Kontext | Ein ausgewiesener, zurückgeschobener oder abgeschobener Ausländer kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. |
Quelle | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz |
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Quellen: | 0 |