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alle benötigt für ihren Betrieb viel Energie für die Warmwasserbereitung und den Lüftungsdurchsatz ein Bürogebäude kann ohne solche Aufwendungen betrieben werden. Deshalb wurde ein ,, Referenzgebäude -Verfahren" entwickelt. Die Anforderung für ein konkretes Gebäude ergibt sich nicht mehr allein aus einer A/V-abhängigen Kurve, sondern aus einer konkreten Berechnung für die exakten ge | n ohne solche Aufwendungen betrieben werden. Deshalb wurde ein ,, | Referenzgebäude | -Verfahren" entwickelt. Die Anforderung für ein konkretes Gebäude | ift Rosenheim | |
hen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1 Nummer 1.2 nicht überschritten werden. (3) Für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach einem der in Anlage 1 Nummer 2 genannten Verfahren zu berechnen. Das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude sind mit demselben Verfa | schritten werden. (3) Für das zu errichtende Wohngebäude und das | Referenzgebäude | ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach einem der in Anlage 1 Nu | Bundesministeriums der Justiz | |
ende Wohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach einem der in Anlage 1 Nummer 2 genannten Verfahren zu berechnen. Das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude sind mit demselben Verfahren zu berechnen. (4) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 1 Nummer 3 eingehalten | n Verfahren zu berechnen. Das zu errichtende Wohngebäude und das | Referenzgebäude | sind mit demselben Verfahren zu berechnen. (4) Zu errichtende Wo | Bundesministeriums der Justiz | |
r mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 2 Tabelle 2 nicht überschritten werden. (3) Für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach einem der in Anlage 2 Nummer 2 oder 3 genannten Verfahren zu berechnen. Das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude sind mit dem | tten werden. (3) Für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das | Referenzgebäude | ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach einem der in Anlage 2 Nu | Bundesministeriums der Justiz | |
äude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach einem der in Anlage 2 Nummer 2 oder 3 genannten Verfahren zu berechnen. Das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude sind mit demselben Verfahren zu berechnen. (4) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 2 Nummer 4 eingeh | fahren zu berechnen. Das zu errichtende Nichtwohngebäude und das | Referenzgebäude | sind mit demselben Verfahren zu berechnen. (4) Zu errichtende Ni | Bundesministeriums der Justiz | |
ittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche aus Anlage 2 Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a und 4a. Hinsichtlich der Dichtheit der Gebäudehülle kann auch beim Referenzgebäude die Dichtheit des hinzukommenden Gebäudeteils in Ansatz gebracht werden. § 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden (1) Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder | d 4a. Hinsichtlich der Dichtheit der Gebäudehülle kann auch beim | Referenzgebäude | die Dichtheit des hinzukommenden Gebäudeteils in Ansatz gebracht | Bundesministeriums der Justiz | |
hinsichtlich seiner Ausführung den Vorgaben der Tabelle 1 entspricht. Die Unterteilung hinsichtlich der Nutzung sowie der verwendeten Berechnungsverfahren und Randbedingungen muss beim Referenzgebäude mit der des zu errichtenden Gebäudes übereinstimmen; bei der Unterteilung hinsichtlich der anlagentechnischen Ausstattung und der Tageslichtversorgung sind Unterschiede zulässig, die d | r verwendeten Berechnungsverfahren und Randbedingungen muss beim | Referenzgebäude | mit der des zu errichtenden Gebäudes übereinstimmen; bei der Unt | Bundesministeriums der Justiz | |
ung sind Unterschiede zulässig, die durch die technische Ausführung des zu errichtenden Gebäudes bedingt sind. 1.1.2 Die Ausführungen zu den Zeilen 1.13 bis 8 der Tabelle 1 sind beim Referenzgebäude nur insoweit und in der Art zu berücksichtigen, wie beim Gebäude ausgeführt. Die dezentrale Ausführung des Warmwassersystems (Zeile 4.2 der Tabelle 1) darf darüber hinaus nur für solch | ie Ausführungen zu den Zeilen 1.13 bis 8 der Tabelle 1 sind beim | Referenzgebäude | nur insoweit und in der Art zu berücksichtigen, wie beim Gebäude | Bundesministeriums der Justiz | |
hutz vorhanden: 0,70 ● Blendschutz vorhanden: 0,15 Zeile Bauteile/Systeme Eigenschaft (zu Zeilen 1.1 bis 1.13) Referenzausführung/Wert (Maßeinheit) 1.14 Sonnenschutzvorrichtung Für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrichtung des zu errichtenden Gebäudes anzunehmen; sie ergibt sich gegebenenfalls aus den Anforderungen zum sommerlichen Wärmeschutz nach Nummer 4 od | usführung/Wert (Maßeinheit) 1.14 Sonnenschutzvorrichtung Für das | Referenzgebäude | ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrichtung des zu errichtenden | Bundesministeriums der Justiz | |
6 und 7 die tatsächlich auszuführende Beleuchtungsstärke angesetzt werden, jedoch für die Nutzung 6 mit nicht mehr als 1 500 lx und für die Nutzung 7 mit nicht mehr als 1 000 lx. Beim Referenzgebäude ist der Primärenergiebedarf für Beleuchtung mit dem Tabellenverfahren nach DIN V 18599-4 : 2011-12 zu berechnen. 2.1.4 Die Vereinfachungen zur Zonierung, zur pauschalierten Zuweisung | 1 500 lx und für die Nutzung 7 mit nicht mehr als 1 000 lx. Beim | Referenzgebäude | ist der Primärenergiebedarf für Beleuchtung mit dem Tabellenverf | Bundesministeriums der Justiz | |
der Rahmen für eine Vergleichsmethode vorsieht, sind in Anhang III der Richtlinie 2010/31/EU aufgeführt; sie umfassen die Festlegung von Referenzgebäuden, die Definition der auf diese Referenzgebäude L 81/18 Amtsblatt der Europäischen Union 21.3.2012 DE ( 1) ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13. ( 2) ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10. ( 3) ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5. anzuwendenden Ener | ie Festlegung von Referenzgebäuden, die Definition der auf diese | Referenzgebäude | L 81/18 Amtsblatt der Europäischen Union 21.3.2012 DE ( 1) ABl. | EU | |
ritte zu beurteilen und darüber Bericht zu erstatten. (15) Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands der Mitgliedstaaten sollten diese die Anzahl der Berechnungen verringern können, indem Referenzgebäude erstellt werden, die für mehr als eine Gebäudekategorie repräsentativ sind, ohne dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergie | llten diese die Anzahl der Berechnungen verringern können, indem | Referenzgebäude | erstellt werden, die für mehr als eine Gebäudekategorie repräsen | EU | |
Maßnahmen auf der Grundlage der Primärenergieeffizienz und der für ihre Durchführung veranschlagten Kosten zu vergleichen sind. Er legt außerdem fest, wie diese Regeln auf ausgewählte Referenzgebäude anzuwenden sind, um die kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu ermitteln. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Zusätzlich zu den Begriffsbestimmung | en sind. Er legt außerdem fest, wie diese Regeln auf ausgewählte | Referenzgebäude | anzuwenden sind, um die kostenoptimalen Niveaus von Mindestanfor | EU | |
hnungszeitraums; 10. Kosten von Treibhausgasemissionen bezeichnet den monetären Wert der durch CO2-Emissionen aufgrund des Energieverbrauchs in Gebäuden verursachten Umweltschäden; 11. Referenzgebäude bezeichnet ein hypothetisches oder reales Bezugsgebäude, das die Gebäudegeometrie und -systeme, die Energieeffizienz von Gebäudehülle und -systemen sowie die Funktionalität und Kostens | es Energieverbrauchs in Gebäuden verursachten Umweltschäden; 11. | Referenzgebäude | bezeichnet ein hypothetisches oder reales Bezugsgebäude, das die | EU | |
Primärenergiebedarfs desselben führt; 19. Maßnahmenbündel bezeichnet eine Reihe von Energieeffizienzmaßnahmen oder Maßnahmen auf der Grundlage erneuerbarer Energiequellen, die auf ein Referenzgebäude angewandt werden; 20. Variante bezeichnet das Gesamtergebnis und die Beschreibung einer vollständigen Reihe von auf ein Gebäude angewandten Maßnahmen/Maßnahmenbündeln, die aus einer Ko | ahmen auf der Grundlage erneuerbarer Energiequellen, die auf ein | Referenzgebäude | angewandt werden; 20. Variante bezeichnet das Gesamtergebnis und | EU | |
Alter, Baumaterial, Nutzungsmuster, Klimazone oder sonstige Kriterien stärker differenziert sind als die in Anhang I Nummer 5 der Richtlinie 2010/31/EU aufgestellten Gebäudekategorien. Referenzgebäude werden in der Regel für solche Unterkategorien erstellt; 22. bereitgestellte Energie bezeichnet die Energie, angegeben je Energieträger, die durch die Systemgrenze hindurch an die gebä | mer 5 der Richtlinie 2010/31/EU aufgestellten Gebäudekategorien. | Referenzgebäude | werden in der Regel für solche Unterkategorien erstellt; 22. ber | EU | |
mpfohlen, steuerliche und finanzielle Anreize mit der Einhaltung des Ergebnisses der Kostenoptimalitätsberechnung des gleichen Referenzgebäudes zu verknüpfen. (2) Hat ein Mitgliedstaat Referenzgebäude derart definiert, dass das Ergebnis der Kostenoptimalitätsberechnung auf mehrere Gebäudekategorien anwendbar ist, so kann er dieses Ergebnis nutzen, um sicherzustellen, dass Mindestanf | eichen Referenzgebäudes zu verknüpfen. (2) Hat ein Mitgliedstaat | Referenzgebäude | derart definiert, dass das Ergebnis der Kostenoptimalitätsberech | EU | |
chnitt aller geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz und dem Durchschnitt aller kostenoptimalen Niveaus der Berechnung, die als nationale Benchmark aller genutzten Referenzgebäude und Gebäudetypen verwendet wird. (3) Die Mitgliedstaaten können das in Anhang III dieser Verordnung vorgegebene Berichtsmuster verwenden. Artikel 7 Inkrafttreten und Gültigkeit (1) Die | eaus der Berechnung, die als nationale Benchmark aller genutzten | Referenzgebäude | und Gebäudetypen verwendet wird. (3) Die Mitgliedstaaten können | EU | |
nuel BARROSO L 81/22 Amtsblatt der Europäischen Union 21.3.2012 DE ANHANG I Rahmen für die Kostenoptimalitätsmethode 1. ERSTELLUNG VON REFERENZGEBÄUDEN 1. Die Mitgliedstaaten erstellen Referenzgebäude für die nachstehenden Gebäudekategorien: 1. Einfamilienhäuser; 2. Appartementhäuser und Mehrfamilienhäuser; 3. Bürogebäude. 2. Neben Referenzgebäuden für Bürogebäude erstellen die Mitg | ERSTELLUNG VON REFERENZGEBÄUDEN 1. Die Mitgliedstaaten erstellen | Referenzgebäude | für die nachstehenden Gebäudekategorien: 1. Einfamilienhäuser; 2 | EU | |
hstehenden Gebäudekategorien: 1. Einfamilienhäuser; 2. Appartementhäuser und Mehrfamilienhäuser; 3. Bürogebäude. 2. Neben Referenzgebäuden für Bürogebäude erstellen die Mitgliedstaaten Referenzgebäude für die in Anhang I Nummer 5 Buchstaben d bis i der Richtlinie 2010/31/EU genannten anderen Kategorien von Nichtwohngebäuden, für die spezifische Anforderungen an die Gesamtenergieeffi | n Referenzgebäuden für Bürogebäude erstellen die Mitgliedstaaten | Referenzgebäude | für die in Anhang I Nummer 5 Buchstaben d bis i der Richtlinie 2 | EU | |
den, für die spezifische Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehen. 3. Kann ein Mitgliedstaat in dem Bericht nach Artikel 6 dieser Verordnung nachweisen, dass ein erstelltes Referenzgebäude für mehr als eine Gebäudekategorie gelten kann, so kann er die Anzahl der verwendeten Referenzgebäude und damit die Anzahl der Berechnungen verringern. Die Mitgliedstaaten begründen di | nach Artikel 6 dieser Verordnung nachweisen, dass ein erstelltes | Referenzgebäude | für mehr als eine Gebäudekategorie gelten kann, so kann er die A | EU | |
at in dem Bericht nach Artikel 6 dieser Verordnung nachweisen, dass ein erstelltes Referenzgebäude für mehr als eine Gebäudekategorie gelten kann, so kann er die Anzahl der verwendeten Referenzgebäude und damit die Anzahl der Berechnungen verringern. Die Mitgliedstaaten begründen diese Vorgehensweise anhand einer Analyse, die belegt, dass ein Referenzgebäude, das für mehrere Gebäude | äudekategorie gelten kann, so kann er die Anzahl der verwendeten | Referenzgebäude | und damit die Anzahl der Berechnungen verringern. Die Mitgliedst | EU | |
e Anzahl der verwendeten Referenzgebäude und damit die Anzahl der Berechnungen verringern. Die Mitgliedstaaten begründen diese Vorgehensweise anhand einer Analyse, die belegt, dass ein Referenzgebäude , das für mehrere Gebäudekategorien verwendet wird, für den Gebäudebestand aller erfassten Kategorien repräsentativ ist. 4. Für jede Gebäudekategorie werden mindestens ein Referenzgebäu | diese Vorgehensweise anhand einer Analyse, die belegt, dass ein | Referenzgebäude | , das für mehrere Gebäudekategorien verwendet wird, für den Gebäu | EU | |
ferenzgebäude, das für mehrere Gebäudekategorien verwendet wird, für den Gebäudebestand aller erfassten Kategorien repräsentativ ist. 4. Für jede Gebäudekategorie werden mindestens ein Referenzgebäude für neue Gebäude und mindestens zwei für bestehende Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, erstellt. Referenzgebäude können auf der Grundlage von Gebäudeunterkatego | sentativ ist. 4. Für jede Gebäudekategorie werden mindestens ein | Referenzgebäude | für neue Gebäude und mindestens zwei für bestehende Gebäude, die | EU | |
Für jede Gebäudekategorie werden mindestens ein Referenzgebäude für neue Gebäude und mindestens zwei für bestehende Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, erstellt. Referenzgebäude können auf der Grundlage von Gebäudeunterkategorien (differenziert z. B. nach Größe, Alter, Kostenstruktur, Baumaterial, Nutzungsmuster oder Klimazone) erstellt werden, die den charakt | ude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, erstellt. | Referenzgebäude | können auf der Grundlage von Gebäudeunterkategorien (differenzie | EU | |
B. nach Größe, Alter, Kostenstruktur, Baumaterial, Nutzungsmuster oder Klimazone) erstellt werden, die den charakteristischen Merkmalen des nationalen Gebäudebestands Rechnung tragen. Referenzgebäude und ihre charakteristischen Merkmale müssen der Struktur der aktuellen oder geplanten Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz entsprechen. 5. Zur Übermittlung der bei der Erstellun | ischen Merkmalen des nationalen Gebäudebestands Rechnung tragen. | Referenzgebäude | und ihre charakteristischen Merkmale müssen der Struktur der akt | EU | |
hre charakteristischen Merkmale müssen der Struktur der aktuellen oder geplanten Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz entsprechen. 5. Zur Übermittlung der bei der Erstellung der Referenzgebäude berücksichtigten Parameter können die Mitgliedstaaten das in Anhang III vorgegebene Berichtsmuster verwenden. Der der Erstellung der Referenzgebäude zugrunde gelegte Datensatz zum nati | ienz entsprechen. 5. Zur Übermittlung der bei der Erstellung der | Referenzgebäude | berücksichtigten Parameter können die Mitgliedstaaten das in Anh | EU | |
mittlung der bei der Erstellung der Referenzgebäude berücksichtigten Parameter können die Mitgliedstaaten das in Anhang III vorgegebene Berichtsmuster verwenden. Der der Erstellung der Referenzgebäude zugrunde gelegte Datensatz zum nationalen Gebäudebestand sollte der Kommission im Rahmen der Berichterstattung nach Artikel 6 mitgeteilt werden. Insbesondere die Wahl der Merkmale, die | III vorgegebene Berichtsmuster verwenden. Der der Erstellung der | Referenzgebäude | zugrunde gelegte Datensatz zum nationalen Gebäudebestand sollte | EU | |
von Anforderungen für Gebäudekomponenten, die in bestehende Gebäude eingebaut sind, sollten die kostenoptimalen Anforderungen die Interaktion dieser Gebäudekomponente mit dem gesamten Referenzgebäude und anderen Gebäudekomponenten so weit wie möglich berücksichtigen. 9. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, kostenoptimale Anforderungen auf der Ebene der einzelnen gebäudetechnischen Sys | rungen die Interaktion dieser Gebäudekomponente mit dem gesamten | Referenzgebäude | und anderen Gebäudekomponenten so weit wie möglich berücksichtig | EU | |
wohngebäude herzuleiten. 2. ERMITTLUNG VON ENERGIEEFFIZIENZMAßNAHMEN, MAßNAHMEN AUF DER GRUNDLAGE ERNEUERBARER ENERGIEQUELLEN UND/ODER BÜNDELN UND VARIANTEN SOLCHER MAßNAHMEN FÜR JEDES REFERENZGEBÄUDE 1. Energieeffizienzmaßnahmen sowohl für neue als auch für bestehende Gebäude sind für alle in die Berechnung eingehenden Input-Parameter festzulegen, die sich direkt oder indirekt auf | ELLEN UND/ODER BÜNDELN UND VARIANTEN SOLCHER MAßNAHMEN FÜR JEDES | REFERENZGEBÄUDE | 1. Energieeffizienzmaßnahmen sowohl für neue als auch für besteh | EU | |
zu unterschiedlichen Behaglichkeitsniveaus führen, ist dies in den Berechnungen transparent zu machen. 3. BERECHNUNG DES AUS DER ANWENDUNG SOLCHER MAßNAHMEN UND MAßNAHMENBÜNDEL AUF EIN REFERENZGEBÄUDE RESULTIERENDEN PRIMÄRENERGIEBEDARFS 1. Die Gesamtenergieeffizienz wird nach dem gemeinsamen allgemeinen Rahmen gemäß Anhang I der Richtlinie 2010/31/EU berechnet. 2. Die Mitgliedstaate | AUS DER ANWENDUNG SOLCHER MAßNAHMEN UND MAßNAHMENBÜNDEL AUF EIN | REFERENZGEBÄUDE | RESULTIERENDEN PRIMÄRENERGIEBEDARFS 1. Die Gesamtenergieeffizien | EU | |
malitätsberechnung in Quadratmeter Nutzfläche eines Referenzgebäudes ausgedrückt und beziehen sich auf den Primärenergiebedarf. 4. BERECHNUNG DER GESAMTKOSTEN ALS KAPITALWERT FÜR JEDES REFERENZGEBÄUDE 4.1. Kostenkategorien Die Mitgliedstaaten erstellen und beschreiben die folgenden separaten Kostenkategorien, die zur Anwendung kommen: a) Anfangsinvestitionskosten. b) Laufende Kosten | bedarf. 4. BERECHNUNG DER GESAMTKOSTEN ALS KAPITALWERT FÜR JEDES | REFERENZGEBÄUDE | 4.1. Kostenkategorien Die Mitgliedstaaten erstellen und beschrei | EU | |
ng verwendet werden. Es wird empfohlen, die Sensitivitätsanalyse auch auf andere wichtige Input-Daten auszuweiten. 6. ERMITTLUNG EINES KOSTENOPTIMALEN ENERGIEEFFIZIENZNIVEAUS FÜR JEDES REFERENZGEBÄUDE 1. Die Mitgliedstaaten vergleichen für jedes Referenzgebäude die Ergebnisse der Gesamtkostenberechnung für verschiedene Energieeffizienzmaßnahmen und Maßnahmen auf der Grundlage erneue | MITTLUNG EINES KOSTENOPTIMALEN ENERGIEEFFIZIENZNIVEAUS FÜR JEDES | REFERENZGEBÄUDE | 1. Die Mitgliedstaaten vergleichen für jedes Referenzgebäude die | EU | |
yse auch auf andere wichtige Input-Daten auszuweiten. 6. ERMITTLUNG EINES KOSTENOPTIMALEN ENERGIEEFFIZIENZNIVEAUS FÜR JEDES REFERENZGEBÄUDE 1. Die Mitgliedstaaten vergleichen für jedes Referenzgebäude die Ergebnisse der Gesamtkostenberechnung für verschiedene Energieeffizienzmaßnahmen und Maßnahmen auf der Grundlage erneuerbarer Energiequellen (sowie Bündel/Varianten dieser Maßnahme | DES REFERENZGEBÄUDE 1. Die Mitgliedstaaten vergleichen für jedes | Referenzgebäude | die Ergebnisse der Gesamtkostenberechnung für verschiedene Energ | EU | |
ktive oder die Berechnung aus finanzieller Perspektive die nationale Benchmark wird, sind die Durchschnitte der berechneten kostenoptimalen Energieeffizienzniveaus für alle verwendeten Referenzgebäude zusammengenommen zum Zwecke des Vergleichs mit den Durchschnitten der geltenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz derselben Referenzgebäude zu berechnen. Dies soll die Berech | ten kostenoptimalen Energieeffizienzniveaus für alle verwendeten | Referenzgebäude | zusammengenommen zum Zwecke des Vergleichs mit den Durchschnitte | EU | |
izienzniveaus für alle verwendeten Referenzgebäude zusammengenommen zum Zwecke des Vergleichs mit den Durchschnitten der geltenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz derselben Referenzgebäude zu berechnen. Dies soll die Berechnung der Diskrepanz zwischen den bestehenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz und den berechneten kostenoptimalen Niveaus ermöglichen. 21.3 | geltenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz derselben | Referenzgebäude | zu berechnen. Dies soll die Berechnung der Diskrepanz zwischen d | EU | |
zur fakultativen Verwendung durch die Mitgliedstaaten bei der Berichterstattung an die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2010/31/EU und Artikel 6 dieser Verordnung 1. REFERENZGEBÄUDE 1.1. Machen Sie bitte in Tabelle 1 (bestehende Gebäude) und Tabelle 2 (neue Gebäude) Angaben zu den Referenzgebäuden für alle Gebäudekategorien und erläutern Sie, inwiefern diese für d | z 2 der Richtlinie 2010/31/EU und Artikel 6 dieser Verordnung 1. | REFERENZGEBÄUDE | 1.1. Machen Sie bitte in Tabelle 1 (bestehende Gebäude) und Tabe | EU | |
en in einer Anlage hinzugefügt werden. 1.2. Geben Sie an, wie die Geschossfläche in Ihrem Land definiert ist und wie sie berechnet wird. 1.3. Geben Sie die zur Definition der einzelnen Referenzgebäude (neue und bestehende Gebäude) verwendeten Auswahlkriterien an, z. B. statistische Analyse auf der Grundlage von Nutzung, Alter, Geometrie, Klimazone, Kostenstrukturen, Baumaterial usw. | berechnet wird. 1.3. Geben Sie die zur Definition der einzelnen | Referenzgebäude | (neue und bestehende Gebäude) verwendeten Auswahlkriterien an, z | EU | |
metrie, Klimazone, Kostenstrukturen, Baumaterial usw., mit Erwähnung der klimatischen Bedingungen in Innenräumen und im Freien, sowie geografische Lage. 1.4. Geben Sie bitte an, ob Ihr Referenzgebäude ein Mustergebäude, ein virtuelles Gebäudes usw. ist. 1.5. Geben Sie bitte an, welcher Datensatz für den nationalen Gebäudebestand zugrunde gelegt wurde. Tabelle 1 Referenzgebäude für b | Freien, sowie geografische Lage. 1.4. Geben Sie bitte an, ob Ihr | Referenzgebäude | ein Mustergebäude, ein virtuelles Gebäudes usw. ist. 1.5. Geben | EU | |
b Ihr Referenzgebäude ein Mustergebäude, ein virtuelles Gebäudes usw. ist. 1.5. Geben Sie bitte an, welcher Datensatz für den nationalen Gebäudebestand zugrunde gelegt wurde. Tabelle 1 Referenzgebäude für bestehende Gebäude (größere Renovierung) Für bestehende Gebäude Gebäudegeometrie (1) Anteile der Fensterfläche an der Gebäudehülle und Fenster ohne Sonneneinstrahlung Geschossflä¬ | r den nationalen Gebäudebestand zugrunde gelegt wurde. Tabelle 1 | Referenzgebäude | für bestehende Gebäude (größere Renovierung) Für bestehende Gebä | EU | |
detechnische Systeme, U-Werte für Gebäudekomponenten, Fenster — Fläche, U-Wert, G-Wert, Sonnenschutz, Passivsysteme usw. 21.3.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 81/29 DE Tabelle 2 Referenzgebäude für neue Gebäude Für neue Gebäude Gebäudegeometrie (1) Anteile der Fensterfläche an der Gebäudehülle und Fenster ohne Sonneneinstrahlung Geschossfläche [m2] gemäß Bauordnung Typische G | 21.3.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 81/29 DE Tabelle 2 | Referenzgebäude | für neue Gebäude Für neue Gebäude Gebäudegeometrie (1) Anteile d | EU | |
MÄRENERGIEBEDARFS DER MAßNAHMEN 3.1. Bewertung der Gesamtenergieeffizienz 3.1.1. Geben Sie bitte das Berechnungsverfahren für die Beurteilung der Gesamtenergieeffizienz an, das für das Referenzgebäude und die beschlossenen Maßnahmen/Varianten angewandt wird. 3.1.2. Geben Sie die Fundstellen der einschlägigen Rechtsvorschriften, Vorschriften, Standards und Normen an. 3.1.3. Füllen Si | n für die Beurteilung der Gesamtenergieeffizienz an, das für das | Referenzgebäude | und die beschlossenen Maßnahmen/Varianten angewandt wird. 3.1.2. | EU | |
ten, Standards und Normen an. 3.1.3. Füllen Sie den Berechnungszeitraum (20 oder 30 Jahre), den Berechnungsrhythmus (jährlich, monatlich oder täglich) und die verwendeten Klimadaten je Referenzgebäude aus. 3.2. Berechnung des Energiebedarfs 3.2.1. Geben Sie bitte die Ergebnisse der Gesamtenergieeffizienzberechnung für jede(s) Maßnahme/Maßnahmenbündel/ Variante für jedes Referenzgebä | rlich, monatlich oder täglich) und die verwendeten Klimadaten je | Referenzgebäude | aus. 3.2. Berechnung des Energiebedarfs 3.2.1. Geben Sie bitte d | EU | |
erenzgebäude aus. 3.2. Berechnung des Energiebedarfs 3.2.1. Geben Sie bitte die Ergebnisse der Gesamtenergieeffizienzberechnung für jede(s) Maßnahme/Maßnahmenbündel/ Variante für jedes Referenzgebäude an, differenziert zumindest nach Energiebedarf für Heizung und Kühlung, Energienutzung, bereitgestellter Energie und Primärenergiebedarf. Führen Sie auch die Energieeinsparungen auf. T | echnung für jede(s) Maßnahme/Maßnahmenbündel/ Variante für jedes | Referenzgebäude | an, differenziert zumindest nach Energiebedarf für Heizung und K | EU | |
imärenergiebedarf. Führen Sie auch die Energieeinsparungen auf. Tabelle 5 Ergebnistabelle der Energiebedarfsberechnung Bitte füllen Sie für alle eingeführten Maßnahmen eine Tabelle pro Referenzgebäude und Gebäudekategorie aus. Referenzgebäude Maßnahme/ Maßnahmenbündel/ Variante (gemäß Tabelle 4) Energiebedarf Energieverbrauch Bereitgestellte Energie nach Quelle Primärenergiebedarf i | itte füllen Sie für alle eingeführten Maßnahmen eine Tabelle pro | Referenzgebäude | und Gebäudekategorie aus. Referenzgebäude Maßnahme/ Maßnahmenbün | EU | |
rgieeinsparungen auf. Tabelle 5 Ergebnistabelle der Energiebedarfsberechnung Bitte füllen Sie für alle eingeführten Maßnahmen eine Tabelle pro Referenzgebäude und Gebäudekategorie aus. Referenzgebäude Maßnahme/ Maßnahmenbündel/ Variante (gemäß Tabelle 4) Energiebedarf Energieverbrauch Bereitgestellte Energie nach Quelle Primärenergiebedarf in kWh/m2 a Verringerung des Primärenergiev | ahmen eine Tabelle pro Referenzgebäude und Gebäudekategorie aus. | Referenzgebäude | Maßnahme/ Maßnahmenbündel/ Variante (gemäß Tabelle 4) Energiebed | EU | |
Variante (gemäß Tabelle 4) Energiebedarf Energieverbrauch Bereitgestellte Energie nach Quelle Primärenergiebedarf in kWh/m2 a Verringerung des Primärenergieverbrauchs im Vergleich zum Referenzgebäude im Heizbetrieb im Kühlbetrieb Heizung Kühlung Lüftung Brauchwarmwasser Beleuchtung L 81/34 Amtsblatt der Europäischen Union 21.3.2012 DE Referenzgebäude Maßnahme/ Maßnahmenbündel/ Vari | h/m2 a Verringerung des Primärenergieverbrauchs im Vergleich zum | Referenzgebäude | im Heizbetrieb im Kühlbetrieb Heizung Kühlung Lüftung Brauchwarm | EU | |
rgieverbrauchs im Vergleich zum Referenzgebäude im Heizbetrieb im Kühlbetrieb Heizung Kühlung Lüftung Brauchwarmwasser Beleuchtung L 81/34 Amtsblatt der Europäischen Union 21.3.2012 DE Referenzgebäude Maßnahme/ Maßnahmenbündel/ Variante (gemäß Tabelle 4) Energiebedarf Energieverbrauch Bereitgestellte Energie nach Quelle Primärenergiebedarf in kWh/m2 a Verringerung des Primärenergiev | eleuchtung L 81/34 Amtsblatt der Europäischen Union 21.3.2012 DE | Referenzgebäude | Maßnahme/ Maßnahmenbündel/ Variante (gemäß Tabelle 4) Energiebed | EU | |
Variante (gemäß Tabelle 4) Energiebedarf Energieverbrauch Bereitgestellte Energie nach Quelle Primärenergiebedarf in kWh/m2 a Verringerung des Primärenergieverbrauchs im Vergleich zum Referenzgebäude im Heizbetrieb im Kühlbetrieb Heizung Kühlung Lüftung Brauchwarmwasser Beleuchtung Bitte füllen Sie eine Tabelle pro Referenzgebäude aus. Die Berichterstattung kann sich auf die wichti | h/m2 a Verringerung des Primärenergieverbrauchs im Vergleich zum | Referenzgebäude | im Heizbetrieb im Kühlbetrieb Heizung Kühlung Lüftung Brauchwarm | EU | |
gerung des Primärenergieverbrauchs im Vergleich zum Referenzgebäude im Heizbetrieb im Kühlbetrieb Heizung Kühlung Lüftung Brauchwarmwasser Beleuchtung Bitte füllen Sie eine Tabelle pro Referenzgebäude aus. Die Berichterstattung kann sich auf die wichtigsten Maßnahmen/Maßnahmenbündel beschränken, es sollte jedoch angegeben werden, wie viele Berechnungen insgesamt durchgeführt wurden. | g Brauchwarmwasser Beleuchtung Bitte füllen Sie eine Tabelle pro | Referenzgebäude | aus. Die Berichterstattung kann sich auf die wichtigsten Maßnahm | EU | |
jeder/jedes Maßnahme/Maßnahmenbündels/Variante unter Verwendung der folgenden Tabellen und mit Bezugnahme auf Szenarios mit niedrigen, mittleren oder hohen Energiepreisen. Die für das Referenzgebäude berechneten Kosten werden auf 100 % festgesetzt. 4.2. Geben Sie die Quelle der zugrunde gelegten Energiepreisentwicklung an. 4.3. Geben Sie den für die finanzielle und die makroökonomi | mit niedrigen, mittleren oder hohen Energiepreisen. Die für das | Referenzgebäude | berechneten Kosten werden auf 100 % festgesetzt. 4.2. Geben Sie | EU | |
runde liegenden Sensitivitätsanalyse für jeweils mindestens zwei unterschiedliche Zinssätze an. Tabelle 6 Ergebnisse und Gesamtkostenberechnungen Bitte füllen Sie die Tabelle für jedes Referenzgebäude — einmal für die makroökonomische Berechnung und einmal für die finanzielle Berechnung — aus. Geben Sie die Kosten in Landeswährung an. Variante/ Maßnahme/ Maßnahmenbündel gemäß Tabell | Gesamtkostenberechnungen Bitte füllen Sie die Tabelle für jedes | Referenzgebäude | — einmal für die makroökonomische Berechnung und einmal für die | EU | |
Sie bitte die für die makroökonomische Berechnung angenommenen Kosten der Treibhausgasemissionen an. 21.3.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 81/35 DE 5. KOSTENOPTIMALES NIVEAU FÜR REFERENZGEBÄUDE 5.1. Geben Sie für jeden Fall in Bezug auf die Referenzgebäude das wirtschaftlich optimale Gesamtenergieeffizienzniveau in Primärenergie (kWh/m2 Jahr oder bei einem systemorientierten | der Europäischen Union L 81/35 DE 5. KOSTENOPTIMALES NIVEAU FÜR | REFERENZGEBÄUDE | 5.1. Geben Sie für jeden Fall in Bezug auf die Referenzgebäude d | EU | |
Kosten der Treibhausgasemissionen an. 21.3.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 81/35 DE 5. KOSTENOPTIMALES NIVEAU FÜR REFERENZGEBÄUDE 5.1. Geben Sie für jeden Fall in Bezug auf die Referenzgebäude das wirtschaftlich optimale Gesamtenergieeffizienzniveau in Primärenergie (kWh/m2 Jahr oder bei einem systemorientierten Konzept im entsprechenden Gebäudeteil z. B. den U-Wert) an und | R REFERENZGEBÄUDE 5.1. Geben Sie für jeden Fall in Bezug auf die | Referenzgebäude | das wirtschaftlich optimale Gesamtenergieeffizienzniveau in Prim | EU | |
e, wenn diese nicht (vollständig) gerechtfertigt werden kann, einen Plan mit geeigneten Schritten zu deren Verringerung dar. Tabelle 7 Vergleichstabelle für neue und bestehende Gebäude Referenzgebäude Kostenoptimales Spektrum/Niveau (von — bis) kWh/m2 a (für einen komponentenorientierten Ansatz im entsprechenden Gebäudeteil) Geltende Anforderungen für Referenzgebäude kWh/m2 a Diskre | dar. Tabelle 7 Vergleichstabelle für neue und bestehende Gebäude | Referenzgebäude | Kostenoptimales Spektrum/Niveau (von — bis) kWh/m2 a (für einen | EU | |
tehende Gebäude Referenzgebäude Kostenoptimales Spektrum/Niveau (von — bis) kWh/m2 a (für einen komponentenorientierten Ansatz im entsprechenden Gebäudeteil) Geltende Anforderungen für Referenzgebäude kWh/m2 a Diskrepanz Begründung der Diskrepanz: Plan zur Verringerung der nicht zu rechtfertigenden Diskrepanz: | Ansatz im entsprechenden Gebäudeteil) Geltende Anforderungen für | Referenzgebäude | kWh/m2 a Diskrepanz Begründung der Diskrepanz: Plan zur Verringe | EU | |
gieverbrauch von Referenzgebäuden der Zentralregierung vor und nach der Renovierung und entsprechend der geschätzten Gesamtnutzfläche ihres Gebäudebestands schätzen. Die Kategorien der Referenzgebäude der Zentralregierung müssen repräsentativ für diesen Gebäudebestand sein. Die Mitgliedstaaten, die sich für die alternative Vorgehensweise entscheiden, teilen der Kommission bis zum 31 | amtnutzfläche ihres Gebäudebestands schätzen. Die Kategorien der | Referenzgebäude | der Zentralregierung müssen repräsentativ für diesen Gebäudebest | EU | |
estimmung von Referenzgebäuden, die durch ihre Auslegung und ihre geografische Lage, einschließlich der Innenraum- und Außenklimabedingungen, gekennzeichnet und repräsentativ sind. Als Referenzgebäude werden neue und bestehende Wohn- und Nichtwohngebäude herangezogen;— Festlegung von Energieeffizienzmaßnahmen, die in Bezug auf die Referenzgebäude zu bewerten sind. Dabei kann es sich | ußenklimabedingungen, gekennzeichnet und repräsentativ sind. Als | Referenzgebäude | werden neue und bestehende Wohn- und Nichtwohngebäude herangezog | EU | |
zeichnet und repräsentativ sind. Als Referenzgebäude werden neue und bestehende Wohn- und Nichtwohngebäude herangezogen;— Festlegung von Energieeffizienzmaßnahmen, die in Bezug auf die Referenzgebäude zu bewerten sind. Dabei kann es sich um Maßnahmen für einzelne Gebäude insgesamt, für einzelne Gebäudekomponenten oder für Kombinationen von Gebäudekomponenten handeln;— Bestimmung des | — Festlegung von Energieeffizienzmaßnahmen, die in Bezug auf die | Referenzgebäude | zu bewerten sind. Dabei kann es sich um Maßnahmen für einzelne G | EU | |
hmen für einzelne Gebäude insgesamt, für einzelne Gebäudekomponenten oder für Kombinationen von Gebäudekomponenten handeln;— Bestimmung des Endenergie- und des Primärenergiebedarfs der Referenzgebäude vor und nach Durchführung der definierten Energieeffizienzmaßnahmen;— Berechnung der Kosten (d. h. des Nettogegenwartswerts) der (im zweiten Gedankenstrich genannten) Energieeffizienzm | ln;— Bestimmung des Endenergie- und des Primärenergiebedarfs der | Referenzgebäude | vor und nach Durchführung der definierten Energieeffizienzmaßnah | EU | |
wartswerts) der (im zweiten Gedankenstrich genannten) Energieeffizienzmaßnahmen über die zu erwartende wirtschaftliche Lebensdauer in Bezug auf die (im ersten Gedankenstrich genannten) Referenzgebäude unter Anwendung der Grundsätze des Rahmens für eine Vergleichsmethode. Mit der Berechnung der Kosten der Energieeffizienzmaßnahmen über die zu erwartende wirtschaftliche Lebensdauer wi | ebensdauer in Bezug auf die (im ersten Gedankenstrich genannten) | Referenzgebäude | unter Anwendung der Grundsätze des Rahmens für eine Vergleichsme | EU | |
ittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche aus Anlage 2 Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a und 4a. Hinsichtlich der Dichtheit der Gebäudehülle kann auch beim Referenzgebäude die Dichtheit des hinzukommenden Gebäudeteils in Ansatz gebracht werden.“ 7a. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze e | d 4a. Hinsichtlich der Dichtheit der Gebäudehülle kann auch beim | Referenzgebäude | die Dichtheit des hinzukommenden Gebäudeteils in Ansatz gebracht | Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) | |
Tageslichtversorgungsfaktor CTL,Vers,SA nach DIN V 18599- 4: 2011-12 • kein Sonnen- oder Blendschutz vorhanden: 0,70 • Blendschutz vorhanden: 0,15 1.14 Sonnenschutzvorrichtu ng Für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrichtung des zu errichtenden Gebäudes anzunehmen; sie ergibt sich gegebenenfalls aus den Anforderungen zum sommerlichen Wärmeschutz nach Nummer 4 od | lendschutz vorhanden: 0,15 1.14 Sonnenschutzvorrichtu ng Für das | Referenzgebäude | ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrichtung des zu errichtenden | Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) | |
ffizienz fördern würden. (6) Die Schritte, die der Rahmen für eine Vergleichsmethode vorsieht, sind in Anhang III der Richtlinie 2010/31/EU aufgeführt; sie umfassen die Festlegung von Referenzgebäuden , die Definition der auf diese Referenzgebäude L 81/18 Amtsblatt der Europäischen Union 21.3.2012 DE ( 1) ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13. ( 2) ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10. ( 3) | chtlinie 2010/31/EU aufgeführt; sie umfassen die Festlegung von | Referenzgebäuden | , die Definition der auf diese Referenzgebäude L 81/18 Amtsblat | EU | |
uar 2012 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO L 81/22 Amtsblatt der Europäischen Union 21.3.2012 DE ANHANG I Rahmen für die Kostenoptimalitätsmethode 1. ERSTELLUNG VON REFERENZGEBÄUDEN 1. Die Mitgliedstaaten erstellen Referenzgebäude für die nachstehenden Gebäudekategorien: 1. Einfamilienhäuser; 2. Appartementhäuser und Mehrfamilienhäuser; 3. Bürogebäude. 2. Neben | NG I Rahmen für die Kostenoptimalitätsmethode 1. ERSTELLUNG VON | REFERENZGEBÄUDEN | 1. Die Mitgliedstaaten erstellen Referenzgebäude für die nachs | EU | |
N 1. Die Mitgliedstaaten erstellen Referenzgebäude für die nachstehenden Gebäudekategorien: 1. Einfamilienhäuser; 2. Appartementhäuser und Mehrfamilienhäuser; 3. Bürogebäude. 2. Neben Referenzgebäuden für Bürogebäude erstellen die Mitgliedstaaten Referenzgebäude für die in Anhang I Nummer 5 Buchstaben d bis i der Richtlinie 2010/31/EU genannten anderen Kategorien von Nichtwohngebä | artementhäuser und Mehrfamilienhäuser; 3. Bürogebäude. 2. Neben | Referenzgebäuden | für Bürogebäude erstellen die Mitgliedstaaten Referenzgebäude | EU | |
len Gebäudebestand sollte der Kommission im Rahmen der Berichterstattung nach Artikel 6 mitgeteilt werden. Insbesondere die Wahl der Merkmale, die als Grundlage für die Erstellung von Referenzgebäuden dienen, ist zu begründen. 6. Für bestehende Gebäude (Wohngebäude und Nichtwohngebäude) wenden die Mitgliedstaaten zumindest eine Maßnahme/ein Maßnahmenbündel/eine Variante an, das bz | die Wahl der Merkmale, die als Grundlage für die Erstellung von | Referenzgebäuden | dienen, ist zu begründen. 6. Für bestehende Gebäude (Wohngebäu | EU | |
satz 2 der Richtlinie 2010/31/EU und Artikel 6 dieser Verordnung 1. REFERENZGEBÄUDE 1.1. Machen Sie bitte in Tabelle 1 (bestehende Gebäude) und Tabelle 2 (neue Gebäude) Angaben zu den Referenzgebäuden für alle Gebäudekategorien und erläutern Sie, inwiefern diese für den Gebäudebestand repräsentativ sind. Weitere Informationen können in einer Anlage hinzugefügt werden. 1.2. Geben S | bestehende Gebäude) und Tabelle 2 (neue Gebäude) Angaben zu den | Referenzgebäuden | für alle Gebäudekategorien und erläutern Sie, inwiefern diese | EU | |
tiven Vorgehensweise können die Mitgliedstaaten die Energieeinsparungen, die aufgrund der Absätze 1 bis 4 erreicht würden, anhand geeigneter Standardwerte für den Energieverbrauch von Referenzgebäuden der Zentralregierung vor und nach der Renovierung und entsprechend der geschätzten Gesamtnutzfläche ihres Gebäudebestands schätzen. Die Kategorien der Referenzgebäude der Zentralregi | n, anhand geeigneter Standardwerte für den Energieverbrauch von | Referenzgebäuden | der Zentralregierung vor und nach der Renovierung und entsprec | EU | |
dstaaten in Parametern ausgedrückte allgemeine Bedingungen festzulegen. Nach dem Rahmen für eine Vergleichsmethode sind die Mitgliedstaaten zu Folgendem verpflichtet: — Bestimmung von Referenzgebäuden , die durch ihre Auslegung und ihre geografische Lage, einschließlich der Innenraum- und Außenklimabedingungen, gekennzeichnet und repräsentativ sind. Als Referenzgebäude werden neue | die Mitgliedstaaten zu Folgendem verpflichtet: — Bestimmung von | Referenzgebäuden | , die durch ihre Auslegung und ihre geografische Lage, einschli | EU | |
u errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung mit der in Anlage 1 Tabelle 1 angegebenen technischen Referenzausführung nicht überschreitet. (2) Zu errichtende Wohngebäude sin | tung und Kühlung den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines | Referenzgebäudes | gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung mit der | Bundesministeriums der Justiz | |
e sind so auszuführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten mit der in Anlage 2 Tabelle 1 angegebenen technischen Referenzausführ | aute Beleuchtung den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines | Referenzgebäudes | gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung | Bundesministeriums der Justiz | |
e der Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten. Die Anforderungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn 1. geänderte Wohngebäude insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 3 Absatz 1 und den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1 Tabelle 2, 2. geänderte Nichtwo | nderte Wohngebäude insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des | Referenzgebäudes | nach § 3 Absatz 1 und den Höchstwert des spezifischen, auf die | Bundesministeriums der Justiz | |
, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1 Tabelle 2, 2. geänderte Nichtwohngebäude insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 4 Absatz 1 und die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 2 Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a und 4a um nicht mehr | e Nichtwohngebäude insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des | Referenzgebäudes | nach § 4 Absatz 1 und die Höchstwerte der mittleren Wärmedurch | Bundesministeriums der Justiz | |
rden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4a eingehalten werden. Ausgenommen sind bestehende Gebäude, wenn deren Jahres-Primärenergiebedarf den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreitet. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf 1. einzeln produzierte Heizkessel, 2. Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen ausge | rimärenergiebedarf den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs des | Referenzgebäudes | um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreitet. (3) Absatz 1 i | Bundesministeriums der Justiz | |
nergiebedarfs eines zu errichtenden Wohngebäudes ist der auf die Gebäudenutzfläche bezogene, nach einem der in Nr. 2.1 angegebenen Verfahren berechnete JahresPrimärenergiebedarf eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Wohngebäude, das hinsichtlich seiner Ausführung den Vorgaben der Tabelle 1 entspricht. Soweit in dem zu e | ngegebenen Verfahren berechnete JahresPrimärenergiebedarf eines | Referenzgebäudes | gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das | Bundesministeriums der Justiz | |
ng von Maßnahmen zur Einsparung von Energie nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer VII.1 und 2 der Anlage des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes. Tabelle 1 Ausführung des Referenzgebäudes Referenzausführung/Wert (Maßeinheit) Zeile Bauteile/Systeme Eigenschaft (zu Zeilen 1.1 bis 3) 1.0 Der nach einem der in Nummer 2.1 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-Primärenerg | es Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes. Tabelle 1 Ausführung des | Referenzgebäudes | Referenzausführung/Wert (Maßeinheit) Zeile Bauteile/Systeme Ei | Bundesministeriums der Justiz | |
führung/Wert (Maßeinheit) Zeile Bauteile/Systeme Eigenschaft (zu Zeilen 1.1 bis 3) 1.0 Der nach einem der in Nummer 2.1 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach den Zeilen 1.1 bis 8 ist für Neubauvorhaben ab dem 1. Januar 2016 mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren. § 28 bleibt unberührt. 1.1 Außenwand (einschließlich Einbauten, wie Roll | angegebenen Verfahren berechnete Jahres-Primärenergiebedarf des | Referenzgebäudes | nach den Zeilen 1.1 bis 8 ist für Neubauvorhaben ab dem 1. Jan | Bundesministeriums der Justiz | |
der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust eines zu errichtenden Wohngebäudes das 1,0fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nicht überschreiten. Die jeweiligen Höchstwerte der Tabelle 2 dürfen dabei nicht überschritten werden. § 28 bleibt unberührt. Tabelle 2 Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübe | ngebäudes das 1,0fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen | Referenzgebäudes | nicht überschreiten. Die jeweiligen Höchstwerte der Tabelle 2 | Bundesministeriums der Justiz | |
iebedarfs eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes ist der auf die Nettogrundfläche bezogene, nach dem in Nr. 2 oder 3 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung wie das zu errichtende Nichtwohngebäude, das hinsichtlich seiner Ausführung den Vorgaben der Tabelle 1 entspricht. Die U | gegebenen Verfahren berechnete Jahres-Primärenergiebedarf eines | Referenzgebäudes | gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung | Bundesministeriums der Justiz | |
f Gebäudezonen mit mehr als 4 m Raumhöhe, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden, ist Zeile 1.0 der Tabelle 1 nicht anzuwenden. Tabelle 1 Ausführung des Referenzgebäudes Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 31 von 50 - Zeile Bauteile/Systeme Eigenschaft (zu | le 1.0 der Tabelle 1 nicht anzuwenden. Tabelle 1 Ausführung des | Referenzgebäudes | Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbrauc | Bundesministeriums der Justiz | |
eizfall ≥ 19 °C Raum-Solltemperaturen im Heizfall von 12 bis < 19 °C 1.0 Der nach einem der in Nummer 2 oder in Nummer 3 angegebenen Verfahren berechnete JahresPrimärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach den Zeilen 1.1 bis 8 ist für Neubauvorhaben ab dem 1. Januar 2016 mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren. § 28 bleibt unberührt. 1.1 Außenwand (einschließlich Einbauten, wie Roll | angegebenen Verfahren berechnete JahresPrimärenergiebedarf des | Referenzgebäudes | nach den Zeilen 1.1 bis 8 ist für Neubauvorhaben ab dem 1. Jan | Bundesministeriums der Justiz | |
nung des Jahres-Primärenergiebedarfs die in den Tabellen 5 bis 9 der DIN V 18599-10 : 2011- 12 aufgeführten Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten zu verwenden; bei der Berechnung des Referenzgebäudes müssen die in Tabelle 5 der DIN V 18599-10 : 2011-12 als Mindest- oder Maximalwerte enthaltenen Angaben unverändert angesetzt werden. Die Nutzungen 1 und 2 nach Tabelle 5 der DIN V 1 | bedingungen und Klimadaten zu verwenden; bei der Berechnung des | Referenzgebäudes | müssen die in Tabelle 5 der DIN V 18599-10 : 2011-12 als Minde | Bundesministeriums der Justiz | |
n den Berechnungsverfahren nach DIN V 18599 : 2011-12 durch dynamisch-thermische Simulationsrechnungen ermittelt werden. 2.1.6 Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes und des Nichtwohngebäudes sind ferner die in Tabelle 3 genannten Randbedingungen zu verwenden. Tabelle 3 Randbedingungen für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs Zeile Kenn | 2.1.6 Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs des | Referenzgebäudes | und des Nichtwohngebäudes sind ferner die in Tabelle 3 genannt | Bundesministeriums der Justiz | |
Nr. 2 nur insoweit anzuwenden, als Nr. 3 keine abweichenden Bestimmungen trifft. 3.1.2 Im vereinfachten Verfahren darf der Jahres-Primärenergiebedarf des Nichtwohngebäudes sowie des Referenzgebäudes abweichend von Nr. 2.2 unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden. 3.1.3 Das vereinfachte Verfahren gilt für a) Bürogebäude, ggf. mit Verkaufseinrichtung, Gewerbeb | der Jahres-Primärenergiebedarf des Nichtwohngebäudes sowie des | Referenzgebäudes | abweichend von Nr. 2.2 unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modell | Bundesministeriums der Justiz | |
hnet werden, der die geringste Tageslichtversorgung aufweist. 3.2.4 Der im vereinfachten Verfahren nach Maßgaben der Nummern 3.2.1 bis 3.2.3 ermittelte JahresPrimärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach Nummer 1.1 ist um 10 Prozent zu reduzieren; der reduzierte Wert ist der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes. 4 Sommerlicher Wärmeschutz (zu | ummern 3.2.1 bis 3.2.3 ermittelte JahresPrimärenergiebedarf des | Referenzgebäudes | nach Nummer 1.1 ist um 10 Prozent zu reduzieren; der reduziert | Bundesministeriums der Justiz | |
stgelegt werden. Den Mitgliedstaaten wird nachdrücklich empfohlen, steuerliche und finanzielle Anreize mit der Einhaltung des Ergebnisses der Kostenoptimalitätsberechnung des gleichen Referenzgebäudes zu verknüpfen. (2) Hat ein Mitgliedstaat Referenzgebäude derart definiert, dass das Ergebnis der Kostenoptimalitätsberechnung auf mehrere Gebäudekategorien anwendbar ist, so kann er | g des Ergebnisses der Kostenoptimalitätsberechnung des gleichen | Referenzgebäudes | zu verknüpfen. (2) Hat ein Mitgliedstaat Referenzgebäude derar | EU | |
I der Richtlinie 2010/31/EU im Einklang steht. 6. Die Ergebnisse für die Gesamtenergieeffizienz werden für die Zwecke der Kostenoptimalitätsberechnung in Quadratmeter Nutzfläche eines Referenzgebäudes ausgedrückt und beziehen sich auf den Primärenergiebedarf. 4. BERECHNUNG DER GESAMTKOSTEN ALS KAPITALWERT FÜR JEDES REFERENZGEBÄUDE 4.1. Kostenkategorien Die Mitgliedstaaten erstelle | r Kostenoptimalitätsberechnung in Quadratmeter Nutzfläche eines | Referenzgebäudes | ausgedrückt und beziehen sich auf den Primärenergiebedarf. 4. | EU | |
en wird. Transmissionswärmetransferkoeffizient im Sinne des Satzes 1 ist der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmetransferkoeffizient des Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten nach Anlage 2, Tabelle 1 der Energieeinsparverordnung in der am 1. Ma | ssungsfläche bezogene Transmissionswärmetransferkoeffizient des | Referenzgebäudes | gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung | Bundesministerium der Justiz | |
g mit Nummer VI.1“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer VII.1 und 2“ ersetzt. 28 cc) Nummer 1.1 Tabelle 1 wird wie folgt gefasst: „Tabelle 1 Ausführung des Referenzgebäudes Zeile Bauteile/Systeme Referenzausführung/Wert (Maßeinheit) Eigenschaft (zu Zeilen 1.1 bis 3) 1.0 Der nach einem der in Nummer 2.1 angegebenen Verfahren berechnete JahresPrimärenergi | 1.1 Tabelle 1 wird wie folgt gefasst: „Tabelle 1 Ausführung des | Referenzgebäudes | Zeile Bauteile/Systeme Referenzausführung/Wert (Maßeinheit) Ei | Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) | |
eile/Systeme Referenzausführung/Wert (Maßeinheit) Eigenschaft (zu Zeilen 1.1 bis 3) 1.0 Der nach einem der in Nummer 2.1 angegebenen Verfahren berechnete JahresPrimärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach den Zeilen 1.1 bis 8 ist für Neubauvorhaben ab dem 1. Januar 2016 mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren. § 28 bleibt unberührt. 1.1 Außenwand (einschließlich Einbauten, wie Roll | angegebenen Verfahren berechnete JahresPrimärenergiebedarf des | Referenzgebäudes | nach den Zeilen 1.1 bis 8 ist für Neubauvorhaben ab dem 1. Jan | Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) | |
der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust eines zu errichtenden Wohngebäudes das 1,0fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nicht überschreiten. Die jeweiligen Höchstwerte der Tabelle 2 dürfen dabei nicht überschritten werden. § 28 bleibt unberührt. Tabelle 2 Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübe | ngebäudes das 1,0fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen | Referenzgebäudes | nicht überschreiten. Die jeweiligen Höchstwerte der Tabelle 2 | Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) | |
e Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden, ist Zeile 1.0 der Tabelle 1 nicht anzuwenden.“ ccc) In Nummer 1.1.2 wird die Tabelle 1 wie folgt gefasst: „Tabelle 1 Ausführung des Referenzgebäudes Zeile Bauteile/Systeme Eigenschaft (zu Zeilen 1.1 bis 1.13) Referenzausführung/Wert (Maßeinheit) Raum-Solltempe- raturen im Heizfall ≥ 19 °C Raum-Solltempe- raturen im Heizfall von 1 | wird die Tabelle 1 wie folgt gefasst: „Tabelle 1 Ausführung des | Referenzgebäudes | Zeile Bauteile/Systeme Eigenschaft (zu Zeilen 1.1 bis 1.13) Re | Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) | |
zfall ≥ 19 °C Raum-Solltempe- raturen im Heizfall von 12 bis < 19 °C 1.0 Der nach einem der in Nummer 2 oder in Nummer 3 angegebenen Verfahren berechnete JahresPrimärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach den Zeilen 1.1 bis 8 ist für Neubauvorhaben ab dem 1. Januar 2016 mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren.§ 28 bleibt unberührt. 1.1 Außenwand (einschließlich Einbauten, wie Rolll | angegebenen Verfahren berechnete JahresPrimärenergiebedarf des | Referenzgebäudes | nach den Zeilen 1.1 bis 8 ist für Neubauvorhaben ab dem 1. Jan | Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) | |
chnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die in den Tabellen 5 bis 9 der DIN V 18599-10: 2011-12 aufgeführten Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten zu verwenden; bei der Berechnung des Referenzgebäudes müssen die in Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12 als Mindest- oder Maximalwerte enthaltenen Angaben unverändert angesetzt werden. Die Nutzungen 1 und 2 nach Tabelle 5 der DIN V 18 | bedingungen und Klimadaten zu verwenden; bei der Berechnung des | Referenzgebäudes | müssen die in Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12 als Mindes | Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) | |
rücksichtigt“ ersetzt. c) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3.1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 3.1.2 werden nach dem Wort „Nichtwohngebäudes“ die Wörter „sowie des Referenzgebäudes “ eingefügt. bbb) In Nummer 3.1.3 Satz 2 Buchstabe d wird die Angabe „2007: 02“ durch die Angabe „2011: 12“ ersetzt. ccc) Nummer 3.1.3 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „ | werden nach dem Wort „Nichtwohngebäudes“ die Wörter „sowie des | Referenzgebäudes | “ eingefügt. bbb) In Nummer 3.1.3 Satz 2 Buchstabe d wird die A | Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) | |
chnet werden, der die geringste Tageslichtversorgung aufweist. 3.2.4 Der im vereinfachten Verfahren nach Maßgaben der Nummern 3.2.1 bis 3.2.3 ermittelte Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach Nummer 1.1 ist um 10 Prozent zu reduzieren; der reduzierte Wert ist der Höchstwert des JahresPrimärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes.“ d) In Nummer 4 werden die Nummer | mmern 3.2.1 bis 3.2.3 ermittelte Jahres-Primärenergiebedarf des | Referenzgebäudes | nach Nummer 1.1 ist um 10 Prozent zu reduzieren; der reduziert | Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) |
Notes:
1 Where to start a query
2Smart Searcht breaks the user's input into individual words and then matches those words in any position and in any order in the table (rather than simple doing a simple string compare)
3Regular Expressions can be used to initialize advanced searches. In the regular expression search you can enter regular expression with various wildcards such as: