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der Schweiz nicht verlangen was wir selber auch nicht tun würden. Deswegen haben für die Vergangenheit eine Regelung mit der Schweiz vereinbart die sicherstellen, dass die deutschen Steuerpflichtigen entweder einen Pauschbetrag - einen bestimmten Prozentsatz auf ihr Vermögen das sie in der Schweiz haben - nicht auf die Einkünfte, bezahlen, der im Zweifel höher ist als wenn sie or | t der Schweiz vereinbart die sicherstellen, dass die deutschen | Steuerpflichtigen | entweder einen Pauschbetrag - einen bestimmten Prozentsatz auf | Bundesfinanzministerium | |
ist es strafbar. In Deutschland haben wir auch Datenschutzbestimmungen, gegen die im Zweifel auch verstoßen wird, aber in der Abwägung haben wir gesagt, solange das Bankgeheimnis die Steuerpflichtigen schützt können wir darauf nicht verzichten. Für die Zukunft brauchen wir es nicht mehr und deswegen ist das Abkommen die bessere Regelung. Denn wir setzen ja darauf in unserem Rechts | n der Abwägung haben wir gesagt, solange das Bankgeheimnis die | Steuerpflichtigen | schützt können wir darauf nicht verzichten. Für die Zukunft br | Bundesfinanzministerium | |
ble, könnten Sie uns bitte zum Abschluss bitte noch einmal einen Satz vervollständigen: Ein funktionierendes Steuerabkommen muss… Schäuble: ...sicherstellen, dass die Einkünfte eines Steuerpflichtigen in Deutschland, das gilt für andere Länder entsprechend, gleichbehandelt werden egal in welchem Land der Welt sie erzielt werden, damit man nicht dadurch, dass man Einkünfte manipuli | men muss… Schäuble: ...sicherstellen, dass die Einkünfte eines | Steuerpflichtigen | in Deutschland, das gilt für andere Länder entsprechend, gleic | Bundesfinanzministerium | |
hteten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 13 des Geldwäschegesetzes gegeben sind.“ 3. § 139a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das Bundeszentralamt für Steuern teilt jedem Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) zu; das Identifikationsmerkmal ist vom Steuerpf | e folgt gefasst: „Das Bundeszentralamt für Steuern teilt jedem | Steuerpflichtigen | zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverf | Bundesgesetzblatt | |
ichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) zu; das Identifikationsmerkmal ist vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten, der Daten dieses Steuerpflichtigen an die Finanzbehörden zu übermitteln hat, bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben.“ | Identifikationsmerkmal) zu; das Identifikationsmerkmal ist vom | Steuerpflichtigen | oder von einem Dritten, der Daten dieses Steuerpflichtigen an | Bundesgesetzblatt | |
euerungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) zu; das Identifikationsmerkmal ist vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten, der Daten dieses Steuerpflichtigen an die Finanzbehörden zu übermitteln hat, bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben.“ 4. § 139b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird | vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten, der Daten dieses | Steuerpflichtigen | an die Finanzbehörden zu übermitteln hat, bei Anträgen, Erklär | Bundesgesetzblatt | |
geändert: aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden angefügt: „3. eine rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller Mitteilungspflichten gegenüber Finanzbehörden verwenden, soweit die Mitteilungspflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft und die Erhebung und Verwendung nach N | fügt: „3. eine rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines | Steuerpflichtigen | zur Erfüllung aller Mitteilungspflichten gegenüber Finanzbehör | Bundesgesetzblatt | |
rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller Mitteilungspflichten gegenüber Finanzbehörden verwenden, soweit die Mitteilungspflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft und die Erhebung und Verwendung nach Nummer 1 zulässig wäre, 4. eine durch ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes rechtmäßig erhobene Identifikatio | anzbehörden verwenden, soweit die Mitteilungspflicht denselben | Steuerpflichtigen | betrifft und die Erhebung und Verwendung nach Nummer 1 zulässi | Bundesgesetzblatt | |
ie Erhebung und Verwendung nach Nummer 1 zulässig wäre, 4. eine durch ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller Mitteilungspflichten gegenüber Finanzbehörden verwenden, soweit die Mitteilungspflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft und die verwendende Stelle zum selben | Aktiengesetzes rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines | Steuerpflichtigen | zur Erfüllung aller Mitteilungspflichten gegenüber Finanzbehör | Bundesgesetzblatt | |
rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller Mitteilungspflichten gegenüber Finanzbehörden verwenden, soweit die Mitteilungspflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft und die verwendende Stelle zum selben Unternehmensverbund wie die Stelle gehört, die die Identifikationsnummer erhoben hat und die Erhebung und Verwendung nach Nummer 1 zulä | anzbehörden verwenden, soweit die Mitteilungspflicht denselben | Steuerpflichtigen | betrifft und die verwendende Stelle zum selben Unternehmensver | Bundesgesetzblatt | |
„Abrechnungsbescheid“ ersetzt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegen- über dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person | ungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des | Steuerpflichtigen | oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für | Bundesgesetzblatt | |
helfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegen- über dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.“ 11. § 223 wird aufgehoben. 12. § 315 Absatz 2 Satz 4 wi | r Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegen- über dem | Steuerpflichtigen | oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folg | Bundesgesetzblatt | |
menhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten anzuwenden, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Steuerpflichtigen gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war. Satz 2 is | egeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem | Steuerpflichtigen | gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder m | Bundesgesetzblatt | |
es oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder gilt dies, wenn eines der Kinder vor dem 1. Januar 2015 geboren ist;“. 4. § 4 Absatz 9 wird wie folgt gefasst: „(9) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlo | 4. § 4 Absatz 9 wird wie folgt gefasst: „(9) Aufwendungen des | Steuerpflichtigen | für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann | Bundesgesetzblatt | |
ium) abgeschlossen hat. § 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.“ 5. Die §§ 7b, 7c, 7d, 7f und 7k werden aufgehoben. 6. § 9 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschloss | 6. § 9 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Aufwendungen des | Steuerpflichtigen | für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann | Bundesgesetzblatt | |
t werden oder eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird. Bei der Berechnung der Kleinbetragsrente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Steuerpflichtigen jeweils nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen.“ cc) In Nummer 3 Satz 3 werden die Wörter „Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes | agsrente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des | Steuerpflichtigen | jeweils nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchsta | Bundesgesetzblatt | |
r Gewinn ist erneut nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 wieder vorliegen und ein Antrag nach Absatz 2 nicht gestellt wird. (2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen Betrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier aufeinander folgende Wirtschaftsjahre nicht nach den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln. Wird der Gewinn eines dieser Wir | n Antrag nach Absatz 2 nicht gestellt wird. (2) Auf Antrag des | Steuerpflichtigen | ist für einen Betrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für v | Bundesgesetzblatt | |
m Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier aufeinander folgende Wirtschaftsjahre nicht nach den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln. Wird der Gewinn eines dieser Wirtschaftsjahre durch den Steuerpflichtigen nicht nach § 4 Absatz 1 oder 3 ermittelt, ist der Gewinn für den gesamten Zeitraum von vier Wirtschaftsjahren nach den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln. Der Antrag ist bis zur Abgabe de | tteln. Wird der Gewinn eines dieser Wirtschaftsjahre durch den | Steuerpflichtigen | nicht nach § 4 Absatz 1 oder 3 ermittelt, ist der Gewinn für d | Bundesgesetzblatt | |
ird wie folgt gefasst: „(4) Geschäftsbeziehungen im Sinne dieser Vorschrift sind 1. einzelne oder mehrere zusammenhängende wirtschaftliche Vorgänge (Geschäftsvorfälle) zwischen einem Steuerpflichtigen und einer ihm nahestehenden Person, a) die Teil einer Tätigkeit des Steuerpflichtigen oder der nahestehenden Person sind, auf die die §§ 13, 15, 18 oder 21 des Einkommensteuergesetze | de wirtschaftliche Vorgänge (Geschäftsvorfälle) zwischen einem | Steuerpflichtigen | und einer ihm nahestehenden Person, a) die Teil einer Tätigkei | Bundesgesetzblatt | |
nzelne oder mehrere zusammenhängende wirtschaftliche Vorgänge (Geschäftsvorfälle) zwischen einem Steuerpflichtigen und einer ihm nahestehenden Person, a) die Teil einer Tätigkeit des Steuerpflichtigen oder der nahestehenden Person sind, auf die die §§ 13, 15, 18 oder 21 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden sind oder anzuwenden wären, wenn sich der Geschäftsvorfall im Inland unte | iner ihm nahestehenden Person, a) die Teil einer Tätigkeit des | Steuerpflichtigen | oder der nahestehenden Person sind, auf die die §§ 13, 15, 18 | Bundesgesetzblatt | |
nd, auf die die §§ 13, 15, 18 oder 21 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden sind oder anzuwenden wären, wenn sich der Geschäftsvorfall im Inland unter Beteiligung eines unbeschränkt Steuerpflichtigen und einer inländischen nahestehenden Person ereignet hätte, und b) denen keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung zugrunde liegt; eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung ist | eschäftsvorfall im Inland unter Beteiligung eines unbeschränkt | Steuerpflichtigen | und einer inländischen nahestehenden Person ereignet hätte, un | Bundesgesetzblatt | |
vertragliche Vereinbarung ist eine Vereinbarung, die unmittelbar zu einer rechtlichen Änderung der Gesellschafterstellung führt; 2. Geschäftsvorfälle zwischen einem Unternehmen eines Steuerpflichtigen und seiner in einem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte (anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen). Liegt einem Geschäftsvorfall keine schuldrechtliche Vereinbarung zugrunde, ist | g führt; 2. Geschäftsvorfälle zwischen einem Unternehmen eines | Steuerpflichtigen | und seiner in einem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte (an | Bundesgesetzblatt | |
ernationaler steuerlicher Regelungen ihre Steuerlast erheblich zu senken. In seinen Antworten auf drei Bürgerfragen verdeutlicht Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble, dass alle Steuerpflichtigen - also auch international tätige Unternehmen - ihren fairen Anteil an den Kosten des Gemeinwesens tragen müssen. Er betont dabei die Wichtigkeit der internationalen Zusammenarbeit. D | eutlicht Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble, dass alle | Steuerpflichtigen | - also auch international tätige Unternehmen - ihren fairen An | Bundesfinanzministerium | |
mehr hängt davon ab, dass die öffentlichen Haushalte zuverlässig und auskömmlich finanziert sind. In diesem Land ist Konsens, dass dabei die Besteuerung an der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen auszurichten ist. Deswegen dürfen die Bezieher höherer Einkommen und die Besitzer größerer Vermögen nicht größere Möglichkeiten haben, sich der legalen Besteuerung zu entziehen. Niem | sens, dass dabei die Besteuerung an der Leistungsfähigkeit des | Steuerpflichtigen | auszurichten ist. Deswegen dürfen die Bezieher höherer Einkomm | Bundesfinanzministerium | |
re ihr auch physisch-real möglich gewesen. Eine Beihilfe zum Kreditbetrug durch Unterlassen setzt aber die Rechtspflicht zum Schutz der Rechtsgüter der Geschäftspartner des geprüften Steuerpflichtigen voraus. Eine solche Garantenstellung kann sich zwar auch aus öffentlichrechtlichen Pflichten ergeben, der Schutz Dritter vor StraftaHoff, Das Handlungsunrecht der Steuerhinterziehung | zum Schutz der Rechtsgüter der Geschäftspartner des geprüften | Steuerpflichtigen | voraus. Eine solche Garantenstellung kann sich zwar auch aus ö | ZjS | |
Schutz Dritter vor StraftaHoff, Das Handlungsunrecht der Steuerhinterziehung, 1999, S. 95 ff. 37 Samson, wistra 1990, 247. 38 Kohlmann (Fn. 19), § 370 Rn. 351. 36 STRAFRECHT ten des Steuerpflichtigen gehört aber nicht zum Aufgabenbereich der Finanzbehörden. Eine Garantenstellung lässt sich § 30 Abs. 4 Nr. 5b AO, der die Offenbarung von Anhaltspunkten für Wirtschaftsstraftaten zul | 7. 38 Kohlmann (Fn. 19), § 370 Rn. 351. 36 STRAFRECHT ten des | Steuerpflichtigen | gehört aber nicht zum Aufgabenbereich der Finanzbehörden. Eine | ZjS | |
erkennt und ihn ertappt. Zunächst einmal ist das Problem, dass im Steuerrecht etwas ganz anderes gilt als in der sonstigen Rechtsordnung. In Steuerverfahren verlangen wir von allen Steuerpflichtigen eine umfassende Auskunft. Ansonsten gibt es in unserem Rechtsstaat das grundlegende Prinzip, dass niemand sich selbst belasten muss. Daraus ergibt sich ein gewisser Konflikt, der übr | igen Rechtsordnung. In Steuerverfahren verlangen wir von allen | Steuerpflichtigen | eine umfassende Auskunft. Ansonsten gibt es in unserem Rechtss | Bundesfinanzministerium | |
muss, im Steuerrecht nicht; denn sonst kann man die steuerlichen Pflichten nicht erfüllen, und Vergehen werden auch nicht entdeckt. Daraus ergibt sich das Problem: Wir verlangen vom Steuerpflichtigen , dass er seine Verhältnisse vollständig offenbart, damit wir ihn entsprechend den Steuergesetzen besteuern können. Er muss sich also, wenn Sie so wollen, selbst belasten. Im Strafrec | t entdeckt. Daraus ergibt sich das Problem: Wir verlangen vom | Steuerpflichtigen | , dass er seine Verhältnisse vollständig offenbart, damit wir i | Bundesfinanzministerium | |
t sowie weitere Anreize für den Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge gesetzt. nach oben 3 Effizienter Steuervollzug Bei hohen Steuerbefolgungskosten, also einem hohen Aufwand des Steuerpflichtigen zur Erfüllung seiner Erklärungspflichten, wird auch die Steuerlast subjektiv zumeist als höher empfunden, als sie tatsächlich ist. Ein für den Steuerpflichtigen besser „handhabbares“ | Bei hohen Steuerbefolgungskosten, also einem hohen Aufwand des | Steuerpflichtigen | zur Erfüllung seiner Erklärungspflichten, wird auch die Steuer | Bundesfinanzministerium | |
nem hohen Aufwand des Steuerpflichtigen zur Erfüllung seiner Erklärungspflichten, wird auch die Steuerlast subjektiv zumeist als höher empfunden, als sie tatsächlich ist. Ein für den Steuerpflichtigen besser „handhabbares“ Steuerrecht kann hingegen auch bei komplexen Lebenssachverhalten spürbar entlasten. Zu einem effizienten Steuervollzug tragen u. a. Maßnahmen zur Modernisierung | eist als höher empfunden, als sie tatsächlich ist. Ein für den | Steuerpflichtigen | besser „handhabbares“ Steuerrecht kann hingegen auch bei kompl | Bundesfinanzministerium | |
ten spürbar entlasten. Zu einem effizienten Steuervollzug tragen u. a. Maßnahmen zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens durch elektronische Verfahrensabwicklung auf Seiten der Steuerpflichtigen bei, wie z. B. die elektronischen Steueranmeldungen in der Lohnsteuer und Umsatzsteuer oder die E-Bilanz, aber auch eine EDV-gestützte, risikoorientierte Durchführung der Besteuerung | ahrens durch elektronische Verfahrensabwicklung auf Seiten der | Steuerpflichtigen | bei, wie z. B. die elektronischen Steueranmeldungen in der Loh | Bundesfinanzministerium | |
ine multilaterale Vereinbarung zum automatischen steuerlichen Informationsaustausch unterzeichnet. Mit diesem Abkommen verpflichten sich die Länder, ab 2017 Daten zu Finanzkonten von Steuerpflichtigen , die in einem anderen Staat ansässig sind, an den betreffenden Staat zu übermitteln. Die Erstanwender, die sogenannten „Early Adopters“, dieses hohen Steuerstandards, der mit der OEC | erpflichten sich die Länder, ab 2017 Daten zu Finanzkonten von | Steuerpflichtigen | , die in einem anderen Staat ansässig sind, an den betreffenden | Bundesfinanzministerium | |
nterziehung weiter zurückgedrängt. Zukünftig werden die Steuerverwaltungen weltweit, darunter auch die deutsche, die Information erhalten, die sie für eine korrekte Besteuerung aller Steuerpflichtigen benötigen. | ormation erhalten, die sie für eine korrekte Besteuerung aller | Steuerpflichtigen | benötigen. | Bundesfinanzministerium | |
llgemeinen Rechtsprinzip. Niemand muss sich selbst belasten, man muss deswegen auch nicht vor Gericht aussagen, wenn man sich selbst belastet. Bei Besteuerung verlangen wir, dass die Steuerpflichtigen Angaben machen auch zum eigenen Nachteil, wenn sie das tun und wenn sie das berichtigen, weil sie es falsch gemacht haben, dann können sie es berichtigen, so lange sie noch nicht ent | sich selbst belastet. Bei Besteuerung verlangen wir, dass die | Steuerpflichtigen | Angaben machen auch zum eigenen Nachteil, wenn sie das tun und | Bundesfinanzministerium | |
reinbaren als die exakte Anwendung des in Deutschland geltenden Rechts in der Schweiz. Wäre das Abkommen mit der Schweiz in Kraft getreten, würden Kapitaleinkünfte von in Deutschland Steuerpflichtigen bei Schweizer Banken genauso behandelt werden, wie wenn sie bei deutschen Banken anfielen. Sie können das deutsche Recht kritisieren, aber Sie können das nicht der Schweiz vorwerfen. | in Kraft getreten, würden Kapitaleinkünfte von in Deutschland | Steuerpflichtigen | bei Schweizer Banken genauso behandelt werden, wie wenn sie be | Bundesfinanzministerium | |
. § 25 Abs. 2 StGB bestraft. Zwar ist Steuerschuldner der Unternehmer gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG, allerdings kann der Tatbestand der Steuerhinterziehung auch von einer selbst nicht steuerpflichtigen Person begangen werden, vgl. Lorenz, NJW 2013, 3132 (3135 Fn. 3) und ferner Popescu/ Majer, NZBau 2008, 424. 3 Dies ist jedoch in praxi relativ selten. 4 In BGH NJW 1983, 1489 war di | Tatbestand der Steuerhinterziehung auch von einer selbst nicht | steuerpflichtigen | Person begangen werden, vgl. Lorenz, NJW 2013, 3132 (3135 Fn. | ZjS | |
einigungen jahrelang an die Cum-Ex-Begünstigten verschickt. „Die haben das dann nur wahrgenommen“, sagt Steuerstrafrechtler Fuchs. Insofern ist zumindest zu bezweifeln, ob man diesen Steuerpflichtigen jetzt vorwerfen kann, Steuern hinterzogen, also in der Steuererklärung vorsätzlich falsche Angaben gemacht zu haben: „Es ist fraglich, ob bei der Geltendmachung von Anrechnungsbeträg | ler Fuchs. Insofern ist zumindest zu bezweifeln, ob man diesen | Steuerpflichtigen | jetzt vorwerfen kann, Steuern hinterzogen, also in der Steuere | Handelsblatt | |
