverbandes Für Wettbewerbe des Ligaverbandes, die über die Nutzung der Rechte nach § 16a Abs. 1 Nr. 1. der DFB-Satzung hinausgehen (zum Beis | dass der Ligaverband mit mindestens einem Mitglied in der | Anti-Doping-Kommission | vertreten ist. §3 Wettbewerbe des Ligaverbandes Für Wettb | DFB | |
| in Mönchengladbach bei Ibertsberger und Janker ergab ein negatives Ergebnis. DFB-Vizepräsident Dr. Rainer Koch, für Rechtsfragen zuständig und gleichzeitig Vorsitzender der DFB- Anti-Doping-Kommission , erläuterte am Samstag den Stand der Ermittlungen: "Der Fall ähnelt auf den ersten Blick dem Sachverhalt des Verfahrens gegen die italienischen Spieler Daniele Mannini und David | htsfragen zuständig und gleichzeitig Vorsitzender der DFB- | Anti-Doping-Kommission | , erläuterte am Samstag den Stand der Ermittlungen: "Der F | Kicker | |
| WADA-Code - in ihrer jeweils gültigen Fassung ausdrücklich als für sich verbindlich an. Er unterwirft sich insbesondere auch den Bestimmungen für die Durchführung der durch die Anti-Doping-Kommission des DFB angeordneten Wettkampf- und Trainingskontrollen. §5 Die Liste der verbotenen Substanzen und Methoden, gültig für den Bereich des Fußballsports (Anhang A der Anti-Doping- | auch den Bestimmungen für die Durchführung der durch die | Anti-Doping-Kommission | des DFB angeordneten Wettkampf- und Trainingskontrollen. | DFB | |
| tionalen Anti-Doping-Code 01.10.14 ¦ Anti-Doping , Leistungssport , Athleten-News Vom 1. Januar 2015 an gilt der überarbeitete Code Anti-Doping Am 31.12.2002 hat die "Gemeinsame Anti-Doping-Kommission von DSB/NOK" (ADK) - Geschäftsstelle in Frankfurt/M. - ihre Arbeit beendet und wurde von den Präsidien des DSB und des NOK aufgelöst. Als Nachfolgeorganisation hat die Nationale | eitete Code Anti-Doping Am 31.12.2002 hat die "Gemeinsame | Anti-Doping-Kommission | von DSB/NOK" (ADK) - Geschäftsstelle in Frankfurt/M. - ih | DOSB |
Notes:
1 Where to start a query
2Smart Searcht breaks the user's input into individual words and then matches those words in any position and in any order in the table (rather than simple doing a simple string compare)
3Regular Expressions can be used to initialize advanced searches. In the regular expression search you can enter regular expression with various wildcards such as: