Kontext | Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. |
Quelle | Bundesgesetzblatt |
Kookkurrenz | |
Kommentar | |
POS ? | NOUN f |
„§ 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen“. 2. § 371 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten ni | nanzbehörde zu allen unverjährten | Steuerstraftaten | einer Steuerart in vollem Umfang | Bundesgesetzblatt | |
en Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) Im einleitenden Satzteil werden vor den Wörtern „vor der Berichtigung“ die | gaben nachholt, wird wegen dieser | Steuerstraftaten | nicht nach § 370 bestraft.“ b) Ab | Bundesgesetzblatt | |
: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) Im einleitenden Satzteil werden vor den Wörtern „vor der Berichtigung“ die Wörter „bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten “ eingefügt. bbb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist oder“. ccc) Buchstabe b wird wie | stanzeige gebrachten unverjährten | Steuerstraftaten | “ eingefügt. bbb) Buchstabe a wird | Bundesgesetzblatt | |
Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder“. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen m | d wie folgt gefasst: „2. eine der | Steuerstraftaten | im Zeitpunkt der Berichtigung, Er | Bundesgesetzblatt | |
es vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50e wie folgt gefasst: „§ 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten“. 2. § 50e wird wie folgt gefasst: „§ 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung | vorschriften; Nichtverfolgung von | Steuerstraftaten | bei geringfügiger Beschäftigung i | Bundesgesetzblatt |
Quellen: | 39 | |
Bundesfinanzministerium | 22 | 56.4 % |
Bundesgesetzblatt | 14 | 35.9 % |
ZjS | 3 | 7.7 % |