n gemacht zu haben: „Es ist fraglich, ob bei der Geltendmachung von Anrechnungsbeträgen Steuerhinterziehungen begangen wurden“, sagt Experte Fuchs. Er hält es für problematisch, „den Steuerpflichtigen und Banken jetzt vorzuwerfen, vorsätzlich Steuern hinterzogen zu haben, wenn das Finanzamt eine Anrechnungsmöglichkeit bescheinigt.“ Die Strafverfolgungsbehörden scheinen dies indess | urden“, sagt Experte Fuchs. Er hält es für problematisch, „den | Steuerpflichtigen | und Banken jetzt vorzuwerfen, vorsätzlich Steuern hinterzogen | Handelsblatt | |
eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, sind in dem anderen Staat von der Steuer befreit. Sofern diese Unterhaltszahlungen im erstgenannten Staat bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens des Zahlungsverpflichteten abzugsfähig sind, können sie in diesem anderen Staat besteuert werden. Steuerfreibeträge zur Milderung der sozialen Lasten gelten nicht als abzu | erhaltszahlungen im erstgenannten Staat bei der Berechnung des | steuerpflichtigen | Einkommens des Zahlungsverpflichteten abzugsfähig sind, können | Bundesgesetzblatt | |
uwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein | n Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der | steuerpflichtigen | Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie | Bundesgesetzblatt | |
n zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. (5) Unternehmen eines Vertrag | en Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des | steuerpflichtigen | Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen w | Bundesgesetzblatt | |
taatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 wird jeder Vertragsstaat Verfahren dafür schaffen, dass Zahlungen von | timmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf Antrag des | Steuerpflichtigen | zu erstatten, wenn und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt | Bundesgesetzblatt | |
Die Steuerfahndungsdienste der Länder leisten einen wichtigen Beitrag zur Sicherung des Steueraufkommens und zur gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen .Im Jahr 2009 erledigte die Steuerfahndung bundesweit insgesamt 31 878 Fälle.Dabei sind Mehrsteuern in Höhe von 1,6 Mrd. € bestandskräftig festgesetzt und Freiheitsstrafen in erheblic | g des Steueraufkommens und zur gleichmäßigen Besteuerung aller | Steuerpflichtigen | .Im Jahr 2009 erledigte die Steuerfahndung bundesweit insgesamt | Bundesfinanzministerium | |
ie Fahndungsprüfungen werden nach Vorliegen eines Anfangsverdachts eingeleitet. In den Fahndungsprüfungen ermitteln die Steuerfahnder sämtliche Besteuerungsgrundlagen des betroffenen Steuerpflichtigen , ungeachtet ihrer strafrechtlichen Relevanz. Im Strafverfahren werden dann die strafrechtlich relevanten Ermittlungsergebnisse der Strafzumessung zugrunde gelegt. Tabelle 2 weist als | Steuerfahnder sämtliche Besteuerungsgrundlagen des betroffenen | Steuerpflichtigen | , ungeachtet ihrer strafrechtlichen Relevanz. Im Strafverfahren | Bundesfinanzministerium | |
ügerischen Aktivitäten und Hinterziehungsstrategien werden die Steuerfahndungsdienste der Länder auch in Zukunft ein wichtiges Instrument sein, um eine gleichmäßige Besteuerung aller Steuerpflichtigen sicherzustellen. | htiges Instrument sein, um eine gleichmäßige Besteuerung aller | Steuerpflichtigen | sicherzustellen. | Bundesfinanzministerium | |
Selbstanzeigen Dem Staat entgehen nach Angaben des Finanzministeriums wegen des gescheiterten Abkommens Milliarden Euro. "Mit dem Abkommen hätten wir gewährleistet gehabt, dass alle Steuerpflichtigen ihren Anteil für die Vergangenheit und für die Zukunft leisten müssen", sagte der Sprecher des Finanzministeriums, Martin Kotthaus. Für die Vergangenheit geschehe dies nun nicht. "Je | . "Mit dem Abkommen hätten wir gewährleistet gehabt, dass alle | Steuerpflichtigen | ihren Anteil für die Vergangenheit und für die Zukunft leisten | Handelsblatt | |
de Personen geltenden Dokumentations- und Nachweispflichten auch bei Geschäftsbeziehungen zwischen nicht nahestehenden Personen, ddd) die Bevollmächtigung der Finanzbehörde durch den Steuerpflichtigen , in seinem Namen mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen; bb) dass eine ausländi | ersonen, ddd) die Bevollmächtigung der Finanzbehörde durch den | Steuerpflichtigen | , in seinem Namen mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den von | Bundesgesetzblatt | |
im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und die steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nummer 40 Satz 1 und 2 nur dann anzuwenden sind, wenn die Finanzbehörde bevollmächtigt wird, im Namen des Steuerpflichtigen mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Die besonderen Nachweis- und Mitwirkung | sind, wenn die Finanzbehörde bevollmächtigt wird, im Namen des | Steuerpflichtigen | mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörd | Bundesgesetzblatt | |
hestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes in ihren Geschäftsbeziehungen vereinbarten Bedingungen und die Bevollmächtigung der Finanzbehörde, im Namen des Steuerpflichtigen mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen, erstrecken. Die besonderen Nachweis- un | ungen und die Bevollmächtigung der Finanzbehörde, im Namen des | Steuerpflichtigen | mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörd | Bundesgesetzblatt | |
ind. § 147 Absatz 2, Absatz 3 Satz 3 und die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 und 5 gelten entsprechend in den Fällen, in denen die zuständige Finanzbehörde den Steuerpflichtigen für die Zukunft zur Aufbewahrung der in Satz 1 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen verpflichtet, weil er seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 2 Satz 3 nicht nachgekommen | chend in den Fällen, in denen die zuständige Finanzbehörde den | Steuerpflichtigen | für die Zukunft zur Aufbewahrung der in Satz 1 genannten Aufze | Bundesgesetzblatt | |
Absatz 2 Satz 3 vorhanden oder höher als die erklärten Einkünfte sind.“ 5. § 193 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen , die einen gewerblichen oder landund forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a.“ b) Absatz 2 wird wie folg | ird wie folgt gefasst: „(1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei | Steuerpflichtigen | , die einen gewerblichen oder landund forstwirtschaftlichen Bet | Bundesgesetzblatt | |
efasst: „(1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder landund forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das abschließende Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 2 wird der abschließende Punkt du | chen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei | Steuerpflichtigen | im Sinne des § 147a.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) | Bundesgesetzblatt | |
ist das alles in einer Stunde erledigt. FAS: Ist eine absolut fehlerfreie Steuererklärung überhaupt möglich? Schäuble: Aber ich bitte Sie! Die normalen Bürger, also 8o Prozent der Steuerpflichtigen , haben es sehr einfach. Auch Einkünfte aus Kapitalvermögen brauchen Sie nicht mehr einzutragen, da zieht die Bank die Steuern gleich ab. Kompliziert wird es nur bei Selbständigen ode | : Aber ich bitte Sie! Die normalen Bürger, also 8o Prozent der | Steuerpflichtigen | , haben es sehr einfach. Auch Einkünfte aus Kapitalvermögen bra | Bundesfinanzministerium | |
derlich. Diese Zusammenarbeit dient der ordnungsgemäßen Ermittlung der Steuerpflicht und damit der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie der Unterstützung der Steuerpflichtigen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, insbesondere im Hinblick auf ein ordnungsgemäßes rechtliches Verfahren, das in allen Staaten als für Steuersachen geltend anerkannt werden soll, sow | hinterziehung und Steuervermeidung sowie der Unterstützung der | Steuerpflichtigen | bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, insbesondere im Hinblick auf | Bundesfinanzministerium | |
Informationsaustausch, gleichzeitige Steuerprüfungen sowie die Teilnahme an Steuerprüfungen im Ausland. Mit diesem Übereinkommen soll zugleich ein angemessener Schutz der Rechte der Steuerpflichtigen bei der Amtshilfe gewährleistet werden. Das Übereinkommen ist dementsprechend auf der Grundlage geschlossen worden, dass die Staaten nur dann Maßnahmen ergreifen oder Informationen e | einkommen soll zugleich ein angemessener Schutz der Rechte der | Steuerpflichtigen | bei der Amtshilfe gewährleistet werden. Das Übereinkommen ist | Bundesfinanzministerium | |
esrepublik Deutschland wird eine solche Auslegungserklärung, die den deutschen Anforderungen Rechnung trägt, gemeinsam mit der Ratifikationsurkunde abgeben. Der Schutz der Rechte der Steuerpflichtigen wird damit sowie durch Nennung von Schutzbestimmungen im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 des Übereinkommens gewährleistet. Durch die Bezugnahme in der Auslegungserklärung auf den deut | it der Ratifikationsurkunde abgeben. Der Schutz der Rechte der | Steuerpflichtigen | wird damit sowie durch Nennung von Schutzbestimmungen im Sinne | Bundesfinanzministerium | |
risdiktionen eine multilaterale Vereinbarung zum automatischen steuerlichen Informationsaustausch. Mit diesem Abkommen verpflichten sich die Länder, ab 2017 Daten zu Finanzkonten von Steuerpflichtigen , die in einem anderen Staat ansässig sind, an den betreffenden Staat zu übermitteln. Martin Jäger, Sprecher des Bundesfinanzministers: Meine Damen und Herren, herzlich willkommen zur | erpflichten sich die Länder, ab 2017 Daten zu Finanzkonten von | Steuerpflichtigen | , die in einem anderen Staat ansässig sind, an den betreffenden | Bundesfinanzministerium | |
uns möglich gemacht hat, dieses Abkommen heute zu unterzeichnen. Das ist eine positive Folge der Finanzkrise, die wir alle gemeinsam erlebt haben. Es war nicht hinnehmbar für unsere Steuerpflichtigen , dass wir alle zur Kasse gebeten wurden und dass wir den Eindruck hatten, einige zahlen Steuern, während andere das nicht tun. Ich möchte auch hinzufügen, dass wir alle etwas tun müs | lle gemeinsam erlebt haben. Es war nicht hinnehmbar für unsere | Steuerpflichtigen | , dass wir alle zur Kasse gebeten wurden und dass wir den Eindr | Bundesfinanzministerium | |
zu kommen. Am besten durch einen automatischen Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden, die auf diese Weise ohne gezielte Nachfragen Meldung über etwaige Auslandskonten der Steuerpflichtigen erhalten würden. Sechs EU-Staaten einigen sich Das scheint nun endlich auch die EU zu erkennen. Sechs Finanzminister, darunter Wolfgang Schäuble, haben sich am Samstag in Dublin auf | ne gezielte Nachfragen Meldung über etwaige Auslandskonten der | Steuerpflichtigen | erhalten würden. Sechs EU-Staaten einigen sich Das scheint nun | Tageszeitung | |
lern durch die Blockade im Bundesrat rund zehn Milliarden Euro unwiederbringlich verloren gegangen. Wir würden außerdem, wie in Deutschland selber auch, lückenlos von allen deutschen Steuerpflichtigen mit Konten in der Schweiz die Steuer auf Kapitalerträge bekommen - Jahr für Jahr einige 100 Millionen Euro. Die verjähren jetzt erst einmal weiter jedes Jahr am 31.12. Das alles ist | wie in Deutschland selber auch, lückenlos von allen deutschen | Steuerpflichtigen | mit Konten in der Schweiz die Steuer auf Kapitalerträge bekomm | Bundesfinanzministerium | |
einem Vertragsstaat stammenden Ruhegehälter, ähnlichen Vergütungen oder Renten, die ganz oder teilweise auf Beiträgen beruhen, die in diesem Staat länger als 15 Jahre a) nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften aus unselbständiger Arbeit gehörten oder b) steuerlich abziehbar waren oder c) in anderer Weise einer Steuervergünstigung unterlagen, können abweichend von Absatz 1 nur in | ruhen, die in diesem Staat länger als 15 Jahre a) nicht zu den | steuerpflichtigen | Einkünften aus unselbständiger Arbeit gehörten oder b) steuerl | Bundesgesetzblatt | |
nthaltenen allgemeinen Grundsätze) wird folgende Steueranrechnung gewährt: a) Die nach dem Recht Deutschlands und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von Gewinnen, Einkünften oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen aus Quellen innerhalb Deutschlands unmittelbar oder im Abzugswege zu zahlende deutsche Steuer (bei Dividenden aber nicht die Steuer von den Gewinnen, aus denen d | reinstimmung mit diesem Abkommen von Gewinnen, Einkünften oder | steuerpflichtigen | Veräußerungsgewinnen aus Quellen innerhalb Deutschlands unmitt | Bundesgesetzblatt | |
aber nicht die Steuer von den Gewinnen, aus denen die Dividenden gezahlt werden) wird auf die Steuern des Vereinigten Königreichs angerechnet, die anhand der Gewinne, Einkünfte oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne berechnet werden, die der Berechnung der deutschen Steuer dienen; b) Bei Dividenden, die von einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten K | önigreichs angerechnet, die anhand der Gewinne, Einkünfte oder | steuerpflichtigen | Veräußerungsgewinne berechnet werden, die der Berechnung der d | Bundesgesetzblatt | |
uwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Desgleichen sind Schulden, die ein Unte | n Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der | steuerpflichtigen | Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie | Bundesgesetzblatt | |
erson zum Abzug zuzulassen. Desgleichen sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. (5) Unternehmen eines Vertrag | en Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des | steuerpflichtigen | Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen w | Bundesgesetzblatt | |
tes zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie durch dieses Abkommen ermäßigt oder aufgehoben wird. (2) Die Anträge auf Erstattung müssen vor dem Ende des vierten auf das Steuerjahr der Festsetzu | t berührt. Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist auf Antrag des | Steuerpflichtigen | zu erstatten, wenn und soweit sie durch dieses Abkommen ermäßi | Bundesgesetzblatt | |
Die Steuerfahndungsdienste der Länder leisten einen wichtigen Beitrag zur Sicherung des Steueraufkommens und zur gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen . Im Berichtszeitraum erledigte die Steuerfahndung bundesweit insgesamt 31 655 Fälle. Dabei sind Mehrsteuern in Höhe von 3,1 Mrd. € bestandskräftig festgesetzt und Freiheitsstrafen | g des Steueraufkommens und zur gleichmäßigen Besteuerung aller | Steuerpflichtigen | . Im Berichtszeitraum erledigte die Steuerfahndung bundesweit | Bundesfinanzministerium | |
ügerischen Aktivitäten und Hinterziehungsstrategien werden die Steuerfahndungsdienste der Länder auch in Zukunft ein wichtiges Instrument sein, um eine gleichmäßige Besteuerung aller Steuerpflichtigen sicherzustellen. | htiges Instrument sein, um eine gleichmäßige Besteuerung aller | Steuerpflichtigen | sicherzustellen. | Bundesfinanzministerium | |
tammenden Ruhegehälter, ähnlichen Vergütungen oder Renten, die ganz oder teilweise auf Beiträgen beruhen, die in der Bundesrepublik Deutschland länger als zwölf Jahre a) nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften gehörten oder b) steuerlich abziehbar waren oder c) in anderer Weise begünstigt wurden, können abweichend von Absatz 1 nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werd | desrepublik Deutschland länger als zwölf Jahre a) nicht zu den | steuerpflichtigen | Einkünften gehörten oder b) steuerlich abziehbar waren oder c) | Bundesgesetzblatt | |
tz 6 anzuwenden ist, sind Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein | n Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der | steuerpflichtigen | Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie | Bundesgesetzblatt | |
n zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. (5) Unternehmen eines Vertrag | en Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des | steuerpflichtigen | Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen w | Bundesgesetzblatt | |
tes zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt. (2) Die Anträge auf Erstattung müssen vor dem Ende des vierten auf das Kalenderjahr der Festsetzung | t berührt. Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist auf Antrag des | Steuerpflichtigen | zu erstatten, wenn und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt | Bundesgesetzblatt | |
lauben, Beweisausforschung durch anlasslose Ermittlungen („fishing expeditions“) zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Absatz 1 wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die fishing expeditions vermeiden sollen, sind die Buchstaben a bis g so auszulegen | dern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer | steuerpflichtigen | Person unwahrscheinlich ist. Während Absatz 1 wichtige verfahr | Bundesgesetzblatt | |
arüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen nach Artikel 25 des Abkommens die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen (wie zum Beispiel das Recht auf Benachrichtigung oder das Recht auf Beschwerde) vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht i | stimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der | Steuerpflichtigen | (wie zum Beispiel das Recht auf Benachrichtigung oder das Rech | Bundesgesetzblatt | |
werde) vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, dem Steuerpflichtigen ein ordnungsgemäßes Verfahren zu gewähren und nicht bezwecken, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermäßig zu verzögern. (5) Soweit nach Artikel 25 personenbezog | Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, dem | Steuerpflichtigen | ein ordnungsgemäßes Verfahren zu gewähren und nicht bezwecken, | Bundesgesetzblatt | |
ereinbarungen automatisch mitgeteilt werden, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.“ 3. § 371 wird wie folgt geändert: a) Di | dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des | Steuerpflichtigen | oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedo | Bundesgesetzblatt | |
e Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.“ b) Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Dies gilt nicht, wenn für die | ere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des | Steuerpflichtigen | zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätt | Bundesgesetzblatt | |
mmer 9 Satz 1 zweiter Halbsatz, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert haben; dies gilt nicht, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet.“ b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt | oweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem | Steuerpflichtigen | nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftste | Bundesgesetzblatt | |
höht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet.“ b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unt | t.“ b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Auf Antrag des | Steuerpflichtigen | werden anstelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 die nach | Bundesgesetzblatt | |
s-, Erhaltungsund Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen , höchstens jedoch um 1 200 Euro. Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.“ b) Abs | uerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des | Steuerpflichtigen | , höchstens jedoch um 1 200 Euro. Dies gilt nicht für öffentlic | Bundesgesetzblatt | |
e nach unter § 9c fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.“ 24. Dem § 36 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) In den Fällen des § 16 Absatz 3a kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn | ügt: „(5) In den Fällen des § 16 Absatz 3a kann auf Antrag des | Steuerpflichtigen | die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn und den dur | Bundesgesetzblatt | |
inn und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der Rich | t werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen des | Steuerpflichtigen | in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des | Bundesgesetzblatt | |
g zu übermitteln; im Übrigen ist § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.“ 32. § 46 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 eingetragen worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 10 200 Euro übersteigt oder b | wird wie folgt gefasst: „4. wenn auf der Lohnsteuerkarte eines | Steuerpflichtigen | ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 o | Bundesgesetzblatt | |
ei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 19 400 Euro übersteigt; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen , der zum Personenkreis des § 1 Absatz 2 gehört oder für einen beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer, wenn diese Eintragungen auf einer Bescheinigung nach § 39c oder § 39 | te Arbeitslohn 19 400 Euro übersteigt; dasselbe gilt für einen | Steuerpflichtigen | , der zum Personenkreis des § 1 Absatz 2 gehört oder für einen | Bundesgesetzblatt | |
Sätze angefügt: „Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2006 enden, gilt § 4 Absatz 1 Satz 3 für Fälle, in denen ein bisher einer inländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte dieses Steuerpflichtigen zuzuordnen ist, deren Einkünfte durch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung freig | in bisher einer inländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt | Steuerpflichtigen | zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätt | Bundesgesetzblatt | |
1 Satz 3 für Fälle, in denen ein bisher einer inländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte dieses Steuerpflichtigen zuzuordnen ist, deren Einkünfte durch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung freigestellt sind oder wenn das Wirtschaftsgut bei einem beschränkt Steuerpflichtigen nicht me | endes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte dieses | Steuerpflichtigen | zuzuordnen ist, deren Einkünfte durch ein Abkommen zur Vermeid | Bundesgesetzblatt | |
e dieses Steuerpflichtigen zuzuordnen ist, deren Einkünfte durch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung freigestellt sind oder wenn das Wirtschaftsgut bei einem beschränkt Steuerpflichtigen nicht mehr einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist. § 4 Absatz 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) gilt in allen Fälle | estellt sind oder wenn das Wirtschaftsgut bei einem beschränkt | Steuerpflichtigen | nicht mehr einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist. § | Bundesgesetzblatt | |
ird jeweils die Angabe „1. Januar 2010“ durch die Angabe „1. Januar 2011“ ersetzt. bbb) In Nummer 2 werden in Satz 1 die Wörter „Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen “ durch die Wörter „Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der versicherten Person und des Versicherungsnehmers“ ersetzt und werden in Satz 2 die Wörter „des Steuerpflichti | Wörter „Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des | Steuerpflichtigen | “ durch die Wörter „Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenor | Bundesgesetzblatt | |
uerpflichtigen“ durch die Wörter „Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der versicherten Person und des Versicherungsnehmers“ ersetzt und werden in Satz 2 die Wörter „des Steuerpflichtigen “ durch die Wörter „der versicherten Person und des Versicherungsnehmers“ ersetzt. bb) Folgende Sätze werden angefügt: „§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des | icherungsnehmers“ ersetzt und werden in Satz 2 die Wörter „des | Steuerpflichtigen | “ durch die Wörter „der versicherten Person und des Versicherun | Bundesgesetzblatt | |
teuerabzug (Absatz 3) aus. In diesem Fall tritt an die Stelle der Identifikationsnummer das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal (§ 41b Absatz 2 Satz 1 und 2). (8) Das Finanzamt teilt dem Steuerpflichtigen auf Anfrage die bereitgestellten ELStAM mit. Der Steuerpflichtige kann über das Finanzamt die Bereitstellung der ELStAM allgemein sperren lassen. Er kann die Bereitstellung für besti | mal (§ 41b Absatz 2 Satz 1 und 2). (8) Das Finanzamt teilt dem | Steuerpflichtigen | auf Anfrage die bereitgestellten ELStAM mit. Der Steuerpflicht | Bundesgesetzblatt | |
ne des Satzes 1 die anteiligen und bei einem schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne des Satzes 2 die gesamten zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs vorhandenen im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven des Betriebsvermögens der Körperschaft nicht übersteigt.“ b) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt: „Ist das Eigenkapital der Körperschaft negativ, sind stille R | unkt des schädlichen Beteiligungserwerbs vorhandenen im Inland | steuerpflichtigen | stillen Reserven des Betriebsvermögens der Körperschaft nicht | Bundesgesetzblatt | |
lt § 12 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) für Fälle, in denen ein bisher einer inländischen Betriebsstätte einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zuz | in bisher einer inländischen Betriebsstätte einer unbeschränkt | steuerpflichtigen | Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zuzuordn | Bundesgesetzblatt | |
nigung oder Vermögensmasse zuzuordnen ist, deren Einkünfte durch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung freigestellt sind oder wenn das Wirtschaftsgut bei einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nicht mehr einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.“ bb) Die bisherigen Sätze 2 und 5 werden aufgehoben. e) Nach Absatz | estellt sind oder wenn das Wirtschaftsgut bei einer beschränkt | steuerpflichtigen | Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nicht me | Bundesgesetzblatt | |
berechnung sind Ansprüche einzubeziehen, die der Staat oder das Gebiet der ausländischen Gesellschaft im Fall einer Gewinnausschüttung der ausländischen Gesellschaft dem unbeschränkt Steuerpflichtigen oder einer anderen Gesellschaft, an der der Steuerpflichtige direkt oder indirekt beteiligt ist, gewährt.“ 2. In § 10 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: „In den Fäll | nnausschüttung der ausländischen Gesellschaft dem unbeschränkt | Steuerpflichtigen | oder einer anderen Gesellschaft, an der der Steuerpflichtige d | Bundesgesetzblatt | |
, gewährt.“ 2. In § 10 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: „In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 sind die Steuern um die dort bezeichneten Ansprüche des unbeschränkt Steuerpflichtigen oder einer anderen Gesellschaft, an der der Steuerpflichtige direkt oder indirekt beteiligt ist, zu kürzen.“ 3. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Das gilt nicht, sowei | ie Steuern um die dort bezeichneten Ansprüche des unbeschränkt | Steuerpflichtigen | oder einer anderen Gesellschaft, an der der Steuerpflichtige d | Bundesgesetzblatt | |
erson des öffentlichen Rechts“ ersetzt. 7. § 146 Absatz 2a wird wie folgt gefasst: „(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zuständige Finanzbehörde auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen, dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geführt und aufbewahrt w | kann die zuständige Finanzbehörde auf schriftlichen Antrag des | Steuerpflichtigen | bewilligen, dass elektronische Bücher und sonstige erforderlic | Bundesgesetzblatt | |
nd § 4 in der Fassung des Artikels 31 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auch für die Veranlagungszeiträume 2009 und 2010 anzuwenden, soweit sich dies zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirkt.“ Artikel 32 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe d Doppelbuchsta | äume 2009 und 2010 anzuwenden, soweit sich dies zu Gunsten des | Steuerpflichtigen | auswirkt.“ Artikel 32 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vo | Bundesgesetzblatt | |
gen ,,ausführen lässt".14 Außerdem zähle zur Schwarzarbeit gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG auch die Erbringung oder Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen, wenn dabei von einem Steuerpflichtigen eine sich aufgrund der Dienst- und Werkleistungen ergebende steuerliche Pflicht nicht erfüllt werde. Im Falle der Entlohnung eines selbstständigen Handwerkers durch den Besteller ohn | sführung von Dienst- oder Werkleistungen, wenn dabei von einem | Steuerpflichtigen | eine sich aufgrund der Dienst- und Werkleistungen ergebende st | ZjS | |
Strafbefreiungserklärungsgesetz zu einer verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden gleichheitswidrigen Begünstigung steuerunehrlicher Steuerpflichtiger gegenüber steuerehrlichen Steuerpflichtigen , da diesen die steuerlichen Begünstigungen nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz vorenthalten würden. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Vorlag | steuerunehrlicher Steuerpflichtiger gegenüber steuerehrlichen | Steuerpflichtigen | , da diesen die steuerlichen Begünstigungen nach dem Strafbefre | Bundesverfassungsgericht | |
erhinderung dieser Effekte zu entwickeln. nach oben 4.3 Abkommensmissbrauch Die Doppelbesteuerungsabkommen haben das Ziel, Doppelbesteuerungen grenzüberschreitender Aktivitäten von Steuerpflichtigen zu vermeiden. Durch entsprechende Gestaltungen ist jedoch auch über Doppelbesteuerungsregelungen die Nichtbesteuerung von bestimmten Einkünften aus grenzüberschreitenden Aktivitäten | iel, Doppelbesteuerungen grenzüberschreitender Aktivitäten von | Steuerpflichtigen | zu vermeiden. Durch entsprechende Gestaltungen ist jedoch auch | Bundesfinanzministerium | |
s es in der Zukunft zwar eine Neureglung mit der Schweiz geben wird, wahrscheinlich im europäischen Kontext. Aber diese wird dann wohl ohne eine Lösung für Steuersünden von deutschen Steuerpflichtigen aus der Vergangenheit, also ohne eine substanzielle Nachzahlung sein. Schon als reine Vorabzahlung waren die Schweizer Banken bereit, Deutschland zwei Milliarden Schweizer Franken zu | wird dann wohl ohne eine Lösung für Steuersünden von deutschen | Steuerpflichtigen | aus der Vergangenheit, also ohne eine substanzielle Nachzahlun | Bundesfinanzministerium | |
Die Steuerfahndungsdienste der Länder leisten einen wichtigen Beitrag zur Sicherung des Steueraufkommens und zur gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen . Im Berichtszeitraum erledigte die Steuerfahndung bundesweit insgesamt 34 186 Fälle (2010) beziehungsweise 35 595 Fälle (2011). Dabei sind Mehrsteuern in Höhe von 1,7 Mrd. € (2010) | g des Steueraufkommens und zur gleichmäßigen Besteuerung aller | Steuerpflichtigen | . Im Berichtszeitraum erledigte die Steuerfahndung bundesweit | Bundesfinanzministerium | |
ie Fahndungsprüfungen werden nach Vorliegen eines Anfangsverdachts eingeleitet. In den Fahndungsprüfungen ermitteln die Steuerfahnder sämtliche Besteuerungsgrundlagen des betroffenen Steuerpflichtigen , ungeachtet ihrer strafrechtlichen Relevanz. Im Strafverfahren werden dann die strafrechtlich relevanten Ermittlungsergebnisse der Strafzumessung zugrunde gelegt. Tabelle 2 weist als | Steuerfahnder sämtliche Besteuerungsgrundlagen des betroffenen | Steuerpflichtigen | , ungeachtet ihrer strafrechtlichen Relevanz. Im Strafverfahren | Bundesfinanzministerium | |
ügerischen Aktivitäten und Hinterziehungsstrategien werden die Steuerfahndungsdienste der Länder auch in Zukunft ein wichtiges Instrument sein, um eine gleichmäßige Besteuerung aller Steuerpflichtigen sicherzustellen. | htiges Instrument sein, um eine gleichmäßige Besteuerung aller | Steuerpflichtigen | sicherzustellen. | Bundesfinanzministerium | |
die Verhängung entsprechender Sanktionen schaffen zu müssen. Im Besteuerungsverfahren ist der Steuerpflichtige hingegen zur Mitwirkung verpflichtet. Dieser Zirkelschluss wird für den Steuerpflichtigen durch die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige gelöst. Die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige wurden bereits durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom 28. April | zur Mitwirkung verpflichtet. Dieser Zirkelschluss wird für den | Steuerpflichtigen | durch die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige gelös | Bundesfinanzministerium | |
Festsetzungsfrist § 170 Absatz 6 AO in seiner neuen Fassung soll gewährleisten, dass bestimmte ausländische Kapitalerträge, die den deutschen Finanzbehörden nicht durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, zukünftig zutreffend besteuert werden können. Dies soll dadurch erreicht werden, dass die bislang geltenden Verjährungsfristen durch ih | ge, die den deutschen Finanzbehörden nicht durch Erklärung des | Steuerpflichtigen | oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, zukünftig zutre | Bundesfinanzministerium |
Notes:
1 Where to start a query
2Smart Searcht breaks the user's input into individual words and then matches those words in any position and in any order in the table (rather than simple doing a simple string compare)
3Regular Expressions can be used to initialize advanced searches. In the regular expression search you can enter regular expression with various wildcards such as: