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„§ 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen“. 2. § 371 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten ni
sst: „(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten
Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichBundesgesetzblatt
en Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) Im einleitenden Satzteil werden vor den Wörtern „vor der Berichtigung“ die
änzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser
Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändertBundesgesetzblatt
: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) Im einleitenden Satzteil werden vor den Wörtern „vor der Berichtigung“ die Wörter „bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten “ eingefügt. bbb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist oder“. ccc) Buchstabe b wird wie
Wörter „bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten
Steuerstraftaten“ eingefügt. bbb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) dem TäBundesgesetzblatt
Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder“. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen m
en ist oder“. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. eine der
Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oBundesgesetzblatt
es vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50e wie folgt gefasst: „§ 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten“. 2. § 50e wird wie folgt gefasst: „§ 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung
folgt gefasst: „§ 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von
Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten“. 2. § 50e Bundesgesetzblatt
rschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten“. 2. § 50e wird wie folgt gefasst: „§ 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 45d Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, ni
folgt gefasst: „§ 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von
Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten (1) OrdnungBundesgesetzblatt
m 28. Juli 2004 rechtzeitig abgibt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (2) Liegen die Voraussetzungen des § 40a Abs. 2 vor, werden Steuerstraftaten (§§ 369 bis 376 der Abgabenordnung) als solche nicht verfolgt, wenn der Arbeitgeber in den Fällen des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entgegen § 41a Abs. 1 Nr. 1, auch in Ver
en. (2) Liegen die Voraussetzungen des § 40a Abs. 2 vor, werden
Steuerstraftaten (§§ 369 bis 376 der Abgabenordnung) als solche nicht verfolgt, Bundesgesetzblatt
Auf der Grundlage der Meldungen aller Bundesländer erstellt das Bundesministerium der Finanzen jährlich eine Statistik über die Ergebnisse der Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten. Im Berichtszeitraum wurden in den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter bundesweit insgesamt fast 70 000 Strafverfahren wegen Steuerstraftat
jährlich eine Statistik über die Ergebnisse der Verfolgung von
Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten. Im Berichtszeitraum wurden in Bundesfinanzministerium
euerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten. Im Berichtszeitraum wurden in den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter bundesweit insgesamt fast 70 000 Strafverfahren wegen Steuerstraftaten bearbeitet. An die Staatsanwaltschaft abgegebene Fälle führten zu knapp 6 000 Strafbefehlen – davon rund 300 Strafbefehle mit Freiheitsstrafe – sowie zu rund 2 300 Urteilen mit Straf-
nanzämter bundesweit insgesamt fast 70 000 Strafverfahren wegen
Steuerstraftaten bearbeitet. An die Staatsanwaltschaft abgegebene Fälle führten Bundesfinanzministerium
iehungsweise Bußgeldfestsetzung. Im selben Jahr wurden zudem bundesweit rund 4 500 Bußgeldverfahren abgeschlossen und Bußgelder in einer Gesamthöhe von über 11 Mio. € festgesetzt. 1  Steuerstraftaten , Steuerordnungswidrigkeiten Zu den in der Statistik erfassten Steuerstraftaten und diesen gleichgestellten Straftaten gehören die Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung (AO
ußgelder in einer Gesamthöhe von über 11 Mio. € festgesetzt. 1 
Steuerstraftaten, Steuerordnungswidrigkeiten Zu den in der Statistik erfassten SBundesfinanzministerium
 500 Bußgeldverfahren abgeschlossen und Bußgelder in einer Gesamthöhe von über 11 Mio. € festgesetzt. 1 Steuerstraftaten, Steuerordnungswidrigkeiten Zu den in der Statistik erfassten Steuerstraftaten und diesen gleichgestellten Straftaten gehören die Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung (AO) und die versuchte Steuerhinterziehung genauso wie z. B. die gewerbs- und band
n, Steuerordnungswidrigkeiten Zu den in der Statistik erfassten
Steuerstraftaten und diesen gleichgestellten Straftaten gehören die SteuerhinterBundesfinanzministerium
fertige Steuerverkürzung nach § 378 AO oder die Gefährdung von Abzugsteuern nach § 380 AO. Soweit nicht die Staatsanwaltschaft zuständig ist, obliegt die Ermittlung und Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten den Bußgeld- und Strafsachenstellen der (Landes-)Finanzämter. Sie entscheiden über die Einleitung oder auch über Einstellung eines Steuerstraf- oder Buß
schaft zuständig ist, obliegt die Ermittlung und Verfolgung von
Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten den Bußgeld- und StrafsachenstelBundesfinanzministerium
fehle beantragen, die Strafsache gegebenen falls an die zuständige Staatsanwaltschaft abgeben und erlassen auch Bußgeldbescheide. Im Folgenden werden die Ergebnisse der Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Jahr 2012 dargestellt. In den Statistiken werden die von den Ländern verwalteten Besitz- und Verkehrsteuern – mit Ausnahme der Kfz-Steuer – erfasst.
escheide. Im Folgenden werden die Ergebnisse der Verfolgung von
Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Jahr 2012 dargestellt. In denBundesfinanzministerium
erwalteten Besitz- und Verkehrsteuern – mit Ausnahme der Kfz-Steuer – erfasst. Nicht berücksichtigt sind die Verbrauch- und Gemeindesteuern.  nach oben 2 Ergebnisse der Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten durch die Länder nach oben 2.1 Steuerstraftaten Im Jahr 2012 wurden von den Bußgeld- und Strafsachen stellen der (Landes-)Finanzämter bundesweit insgesa
und Gemeindesteuern.  nach oben 2 Ergebnisse der Verfolgung von
Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten durch die Länder nach oben 2.1 SBundesfinanzministerium
Nicht berücksichtigt sind die Verbrauch- und Gemeindesteuern.  nach oben 2 Ergebnisse der Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten durch die Länder nach oben 2.1  Steuerstraftaten Im Jahr 2012 wurden von den Bußgeld- und Strafsachen stellen der (Landes-)Finanzämter bundesweit insgesamt 69 474 Strafverfahren abgeschlossen. Abbildung 1 stellt dar, mit welchen Erg
n und Steuerordnungswidrigkeiten durch die Länder nach oben 2.1 
Steuerstraftaten Im Jahr 2012 wurden von den Bußgeld- und Strafsachen stellen deBundesfinanzministerium
aß von insgesamt circa 2 340 Jahren Freiheitsstrafe und 56,5 Mio. € Geldstrafe lagen 965,6 Mio. € hinterzogene Steuern zugrunde. nach oben 2.2 Steuerordnungswidrigkeiten Neben den als Steuerstraftaten qualifizierten Delikten haben die Bußgeld- und Strafsachenstellen im Berichtszeitraum bundesweit insgesamt 4 479 Bußgeldverfahren abgeschlossen. Im Ergebnis wurden 2 980 Bußgeldbesche
ugrunde. nach oben 2.2 Steuerordnungswidrigkeiten Neben den als
Steuerstraftaten qualifizierten Delikten haben die Bußgeld- und StrafsachenstellBundesfinanzministerium
teren soll der Berichtigungszeitraum von bisher fünf auf zehn Jahre ausgedehnt werden. Das heißt, Steuerhinterzieher, die von der Selbstanzeige Gebrauch machen wollen, müssen zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart die Angaben in vollem Umfang berichtigen, ergänzen oder nachholen, und zwar für den Zeitraum der letzten zehn Jahre. Wir haben zugleich Wünsche aus der Praxis nach meh
e von der Selbstanzeige Gebrauch machen wollen, müssen zu allen
Steuerstraftaten einer Steuerart die Angaben in vollem Umfang berichtigen, ergänBundesfinanzministerium
um mit polizeilichen Befugnissen ausgestattete Beschäftigte der Finanzbehörden. Entsprechend der Verwaltungszuständigkeit sind die Länderbehörden für die Aufdeckung und Verfolgung von Steuerstraftaten beziehungsweise Steuerordnungswidrigkeiten im Bereich der Besitz- und Verkehrsteuern zuständig. In einigen Bundesländern ist die Steuerfahndung den Finanzämtern angegliedert, in ander
t sind die Länderbehörden für die Aufdeckung und Verfolgung von
Steuerstraftaten beziehungsweise Steuerordnungswidrigkeiten im Bereich der BesitBundesfinanzministerium
sein und in keiner Verbindung zueinanderstehen. Fallzahlen und Mehrsteuern korrespondieren nicht zwangsläufig. Einfluss auf die Entwicklung der Fallzahlen kann z. B. der Charakter der Steuerstraftaten als Offizialdelikt haben: Die Steuerfahndung ist von Amts wegen verpflichtet, jedem Verdacht ohne Rücksicht auf das zu erwartende Mehrergebnis nachzugehen. Auch die Zusammensetzung d
auf die Entwicklung der Fallzahlen kann z. B. der Charakter der
Steuerstraftaten als Offizialdelikt haben: Die Steuerfahndung ist von Amts wegenBundesfinanzministerium
Sammlung vorgesehen ist, liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Staatsanwaltschaft hatte gegen A sowie dessen Mitbeschuldigte B und C ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerstraftaten geführt. Bei C handelt es sich um den Neffen des B, während zu A keine verwandtschaftlichen Beziehungen bestehen. Am 2.5.2006 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Landgericht Augs
e dessen Mitbeschuldigte B und C ein Ermittlungsverfahren wegen
Steuerstraftaten geführt. Bei C handelt es sich um den Neffen des B, während zu ZjS
erneutes Aufgreifen durch die Staatsanwaltschaft komme nur bei einem deutlich erhöhten Schuldgehalt in Betracht, wenn sich die Tat nachträglich als Verbrechen darstelle. Dies sei bei Steuerstraftaten mangels Verbrechenstatbestandes von vornherein ausgeschlossen. Daneben schaffe aber auch die staatsanwaltschaftliche Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 1 StPO für den Beschuldigten
ich die Tat nachträglich als Verbrechen darstelle. Dies sei bei
Steuerstraftaten mangels Verbrechenstatbestandes von vornherein ausgeschlossen. ZjS
um mit polizeilichen Befugnissen ausgestattete Beschäftigte der Finanzbehörden. Entsprechend der Verwaltungszuständigkeit sind die Länderbehörden für die Aufdeckung und Verfolgung von Steuerstraftaten beziehungsweise Steuerordnungswidrigkeiten im Bereich der Besitz- und Verkehrsteuern zuständig. In einigen Bundesländern ist die Steuerfahndung den Finanzämtern angegliedert, in ander
t sind die Länderbehörden für die Aufdeckung und Verfolgung von
Steuerstraftaten beziehungsweise Steuerordnungswidrigkeiten im Bereich der BesitBundesfinanzministerium
Steuer entstanden ist.“ 3. § 371 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1, 2 und 2a ersetzt: „(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten ni
2 und 2a ersetzt: „(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen
Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichBundesgesetzblatt
en Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten z
änzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser
Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjähBundesgesetzblatt
gt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen. (2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn 1. bei einer der
t nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten
Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten eineBundesgesetzblatt
nen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen. (2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn 1. bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten
rten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen
Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgBundesgesetzblatt
Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen. (2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn 1. bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung a) dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordn
wenn 1. bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten
Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung a) dem an der TBundesgesetzblatt
Lohnsteuer- Nachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat oder 2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen m
riften erschienen ist und sich ausgewiesen hat oder 2. eine der
Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oBundesgesetzblatt
luss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hindert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart. (2a) Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueran
für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden
Steuerstraftaten einer Steuerart. (2a) Soweit die Steuerhinterziehung durch VerlBundesgesetzblatt
erhinterziehung ­ die im Übrigen wegen der Selbstanzeige nicht strafbar ist ­ auch eine Urkundenfälschung begangen; K hat sie dazu angestiftet. Es liegen folglich nicht ausschließlich Steuerstraftaten vor, so dass die Finanzbehörde das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgeben muss. STRAFRECHT Randt, in: Franzen/Gast/Joecks (Fn. 7), § 386 Rn. 12; Theile, ZIS 2009, 446 (447). 5
t sie dazu angestiftet. Es liegen folglich nicht ausschließlich
Steuerstraftaten vor, so dass die Finanzbehörde das Verfahren an die StaatsanwalZjS
um mit polizeilichen Befugnissen ausgestattete Beschäftigte der Finanzbehörden. Entsprechend der Verwaltungszuständigkeit sind die Länderbehörden für die Aufdeckung und Verfolgung von Steuerstraftaten beziehungsweise Steuerordnungswidrigkeiten im Bereich der Besitz- und Verkehrsteuern zuständig. In einigen Bundesländern ist die Steuerfahndung den Finanzämtern angegliedert, in ander
t sind die Länderbehörden für die Aufdeckung und Verfolgung von
Steuerstraftaten beziehungsweise Steuerordnungswidrigkeiten im Bereich der BesitBundesfinanzministerium
können in beiden Gruppen unterschiedlicher Natur sein und müssen daher nicht in Verbindung zueinander stehen. Einfluss auf die Entwicklung der Fallzahlen kann z. B. der Charakter der Steuerstraftaten als Offizialdelikt haben: Die Steuerfahndung ist von Amts wegen verpflichtet, jedem Verdacht ohne Rücksicht auf das zu erwartende Mehrergebnis nachzugehen. Bedeutsame Fahndungsfälle k
auf die Entwicklung der Fallzahlen kann z. B. der Charakter der
Steuerstraftaten als Offizialdelikt haben: Die Steuerfahndung ist von Amts wegenBundesfinanzministerium
den Selbstanzeige bleibt bestehen. Auch künftig kann unter bestimmten Voraussetzungen nach §§ 371, 398a Abgabenordnung (AO) derjenige der strafrechtlichen Verfolgung entgehen, der bei Steuerstraftaten von sich aus gegenüber der Finanzbehörde in vollem Umfang fehlerhafte oder unvollständige Angaben berichtigt oder nachholt. Die Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige wur
AO) derjenige der strafrechtlichen Verfolgung entgehen, der bei
Steuerstraftaten von sich aus gegenüber der Finanzbehörde in vollem Umfang fehleBundesfinanzministerium
des Bundesgerichtshofs verschärft3. Die Möglichkeit zur Abgabe einer strafbefreienden Teilselbstanzeige wurde abgeschafft, sodass Straffreiheit nur eintrat, wenn zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, ergänzt oder nachgeholt wurden. Mit dem Gesetz zur Änderung der AO und des Einführungsgesetzes zur AO vom 22. Deze
t, sodass Straffreiheit nur eintrat, wenn zu allen unverjährten
Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichBundesfinanzministerium
eptember 2014 im Wesentlichen umgesetzt wurde. Es wurden lediglich zwei Änderungen vorgenommen: § 371 Absatz 1 AO, wonach der Steuerpflichtige, der eine Selbstanzeige abgibt, zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird dahingehend ergänzt, dass diese
h der Steuerpflichtige, der eine Selbstanzeige abgibt, zu allen
Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichBundesfinanzministerium
ang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird dahingehend ergänzt, dass diese Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der vergangenen zehn Kalenderjahre erfolgen müssen und dass die Sperrwirkung von Außenprüfungen –
d dahingehend ergänzt, dass diese Angaben zu allen unverjährten
Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten eineBundesfinanzministerium
Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird dahingehend ergänzt, dass diese Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der vergangenen zehn Kalenderjahre erfolgen müssen und dass die Sperrwirkung von Außenprüfungen – wie vor Inkrafttreten des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes –
rten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen
Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der vergangenen zehn Kalenderjahre erBundesfinanzministerium
nicht deklarierte ausländische Kapitalerträge auf zehn Jahre ausgedehnt. Hierzu wurde § 170 Absatz 6 AO neu gefasst. Die Selbstanzeige muss künftig alle Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart umfassen, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der vergangenen zehn Kalenderjahre. Die Sperrgründe bei der strafbefreienden Selbstanzeig
e Selbstanzeige muss künftig alle Angaben zu allen unverjährten
Steuerstraftaten einer Steuerart umfassen, mindestens aber zu allen SteuerstraftBundesfinanzministerium
ehnt. Hierzu wurde § 170 Absatz 6 AO neu gefasst. Die Selbstanzeige muss künftig alle Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart umfassen, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der vergangenen zehn Kalenderjahre. Die Sperrgründe bei der strafbefreienden Selbstanzeige, d. h. Gründe, bei denen eine Straffreiheit nicht eintritt, wurden
erstraftaten einer Steuerart umfassen, mindestens aber zu allen
Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der vergangenen zehn Kalenderjahre. DBundesfinanzministerium

Notes:
1 Where to start a query
2Smart Searcht breaks the user's input into individual words and then matches those words in any position and in any order in the table (rather than simple doing a simple string compare)
3Regular Expressions can be used to initialize advanced searches. In the regular expression search you can enter regular expression with various wildcards such as:

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