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lung auch für die Vergangenheit, wenn man eben respektiert, dass die Schweiz so wenig wie wir rückwirkend ihre Gesetze ändern kann. Moderator: Die nächste Frage befasst sich mit den sogenannten Steuer -CDs Frage: Die Unterlassung des Ankaufs von CDs: dient das nicht eher dem Täterschutz oder mit juristischer Sprache zu sagen, ist es nicht Strafvereitelung oder nimmt man es billigend in Kauf? | ndern kann. Moderator: Die nächste Frage befasst sich mit den sogenannten | Steuer | -CDs Frage: Die Unterlassung des Ankaufs von CDs: dient das nicht eher dem | Bundesfinanzministerium | |
rn hinterzogen und die Strafe für den Steuerbetrug der letzten zehn Jahre bezahlt habe. Die Steueransprüche aus den 1980er, 1990er und frühen 2000er Jahren seien heute verjährt. „Damit ist ihr steuer - oder strafrechtlich nichts weiter vorzuwerfen“, sagte die Grünen-Politikerin. „Aber“, fügte Paus hinzu, „Frau Schwarzer irrt in ihrer Selbsteinschätzung, wenn sie bedauert, „einen Fehler“ be | er, 1990er und frühen 2000er Jahren seien heute verjährt. „Damit ist ihr | steuer | - oder strafrechtlich nichts weiter vorzuwerfen“, sagte die Grünen-Politik | Handelsblatt | |
assung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden. (23) § 6 Absatz 5 Satz 3 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die geschuldete Steuer noch nicht entrichtet ist.“ 4. In § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 34c Abs. 1“ durch die Angabe „§ 34d“ ersetzt. Artikel 9 Ände | eltenden Fassung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die geschuldete | Steuer | noch nicht entrichtet ist.“ 4. In § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3, § 4 Absatz | Bundesgesetzblatt | |
§ 4 Nummer 10 bezeichneten Art,“. 2. § 13b Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Bei den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen von Erdgas schuldet der Leistungsempfänger die Steuer , wenn er ein Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g ist.“ Artikel 11 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geänder | be b genannten Lieferungen von Erdgas schuldet der Leistungsempfänger die | Steuer | , wenn er ein Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g ist.“ Artikel 1 | Bundesgesetzblatt | |
ezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(4) Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprü- fung nachzuentrichten oder zu erstatten sind, sind zusammen mit der Steuer für den letzten Monat, das letzte Quartal oder das letzte Kalenderjahr des Prü- fungszeitraums festzusetzen. Nachzuentrichtende Steuerbeträge sind einen Monat nach Bekanntgabe der Festsetzung f | nprü- fung nachzuentrichten oder zu erstatten sind, sind zusammen mit der | Steuer | für den letzten Monat, das letzte Quartal oder das letzte Kalenderjahr de | Bundesgesetzblatt | |
ereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder“. cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3. die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50 000 Euro je Tat übersteigt.“ c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Sind Steuerverkürzung | c) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3. die nach § 370 Absatz 1 verkürzte | Steuer | oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steue | Bundesgesetzblatt | |
der Täter innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist 1. die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern entrichtet und 2. einen Geldbetrag in Höhe von 5 Prozent der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse zahlt.“ Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Dem Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; | ntrichtet und 2. einen Geldbetrag in Höhe von 5 Prozent der hinterzogenen | Steuer | zugunsten der Staatskasse zahlt.“ Artikel 3 Änderung des Einführungsgeset | Bundesgesetzblatt | |
geben, wie deutsche Unternehmen ihre Steuerbelastung minimieren: Sie gründen eine Tochtergesellschaft in Belgien, übertragen das Eigenkapital und berechnen dafür fiktive Zinsen, die sie bei der Steuer geltend machen. Nach Informationen des Spiegels brachte es so eine Antwerpener BASF-Tochter auf einen Steuersatz von nur 2,6 Prozent. Eine belgische VW-Tochter soll im vergangenen Jahr einen Ge | agen das Eigenkapital und berechnen dafür fiktive Zinsen, die sie bei der | Steuer | geltend machen. Nach Informationen des Spiegels brachte es so eine Antwer | Tageszeitung | |
Steuerhinterziehung in der Schweiz Vertrag bedroht Ermittlungen Würde das Abkommen mit der Schweiz ratifiziert, blieben die Hinterzieher von der Steuer -CD straffrei. Trotzdem könnte die Opposition zustimmen. Noch ist unklar, ob die Steuerhinterzieher bei der Schweizer Privatbank Coutts strafrechtlich belangt werden. Bild: dpa BERLIN taz | Bei | as Abkommen mit der Schweiz ratifiziert, blieben die Hinterzieher von der | Steuer | -CD straffrei. Trotzdem könnte die Opposition zustimmen. Noch ist unklar, | Tageszeitung | |
folgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Jahr 2012 dargestellt. In den Statistiken werden die von den Ländern verwalteten Besitz- und Verkehrsteuern – mit Ausnahme der Kfz- Steuer – erfasst. Nicht berücksichtigt sind die Verbrauch- und Gemeindesteuern. nach oben 2 Ergebnisse der Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten durch die Länder nach oben 2. | den Ländern verwalteten Besitz- und Verkehrsteuern – mit Ausnahme der Kfz- | Steuer | – erfasst. Nicht berücksichtigt sind die Verbrauch- und Gemeindesteuern. | Bundesfinanzministerium | |
tanzeigen mit einer Hinterziehungssumme von mehr als 50 000 € wurde gemäß § 398a AO von der Strafverfolgung abgesehen, und zwar gegen Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von 5 % der hinterzogenen Steuer an die Staatskasse (insgesamt circa 756 000 €) – zusätzlich zur Nachentrichtung der Steuern. Die Einstellungen der Steuerstrafverfahren bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen nach § 153a StPO | nd zwar gegen Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von 5 % der hinterzogenen | Steuer | an die Staatskasse (insgesamt circa 756 000 €) – zusätzlich zur Nachentri | Bundesfinanzministerium | |
all: Luftgeschäfte Von Prof. Dr. Uwe Hellmann, Wiss. Assistentin Dr. Katharina Beckemper, Potsdam Der Fall richtet sich an Examenskandidaten im strafrechtlichen Schwerpunktbereich Wirtschafts-, Steuer - und Umweltstrafrecht. Schwerpunkte des Falles sind Luftverunreinigung, Umsatzsteuerhinterziehung bei Scheingeschäften, Bilanzmanipulation, Kreditbetrug, Insolvenzverschleppung, Strafvereitelun | an Examenskandidaten im strafrechtlichen Schwerpunktbereich Wirtschafts-, | Steuer | - und Umweltstrafrecht. Schwerpunkte des Falles sind Luftverunreinigung, U | ZjS | |
ng eingetreten sein. Die Umsatzsteuer ist trotz der Pflicht zur Voranmeldung eine Jahressteuer, da der Unternehmer gemäß § 18 Abs. 3 UStG eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben hat. Die Steuer wird deshalb endgültig erst durch eine zu niedrige Jahresanmeldung bzw. einen zu niedrigen Umsatzsteuerbescheid verkürzt.17 Die Voranmeldung, die einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachp | emäß § 18 Abs. 3 UStG eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben hat. Die | Steuer | wird deshalb endgültig erst durch eine zu niedrige Jahresanmeldung bzw. e | ZjS | |
etzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (§ 168 AO), bewirkt aber bereits einen Verkürzungserfolg, wenn die angemeldete Umsatzsteuer in der Höhe hinter der gesetzlich geschuldeten Steuer zurückbleibt.18 Da E die Vorsteuer zu Unrecht geltend machte, liegt eine negative Abweichung der Ist-Steuer von der Soll-Steuer, also eine Verkürzung vor. Es handelt sich aber bis zur Abgabe | e angemeldete Umsatzsteuer in der Höhe hinter der gesetzlich geschuldeten | Steuer | zurückbleibt.18 Da E die Vorsteuer zu Unrecht geltend machte, liegt eine | ZjS | |
olg, wenn die angemeldete Umsatzsteuer in der Höhe hinter der gesetzlich geschuldeten Steuer zurückbleibt.18 Da E die Vorsteuer zu Unrecht geltend machte, liegt eine negative Abweichung der Ist- Steuer von der Soll-Steuer, also eine Verkürzung vor. Es handelt sich aber bis zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung nur um eine Steuerverkürzung ,,auf Zeit" in Höhe des Zinsvorteils.19 STRA | rsteuer zu Unrecht geltend machte, liegt eine negative Abweichung der Ist- | Steuer | von der Soll-Steuer, also eine Verkürzung vor. Es handelt sich aber bis | ZjS | |
ldete Umsatzsteuer in der Höhe hinter der gesetzlich geschuldeten Steuer zurückbleibt.18 Da E die Vorsteuer zu Unrecht geltend machte, liegt eine negative Abweichung der Ist-Steuer von der Soll- Steuer , also eine Verkürzung vor. Es handelt sich aber bis zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung nur um eine Steuerverkürzung ,,auf Zeit" in Höhe des Zinsvorteils.19 STRAFRECHT 2. Subjektive | eltend machte, liegt eine negative Abweichung der Ist-Steuer von der Soll- | Steuer | , also eine Verkürzung vor. Es handelt sich aber bis zur Abgabe der Umsa | ZjS | |
euerhinterziehung durch die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung, in der er die unrichtigen Angaben aus der Voranmeldung wiederholte. Dadurch trat der endgültige Verkürzungserfolg ein, da die Steuer zu niedrig festgesetzt wurde.21 E handelte erneut vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. B. Strafbarkeit der A I. § 331 Abs. 1 HGB A könnte sich durch die Berücksichtigung des Scheingeschäft | ng wiederholte. Dadurch trat der endgültige Verkürzungserfolg ein, da die | Steuer | zu niedrig festgesetzt wurde.21 E handelte erneut vorsätzlich, rechtswidr | ZjS | |
nd A müsste unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht haben. Die Angaben betreffen steuerlich erhebliche Tatsachen, wenn sie auf die Entstehung, Höhe oder Fälligkeit einer Steuer Einfluss haben.23 Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 S. 1 UStG alle Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, wobei die Steuer mi | bliche Tatsachen, wenn sie auf die Entstehung, Höhe oder Fälligkeit einer | Steuer | Einfluss haben.23 Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 S. 1 UStG | ZjS | |
er Steuer Einfluss haben.23 Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 S. 1 UStG alle Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, wobei die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG) entsteht. Die Angaben über die eingenommene Umsatzsteuer aus dem vermeintlichen Verkauf sind damit steuerlich erheblich. Fraglich | im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, wobei die | Steuer | mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG) entsteht. | ZjS | |
s Besteuerungsfinanzamt nach Aufdeckung der Steuerhinterziehung den Bescheid aufgehoben und die Umsatzsteuer neu festgesetzt hätte. Da dies erst fast ein Jahr später geschehen konnte, wurde die Steuer nicht rechtzeitig festgesetzt. 2. Subjektiver Tatbestand B hatte zumindest dolus eventualis, da sie eine Steuerhinterziehung jedenfalls für möglich hielt und damit rechnete, dass der unrichtige | etzt hätte. Da dies erst fast ein Jahr später geschehen konnte, wurde die | Steuer | nicht rechtzeitig festgesetzt. 2. Subjektiver Tatbestand B hatte zumindes | ZjS | |
immen ist der Rechtsprechung. Auch wenn die unrichtige Jahreserklärung der unrichtigen Voranmeldung inhaltlich entspricht, tritt ein weiterer Schaden ein, weil erst nach der Jahreserklärung die Steuer endgültig festgesetzt wird. Deshalb besteht die Verpflichtung zur Abgabe der Jahreserklärung auch dann, wenn sie summenmäßig den Voranmeldungen entspricht. Eine zu niedrige endgültige Festsetzu | t, tritt ein weiterer Schaden ein, weil erst nach der Jahreserklärung die | Steuer | endgültig festgesetzt wird. Deshalb besteht die Verpflichtung zur Abgabe | ZjS | |
2010 - da war ich erst relativ kurze Zeit Finanzminister - nach einer sorgfältigen Abwägung - der erste Antrag kam vom Land Nordrhein-Westfalen - entschieden, dass wir einem solchen Ankauf von Steuer -CDs zustimmen und die Hälfte der Kosten übernehmen. Wir machen das regelmäßig in einem bewährten Verfahren. Es war eine schwierige Abwägung, weil natürlich diejenigen, die Steuer-CDs verkaufen, | Land Nordrhein-Westfalen - entschieden, dass wir einem solchen Ankauf von | Steuer | -CDs zustimmen und die Hälfte der Kosten übernehmen. Wir machen das regelm | Bundesfinanzministerium | |
hen Ankauf von Steuer-CDs zustimmen und die Hälfte der Kosten übernehmen. Wir machen das regelmäßig in einem bewährten Verfahren. Es war eine schwierige Abwägung, weil natürlich diejenigen, die Steuer -CDs verkaufen, nicht zum erfreulichsten Teil der menschlichen Gesellschaft gehören. Sie handeln anonym und mit allen möglichen Tricks. Im Übrigen ist ihr Handeln nach der Rechtsordnung anderer | erfahren. Es war eine schwierige Abwägung, weil natürlich diejenigen, die | Steuer | -CDs verkaufen, nicht zum erfreulichsten Teil der menschlichen Gesellschaf | Bundesfinanzministerium | |
die Globalisierung schafft sehr viele neue Möglichkeiten der Steuerhinterziehung, und solange wir nicht den vollen Informationsaustausch zwischen den einzelnen Ländern haben, ist der Ankauf von Steuer -CDs, von solchen Datensammlungen in der Güterabwägung richtig. Wir haben diese Entscheidung also getroffen. Wir haben jetzt gerade wieder so entschieden. Der Bund beteiligt sich immer mit 50 P | mationsaustausch zwischen den einzelnen Ländern haben, ist der Ankauf von | Steuer | -CDs, von solchen Datensammlungen in der Güterabwägung richtig. Wir haben | Bundesfinanzministerium | |
ätete Abgabe von Umsatzsteuererklärungen als strafbefreiende Selbstanzeige zu werten sei. Die hänge auch davon ab, ob es sich bei einer zwischen der verkürzten und der tatsächlich nacherklärten Steuer zutage tretenden Differenz lediglich um eine ,,geringfügige Abweichung" handele. Insoweit stellte der Senat das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO ein, weil er es für ausgeschlossen hielt, dass d | sich bei einer zwischen der verkürzten und der tatsächlich nacherklärten | Steuer | zutage tretenden Differenz lediglich um eine ,,geringfügige Abweichung" h | ZjS | |
deute dementsprechend nicht, ,,dass nunmehr im praktischen Vollzug jede Selbstanzeige auf Euro und Cent genau deckungsgleich mit der am Ende des Verfahrens von der Finanzbehörde festzusetzenden Steuer sein müsse."17 Der BGH stellt jetzt klar, dass die magische Grenze für Abweichungen fünf Prozent beträgt,18 wobei Anknüpfungspunkt die verkürzte Steuer ist. Jedoch soll es sich bei der Grenze l | eich mit der am Ende des Verfahrens von der Finanzbehörde festzusetzenden | Steuer | sein müsse."17 Der BGH stellt jetzt klar, dass die magische Grenze für Ab | ZjS | |
ens von der Finanzbehörde festzusetzenden Steuer sein müsse."17 Der BGH stellt jetzt klar, dass die magische Grenze für Abweichungen fünf Prozent beträgt,18 wobei Anknüpfungspunkt die verkürzte Steuer ist. Jedoch soll es sich bei der Grenze lediglich um eine ,,relative" handeln. Selbst wenn die Differenz zwischen verkürztem und aufgedecktem Betrag zum Beispiel ein Prozent betrage, sei eine , | Abweichungen fünf Prozent beträgt,18 wobei Anknüpfungspunkt die verkürzte | Steuer | ist. Jedoch soll es sich bei der Grenze lediglich um eine ,,relative" han | ZjS | |
asin in Zürich: Deutsche Behörden ermitteln seit geraumer Zeit gegen Banken und Investoren wegen der ausgeklügelten Steuerdeals. Bild: reuters ZÜRICH rtr | Die Staatsanwaltschaft Köln hat ihre Steuer -Ermittlungen wegen sogenannter Cum-Ex-Geschäfte auf die Schweiz ausgedehnt. Im Auftrag deutscher Behörden durchsuchten Staatsanwälte und Polizeibeamte am Donnerstag Räume der Bank Sarasin in Ba | erdeals. Bild: reuters ZÜRICH rtr | Die Staatsanwaltschaft Köln hat ihre | Steuer | -Ermittlungen wegen sogenannter Cum-Ex-Geschäfte auf die Schweiz ausgedehn | Tageszeitung | |
euern umgehen. Der dahinterstehende Aktionsplan stammt von Osbornes Chef. Der britische Premierminister David Cameron hat ihn seinen Amtskollegen in Nordirland vorgelegt. Er sieht vor, dass die Steuer - und Justizbehörden Informationen über die wahren Besitzverhältnisse und Gewinne von Unternehmen erhalten. Einige weitere Punkte: Entwicklungsländer müssten Hilfe dabei erhalten, die ihnen zust | t ihn seinen Amtskollegen in Nordirland vorgelegt. Er sieht vor, dass die | Steuer | - und Justizbehörden Informationen über die wahren Besitzverhältnisse und | Tageszeitung | |
Sommer hat mal eben jahrelang – von 2007 bis 2011 – die „nebenberufliche“ Tätigkeit bei der Steuererklärung „vergessen“. In der Summe hat er so Medienberichten zufolge über 500.000 Euro an der Steuer vorbeigeschleust. Ausgerechnet er. Wenn sich jemand jahrelang als Gutmensch aufspielt und den Deutschen die Leviten liest, sie sollten gefälligst steuerehrlicher sein, und dann als Steuerhinter | . In der Summe hat er so Medienberichten zufolge über 500.000 Euro an der | Steuer | vorbeigeschleust. Ausgerechnet er. Wenn sich jemand jahrelang als Gutmens | Junge Freiheit | |
Ausgang des Falls als Erfolg der Landesbehörden. NRW-Finanzminister Norbert Walter-Borjans (SPD) sieht damit seinen „hartnäckigen Kurs“ gegen Steuerhinterziehung bestätigt. Durch den Ankauf der Steuer -CDs seien nicht nur die Steuerhinterzieher, sondern auch die Praktiken einer Reihe von Banken ans Licht gekommen, teilte er mit. Gleichzeitig forderte der Finanzminister schärfere Sanktionsmögl | tnäckigen Kurs“ gegen Steuerhinterziehung bestätigt. Durch den Ankauf der | Steuer | -CDs seien nicht nur die Steuerhinterzieher, sondern auch die Praktiken ei | Tageszeitung | |
Steuerberater aktiv anzugehen.“Dass UBS-Kunden Ungemach drohen könnte, ist aber spätestens seit vergangenem Sommer absehbar. Denn mehrere Medien berichteten im August vom Ankauf von drei neuen Steuer -CDs durch das Land Nordrhein-Westfalen. Demnach hätten die Fahnder neue Daten von Kunden der Privatbank Coutts, von Merrill Lynch Schweiz sowie von Stiftungskunden der UBS. UBS-Kunden, die nun | hbar. Denn mehrere Medien berichteten im August vom Ankauf von drei neuen | Steuer | -CDs durch das Land Nordrhein-Westfalen. Demnach hätten die Fahnder neue D | Handelsblatt | |
t.“ Steuer -CD Im Kampf gegen Steuerkriminalität hat Rheinland-Pfalz eine weitere CD mit rund 40.000 Datensätzen gekauft – und seine Fahnder zu bundesweiten Durchsuchungen geschickt. Steuerexperten raten | Rheinland-Pfalz kauft neue | Steuer | -CD Im Kampf gegen Steuerkriminalität hat Rheinland-Pfalz eine weitere CD | Handelsblatt | |
der Bundesrepublik Deutschland: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer und die Vermögensteuer einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als „deutsche Steuer “ bezeichnet); b) in der Republik Zypern: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Sonderabgabe für die Verteidigung der Republik, die Steuer auf unbewegliches Vermögen und die Steuer vo | inschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als „deutsche | Steuer | “ bezeichnet); b) in der Republik Zypern: die Einkommensteuer, die Körpers | Bundesgesetzblatt | |
obenen Zuschläge (im Folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet); b) in der Republik Zypern: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Sonderabgabe für die Verteidigung der Republik, die Steuer auf unbewegliches Vermögen und die Steuer vom Veräußerungsgewinn einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als „zyprische Steuer“ bezeichnet). (4) Das Abkommen gilt auch für | rperschaftsteuer, die Sonderabgabe für die Verteidigung der Republik, die | Steuer | auf unbewegliches Vermögen und die Steuer vom Veräußerungsgewinn einschli | Bundesgesetzblatt | |
he Steuer“ bezeichnet); b) in der Republik Zypern: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Sonderabgabe für die Verteidigung der Republik, die Steuer auf unbewegliches Vermögen und die Steuer vom Veräußerungsgewinn einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als „zyprische Steuer“ bezeichnet). (4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen | Verteidigung der Republik, die Steuer auf unbewegliches Vermögen und die | Steuer | vom Veräußerungsgewinn einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im | Bundesgesetzblatt | |
abgabe für die Verteidigung der Republik, die Steuer auf unbewegliches Vermögen und die Steuer vom Veräußerungsgewinn einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als „zyprische Steuer “ bezeichnet). (4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stel | nschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als „zyprische | Steuer | “ bezeichnet). (4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder i | Bundesgesetzblatt | |
dingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen er - hobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertrags - staaten einander konsultieren. Art | aat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen er - hobenen | Steuer | vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens z | Bundesgesetzblatt | |
besteuert werden. (2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen: a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte | lschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die | Steuer | darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertrag | Bundesgesetzblatt | |
erson gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkün | taat gelegenen Betriebsstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer | Steuer | für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten D | Bundesgesetzblatt | |
haltszahlungen, einschließlich derjenigen für Kinder, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, sind in dem anderen Staat von der Steuer befreit. Sofern diese Unterhaltszahlungen im erstgenannten Staat bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens des Zahlungsverpflichteten abzugsfähig sind, können sie in diesem anderen St | n Vertragsstaat ansässige Person zahlt, sind in dem anderen Staat von der | Steuer | befreit. Sofern diese Unterhaltszahlungen im erstgenannten Staat bei der | Bundesgesetzblatt | |
ragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist in dem erstgenannten Staat mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, dass diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen werden. (2) Bei einer natürlichen Person, die sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur | nannten Staat mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der | Steuer | befreit, vorausgesetzt, dass diese Vergütungen von außerhalb dieses Staat | Bundesgesetzblatt | |
den. Artikel 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat (1) Unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern wird auf die deutsche Steuer auf Einkünfte oder Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen in Zypern besteuert werden können, die nach zyprischem Recht und in Übereinstimmung midiesem Abkommen gezahlte zyprische Steuer anger | uerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern wird auf die deutsche | Steuer | auf Einkünfte oder Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen in Zypern bes | Bundesgesetzblatt | |
tsche Steuer auf Einkünfte oder Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen in Zypern besteuert werden können, die nach zyprischem Recht und in Übereinstimmung midiesem Abkommen gezahlte zyprische Steuer angerechnet. Einkünfte oder Vermögenswerte einer in Deutschland ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Deutschland auszunehmen sind, können gleichwohl in Deutschland be | rischem Recht und in Übereinstimmung midiesem Abkommen gezahlte zyprische | Steuer | angerechnet. Einkünfte oder Vermögenswerte einer in Deutschland ansässige | Bundesgesetzblatt | |
e oder Vermögenswerte einer in Deutschland ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Deutschland auszunehmen sind, können gleichwohl in Deutschland bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden. (3) Bei einer in Zypern ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: Unter Beachtung der Vorschriften des zypris | uszunehmen sind, können gleichwohl in Deutschland bei der Festsetzung der | Steuer | für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden. (3) | Bundesgesetzblatt | |
men sind, können gleichwohl in Deutschland bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden. (3) Bei einer in Zypern ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: Unter Beachtung der Vorschriften des zyprischen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern wird die nach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abk | son einbezogen werden. (3) Bei einer in Zypern ansässigen Person wird die | Steuer | wie folgt festgesetzt: Unter Beachtung der Vorschriften des zyprischen St | Bundesgesetzblatt | |
gesetzt: Unter Beachtung der Vorschriften des zyprischen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern wird die nach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlte Steuer auf die zyprische Steuer auf Einkünfte oder Vermögen aus Deutschland angerechnet. Die Anrechnung darf jedoch den vor der Anrechnung ermittelten Teil der zyprischen Steuer nicht übersteigen, der | nach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlte | Steuer | auf die zyprische Steuer auf Einkünfte oder Vermögen aus Deutschland ange | Bundesgesetzblatt | |
der Vorschriften des zyprischen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern wird die nach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlte Steuer auf die zyprische Steuer auf Einkünfte oder Vermögen aus Deutschland angerechnet. Die Anrechnung darf jedoch den vor der Anrechnung ermittelten Teil der zyprischen Steuer nicht übersteigen, der auf diese Einkünfte bzw. | in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlte Steuer auf die zyprische | Steuer | auf Einkünfte oder Vermögen aus Deutschland angerechnet. Die Anrechnung d | Bundesgesetzblatt | |
esem Abkommen gezahlte Steuer auf die zyprische Steuer auf Einkünfte oder Vermögen aus Deutschland angerechnet. Die Anrechnung darf jedoch den vor der Anrechnung ermittelten Teil der zyprischen Steuer nicht übersteigen, der auf diese Einkünfte bzw. dieses Vermögen entfällt. Artikel 23 Gleichbehandlung (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerun | chnung darf jedoch den vor der Anrechnung ermittelten Teil der zyprischen | Steuer | nicht übersteigen, der auf diese Einkünfte bzw. dieses Vermögen entfällt. | Bundesgesetzblatt | |
wird das Recht des erstgenannten Staates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt. (2) Ungeachtet | henen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg erhobene | Steuer | ist in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf Antrag | Bundesgesetzblatt | |
tfällt. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 wird jeder Vertragsstaat Verfahren dafür schaffen, dass Zahlungen von Einkünften, die nach diesem Abkommen im Quellenstaat keiner oder nur einer ermäßigten Steuer unterliegen, ohne oder nur mit dem Steuerabzug erfolgen können, der im jeweiligen Artikel vorgesehen ist. (3) Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann eine Bescheinigung der zustä | die nach diesem Abkommen im Quellenstaat keiner oder nur einer ermäßigten | Steuer | unterliegen, ohne oder nur mit dem Steuerabzug erfolgen können, der im je | Bundesgesetzblatt | |
Einkünften aus Quellen außerhalb dieses Staates oder mit außerhalb dieses Staates gelegenem Vermögen nicht steuerpflichtig ist und b) im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen oder vom Vermögen unterworfen ist wie die in diesem Staat ansässigen Personen. Artikel 29 Protokoll Das angefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens. Artike | ig ist und b) im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der | Steuer | von ihrem gesamten Einkommen oder vom Vermögen unterworfen ist wie die in | Bundesgesetzblatt | |
einer Stiftungen überweisen. Weigern sich die vermeintlichen Steuerhinterzieher, ihrem Finanzamt alle verlangten Informationen zu geben, dürfen sie bestimmte Ausgaben künftig nicht mehr von der Steuer absetzen. Diesen Mechanismus legt das Gesetz, dem Union und SPD demnächst zustimmen wollen, zwar grundsätzlich fest, entscheidende Bestandteile fehlen allerdings. Die Sanktionen können nur ange | tionen zu geben, dürfen sie bestimmte Ausgaben künftig nicht mehr von der | Steuer | absetzen. Diesen Mechanismus legt das Gesetz, dem Union und SPD demnächst | Tageszeitung | |
atts aus dem Ministerium soll noch im ersten Halbjahr 2005 ein entsprechender Erlass ergehen. Hintergrund sind Unterhaltszahlungen an Verwandte im Heimatland. Diese können hier zu Lande von der Steuer abgesetzt werden - vorausgesetzt, die Angehörigen sind bedürftig. Als Folge blüht der Betrug mit gefälschten Bedürftigkeitsnachweisen. BERLIN/DÜSSELDORF. Die deutschen Finanzbehörden klagen übe | szahlungen an Verwandte im Heimatland. Diese können hier zu Lande von der | Steuer | abgesetzt werden - vorausgesetzt, die Angehörigen sind bedürftig. Als Fol | Handelsblatt | |
land lebende Ausländer. Nach Informationen des Handelsblatts aus Kreisen der Finanzverwaltung geht es dabei um Unterhaltszahlungen an Verwandte im Heimatland. Diese können hier zu Lande von der Steuer abgesetzt werden - vorausgesetzt, die Angehörigen sind bedürftig. Als Folge blüht der Betrug mit gefälschten Bedürftigkeitsnachweisen. "Das Problem ist, dass diese Bescheinigungen in einigen Lä | szahlungen an Verwandte im Heimatland. Diese können hier zu Lande von der | Steuer | abgesetzt werden - vorausgesetzt, die Angehörigen sind bedürftig. Als Fol | Handelsblatt | |
n Steuerbescheid, eine professio, ins Haus schickten, hörte die Gemütlichkeit auf. Nichts war einem freien Germanen mehr zuwider als ein Steuerbescheid. Daran ändert auch nichts, daß das Wort „ Steuer “ direkt aus dem Germanischen kommt; es war das Ursprungswort für die auch heute noch bekannte „Stütze“ und meinte jene freiwillige Ehrenabgabe, die jeder Stammesgenosse üblicherweise je nach Mö | r zuwider als ein Steuerbescheid. Daran ändert auch nichts, daß das Wort „ | Steuer | “ direkt aus dem Germanischen kommt; es war das Ursprungswort für die auch | Junge Freiheit | |
e sich pauschal nicht sagen. Die FDP rechnet angesichts der Debatte um Hoeneß mit weiteren Selbstanzeigen anderer Steuersünder. „Die Berichterstattung über den Ankauf bzw. Auswertung weiterer Steuer -CDs erhöht natürlich die Angst vor Entdeckung“, sagte die Vorsitzende des Bundestags-Finanzausschusses, Birgit Reinemund, Handelsblatt Online. Zudem bleibe aufgrund der Ankündigung Schweizer Ba | rsünder. „Die Berichterstattung über den Ankauf bzw. Auswertung weiterer | Steuer | -CDs erhöht natürlich die Angst vor Entdeckung“, sagte die Vorsitzende des | Handelsblatt | |
an, wenn lediglich behauptet wird, Einnahmen seien nicht versteuert worden. Damit ist die Tathandlung der Steuerhinterziehung nicht einmal ansatzweise beschrieben. Es bleibt schon offen, welche Steuer gemeint ist. Tathandlungen einer Steuerhinterziehung sind falsche oder pflichtwidrig unterlassene Erklärungen gegenüber den Finanzbehörden. Selbst zu einer im Ermittlungsverfahren ausreichenden | ehung nicht einmal ansatzweise beschrieben. Es bleibt schon offen, welche | Steuer | gemeint ist. Tathandlungen einer Steuerhinterziehung sind falsche oder pf | Bundesverfassungsgericht | |
egenüber den Finanzbehörden. Selbst zu einer im Ermittlungsverfahren ausreichenden vergröbernden Schilderung des Verdachts einer Steuerhinterziehung gehört es daher, dass angegeben wird, welche Steuer und welcher steuerbare Gegenstand betroffen sind und durch welche Verletzung einer steuerrechtlichen Verpflichtung die Steuerverkürzung oder der Steuervorteil bewirkt worden sein soll. Dem werd | ts einer Steuerhinterziehung gehört es daher, dass angegeben wird, welche | Steuer | und welcher steuerbare Gegenstand betroffen sind und durch welche Verletz | Bundesverfassungsgericht | |
. Dem werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht. Die Gerichte hätten benennen müssen, welche Steuererklärung oder Voranmeldung pflichtwidrig unterlassen oder falsch abgegeben und welche Steuer dadurch verkürzt wurde. Weitere Voraussetzung für die auf Geldwäsche gestützten Durchsuchungs- und Abhörbeschlüsse wäre die Bildung einer kriminellen Vereinigung, so dass es einer eigenen Darle | r Voranmeldung pflichtwidrig unterlassen oder falsch abgegeben und welche | Steuer | dadurch verkürzt wurde. Weitere Voraussetzung für die auf Geldwäsche gest | Bundesverfassungsgericht | |
ennen Da wundert es auch nicht, daß alle bisherigen Auslauftermine für den „befristeten“ Zuschlag folgenlos verstrichen sind. Eher legt der Hund einen Wurstvorrat an, als daß Politiker auf eine Steuer verzichten, selbst wenn sie es „versprochen“ haben und der ursprüngliche Zweck entfallen ist. Da braucht man gar nicht die vielzitierte Fortexistenz der 1902 zum Aufbau der bereits 1919 in Scap | sind. Eher legt der Hund einen Wurstvorrat an, als daß Politiker auf eine | Steuer | verzichten, selbst wenn sie es „versprochen“ haben und der ursprüngliche | Junge Freiheit | |
in einem Blog: „Ja, ich hatte ein Konto in der Schweiz. Seit Jahrzehnten, genauer: seit den 1980er Jahren. Und erst im vergangenen Jahr habe ich es bei meinem Finanzamt angezeigt. Ich habe die Steuer für die Zinsen nachgezahlt und das Konto aufgelöst. Das Konto war ein Fehler. Den bedauere ich von ganzem Herzen.“ Schwarzer habe, so schreibt sie, für die vergangenen zehn Jahre insgesamt rund | vergangenen Jahr habe ich es bei meinem Finanzamt angezeigt. Ich habe die | Steuer | für die Zinsen nachgezahlt und das Konto aufgelöst. Das Konto war ein Feh | Tageszeitung | |
Steuer -CDs „Die Schweiz betreibt Hehlerei“ Der deutsche Exfinanzminister Hans Eichel (SPD) begrüßt den Ankauf von Banken-CDs. Dies trage zur „Steuergerechtigkeit“ bei und das gelte gerade in Zeiten de | Ex-Finanzminister Eichel über | Steuer | -CDs „Die Schweiz betreibt Hehlerei“ Der deutsche Exfinanzminister Hans Ei | Tageszeitung | |
gelte gerade in Zeiten der Krise. Sind da Schweizer Steuerschmuggler auf dem Weg zum Hehler? Bild: Carlotti/photocase.com taz: Herr Eichel, ist es richtig, dass deutsche Behörden immer wieder Steuer -CDs aus der Schweiz erwerben? Hans Eichel: Ich freue mich über jede Steuer-CD, die angekauft wird. Dies ist ein Beitrag zur Steuergerechtigkeit. Die Schweiz ist aber empört. Die Deutschen würd | com taz: Herr Eichel, ist es richtig, dass deutsche Behörden immer wieder | Steuer | -CDs aus der Schweiz erwerben? Hans Eichel: Ich freue mich über jede Steu | Tageszeitung | |
m Weg zum Hehler? Bild: Carlotti/photocase.com taz: Herr Eichel, ist es richtig, dass deutsche Behörden immer wieder Steuer-CDs aus der Schweiz erwerben? Hans Eichel: Ich freue mich über jede Steuer -CD, die angekauft wird. Dies ist ein Beitrag zur Steuergerechtigkeit. Die Schweiz ist aber empört. Die Deutschen würden Hehlerei betreiben. Das ist ein starkes Stück. Hehlerei betreibt die Sch | euer-CDs aus der Schweiz erwerben? Hans Eichel: Ich freue mich über jede | Steuer | -CD, die angekauft wird. Dies ist ein Beitrag zur Steuergerechtigkeit. Die | Tageszeitung | |
Schweizer Banken fordern Selbstanzeige Absage an Steuersünder Schweizer Banken fordern ihre deutschen Kunden auf, Selbstanzeige zu erstatten. Dafür sorgen der Kauf von Steuer -CDs und Druck aus den USA. Große Banken wie UBS und Credit Suisse machen Ernst: Deutsche Kunden werden zur Selbstanzeige aufgefordert. Bild: reuters BERLIN taz | Das Schweizer Bankgeheimnis – | utschen Kunden auf, Selbstanzeige zu erstatten. Dafür sorgen der Kauf von | Steuer | -CDs und Druck aus den USA. Große Banken wie UBS und Credit Suisse machen | Tageszeitung | |
NZHOF SICHERT FISKUS EINNAHMEQUELLE Täter pleite – Gehilfe haftet für Steuerbetrug Bei vorsätzlicher Beihilfe zur Steuerhinterziehung kann der Gehilfe als Haftungsschuldner für die hinterzogene Steuer in Anspruch genommen werden. Dazu bedarf es keiner näheren Darlegung von Ermessenserwägungen im Haftungsbescheid. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil entsch | hinterziehung kann der Gehilfe als Haftungsschuldner für die hinterzogene | Steuer | in Anspruch genommen werden. Dazu bedarf es keiner näheren Darlegung von | Handelsblatt | |
Bankdaten ihrer Bürger nur bei konkreten Verdachtsfällen an ausländische Behörden weiterleiten. Mit dem nun unterzeichneten Abkommen fällt diese Einschränkung weg. Der Vorsitzende der Deutschen Steuer -Gewerkschaft, Thomas Eigenthaler, forderte eine rasche Umsetzung der Vereinbarung. Nach seiner Schätzung entgehen den deutschen Finanzämtern jährlich etwa 50 Milliarden Euro durch Steuerhinterz | ten Abkommen fällt diese Einschränkung weg. Der Vorsitzende der Deutschen | Steuer | -Gewerkschaft, Thomas Eigenthaler, forderte eine rasche Umsetzung der Vere | Junge Freiheit | |
e a) in der Bundesrepublik Deutschland: i) die Einkommensteuer, ii) die Körperschaftsteuer und iii) die Gewerbesteuer, einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als „deutsche Steuer “ bezeichnet); b) im Königreich Norwegen: i) die vom Staat erhobene Einkommensteuer (inntektsskatt til staten), ii) die von den Regierungsbezirken erhobene Einkommensteuer (inntektsskatt til fyl | inschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als „deutsche | Steuer | “ bezeichnet); b) im Königreich Norwegen: i) die vom Staat erhobene Einkom | Bundesgesetzblatt | |
den Regierungsbezirken erhobene Einkommensteuer (inntektsskatt til fylkeskommunen), iii) die von den Gemeinden erhobene Einkommensteuer (inntektsskatt til kommunen), iv) die vom Staat erhobene Steuer auf Einkünfte aus der Erforschung und Ausbeutung von unter dem Meer liegenden Ölvorkommen und hiermit zusammenhängenden Tä- tigkeiten und Arbeiten einschließlich des Transports von gefördertem | Einkommensteuer (inntektsskatt til kommunen), iv) die vom Staat erhobene | Steuer | auf Einkünfte aus der Erforschung und Ausbeutung von unter dem Meer liege | Bundesgesetzblatt | |
undersøkelse etter og utnyttelse av undersjøiske petroleumsforekomster og dertil knyttet virksomhet og arbeid, herunder rørledningstransport av utvunnet petroleum) und v) die vom Staat erhobene Steuer auf die Vergütung ausländischer Künstler (skatt til staten på honorar til utenlandske artister) (im Folgenden als „norwegische Steuer“ bezeichnet).“ Artikel III Artikel 7 (Unternehmensgewinne) | rørledningstransport av utvunnet petroleum) und v) die vom Staat erhobene | Steuer | auf die Vergütung ausländischer Künstler (skatt til staten på honorar til | Bundesgesetzblatt | |
nsport av utvunnet petroleum) und v) die vom Staat erhobene Steuer auf die Vergütung ausländischer Künstler (skatt til staten på honorar til utenlandske artister) (im Folgenden als „norwegische Steuer “ bezeichnet).“ Artikel III Artikel 7 (Unternehmensgewinne) des Abkommens wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Artikel 7 Unternehmensgewinne (1) Gewinne eines Unternehmens eine | taten på honorar til utenlandske artister) (im Folgenden als „norwegische | Steuer | “ bezeichnet).“ Artikel III Artikel 7 (Unternehmensgewinne) des Abkommens | Bundesgesetzblatt | |
ingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Berichtigung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor, wenn dieser Staat diese Berichtigung für gerechtfertigt hält. Bei dieser Berichtigung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls konsultieren di | at eine entsprechende Berichtigung der dort von diesen Gewinnen erhobenen | Steuer | vor, wenn dieser Staat diese Berichtigung für gerechtfertigt hält. Bei di | Bundesgesetzblatt | |
besteuert werden. (2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen: a) 0 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine | lschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die | Steuer | darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertrag | Bundesgesetzblatt | |
die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört – noch die nicht ausgeschütteten Gewinne der Gesellschaft einer Steuer auf nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkün | ng gehört – noch die nicht ausgeschütteten Gewinne der Gesellschaft einer | Steuer | auf nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten D | Bundesgesetzblatt | |
rungssystems, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person geleistet werden, können im erstgenannten Staat besteuert werden, wobei die dort erhobene Steuer 15 Prozent der Bruttozahlung nicht übersteigen darf.“ (2) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 3. Artikel VII In Artikel 20 (Tätigkeiten vor der Küste) Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Ab | , können im erstgenannten Staat besteuert werden, wobei die dort erhobene | Steuer | 15 Prozent der Bruttozahlung nicht übersteigen darf.“ (2) Der bisherige A | Bundesgesetzblatt | |
(1) Im Königreich Norwegen: Unter Beachtung der Rechtsvorschriften des Königreichs Norwegen über die Anrechnung einer in einem Hoheitsgebiet außerhalb des Königreichs Norwegen zu entrichtenden Steuer auf die norwegische Steuer (die nicht den allgemeinen Grundsatz dieses Artikels berühren) gilt Folgendes: a) Bezieht eine im Königreich Norwegen ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abko | n einem Hoheitsgebiet außerhalb des Königreichs Norwegen zu entrichtenden | Steuer | auf die norwegische Steuer (die nicht den allgemeinen Grundsatz dieses Ar | Bundesgesetzblatt | |
: Unter Beachtung der Rechtsvorschriften des Königreichs Norwegen über die Anrechnung einer in einem Hoheitsgebiet außerhalb des Königreichs Norwegen zu entrichtenden Steuer auf die norwegische Steuer (die nicht den allgemeinen Grundsatz dieses Artikels berühren) gilt Folgendes: a) Bezieht eine im Königreich Norwegen ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik | halb des Königreichs Norwegen zu entrichtenden Steuer auf die norwegische | Steuer | (die nicht den allgemeinen Grundsatz dieses Artikels berühren) gilt Folge | Bundesgesetzblatt | |
en ist, die in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können. b) Bezieht eine im Königreich Norwegen ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen im Königreich Norwegen von der Steuer befreit sind, kann das Königreich Norwegen diese Einkünfte dennoch in die Steuerbemessungsgrundlage einbeziehen, muss jedoch den Teil der Einkommensteuer, der den aus der Bundesrepublik Deutsch | Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen im Königreich Norwegen von der | Steuer | befreit sind, kann das Königreich Norwegen diese Einkünfte dennoch in die | Bundesgesetzblatt | |
esrepublik Deutschland stammenden Einkünften zuzurechnen ist, zum Abzug von der norwegischen Einkommensteuer zulassen. (2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus dem Königreich Norwegen ausgenommen, die nach diesem Abkommen tatsächlich im Königreich Norwe | 2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die | Steuer | wie folgt festgesetzt: a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steue | Bundesgesetzblatt | |
der norwegischen Einkommensteuer zulassen. (2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus dem Königreich Norwegen ausgenommen, die nach diesem Abkommen tatsächlich im Königreich Norwegen besteuert werden und nicht unter Buchstabe b fallen. Für Einkünfte aus | teuer wie folgt festgesetzt: a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen | Steuer | werden die Einkünfte aus dem Königreich Norwegen ausgenommen, die nach di | Bundesgesetzblatt | |
deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind. b) Auf die von den nachstehenden Einkünften zu erhebende deutsche Steuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die norwegische Steuer angerechnet, die nach norwegischem Recht und in Übereinstimmung | n sind. b) Auf die von den nachstehenden Einkünften zu erhebende deutsche | Steuer | wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die | Bundesgesetzblatt | |
Auf die von den nachstehenden Einkünften zu erhebende deutsche Steuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die norwegische Steuer angerechnet, die nach norwegischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen entrichtet wurde: aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen; bb) Einkünfte, die nach Artikel 13 (Gew | en Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die norwegische | Steuer | angerechnet, die nach norwegischem Recht und in Übereinstimmung mit diese | Bundesgesetzblatt | |
s, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 2). d) Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen. e) Ungeachtet des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden, | r das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen | Steuer | ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücks | Bundesgesetzblatt | |
upt an Mindeststeuersätzen vorbei, wenn man Steueroasen wirklich zerstören will? Schäuble: So weit sind wir noch nicht. Es ist auch ganz unbestritten, dass jedes Land selber entscheidet, welche Steuer es erhebt und wie. Aber die Besteuerung in einem Land hat auch etwas zu tun mit der Infrastruktur, die das Land seinen Bürgern zur Verfügung stellt. Und auch mit dem Maß an sozialer Sicherheit, | Es ist auch ganz unbestritten, dass jedes Land selber entscheidet, welche | Steuer | es erhebt und wie. Aber die Besteuerung in einem Land hat auch etwas zu t | Bundesfinanzministerium | |
Sie wissen, gravierende Unterschiede. Und wer bei Rot über die Ampel fährt, nimmt in bestimmten Fällen den Tod anderer Menschen in Kauf. FAS: Früher war es gesellschaftlich akzeptiert, bei der Steuer zu schummeln. Hat sich das geändert? Schäuble: Gott sei Dank! Wenn ich an die Kassiererin im Supermarkt denke, die wegen eines Pfandbons entlassen wird - dann wird doch klar: Wir brauchen Ausg | enschen in Kauf. FAS: Früher war es gesellschaftlich akzeptiert, bei der | Steuer | zu schummeln. Hat sich das geändert? Schäuble: Gott sei Dank! Wenn ich a | Bundesfinanzministerium | |
ie ja bezahlt! Manche reden von Milliardenbeträgen. Viel betrogen wird auch bei der Umsatzsteuer und im Bereich der Schwarzarbeit. FAS: Können Sie verstehen, dass manche Leute ihr Geld vor der Steuer in Sicherheit bringen? Schäuble: Nicht bei der Steuerbelastung in Deutschland. Und nicht alle Leute, die ein Konto im Ausland eröffnen, machen das wegen der Steuer. Da gibt es viele Motive. F | arzarbeit. FAS: Können Sie verstehen, dass manche Leute ihr Geld vor der | Steuer | in Sicherheit bringen? Schäuble: Nicht bei der Steuerbelastung in Deutsc | Bundesfinanzministerium | |
anche Leute ihr Geld vor der Steuer in Sicherheit bringen? Schäuble: Nicht bei der Steuerbelastung in Deutschland. Und nicht alle Leute, die ein Konto im Ausland eröffnen, machen das wegen der Steuer . Da gibt es viele Motive. FAS: Inzwischen ist so etwas kaum noch möglich? Schäuble: Allmählich begreifen wir: Das Bankgeheimnis hat in einer Welt der Globalisierung und Digitalisierung seine | nicht alle Leute, die ein Konto im Ausland eröffnen, machen das wegen der | Steuer | . Da gibt es viele Motive. FAS: Inzwischen ist so etwas kaum noch möglich | Bundesfinanzministerium | |
uern zahlen. FAS: War es also gut, dass Ihr Steuerabkommen gescheitert ist? Hoeneß hat klar gesagt: Wäre es gekommen, hätte er sich nicht offenbart. Schäuble: Richtig, aber seine hinterzogene Steuer wäre nach Deutschland zurückgeflossen. Das Steuerabkommen hätte für die Zukunft nichts anderes bewirkt als der nun geplante Informationsaustausch. Für die Vergangenheit hätte es aber zu rund ze | ätte er sich nicht offenbart. Schäuble: Richtig, aber seine hinterzogene | Steuer | wäre nach Deutschland zurückgeflossen. Das Steuerabkommen hätte für die Z | Bundesfinanzministerium | |
hlkampfaussage empfunden. Steuer -Chaos der SPD ist perfekt“ Im Wahlkampf spitzen alle Parteien in der Regel ihre gewünschten Kernbotschaften zu. Mit dem Versuch eines Steuerschwenks bricht die SPD bricht mit dieser Tradition | „Das | Steuer | -Chaos der SPD ist perfekt“ Im Wahlkampf spitzen alle Parteien in der Reg | Handelsblatt | |
l geht es um Börsengewinnen von Firmen, die normalerweise in Dänemark in Höhe von 27 Prozent besteuert werden. Dies können sich die Firmen ganz oder teilweise zurückerstatten lassen, wenn diese Steuer auch in einem anderen Land besteht, mit dem Dänemark ein Steuerabkommen abgeschlossen hat. Der Betrug aufgrund „ungerechtfertigter Rückzahlungen“ werde auf der Grundlage von 2120 entsprechende | en sich die Firmen ganz oder teilweise zurückerstatten lassen, wenn diese | Steuer | auch in einem anderen Land besteht, mit dem Dänemark ein Steuerabkommen a | Handelsblatt | |
arency International sehr deutlich, was sie von Hoeneß hält: „Wenn er Herrn Blatter angreift und fordert, dass dieser den Fifa-Saustall endlich aufräumen soll, aber selbst Geld an der deutschen Steuer vorbeibringt, dann schmeißt Uli Hoeneß hier mit Felsbrocken aus dem Glashaus“, sagte Schenk in einem Zeitungsinterview. Daum ist überrascht Christoph Daum, seit Ende der achtziger Jahre Erzfein | n Fifa-Saustall endlich aufräumen soll, aber selbst Geld an der deutschen | Steuer | vorbeibringt, dann schmeißt Uli Hoeneß hier mit Felsbrocken aus dem Glash | Tageszeitung | |
Dateien an.“ Steuer -CD Piraten zeigen NRW-Finanzminister an Der Kauf von Daten über Steuerkriminelle könnte vor Gericht landen. Vier Mitglieder der Piraten in Nordrhein-Westfalen haben Strafanzeige gegen den Finan | Wegen Kauf neuer | Steuer | -CD Piraten zeigen NRW-Finanzminister an Der Kauf von Daten über Steuerkri | Tageszeitung | |
Koalition im Bundesrat keine Mehrheit hat. Nach Ansicht von SPD und Grünen kommen Steuerhinterzieher mit dem Abkommen zu günstig davon. Walter-Borjans hatte Anfang des Monats erklärt, weiterhin Steuer -CDs zu erwerben. „Bei Hinweisen auf Steuerhinterziehung nehmen wir die Dateien an.“ | günstig davon. Walter-Borjans hatte Anfang des Monats erklärt, weiterhin | Steuer | -CDs zu erwerben. „Bei Hinweisen auf Steuerhinterziehung nehmen wir die Da | Tageszeitung | |
in den letzten Jahren zunehmend empört hat. Es ist eben nicht richtig, dass die allermeisten automatisch die Steuern von Lohn und Gehalt abgezogen bekommen während andere ihr Einkommen vor der Steuer im Ausland verstecken können. Und so ist der automatische Informationsaustausch ein Pfeiler für unsere Brücke zu mehr internationaler Steuergerechtigkeit. Wir arbeiten noch an anderen Pfeilern. | n Lohn und Gehalt abgezogen bekommen während andere ihr Einkommen vor der | Steuer | im Ausland verstecken können. Und so ist der automatische Informationsaus | Bundesfinanzministerium | |
en beschäftigt. Für die Praxis eines britischen Personaldienstleisters, der mit Ryanair zusammenarbeitet, interessiert sich nun die Staatsanwaltschaft Koblenz. Es werde wegen des Verdachts des Steuer - und Sozialversicherungsbetrugs gegen das britische Unternehmen und einzelne Piloten ermittelt, sagte Oberstaatsanwalt Hans Peter Gandner am Mittwoch und bestätigte damit Medienberichte. Der P | ich nun die Staatsanwaltschaft Koblenz. Es werde wegen des Verdachts des | Steuer | - und Sozialversicherungsbetrugs gegen das britische Unternehmen und einze | Handelsblatt | |
er dem RBB. Zugleich warf Steinbrück der Bundesregierung Scheinheiligkeit beim Kampf gegen Steuerbetrüger vor. "Es war diese Bundesregierung, dieser Bundesfinanzminister, der die Auswertung von Steuer -CDs, die natürlich käuflich erworben werden, nicht mehr zulassen wollte", sagte Steinbrück am Dienstag in Berlin. Doch erst durch den Ankauf von Steuer-CDs sei eine Unsicherheit geschaffen word | iese Bundesregierung, dieser Bundesfinanzminister, der die Auswertung von | Steuer | -CDs, die natürlich käuflich erworben werden, nicht mehr zulassen wollte", | Handelsblatt | |
desfinanzminister, der die Auswertung von Steuer-CDs, die natürlich käuflich erworben werden, nicht mehr zulassen wollte", sagte Steinbrück am Dienstag in Berlin. Doch erst durch den Ankauf von Steuer -CDs sei eine Unsicherheit geschaffen worden, die Steuerbetrüger zur Selbstanzeige veranlasst habe. Er wolle daher auf absehbare Zeit diesen Weg nicht verbaut sehen. Dagegen erscheine ihm der Ru | ", sagte Steinbrück am Dienstag in Berlin. Doch erst durch den Ankauf von | Steuer | -CDs sei eine Unsicherheit geschaffen worden, die Steuerbetrüger zur Selbs | Handelsblatt | |
üger zur Selbstanzeige veranlasst habe. Er wolle daher auf absehbare Zeit diesen Weg nicht verbaut sehen. Dagegen erscheine ihm der Ruf von einigen Vertretern der Bundesregierung nach einer Art Steuer -FBI als scheinheilig Die SPD hatte unter dem früheren Finanzminister Hans Eichel und Bundeskanzler Gerhard Schröder versucht, Steuerflüchtlinge mit Aussicht auf Amnestie zur Umkehr zu bewegen. | ine ihm der Ruf von einigen Vertretern der Bundesregierung nach einer Art | Steuer | -FBI als scheinheilig Die SPD hatte unter dem früheren Finanzminister Han | Handelsblatt | |
fgang Schäuble (CDU) geführte Bundesfinanzministerium am Mittwoch bekannt: Demnach soll auf Schwarzgeld, das in der Schweiz vor dem deutschen Fiskus versteckt wurde, nachträglich eine pauschale Steuer bezahlt werden; je nach Dauer und Wertentwicklung der Anlage soll der Steuersatz zwischen 19 und 34 Prozent der Anlagesumme liegen; unmittelbar nach Inkrafttreten des Abkommens sollen die Schwe | eiz vor dem deutschen Fiskus versteckt wurde, nachträglich eine pauschale | Steuer | bezahlt werden; je nach Dauer und Wertentwicklung der Anlage soll der Ste | Tageszeitung | |
e bei Opposition und Verbänden auf scharfe Kritik. Es handele sich um eine "Amnestie durch die Hintertür" und den "Ausverkauf deutscher Hoheitsrechte", kritisierte der Vorsitzende der Deutschen Steuer -Gewerkschaft, Thomas Eigenthaler, gegenüber der taz. "Diejenigen, die am kaltblütigsten abgewartet haben, würden am besten wegkommen." Zusammen mit dem Netzwerk Steuergerechtigkeit und der Init | rkauf deutscher Hoheitsrechte", kritisierte der Vorsitzende der Deutschen | Steuer | -Gewerkschaft, Thomas Eigenthaler, gegenüber der taz. "Diejenigen, die am | Tageszeitung | |
rund zehn Milliarden Euro unwiederbringlich verloren gegangen. Wir würden außerdem, wie in Deutschland selber auch, lückenlos von allen deutschen Steuerpflichtigen mit Konten in der Schweiz die Steuer auf Kapitalerträge bekommen - Jahr für Jahr einige 100 Millionen Euro. Die verjähren jetzt erst einmal weiter jedes Jahr am 31.12. Das alles ist ein hoher Preis für Parteipolitik. Focus: Das G | enlos von allen deutschen Steuerpflichtigen mit Konten in der Schweiz die | Steuer | auf Kapitalerträge bekommen - Jahr für Jahr einige 100 Millionen Euro. Di | Bundesfinanzministerium | |
icksern drohen Betroffene sollten sich nicht auf solches Halbwissen stützen, pauschale Antworten sind in solchen Fällen in der Regel falsch. Thomas Eigenthaler, Bundesvorsitzender der Deutsche Steuer -Gewerkschaft, kennt sich besser aus: „Bei einer Steuerhinterziehung in der Größenordnung von 20.000 Euro gibt es kein festes Bestrafungsmaß. Es sind alle Tat- und Schuldumstände zu berücksichti | in der Regel falsch. Thomas Eigenthaler, Bundesvorsitzender der Deutsche | Steuer | -Gewerkschaft, kennt sich besser aus: „Bei einer Steuerhinterziehung in de | Handelsblatt | |
lik Deutschland: aa) die Einkommensteuer, bb) die Körperschaftsteuer, cc) die Gewerbesteuer und dd) die Vermögensteuer einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als „deutsche Steuer “ bezeichnet); b) im Vereinigten Königreich: aa) die Einkommensteuer („income tax“), bb) die Körperschaftsteuer („corporation tax“) und cc) die Steuer vom Veräußerungsgewinn („capital gains tax“ | inschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als „deutsche | Steuer | “ bezeichnet); b) im Vereinigten Königreich: aa) die Einkommensteuer („inc | Bundesgesetzblatt | |
benen Zuschläge (im Folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet); b) im Vereinigten Königreich: aa) die Einkommensteuer („income tax“), bb) die Körperschaftsteuer („corporation tax“) und cc) die Steuer vom Veräußerungsgewinn („capital gains tax“) (im Folgenden als „Steuer des Vereinigten Königreichs“ bezeichnet). (4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähn | „income tax“), bb) die Körperschaftsteuer („corporation tax“) und cc) die | Steuer | vom Veräußerungsgewinn („capital gains tax“) (im Folgenden als „Steuer de | Bundesgesetzblatt | |
Vereinigten Königreich: aa) die Einkommensteuer („income tax“), bb) die Körperschaftsteuer („corporation tax“) und cc) die Steuer vom Veräußerungsgewinn („capital gains tax“) (im Folgenden als „ Steuer des Vereinigten Königreichs“ bezeichnet). (4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehe | ie Steuer vom Veräußerungsgewinn („capital gains tax“) (im Folgenden als „ | Steuer | des Vereinigten Königreichs“ bezeichnet). (4) Dieses Abkommen gilt auch f | Bundesgesetzblatt | |
Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls konsultieren die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander. Artikel 10 Di | Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen | Steuer | vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens z | Bundesgesetzblatt | |
besteuert werden. (2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen: a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte | lschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die | Steuer | darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertrag | Bundesgesetzblatt | |
erson gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkün | taat gelegenen Betriebsstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer | Steuer | für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten D | Bundesgesetzblatt | |
Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist im erstgenannten Staat mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, dass diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen werden. (2) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließl | nannten Staat mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der | Steuer | befreit, vorausgesetzt, dass diese Vergütungen von außerhalb dieses Staat | Bundesgesetzblatt | |
e einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden. Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung (1) Bei einer in Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus dem Vereinigten Königreich sowie die im Vereinigten Königreich gelegenen Vermögenswerte ausge | Doppelbesteuerung (1) Bei einer in Deutschland ansässigen Person wird die | Steuer | wie folgt festgesetzt: a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steue | Bundesgesetzblatt | |
besteuert werden. Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung (1) Bei einer in Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus dem Vereinigten Königreich sowie die im Vereinigten Königreich gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen im Vereinigten Königreich tatsächlich best | teuer wie folgt festgesetzt: a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen | Steuer | werden die Einkünfte aus dem Vereinigten Königreich sowie die im Vereinig | Bundesgesetzblatt | |
gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären. b) Auf die deutsche S | der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen | Steuer | ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche g | Bundesgesetzblatt | |
r ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären. b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die Steuer des Vereinigten Königreichs anger | von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären. b) Auf die deutsche | Steuer | vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorsch | Bundesgesetzblatt | |
nehmen wären. b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die Steuer des Vereinigten Königreichs angerechnet, die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist: aa) Dividenden, die ni | des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die | Steuer | des Vereinigten Königreichs angerechnet, die nach dem Recht des Vereinigt | Bundesgesetzblatt | |
eweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3). d) Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung seines Steuersatzes zu berücksichtigen. e) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueran | r das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen | Steuer | ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung seines Ste | Bundesgesetzblatt | |
m die Notifikation übermittelt wurde. (2) Im Rahmen der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs zu zahlenden Steuer auf die Steuer des Vereinigten Königreichs (jedoch unbeschadet der hierin enthaltenen allgemeinen Grundsätze) wird folgende Steueranrechnung gewährt: a) Die nach dem Recht Deutschlands und in Ü | ng der in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs zu zahlenden | Steuer | auf die Steuer des Vereinigten Königreichs (jedoch unbeschadet der hierin | Bundesgesetzblatt | |
ion übermittelt wurde. (2) Im Rahmen der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs zu zahlenden Steuer auf die Steuer des Vereinigten Königreichs (jedoch unbeschadet der hierin enthaltenen allgemeinen Grundsätze) wird folgende Steueranrechnung gewährt: a) Die nach dem Recht Deutschlands und in Übereinstimmung | Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs zu zahlenden Steuer auf die | Steuer | des Vereinigten Königreichs (jedoch unbeschadet der hierin enthaltenen al | Bundesgesetzblatt | |
n Übereinstimmung mit diesem Abkommen von Gewinnen, Einkünften oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen aus Quellen innerhalb Deutschlands unmittelbar oder im Abzugswege zu zahlende deutsche Steuer (bei Dividenden aber nicht die Steuer von den Gewinnen, aus denen die Dividenden gezahlt werden) wird auf die Steuern des Vereinigten Königreichs angerechnet, die anhand der Gewinne, Einkünfte | nnerhalb Deutschlands unmittelbar oder im Abzugswege zu zahlende deutsche | Steuer | (bei Dividenden aber nicht die Steuer von den Gewinnen, aus denen die Div | Bundesgesetzblatt | |
von Gewinnen, Einkünften oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen aus Quellen innerhalb Deutschlands unmittelbar oder im Abzugswege zu zahlende deutsche Steuer (bei Dividenden aber nicht die Steuer von den Gewinnen, aus denen die Dividenden gezahlt werden) wird auf die Steuern des Vereinigten Königreichs angerechnet, die anhand der Gewinne, Einkünfte oder steuerpflichtigen Veräußerungsgew | im Abzugswege zu zahlende deutsche Steuer (bei Dividenden aber nicht die | Steuer | von den Gewinnen, aus denen die Dividenden gezahlt werden) wird auf die S | Bundesgesetzblatt | |
en) wird auf die Steuern des Vereinigten Königreichs angerechnet, die anhand der Gewinne, Einkünfte oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne berechnet werden, die der Berechnung der deutschen Steuer dienen; b) Bei Dividenden, die von einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, welcher unmittelbar oder mittelbar minde | en Veräußerungsgewinne berechnet werden, die der Berechnung der deutschen | Steuer | dienen; b) Bei Dividenden, die von einer in Deutschland ansässigen Gesell | Bundesgesetzblatt | |
rt der stimmberechtigten Anteile der die Dividenden auszahlenden Gesellschaft gehören, wird in die Anrechnung (neben den nach Buchstabe a anrechnungsfähigen deutschen Steuern) auch die deutsche Steuer einbezogen, die die Gesellschaft von den Gewinnen zu entrichten hat, aus denen die Dividenden gezahlt werden. (3) Für Zwecke des Absatzes 2 gelten Gewinne, Einkünfte und Veräußerungsgewinne ein | nach Buchstabe a anrechnungsfähigen deutschen Steuern) auch die deutsche | Steuer | einbezogen, die die Gesellschaft von den Gewinnen zu entrichten hat, aus | Bundesgesetzblatt | |
cht eingeschränkt. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen regeln, wie dieser Artikel durchzuführen ist. (2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „ Steuer - anspruch“ bedeutet einen Betrag, der aufgrund von Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, eines Landes oder einer Gebietskörperschaft eines Landes oder eines | Artikel durchzuführen ist. (2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „ | Steuer | - anspruch“ bedeutet einen Betrag, der aufgrund von Steuern jeder Art und | Bundesgesetzblatt | |
wird das Recht des erstgenannten Staates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie durch dieses Abkommen ermäßigt oder aufgehoben wird. (2) Die Anträge auf Erstattung müssen vor dem Ende des vierten auf da | henen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg erhobene | Steuer | ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie du | Bundesgesetzblatt | |
werden. (3) Ungeachtet des Absatzes 1 kann jeder Vertragsstaat Verfahren dafür schaffen, dass Zahlungen von Einkünften, die nach diesem Abkommen im Quellenstaat keiner oder nur einer ermäßigten Steuer unterliegen, ohne oder nur mit dem Steuerabzug erfolgen können, der im jeweiligen Artikel vorgesehen ist. (4) Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann eine amtliche Bescheinigung | die nach diesem Abkommen im Quellenstaat keiner oder nur einer ermäßigten | Steuer | unterliegen, ohne oder nur mit dem Steuerabzug erfolgen können, der im je | Bundesgesetzblatt | |
rn, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt; b) im Vereinigten Königreich aa) bei der Einkommensteuer und der Steuer vom Veräußerungsgewinn für alle Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 6. April des Kalenderjahrs beginnen, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt; bb) bei der Körperschaftsteu | t tritt; b) im Vereinigten Königreich aa) bei der Einkommensteuer und der | Steuer | vom Veräußerungsgewinn für alle Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 6 | Bundesgesetzblatt | |
igen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das dem Kündigungsjahr folgt; b) im Vereinigten Königreich aa) bei der Einkommensteuer und der Steuer vom Veräußerungsgewinn für alle Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 6. April des Kalenderjahrs beginnen, das dem Kündigungsjahr folgt; bb) bei der Körperschaftsteuer für alle Wirtschaftsjah | r folgt; b) im Vereinigten Königreich aa) bei der Einkommensteuer und der | Steuer | vom Veräußerungsgewinn für alle Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 6 | Bundesgesetzblatt | |
n anderen Bestimmungen des Abkommens zu gewährenden Steuervergünstigungen für diese Einkünfte nicht gewährt, sofern die für diese Einkünfte in Deutschland und im Drittstaat tatsächlich gezahlte Steuer insgesamt weniger als 60 vom Hundert der Steuer beträgt, die in Deutschland zu entrichten gewesen wäre, wenn das Unternehmen die Einkünfte in Deutschland erzielt hätte und die Einkünfte nicht d | für diese Einkünfte in Deutschland und im Drittstaat tatsächlich gezahlte | Steuer | insgesamt weniger als 60 vom Hundert der Steuer beträgt, die in Deutschla | Bundesgesetzblatt | |
den Steuervergünstigungen für diese Einkünfte nicht gewährt, sofern die für diese Einkünfte in Deutschland und im Drittstaat tatsächlich gezahlte Steuer insgesamt weniger als 60 vom Hundert der Steuer beträgt, die in Deutschland zu entrichten gewesen wäre, wenn das Unternehmen die Einkünfte in Deutschland erzielt hätte und die Einkünfte nicht der im Drittstaat gelegenen Betriebsstätte zuzure | taat tatsächlich gezahlte Steuer insgesamt weniger als 60 vom Hundert der | Steuer | beträgt, die in Deutschland zu entrichten gewesen wäre, wenn das Unterneh | Bundesgesetzblatt | |
angehenden Darstellungen zum Tatbestand der Steuerhinterziehung im Anschluss anhand von Einzelfällen konkretisiert werden. Dies bietet gerade dem studentischen Leser, der sich erstmalig mit dem Steuer (straf)recht befasst, die notwendige Hilfestellung, sich auf einem für ihn ,,neuen" Rechtsgebiet zurechtzufinden. Damit untermauert der Verf. seinen im Vorwort formulierten Anspruch. Auffällig w | n. Dies bietet gerade dem studentischen Leser, der sich erstmalig mit dem | Steuer | (straf)recht befasst, die notwendige Hilfestellung, sich auf einem für ihn | ZjS | |
n verfassungsrechtlichen Bedenken, ausführlich dargestellt. Fazit: Rolletschkes Lehrbuch besticht durch seine umfassende Darstellung und durch seine Praxisrelevanz auch für den berufserfahrenen Steuer - oder Strafrechtler, um sich systematisch und mit der notwendigen Tiefe in die komplexe Materie des Steuerstrafrechts einzuarbeiten. Rolletschkes ,,Steuerstrafrecht" gehört für jeden, der sich | Darstellung und durch seine Praxisrelevanz auch für den berufserfahrenen | Steuer | - oder Strafrechtler, um sich systematisch und mit der notwendigen Tiefe i | ZjS | |
Steuer -CD") gestützte Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung erfolglos Verfassungsbeschwerde gegen die auf Daten aus Liechtenstein ("Steuer-CD") gestützte Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung erfolglos | eite Presse Verfassungsbeschwerde gegen die auf Daten aus Liechtenstein (" | Steuer | -CD") gestützte Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung erfolglos Verfassungs | Bundesverfassungsgericht | |
Verfassungsbeschwerde gegen die auf Daten aus Liechtenstein ("Steuer-CD") gestützte Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung erfolglos Verfassungsbeschwerde gegen die auf Daten aus Liechtenstein (" Steuer -CD") gestützte Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung erfolglos Pressemitteilung Nr. 109/2010 vom 30. November 2010 Beschluss vom 09. November 2010 2 BvR 2101/09 Das Bundesverfassungsgericht hat | g erfolglos Verfassungsbeschwerde gegen die auf Daten aus Liechtenstein (" | Steuer | -CD") gestützte Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung erfolglos Pressemitte | Bundesverfassungsgericht | |
, also mit (lateinisch: cum) Ausschüttungsanspruch, und um Papiere danach, also ex Dividende. Genutzt wurde dabei der Umstand, dass ausschüttende Aktiengesellschaften die auf Dividenden fällige Steuer direkt ans Finanzamt überweisen. Indem die Aktien kurzfristig den Besitzer wechselten, konnten gleich mehrere die Steuerbescheinigung geltend machen. Den ersten Anlauf, um solche Geschäfte zu v | stand, dass ausschüttende Aktiengesellschaften die auf Dividenden fällige | Steuer | direkt ans Finanzamt überweisen. Indem die Aktien kurzfristig den Besitze | Handelsblatt | |
äglich überweist. Das Problem: Die Ausgleichszahlung muss der Käufer nicht versteuern, darf sich aber dennoch die Kapitalertragssteuer anrechnen lassen. Damit hat am Ende nur der Verkäufer die Steuer auf die Dividenden bezahlt, beide – Verkäufer und Käufer – durften sich aber die Kapitalertragssteuer anrechnen lassen. Diese Praxis war bis 2012 noch „legal“, erst danach hat der Gesetzgeber d | alertragssteuer anrechnen lassen. Damit hat am Ende nur der Verkäufer die | Steuer | auf die Dividenden bezahlt, beide – Verkäufer und Käufer – durften sich a | Handelsblatt | |
desrepublik Deutschland: – die Einkommensteuer, – die Körperschaftsteuer, – die Gewerbesteuer und – die Vermögensteuer einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als „deutsche Steuer “ bezeichnet); b) im Großherzogtum Luxemburg: – die Einkommensteuer, – die Körperschaftsteuer, – die Gewerbesteuer und – die Vermögensteuer einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Fol | inschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als „deutsche | Steuer | “ bezeichnet); b) im Großherzogtum Luxemburg: – die Einkommensteuer, – die | Bundesgesetzblatt | |
rzogtum Luxemburg: – die Einkommensteuer, – die Körperschaftsteuer, – die Gewerbesteuer und – die Vermögensteuer einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als „luxemburgische Steuer “ bezeichnet). (4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stel | ießlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als „luxemburgische | Steuer | “ bezeichnet). (4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder i | Bundesgesetzblatt | |
Staat besteuert wurden, wird der andere Staat, soweit es erforderlich ist, um eine Doppelbesteuerung dieser Gewinne zu beseitigen, eine angemessene Berichtigung der auf diese Gewinne erhobenen Steuer vornehmen, wenn er der Berichtigung des erstgenannten Staats zustimmt; wenn der andere Vertragsstaat nicht zustimmt, werden die Vertragsstaaten eine daraus resultierende Doppelbesteuerung durch | beseitigen, eine angemessene Berichtigung der auf diese Gewinne erhobenen | Steuer | vornehmen, wenn er der Berichtigung des erstgenannten Staats zustimmt; we | Bundesgesetzblatt | |
Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren. Artike | Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen | Steuer | vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens z | Bundesgesetzblatt | |
besteuert werden. (2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen: a) 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine | lschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die | Steuer | darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertrag | Bundesgesetzblatt | |
r Buchstaben a und b 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die ausschüttende Gesellschaft eine Immobilieninvestmentgesellschaft ist, deren Gewinne vollständig oder teilweise von der Steuer befreit sind oder die die Ausschüttungen bei der Ermittlung ihrer Gewinne abziehen kann. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Div | estmentgesellschaft ist, deren Gewinne vollständig oder teilweise von der | Steuer | befreit sind oder die die Ausschüttungen bei der Ermittlung ihrer Gewinne | Bundesgesetzblatt | |
erson gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkün | taat gelegenen Betriebsstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer | Steuer | für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten D | Bundesgesetzblatt | |
ahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden. (2) Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 5 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen. (3) Der in diesem Artikel ver | aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die | Steuer | darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren im anderen Ver | Bundesgesetzblatt | |
ragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist in dem erstgenannten Staat mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, dass diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen werden. (2) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Auszubildender, der sich in einem Vertragsstaat aussc | nannten Staat mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der | Steuer | befreit, vorausgesetzt, dass diese Vergütungen von außerhalb dieses Staat | Bundesgesetzblatt | |
sigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden. Artikel 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat (1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus Luxemburg sowie die in Luxemburg gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkomm | 1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die | Steuer | wie folgt festgesetzt: a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steue | Bundesgesetzblatt | |
dung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat (1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus Luxemburg sowie die in Luxemburg gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Luxemburg tatsächlich besteuert werden und nicht unter Buchstabe b fa | teuer wie folgt festgesetzt: a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen | Steuer | werden die Einkünfte aus Luxemburg sowie die in Luxemburg gelegenen Vermö | Bundesgesetzblatt | |
gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären. b) Auf die deutsche S | der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen | Steuer | ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche g | Bundesgesetzblatt | |
r ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären. b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die Steuer Luxemburgs angerechnet, die nach | von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären. b) Auf die deutsche | Steuer | vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorsch | Bundesgesetzblatt | |
nehmen wären. b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die Steuer Luxemburgs angerechnet, die nach dem Recht 1408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2012 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt. | des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die | Steuer | Luxemburgs angerechnet, die nach dem Recht 1408 Bundesgesetzblatt Jahrgan | Bundesgesetzblatt | |
8 Absatz 1 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezieht. d) Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen. e) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranr | r das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen | Steuer | ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steu | Bundesgesetzblatt | |
desrepublik Deutschland besteuert werden, so nimmt Luxemburg vorbehaltlich der Buchstaben b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus, kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person dieselben Steuersätze anwenden wie wenn die Einkünfte oder das Vermögen nicht von der Besteuerung auszunehmen wären. b) Bezieht eine in Luxembu | ieses Vermögen von der Besteuerung aus, kann aber bei der Festsetzung der | Steuer | für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person dieselben Steuersätze a | Bundesgesetzblatt | |
en können, so rechnet Luxemburg auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen oder auf die Körperschaftsteuer dieser Person den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte entfäll | Person den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten | Steuer | entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anr | Bundesgesetzblatt | |
schaftsteuer dieser Person den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt. c) Buchstabe a gilt nicht für Einkünfte oder Vermögen einer in Luxemburg ansässigen Person, wenn | urechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten | Steuer | nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesrepublik Deutschland bezogen | Bundesgesetzblatt | |
wird das Recht des erstgenannten Staates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt. (2) Die Anträge auf Erstattung müssen vor dem Ende des vierten auf das Kal | henen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg erhobene | Steuer | ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie du | Bundesgesetzblatt | |
rden. (3) Ungeachtet des Absatzes 1 wird jeder Vertragsstaat Verfahren dafür schaffen, dass Zahlungen von Einkünften, die nach diesem Abkommen im Quellenstaat keiner oder nur einer ermä- ßigten Steuer unterliegen, ohne oder nur mit dem Steuerabzug erfolgen können, der im jeweiligen Artikel vorgesehen ist. (4) Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann eine Bescheinigung der zustä | e nach diesem Abkommen im Quellenstaat keiner oder nur einer ermä- ßigten | Steuer | unterliegen, ohne oder nur mit dem Steuerabzug erfolgen können, der im je | Bundesgesetzblatt | |
ewogenheit. Steinbrück warf überdies der Bundesregierung Scheinheiligkeit beim Kampf gegen Steuerbetrüger vor. "Es war diese Bundesregierung, dieser Bundesfinanzminister, der die Auswertung von Steuer -CDs, die natürlich käuflich erworben werden, nicht mehr zulassen wollte", sagte Steinbrück. Doch erst durch den Ankauf von Steuer-CDs sei eine Unsicherheit geschaffen worden, die Steuerbetrüge | iese Bundesregierung, dieser Bundesfinanzminister, der die Auswertung von | Steuer | -CDs, die natürlich käuflich erworben werden, nicht mehr zulassen wollte", | Handelsblatt | |
regierung, dieser Bundesfinanzminister, der die Auswertung von Steuer-CDs, die natürlich käuflich erworben werden, nicht mehr zulassen wollte", sagte Steinbrück. Doch erst durch den Ankauf von Steuer -CDs sei eine Unsicherheit geschaffen worden, die Steuerbetrüger zur Selbstanzeige veranlasst habe. Er wolle daher auf absehbare Zeit diesen Weg nicht verbaut sehen. Dagegen erscheine ihm der Ru | mehr zulassen wollte", sagte Steinbrück. Doch erst durch den Ankauf von | Steuer | -CDs sei eine Unsicherheit geschaffen worden, die Steuerbetrüger zur Selbs | Handelsblatt | |
üger zur Selbstanzeige veranlasst habe. Er wolle daher auf absehbare Zeit diesen Weg nicht verbaut sehen. Dagegen erscheine ihm der Ruf von einigen Vertretern der Bundesregierung nach einer Art Steuer -FBI scheinheilig. | ine ihm der Ruf von einigen Vertretern der Bundesregierung nach einer Art | Steuer | -FBI scheinheilig. | Handelsblatt | |
rheinland-pfälzische Finanzminister, Carsten Kühl (SPD), zufrieden mit der Entscheidung. Die Steuerbehörden würden auch künftig „penibel die Gründe abwägen, die für oder gegen den Ankauf einer Steuer -CD sprechen", versprach der Minister. Die Entscheidung des Gerichts habe gezeigt, dass die Bekämpfung der Steuerkriminalität „nicht in einem rechtsfreien Raum" stattfinde, betonte FDP-Vizechef | künftig „penibel die Gründe abwägen, die für oder gegen den Ankauf einer | Steuer | -CD sprechen", versprach der Minister. Die Entscheidung des Gerichts habe | Handelsblatt | |
der Gesetzeslage“, so Alexiadis. Wirkungslose Gesetze Zudem müssten vorhandene Gesetze auch angewendet werden: Mit dem ersten Memorandum 2010 wurde entschieden, dass Medienhäuser eine spezielle Steuer zahlen sollen. „Dieses Gesetz greift aber bis heute nicht“, sagt er. Selbstverständlich müsse der Steuerbetrug von Tavernenbesitzern, Elektrikern oder des Klempners aufhören, ja – aber die wirk | rsten Memorandum 2010 wurde entschieden, dass Medienhäuser eine spezielle | Steuer | zahlen sollen. „Dieses Gesetz greift aber bis heute nicht“, sagt er. Selb | Tageszeitung | |
§ 164 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.“ 2. § 170 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Für die Steuer , die auf Kapitalerträge entfällt, die 1. aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und 2. nicht nach V | nicht anzuwenden.“ 2. § 170 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Für die | Steuer | , die auf Kapitalerträge entfällt, die 1. aus Staaten oder Territorien sta | Bundesgesetzblatt | |
ese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.“ 3. § 371 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1, 2 und 2a ersetzt: „(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten | , spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die | Steuer | entstanden ist.“ 3. § 371 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 | Bundesgesetzblatt | |
gänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, 3. die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder 4. ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5 genannter b | g der Sachlage damit rechnen musste, 3. die nach § 370 Absatz 1 verkürzte | Steuer | oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steue | Bundesgesetzblatt | |
it sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden, entrichtet und 2. einen Geldbetrag in folgender Höhe zugunsten der Staatskasse zahlt: a) 10 Prozent der hinterzogenen Steuer , wenn der Hinterziehungsbetrag 100 000 Euro nicht übersteigt, b) 15 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100 000 Euro übersteigt und 1 000 000 Euro nicht übersteigt, | der Höhe zugunsten der Staatskasse zahlt: a) 10 Prozent der hinterzogenen | Steuer | , wenn der Hinterziehungsbetrag 100 000 Euro nicht übersteigt, b) 15 Proze | Bundesgesetzblatt | |
eldbetrag in folgender Höhe zugunsten der Staatskasse zahlt: a) 10 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100 000 Euro nicht übersteigt, b) 15 Prozent der hinterzogenen Steuer , wenn der Hinterziehungsbetrag 100 000 Euro übersteigt und 1 000 000 Euro nicht übersteigt, c) 20 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 1 000 000 Euro übersteigt. (2) | ungsbetrag 100 000 Euro nicht übersteigt, b) 15 Prozent der hinterzogenen | Steuer | , wenn der Hinterziehungsbetrag 100 000 Euro übersteigt und 1 000 000 Euro | Bundesgesetzblatt | |
100 000 Euro nicht übersteigt, b) 15 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100 000 Euro übersteigt und 1 000 000 Euro nicht übersteigt, c) 20 Prozent der hinterzogenen Steuer , wenn der Hinterziehungsbetrag 1 000 000 Euro übersteigt. (2) Die Bemessung des Hinterziehungsbetrags richtet sich nach den Grundsätzen in § 370 Absatz 4. (3) Die Wiederaufnahme eines nach Absa | eigt und 1 000 000 Euro nicht übersteigt, c) 20 Prozent der hinterzogenen | Steuer | , wenn der Hinterziehungsbetrag 1 000 000 Euro übersteigt. (2) Die Bemessu | Bundesgesetzblatt | |
ng nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt.“ 14. In § 15 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 4“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 5“ ersetzt. 15. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird d | cheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden | Steuer | unterbleibt.“ 14. In § 15 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz | Bundesgesetzblatt | |
, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.“ 24. Dem § 36 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) In den Fällen des § 16 Absatz 3a kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die festgesetzte Steuer , die auf den Aufgabegewinn und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebs | des § 16 Absatz 3a kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die festgesetzte | Steuer | , die auf den Aufgabegewinn und den durch den Wechsel der Gewinnermittlung | Bundesgesetzblatt | |
nicht zu verzinsen. Wird der Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums eingestellt, veräußert oder in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt, wird die noch nicht entrichtete Steuer innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt fällig; Satz 2 bleibt unberührt. Ändert sich die festgesetzte Steuer, sind die Jahresraten entsprechend anzupassen.“ 25. § 39e wird wie folgt geände | die in Satz 1 genannten Staaten verlegt, wird die noch nicht entrichtete | Steuer | innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt fällig; Satz 2 bleibt unberü | Bundesgesetzblatt | |
re als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt, wird die noch nicht entrichtete Steuer innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt fällig; Satz 2 bleibt unberührt. Ändert sich die festgesetzte Steuer , sind die Jahresraten entsprechend anzupassen.“ 25. § 39e wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Familienstand“ die Wörter „s | m Zeitpunkt fällig; Satz 2 bleibt unberührt. Ändert sich die festgesetzte | Steuer | , sind die Jahresraten entsprechend anzupassen.“ 25. § 39e wird wie folgt | Bundesgesetzblatt | |
59d werden die Absätze 59c bis 59e. 39. § 52a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt: „§ 20 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.“ b) Absatz 10 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 7 werden nach dem Semikolon die Wörter „für die bei der Veräußerung in Rechnung gestellten Stückzi | 20 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die | Steuer | noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.“ b) Absatz 10 wird wie folgt | Bundesgesetzblatt | |
7 und 9“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „in den in Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer , wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 8 Satz 1 erbringt.“ angefügt. c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein Kom | tz 2 Nummer 8 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die | Steuer | , wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Numm | Bundesgesetzblatt | |
Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie ni | ternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die | Steuer | für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb s | Bundesgesetzblatt | |
itraum eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Absatz 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). In den Fällen des § 16 Absatz 3 und 4 ist die Steueranmeldun | ten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die zu entrichtende | Steuer | oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Absatz | Bundesgesetzblatt | |
der Fahrzeug- Zulassungsverordnung ein amtliches Kennzeichen führen, die Zulassungsbescheinigung Teil I erst aushändigen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat. b) Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts die Zulassungsbescheinigung Teil I für ungültig zu erklären und das amtliche | , wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat. b) Ist die | Steuer | für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, hat die Z | Bundesgesetzblatt | |
anzuwenden ist, kk) in Doppelbuchstabe ii enthaltene Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 2, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, ll) in Doppelbuchstabe kk enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 und 2 des Körpe | rmeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden | Steuer | auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, ll) in Doppe | Bundesgesetzblatt | |
a) im Sinne des § 7 Absatz 1 und 2, bb) im Sinne des § 7 Absatz 3, cc) im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 5, soweit in Doppelbuchstabe aa enthalten, e) (weggefallen) f) den Betrag der ausländischen Steuer , der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 2 entfällt und aa) der nach § 4 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 32d Absatz 5 oder § 34c A | lbuchstabe aa enthalten, e) (weggefallen) f) den Betrag der ausländischen | Steuer | , der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sin | Bundesgesetzblatt | |
7 und Absatz 3, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 13. Dezember 2010 entsteht. (5) Soweit Steuerbescheide für Erwerbe von Lebenspartnern noch nicht bestandskräftig sind, ist 1. § 15 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes | Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die | Steuer | nach dem 13. Dezember 2010 entsteht. (5) Soweit Steuerbescheide für Erwer | Bundesgesetzblatt | |
für Erwerbe von Lebenspartnern noch nicht bestandskräftig sind, ist 1. § 15 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Juli 2001 entstanden ist, anzuwenden; 2. § 16 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer n | Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die | Steuer | nach dem 31. Juli 2001 entstanden ist, anzuwenden; 2. § 16 Absatz 1 Numme | Bundesgesetzblatt | |
e Steuer nach dem 31. Juli 2001 entstanden ist, anzuwenden; 2. § 16 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Januar 2009 entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von 500 000 Euro ein Betrag von 307 000 Euro tritt; 3. § 16 Abs | Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die | Steuer | nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Januar 2009 entstanden ist, mit | Bundesgesetzblatt | |
etrages von 500 000 Euro ein Betrag von 307 000 Euro tritt; 3. § 16 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Juli 2001 und vor dem 1. Januar 2002 entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von 500 000 Euro ein Betrag von 600 000 Deutsche Mark tritt; 4. § 1 | Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die | Steuer | nach dem 31. Juli 2001 und vor dem 1. Januar 2002 entstanden ist, mit der | Bundesgesetzblatt | |
etrages von 500 000 Euro ein Betrag von 600 000 Deutsche Mark tritt; 4. § 17 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Januar 2009 entstanden ist, anzuwenden; 5. § 17 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe | Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die | Steuer | nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Januar 2009 entstanden ist, anz | Bundesgesetzblatt | |
Dezember 2001 und vor dem 1. Januar 2009 entstanden ist, anzuwenden; 5. § 17 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Juli 2001 und vor dem 1. Januar 2002 entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von 256 000 Euro ein Betrag von 500 000 Deutsche Mark tritt.“ Artik | Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die | Steuer | nach dem 31. Juli 2001 und vor dem 1. Januar 2002 entstanden ist, mit der | Bundesgesetzblatt | |
hinterziehung diene als eine Art „Aphrodisiakum der Steuermoral“, schreibt der Grünenpolitiker im aktuellen sonntaz-Streit. Auch Rainer Sahm, Steuerberater und Buchautor von „Zum Teufel mit der Steuer “, sieht das hiesige Steuerrecht als Einladung zum Betrug: „Vielen geht es nicht darum, mehr Geld in der Tasche zu behalten. Sie sind getrieben vom Gefühl profunder Ungerechtigkeit“, so Sahm. „K | it. Auch Rainer Sahm, Steuerberater und Buchautor von „Zum Teufel mit der | Steuer | “, sieht das hiesige Steuerrecht als Einladung zum Betrug: „Vielen geht es | Tageszeitung | |
zu bejahen, weil es sich bei der unternehmerischen Leistung um einen beweisbaren Umstand handelt. Steuerlich erheblich ist die Tatsache, wenn sie auf die Entstehung, Höhe oder Fälligkeit einer Steuer Einfluss hat.7 Die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG. Danach kann ein Unternehmer Vorsteuerbeträge für die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferung | ist die Tatsache, wenn sie auf die Entstehung, Höhe oder Fälligkeit einer | Steuer | Einfluss hat.7 Die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges ergibt sich aus § 15 | ZjS | |
ligkeit einer Steuer Einfluss hat.7 Die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG. Danach kann ein Unternehmer Vorsteuerbeträge für die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG setzt die Ausübung des Vorsteu | nach kann ein Unternehmer Vorsteuerbeträge für die gesetzlich geschuldete | Steuer | für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehme | ZjS | |
der Taterfolg eingetreten ist. Dieser kann entweder in einer Steuerverkürzung oder einem ungerechtfertigten Steuervorteil liegen. Eine Steuerverkürzung liegt nach § 370 Abs. 4 AO vor, wenn die Steuer nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt wird. Zu einer endgültigen Steuerfestsetzung kommt es erst nach der Umsatzsteuererklärung, weil die Umsatzsteuer eine Jahressteuer | il liegen. Eine Steuerverkürzung liegt nach § 370 Abs. 4 AO vor, wenn die | Steuer | nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt wird. Zu e | ZjS | |
satzsteuererklärung, weil die Umsatzsteuer eine Jahressteuer ist. Nach § 370 Abs. 4 Hs. 2 AO liegt aber nach ausdrücklicher gesetzlicher Festlegung eine Steuerverkürzung auch dann vor, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Bei der Umsatzsteuervoranmeldung ( | her gesetzlicher Festlegung eine Steuerverkürzung auch dann vor, wenn die | Steuer | vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine | ZjS | |
die einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, bewirkt bereits einen Verkürzungserfolg, wenn die angemeldete Umsatzsteuer in der Höhe hinter der gesetzlich geschuldeten Steuer zurückbleibt.9 Da B die Vorsteuer zu Unrecht geltend machte, liegt eine negative Abweichung der Ist-Steuer von der Soll-Steuer, also eine Verkürzung vor. Es handelt sich dabei aber bis zur Ab | e angemeldete Umsatzsteuer in der Höhe hinter der gesetzlich geschuldeten | Steuer | zurückbleibt.9 Da B die Vorsteuer zu Unrecht geltend machte, liegt eine n | ZjS | |
folg, wenn die angemeldete Umsatzsteuer in der Höhe hinter der gesetzlich geschuldeten Steuer zurückbleibt.9 Da B die Vorsteuer zu Unrecht geltend machte, liegt eine negative Abweichung der Ist- Steuer von der Soll-Steuer, also eine Verkürzung vor. Es handelt sich dabei aber bis zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung nur um eine Steuerverkürzung ,,auf Zeit" in Höhe des Zinsvorteils.10 | rsteuer zu Unrecht geltend machte, liegt eine negative Abweichung der Ist- | Steuer | von der Soll-Steuer, also eine Verkürzung vor. Es handelt sich dabei aber | ZjS | |
eldete Umsatzsteuer in der Höhe hinter der gesetzlich geschuldeten Steuer zurückbleibt.9 Da B die Vorsteuer zu Unrecht geltend machte, liegt eine negative Abweichung der Ist-Steuer von der Soll- Steuer , also eine Verkürzung vor. Es handelt sich dabei aber bis zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung nur um eine Steuerverkürzung ,,auf Zeit" in Höhe des Zinsvorteils.10 STRAFRECHT II. Su | eltend machte, liegt eine negative Abweichung der Ist-Steuer von der Soll- | Steuer | , also eine Verkürzung vor. Es handelt sich dabei aber bis zur Abgabe de | ZjS | |
rfolg in Form einer Steuerverkürzung ist ebenfalls eingetreten. Erst nach der Umsatzsteuerjahreserklärung wird die Umsatzsteuer endgültig festgesetzt. Da durch die unrichtigen Angaben des K die Steuer 14 BGHSt 5, 291 (293); BGH GA 1955, 245 (246); Geppert, Jura 1988, 158 (163). 15 Cramer/Heine, in: Schönke/Schröder (Fn. 2), § 267 Rn. 91; Fischer (Fn. 4), § 267 Rn. 30. _____________________ | zsteuer endgültig festgesetzt. Da durch die unrichtigen Angaben des K die | Steuer | 14 BGHSt 5, 291 (293); BGH GA 1955, 245 (246); Geppert, Jura 1988, 158 ( | ZjS | |
StGB erfasst auch Rechtsgüter der Allgemeinheit.37 Betroffen ist hier das Rechtsgut der staatlichen Steuerhoheit, also das öffentliche Interesse am vollständigen und rechtzeitigen Aufkommen der Steuer zur Erhaltung einer gerechten und gleichmäßigen Lastenverteilung.38 Dieses Rechtsgut wird durch die unrichtigen Umsatzsteuererklärungen gefährdet, weil der Steueranspruch nicht vollständig durc | as öffentliche Interesse am vollständigen und rechtzeitigen Aufkommen der | Steuer | zur Erhaltung einer gerechten und gleichmäßigen Lastenverteilung.38 Diese | ZjS | |
_______________________ ZJS 1/2010 110 Übungsfall: Der gute Ruf des Möbelhauses § 34 StGB verlangt aber, dass das geschützte Interesse gegenüber dem beeinträchtigten Interesse überwiegt.40 Der Steuer - und der Strafanspruch des Staates müssen deshalb das Unternehmensinteresse am Geheimnisschutz überwiegen. Dies ist nach allgemeinen Regeln im Wege einer Gesamtwürdigung aller Umstände und wide | ützte Interesse gegenüber dem beeinträchtigten Interesse überwiegt.40 Der | Steuer | - und der Strafanspruch des Staates müssen deshalb das Unternehmensinteres | ZjS | |
eben lasse sich die Arbeitsplatzklausel durch einfache Steuertricks aushebeln. Steuertricks mit dem Betriebsvermögen Auch private Vermögen lassen sich nach Ansicht der Richter zu einfach an der Steuer vorbei vererben, indem sie einfach zu Betriebsvermögen erklärt werden. Es gebe hier einen „verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang“. Damit ist gemeint: Die Begünstigung von Betriebsvermögen, | h private Vermögen lassen sich nach Ansicht der Richter zu einfach an der | Steuer | vorbei vererben, indem sie einfach zu Betriebsvermögen erklärt werden. Es | Tageszeitung | |
ieses Abkommen gilt, gehören insbesondere a) in der Bundesrepublik Deutschland: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Vermögensteuer und die Gewerbesteuer (im folgenden als „deutsche Steuer “ bezeichnet); b) im Staat Kuwait: die corporate income tax (Körperschaftsteuer), die 5 vom Hundert des Reingewinns der Aktiengesellschaften, die an die kuwaitische Stiftung zur Förderung der Wi | uer, die Vermögensteuer und die Gewerbesteuer (im folgenden als „deutsche | Steuer | “ bezeichnet); b) im Staat Kuwait: die corporate income tax (Körperschafts | Bundesgesetzblatt | |
ktiengesellschaften, die an die kuwaitische Stiftung zur Förderung der Wissenschaft [Kuwait Foundation of Advancement of Science (KFAS)] zu zahlen sind, die Zakat (im folgenden als „kuwaitische Steuer “ bezeichnet). (4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stel | Science (KFAS)] zu zahlen sind, die Zakat (im folgenden als „kuwaitische | Steuer | “ bezeichnet). (4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder i | Bundesgesetzblatt | |
besteuert werden. (2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen: a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzung | lschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die | Steuer | darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Ve | Bundesgesetzblatt | |
er daß die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünft | tätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer | Steuer | für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Di | Bundesgesetzblatt | |
ahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden. (2) Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen. (3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruc | aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die | Steuer | darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte | Bundesgesetzblatt | |
Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist im erstgenannten Staat mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, daß diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen werden. (2) Eine natürliche Person, die sich in einem Vertragsstaat lediglich als a) Student einer Universität | nannten Staat mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der | Steuer | befreit, vorausgesetzt, daß diese Vergütungen von außerhalb dieses Staate | Bundesgesetzblatt | |
nreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist mit den für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland im erstgenannten Vertragsstaat von der Steuer befreit. Artikel 21 Andere Einkünfte (1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkun | mten Überweisungen aus dem Ausland im erstgenannten Vertragsstaat von der | Steuer | befreit. Artikel 21 Andere Einkünfte (1) Einkünfte einer in einem Vertrag | Bundesgesetzblatt | |
ner im Staat Kuwait ansässigen natürlichen Person gehören und diese Gesellschaft von den vorgenannten ansässigen Personen beherrscht wird. (2) Voraussetzung für die Entlastung von der deutschen Steuer nach Absatz 1 ist ferner, daß die im Staat Kuwait ansässige Gesellschaft nachweist, daß der Hauptzweck der Gesellschaft oder der Ausübung ihrer Tätigkeit oder des Erwerbs oder Besitzes der Bete | n beherrscht wird. (2) Voraussetzung für die Entlastung von der deutschen | Steuer | nach Absatz 1 ist ferner, daß die im Staat Kuwait ansässige Gesellschaft | Bundesgesetzblatt | |
beiden Vertragsstaaten findet das Verfahren nach Artikel 25 Anwendung. Artikel 24 Befreiung von der Doppelbesteuerung (1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus dem Staat Kuwait sowie die im Staat Kuwait gelegenen | 1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die | Steuer | wie folgt festgesetzt: a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden | Bundesgesetzblatt | |
Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus dem Staat Kuwait sowie die im Staat Kuwait gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen im Staat Kuwait besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschla | hstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen | Steuer | die Einkünfte aus dem Staat Kuwait sowie die im Staat Kuwait gelegenen Ve | Bundesgesetzblatt | |
ezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage ausgenommen sind oder bei Zahlung auszunehmen wären. b) Auf die von den nach | der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen | Steuer | ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden nach dem vorhergehe | Bundesgesetzblatt | |
aus dem Staat Kuwait zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die Steuer angerechnet, die nach dem Recht des Staates Kuwait und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für 1. Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen; 2. Lizenzgebühren, auf di | des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die | Steuer | angerechnet, die nach dem Recht des Staates Kuwait und in Übereinstimmung | Bundesgesetzblatt | |
es Vermögen nach diesem Abkommen sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch im Staat Kuwait besteuert werden, so rechnet der Staat Kuwait auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der gezahlten deutschen Steuer vom Einkommen und der gemäß Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 ermäßigten Steuer entspricht, und auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer | rechnet der Staat Kuwait auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende | Steuer | den Betrag an, der der gezahlten deutschen Steuer vom Einkommen und der g | Bundesgesetzblatt | |
desrepublik Deutschland als auch im Staat Kuwait besteuert werden, so rechnet der Staat Kuwait auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der gezahlten deutschen Steuer vom Einkommen und der gemäß Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 ermäßigten Steuer entspricht, und auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag, der der gezahlten deutschen Steuer vo | ser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der gezahlten deutschen | Steuer | vom Einkommen und der gemäß Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 ermäßigten Steuer | Bundesgesetzblatt | |
hnet der Staat Kuwait auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der gezahlten deutschen Steuer vom Einkommen und der gemäß Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 ermäßigten Steuer entspricht, und auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag, der der gezahlten deutschen Steuer vom Vermögen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fäl | Steuer vom Einkommen und der gemäß Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 ermäßigten | Steuer | entspricht, und auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer de | Bundesgesetzblatt | |
Steuer den Betrag an, der der gezahlten deutschen Steuer vom Einkommen und der gemäß Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 ermäßigten Steuer entspricht, und auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag, der der gezahlten deutschen Steuer vom Vermögen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen od | en Steuer entspricht, und auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende | Steuer | den Betrag, der der gezahlten deutschen Steuer vom Vermögen entspricht. D | Bundesgesetzblatt | |
en Steuer vom Einkommen und der gemäß Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 ermäßigten Steuer entspricht, und auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag, der der gezahlten deutschen Steuer vom Vermögen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf das | dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag, der der gezahlten deutschen | Steuer | vom Vermögen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden F | Bundesgesetzblatt | |
son zu erhebende Steuer den Betrag, der der gezahlten deutschen Steuer vom Vermögen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf das Einkommen oder Vermögen entfällt, das in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann. Artikel 25 Verständigungsverfahren | darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten | Steuer | vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf das Einkommen | Bundesgesetzblatt | |
t abgeschafft? Schäuble: Das Risiko, dabei entdeckt zu werden, wird sehr groß. Aber solange es Menschen gibt, werden sich nicht alle an Gesetze halten. Sie werden neue Ideen entwickeln, bei der Steuer zu betrügen. BILD: Dann können Sie sich die Mühe ja sparen. Schäuble: Nein. Steuerhinterziehung wird viel schwieriger. Das Bankgeheimnis in seiner alten Form hat ausgedient. Es passt nicht mehr | h nicht alle an Gesetze halten. Sie werden neue Ideen entwickeln, bei der | Steuer | zu betrügen. BILD: Dann können Sie sich die Mühe ja sparen. Schäuble: Nei | Bundesfinanzministerium | |
hr Geld per Knopfdruck im Internet auf der ganzen Welt hin- und herschieben können. BILD: Bislang haben Bund und Länder Millionen für CDs mit gestohlenen Steuersünder-Daten bezahlt... Schäuble: Steuer -CDs sind hoffentlich bald nichts mehr wert. Ich fand es immer problematisch, mit Hehlern zusammenarbeiten zu müssen, um Recht zu wahren. BILD: Ist ein Fall Uli Hoeneß künftig noch möglich? Schä | Millionen für CDs mit gestohlenen Steuersünder-Daten bezahlt... Schäuble: | Steuer | -CDs sind hoffentlich bald nichts mehr wert. Ich fand es immer problematis | Bundesfinanzministerium | |
rziehern auf der Spur Tausende deutscher Steuersünder müssen zittern: Steuerfahnder haben erneut eine Daten-CD gekauft. Darauf: Details über Gelder einer Schweizer Großbank. Die Auswertung der Steuer -Daten sei bereits weit fortgeschritten, sagen die Ermittler. Bild: dpa BERLIN afp/rtr | Deutsche Steuerfahnder haben einem Zeitungsbericht zufolge eine neue CD mit Daten tausender deutscher St | Darauf: Details über Gelder einer Schweizer Großbank. Die Auswertung der | Steuer | -Daten sei bereits weit fortgeschritten, sagen die Ermittler. Bild: dpa B | Tageszeitung | |
it Hilfe von angekauften Daten aus dem Ausland schon vielen Steuerflüchtlingen auf die Schliche gekommen und haben dem Fiskus zu Millioneneinnahmen verholfen. Bei der Schweiz war der Ankauf von Steuer -CDs auf scharfe Kritik gestoßen. | iskus zu Millioneneinnahmen verholfen. Bei der Schweiz war der Ankauf von | Steuer | -CDs auf scharfe Kritik gestoßen. | Tageszeitung | |
atisch an eine zentrale Stelle in Frankreich geschickt und von dort an das Bundeszentralamt für Steuern. Dieses leitet die Angaben an das zuständige deutsche Finanzamt weiter, das daraufhin die Steuer berechnet. Bisher wird dieser Mechanismus nur an wenigen Stellen praktiziert – beispielsweise beim Informationsaustausch über Zinsgewinne innerhalb der Europäischen Union. Auch das Fatca-Abkomm | ie Angaben an das zuständige deutsche Finanzamt weiter, das daraufhin die | Steuer | berechnet. Bisher wird dieser Mechanismus nur an wenigen Stellen praktizi | Tageszeitung | |
fallen, in einer besonderen Steuererklärung zu erklären, diese Steuererklärung zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg zu übermitteln und die sich ergebende Steuer insgesamt zu entrichten. Diese Regelung gilt allerdings nur für die Umsätze in anderen EU-Mitgliedstaaten, in denen der Unternehmer keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte hat. Umsatzsteuerbefre | euern (BZSt) auf elektronischem Weg zu übermitteln und die sich ergebende | Steuer | insgesamt zu entrichten. Diese Regelung gilt allerdings nur für die Umsät | Bundesfinanzministerium | |
drigkeiten nach § 33 AWG und den Strafvorschriften des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KWKG) erläutert. Das vierte Kapitel handelt vom Strafrecht der öffentlichen Finanzwirtschaft, wozu neben dem Steuer - und Zollstrafrecht (§§ 370 ff. AO) etwa das Marktordnungs- und Subventionsstrafrecht (insbesondere § 264 StGB [Subventionsbetrug]), das Vergabestrafrecht einschließlich des Abrechnungsbetrugs | handelt vom Strafrecht der öffentlichen Finanzwirtschaft, wozu neben dem | Steuer | - und Zollstrafrecht (§§ 370 ff. AO) etwa das Marktordnungs- und Subventio | ZjS | |
die Selbstanzeige sucht, ist willkommen, wissend, dass es sich dabei nur um die Korrektur gemeinwohlschädigenden Verhaltens handelt und nicht um eine Heldentat.“ Heinold wertet die prominenten Steuer -Fälle auch als Hinweis auf ein mangelndes Unrechtsbewusstsein. „Egal ob Sportler oder Feministin: In bestimmten Einkommensschichten gab es offenbar über Jahrzehnte ein mangelhaftes Unrechtsbewu | ens handelt und nicht um eine Heldentat.“ Heinold wertet die prominenten | Steuer | -Fälle auch als Hinweis auf ein mangelndes Unrechtsbewusstsein. „Egal ob S | Handelsblatt | |
n bestimmten Einkommensschichten gab es offenbar über Jahrzehnte ein mangelhaftes Unrechtsbewusstsein bei Steuerhinterziehung“, sagte die Grünen-Politikerin. „Die Debatte rund um den Ankauf von Steuer -CDs aus der Schweiz hat da offenbar manchem erst auf die Sprünge geholfen.“ | ehung“, sagte die Grünen-Politikerin. „Die Debatte rund um den Ankauf von | Steuer | -CDs aus der Schweiz hat da offenbar manchem erst auf die Sprünge geholfen | Handelsblatt | |
hindern. Heute müssen wir sicherstellen, dass überhaupt versteuert wird. Wir dürfen uns - übrigens auch innerhalb Europas - nicht gegeneinander ausspielen lassen. Es darf keinen internationalen Steuer -Verschiebebahnhof geben. Wir müssen innerhalb der EU die Zinsrichtlinie auf Dividenden und Wertpapierverkaufserlöse ausdehnen, und wir wollen schließlich den automatischen Informationsaustausch | s - nicht gegeneinander ausspielen lassen. Es darf keinen internationalen | Steuer | -Verschiebebahnhof geben. Wir müssen innerhalb der EU die Zinsrichtlinie a | Bundesfinanzministerium | |
andere mit populistischen Forderungen provoziere? Das kann man vielleicht machen, wenn man Kanzlerkandidat ist, aber nicht als verantwortlicher Minister. SZ: Auch im Fall Zyperns ging es ja um Steuer - und Geldwäsche-Vorwürfe. Sie haben damals erklärt, es könne nicht angehen, dass der Bankensektor eines Landes acht Mal so groß sei wie die Wirtschaftsleistung. In Luxemburg liegt das Verhältni | ht als verantwortlicher Minister. SZ: Auch im Fall Zyperns ging es ja um | Steuer | - und Geldwäsche-Vorwürfe. Sie haben damals erklärt, es könne nicht angehe | Bundesfinanzministerium | |
in Moskau wird die OECD konkrete Handlungsvorschläge vorlegen. Ich werde mich sehr dafür einsetzen, dass wir diese auch schnell umsetzen. SZ: Ihr Staatssekretär Steffen Kampeter will eine Art Steuer -FBI schaffen, eine Bundesbehörde also, die die Arbeit der Landessteuerfahnder zumindest koordiniert. Was halten Sie davon? Schäuble: Da bin ich offen. Wenn die Länder wollen, dass das Bundesze | schnell umsetzen. SZ: Ihr Staatssekretär Steffen Kampeter will eine Art | Steuer | -FBI schaffen, eine Bundesbehörde also, die die Arbeit der Landessteuerfah | Bundesfinanzministerium | |
e straffrei bleibt. Daneben ist die Ausdehnung des Berichtigungszeitraums auf zehn Kalenderjahre ein wichtiger Aspekt der Neuregelung. Auch die Entrichtung eines nach der Höhe der hinterzogenen Steuer gestaffelten Geldbetrags nebst Zinsen im Rahmen des Absehens von Verfolgung in besonderen Fällen nach § 398a A0 ist ein wichtiger Gesichtspunkt der Neuregelung. Im Bereich der Umsatzsteuervora | r Neuregelung. Auch die Entrichtung eines nach der Höhe der hinterzogenen | Steuer | gestaffelten Geldbetrags nebst Zinsen im Rahmen des Absehens von Verfolgu | Bundesfinanzministerium | |
en können. Dies soll dadurch erreicht werden, dass die bislang geltenden Verjährungsfristen durch ihren späteren Beginn („spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist“) deutlich hinausgeschoben werden. Unter dem Begriff der Kapitalerträge im Sinne des § 170 Absatz 6 AO sind alle Erträge im Sinne des § 43 Einkommensteuergesetz zu verstehen, una | („spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die | Steuer | entstanden ist“) deutlich hinausgeschoben werden. Unter dem Begriff der K | Bundesfinanzministerium | |
ie Höhe des Hinterziehungsbetrags einen wesentlichen Aspekt für die Schwere der Schuld darstellt, soll dieser Geldbetrag künftig höher sein und sich gestaffelt ermitteln: 10 % der hinterzogenen Steuer , wenn der Hinterziehungsbetrag 100 000 € nicht übersteigt, 15 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100 000 € übersteigt und 1 000 000 € nicht übersteigt, 20 % der hinterz | künftig höher sein und sich gestaffelt ermitteln: 10 % der hinterzogenen | Steuer | , wenn der Hinterziehungsbetrag 100 000 € nicht übersteigt, 15 % der hint | Bundesfinanzministerium | |
stellt, soll dieser Geldbetrag künftig höher sein und sich gestaffelt ermitteln: 10 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100 000 € nicht übersteigt, 15 % der hinterzogenen Steuer , wenn der Hinterziehungsbetrag 100 000 € übersteigt und 1 000 000 € nicht übersteigt, 20 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 1 000 000 € übersteigt. nach oben | Hinterziehungsbetrag 100 000 € nicht übersteigt, 15 % der hinterzogenen | Steuer | , wenn der Hinterziehungsbetrag 100 000 € übersteigt und 1 000 000 € nicht | Bundesfinanzministerium | |
der Hinterziehungsbetrag 100 000 € nicht übersteigt, 15 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100 000 € übersteigt und 1 000 000 € nicht übersteigt, 20 % der hinterzogenen Steuer , wenn der Hinterziehungsbetrag 1 000 000 € übersteigt. nach oben | 00 € übersteigt und 1 000 000 € nicht übersteigt, 20 % der hinterzogenen | Steuer | , wenn der Hinterziehungsbetrag 1 000 000 € übersteigt. nach oben | Bundesfinanzministerium |
Notes:
1 Where to start a query
2Smart Searcht breaks the user's input into individual words and then matches those words in any position and in any order in the table (rather than simple doing a simple string compare)
3Regular Expressions can be used to initialize advanced searches. In the regular expression search you can enter regular expression with various wildcards such as: