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„§ 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen“. 2. § 371 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten ni | sst: „(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten | Steuerstraftaten | einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berich | Bundesgesetzblatt | |
en Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) Im einleitenden Satzteil werden vor den Wörtern „vor der Berichtigung“ die | änzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser | Steuerstraftaten | nicht nach § 370 bestraft.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert | Bundesgesetzblatt | |
: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) Im einleitenden Satzteil werden vor den Wörtern „vor der Berichtigung“ die Wörter „bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten “ eingefügt. bbb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist oder“. ccc) Buchstabe b wird wie | Wörter „bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten | Steuerstraftaten | “ eingefügt. bbb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) dem Tä | Bundesgesetzblatt | |
Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder“. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen m | en ist oder“. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. eine der | Steuerstraftaten | im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz o | Bundesgesetzblatt | |
es vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50e wie folgt gefasst: „§ 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten“. 2. § 50e wird wie folgt gefasst: „§ 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung | folgt gefasst: „§ 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von | Steuerstraftaten | bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten“. 2. § 50e | Bundesgesetzblatt | |
rschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten“. 2. § 50e wird wie folgt gefasst: „§ 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 45d Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, ni | folgt gefasst: „§ 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von | Steuerstraftaten | bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten (1) Ordnung | Bundesgesetzblatt | |
m 28. Juli 2004 rechtzeitig abgibt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (2) Liegen die Voraussetzungen des § 40a Abs. 2 vor, werden Steuerstraftaten (§§ 369 bis 376 der Abgabenordnung) als solche nicht verfolgt, wenn der Arbeitgeber in den Fällen des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entgegen § 41a Abs. 1 Nr. 1, auch in Ver | en. (2) Liegen die Voraussetzungen des § 40a Abs. 2 vor, werden | Steuerstraftaten | (§§ 369 bis 376 der Abgabenordnung) als solche nicht verfolgt, | Bundesgesetzblatt | |
Auf der Grundlage der Meldungen aller Bundesländer erstellt das Bundesministerium der Finanzen jährlich eine Statistik über die Ergebnisse der Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten. Im Berichtszeitraum wurden in den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter bundesweit insgesamt fast 70 000 Strafverfahren wegen Steuerstraftat | jährlich eine Statistik über die Ergebnisse der Verfolgung von | Steuerstraftaten | und Steuerordnungswidrigkeiten. Im Berichtszeitraum wurden in | Bundesfinanzministerium | |
euerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten. Im Berichtszeitraum wurden in den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter bundesweit insgesamt fast 70 000 Strafverfahren wegen Steuerstraftaten bearbeitet. An die Staatsanwaltschaft abgegebene Fälle führten zu knapp 6 000 Strafbefehlen – davon rund 300 Strafbefehle mit Freiheitsstrafe – sowie zu rund 2 300 Urteilen mit Straf- | nanzämter bundesweit insgesamt fast 70 000 Strafverfahren wegen | Steuerstraftaten | bearbeitet. An die Staatsanwaltschaft abgegebene Fälle führten | Bundesfinanzministerium | |
iehungsweise Bußgeldfestsetzung. Im selben Jahr wurden zudem bundesweit rund 4 500 Bußgeldverfahren abgeschlossen und Bußgelder in einer Gesamthöhe von über 11 Mio. € festgesetzt. 1 Steuerstraftaten , Steuerordnungswidrigkeiten Zu den in der Statistik erfassten Steuerstraftaten und diesen gleichgestellten Straftaten gehören die Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung (AO | ußgelder in einer Gesamthöhe von über 11 Mio. € festgesetzt. 1 | Steuerstraftaten | , Steuerordnungswidrigkeiten Zu den in der Statistik erfassten S | Bundesfinanzministerium | |
500 Bußgeldverfahren abgeschlossen und Bußgelder in einer Gesamthöhe von über 11 Mio. € festgesetzt. 1 Steuerstraftaten, Steuerordnungswidrigkeiten Zu den in der Statistik erfassten Steuerstraftaten und diesen gleichgestellten Straftaten gehören die Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung (AO) und die versuchte Steuerhinterziehung genauso wie z. B. die gewerbs- und band | n, Steuerordnungswidrigkeiten Zu den in der Statistik erfassten | Steuerstraftaten | und diesen gleichgestellten Straftaten gehören die Steuerhinter | Bundesfinanzministerium | |
fertige Steuerverkürzung nach § 378 AO oder die Gefährdung von Abzugsteuern nach § 380 AO. Soweit nicht die Staatsanwaltschaft zuständig ist, obliegt die Ermittlung und Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten den Bußgeld- und Strafsachenstellen der (Landes-)Finanzämter. Sie entscheiden über die Einleitung oder auch über Einstellung eines Steuerstraf- oder Buß | schaft zuständig ist, obliegt die Ermittlung und Verfolgung von | Steuerstraftaten | und Steuerordnungswidrigkeiten den Bußgeld- und Strafsachenstel | Bundesfinanzministerium | |
fehle beantragen, die Strafsache gegebenen falls an die zuständige Staatsanwaltschaft abgeben und erlassen auch Bußgeldbescheide. Im Folgenden werden die Ergebnisse der Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Jahr 2012 dargestellt. In den Statistiken werden die von den Ländern verwalteten Besitz- und Verkehrsteuern – mit Ausnahme der Kfz-Steuer – erfasst. | escheide. Im Folgenden werden die Ergebnisse der Verfolgung von | Steuerstraftaten | und Steuerordnungswidrigkeiten im Jahr 2012 dargestellt. In den | Bundesfinanzministerium | |
erwalteten Besitz- und Verkehrsteuern – mit Ausnahme der Kfz-Steuer – erfasst. Nicht berücksichtigt sind die Verbrauch- und Gemeindesteuern. nach oben 2 Ergebnisse der Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten durch die Länder nach oben 2.1 Steuerstraftaten Im Jahr 2012 wurden von den Bußgeld- und Strafsachen stellen der (Landes-)Finanzämter bundesweit insgesa | und Gemeindesteuern. nach oben 2 Ergebnisse der Verfolgung von | Steuerstraftaten | und Steuerordnungswidrigkeiten durch die Länder nach oben 2.1 S | Bundesfinanzministerium | |
Nicht berücksichtigt sind die Verbrauch- und Gemeindesteuern. nach oben 2 Ergebnisse der Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten durch die Länder nach oben 2.1 Steuerstraftaten Im Jahr 2012 wurden von den Bußgeld- und Strafsachen stellen der (Landes-)Finanzämter bundesweit insgesamt 69 474 Strafverfahren abgeschlossen. Abbildung 1 stellt dar, mit welchen Erg | n und Steuerordnungswidrigkeiten durch die Länder nach oben 2.1 | Steuerstraftaten | Im Jahr 2012 wurden von den Bußgeld- und Strafsachen stellen de | Bundesfinanzministerium | |
aß von insgesamt circa 2 340 Jahren Freiheitsstrafe und 56,5 Mio. € Geldstrafe lagen 965,6 Mio. € hinterzogene Steuern zugrunde. nach oben 2.2 Steuerordnungswidrigkeiten Neben den als Steuerstraftaten qualifizierten Delikten haben die Bußgeld- und Strafsachenstellen im Berichtszeitraum bundesweit insgesamt 4 479 Bußgeldverfahren abgeschlossen. Im Ergebnis wurden 2 980 Bußgeldbesche | ugrunde. nach oben 2.2 Steuerordnungswidrigkeiten Neben den als | Steuerstraftaten | qualifizierten Delikten haben die Bußgeld- und Strafsachenstell | Bundesfinanzministerium | |
teren soll der Berichtigungszeitraum von bisher fünf auf zehn Jahre ausgedehnt werden. Das heißt, Steuerhinterzieher, die von der Selbstanzeige Gebrauch machen wollen, müssen zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart die Angaben in vollem Umfang berichtigen, ergänzen oder nachholen, und zwar für den Zeitraum der letzten zehn Jahre. Wir haben zugleich Wünsche aus der Praxis nach meh | e von der Selbstanzeige Gebrauch machen wollen, müssen zu allen | Steuerstraftaten | einer Steuerart die Angaben in vollem Umfang berichtigen, ergän | Bundesfinanzministerium | |
um mit polizeilichen Befugnissen ausgestattete Beschäftigte der Finanzbehörden. Entsprechend der Verwaltungszuständigkeit sind die Länderbehörden für die Aufdeckung und Verfolgung von Steuerstraftaten beziehungsweise Steuerordnungswidrigkeiten im Bereich der Besitz- und Verkehrsteuern zuständig. In einigen Bundesländern ist die Steuerfahndung den Finanzämtern angegliedert, in ander | t sind die Länderbehörden für die Aufdeckung und Verfolgung von | Steuerstraftaten | beziehungsweise Steuerordnungswidrigkeiten im Bereich der Besit | Bundesfinanzministerium | |
sein und in keiner Verbindung zueinanderstehen. Fallzahlen und Mehrsteuern korrespondieren nicht zwangsläufig. Einfluss auf die Entwicklung der Fallzahlen kann z. B. der Charakter der Steuerstraftaten als Offizialdelikt haben: Die Steuerfahndung ist von Amts wegen verpflichtet, jedem Verdacht ohne Rücksicht auf das zu erwartende Mehrergebnis nachzugehen. Auch die Zusammensetzung d | auf die Entwicklung der Fallzahlen kann z. B. der Charakter der | Steuerstraftaten | als Offizialdelikt haben: Die Steuerfahndung ist von Amts wegen | Bundesfinanzministerium | |
Sammlung vorgesehen ist, liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Staatsanwaltschaft hatte gegen A sowie dessen Mitbeschuldigte B und C ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerstraftaten geführt. Bei C handelt es sich um den Neffen des B, während zu A keine verwandtschaftlichen Beziehungen bestehen. Am 2.5.2006 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Landgericht Augs | e dessen Mitbeschuldigte B und C ein Ermittlungsverfahren wegen | Steuerstraftaten | geführt. Bei C handelt es sich um den Neffen des B, während zu | ZjS | |
erneutes Aufgreifen durch die Staatsanwaltschaft komme nur bei einem deutlich erhöhten Schuldgehalt in Betracht, wenn sich die Tat nachträglich als Verbrechen darstelle. Dies sei bei Steuerstraftaten mangels Verbrechenstatbestandes von vornherein ausgeschlossen. Daneben schaffe aber auch die staatsanwaltschaftliche Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 1 StPO für den Beschuldigten | ich die Tat nachträglich als Verbrechen darstelle. Dies sei bei | Steuerstraftaten | mangels Verbrechenstatbestandes von vornherein ausgeschlossen. | ZjS | |
um mit polizeilichen Befugnissen ausgestattete Beschäftigte der Finanzbehörden. Entsprechend der Verwaltungszuständigkeit sind die Länderbehörden für die Aufdeckung und Verfolgung von Steuerstraftaten beziehungsweise Steuerordnungswidrigkeiten im Bereich der Besitz- und Verkehrsteuern zuständig. In einigen Bundesländern ist die Steuerfahndung den Finanzämtern angegliedert, in ander | t sind die Länderbehörden für die Aufdeckung und Verfolgung von | Steuerstraftaten | beziehungsweise Steuerordnungswidrigkeiten im Bereich der Besit | Bundesfinanzministerium | |
Steuer entstanden ist.“ 3. § 371 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1, 2 und 2a ersetzt: „(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten ni | 2 und 2a ersetzt: „(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen | Steuerstraftaten | einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berich | Bundesgesetzblatt | |
en Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten z | änzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser | Steuerstraftaten | nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjäh | Bundesgesetzblatt | |
gt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen. (2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn 1. bei einer der | t nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten | Steuerstraftaten | einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten eine | Bundesgesetzblatt | |
nen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen. (2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn 1. bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten | rten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen | Steuerstraftaten | einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolg | Bundesgesetzblatt | |
Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen. (2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn 1. bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung a) dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordn | wenn 1. bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten | Steuerstraftaten | vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung a) dem an der T | Bundesgesetzblatt | |
Lohnsteuer- Nachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat oder 2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen m | riften erschienen ist und sich ausgewiesen hat oder 2. eine der | Steuerstraftaten | im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz o | Bundesgesetzblatt | |
luss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hindert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart. (2a) Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueran | für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden | Steuerstraftaten | einer Steuerart. (2a) Soweit die Steuerhinterziehung durch Verl | Bundesgesetzblatt | |
erhinterziehung die im Übrigen wegen der Selbstanzeige nicht strafbar ist auch eine Urkundenfälschung begangen; K hat sie dazu angestiftet. Es liegen folglich nicht ausschließlich Steuerstraftaten vor, so dass die Finanzbehörde das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgeben muss. STRAFRECHT Randt, in: Franzen/Gast/Joecks (Fn. 7), § 386 Rn. 12; Theile, ZIS 2009, 446 (447). 5 | t sie dazu angestiftet. Es liegen folglich nicht ausschließlich | Steuerstraftaten | vor, so dass die Finanzbehörde das Verfahren an die Staatsanwal | ZjS | |
um mit polizeilichen Befugnissen ausgestattete Beschäftigte der Finanzbehörden. Entsprechend der Verwaltungszuständigkeit sind die Länderbehörden für die Aufdeckung und Verfolgung von Steuerstraftaten beziehungsweise Steuerordnungswidrigkeiten im Bereich der Besitz- und Verkehrsteuern zuständig. In einigen Bundesländern ist die Steuerfahndung den Finanzämtern angegliedert, in ander | t sind die Länderbehörden für die Aufdeckung und Verfolgung von | Steuerstraftaten | beziehungsweise Steuerordnungswidrigkeiten im Bereich der Besit | Bundesfinanzministerium | |
können in beiden Gruppen unterschiedlicher Natur sein und müssen daher nicht in Verbindung zueinander stehen. Einfluss auf die Entwicklung der Fallzahlen kann z. B. der Charakter der Steuerstraftaten als Offizialdelikt haben: Die Steuerfahndung ist von Amts wegen verpflichtet, jedem Verdacht ohne Rücksicht auf das zu erwartende Mehrergebnis nachzugehen. Bedeutsame Fahndungsfälle k | auf die Entwicklung der Fallzahlen kann z. B. der Charakter der | Steuerstraftaten | als Offizialdelikt haben: Die Steuerfahndung ist von Amts wegen | Bundesfinanzministerium | |
den Selbstanzeige bleibt bestehen. Auch künftig kann unter bestimmten Voraussetzungen nach §§ 371, 398a Abgabenordnung (AO) derjenige der strafrechtlichen Verfolgung entgehen, der bei Steuerstraftaten von sich aus gegenüber der Finanzbehörde in vollem Umfang fehlerhafte oder unvollständige Angaben berichtigt oder nachholt. Die Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige wur | AO) derjenige der strafrechtlichen Verfolgung entgehen, der bei | Steuerstraftaten | von sich aus gegenüber der Finanzbehörde in vollem Umfang fehle | Bundesfinanzministerium | |
des Bundesgerichtshofs verschärft3. Die Möglichkeit zur Abgabe einer strafbefreienden Teilselbstanzeige wurde abgeschafft, sodass Straffreiheit nur eintrat, wenn zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, ergänzt oder nachgeholt wurden. Mit dem Gesetz zur Änderung der AO und des Einführungsgesetzes zur AO vom 22. Deze | t, sodass Straffreiheit nur eintrat, wenn zu allen unverjährten | Steuerstraftaten | einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berich | Bundesfinanzministerium | |
eptember 2014 im Wesentlichen umgesetzt wurde. Es wurden lediglich zwei Änderungen vorgenommen: § 371 Absatz 1 AO, wonach der Steuerpflichtige, der eine Selbstanzeige abgibt, zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird dahingehend ergänzt, dass diese | h der Steuerpflichtige, der eine Selbstanzeige abgibt, zu allen | Steuerstraftaten | einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berich | Bundesfinanzministerium | |
ang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird dahingehend ergänzt, dass diese Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der vergangenen zehn Kalenderjahre erfolgen müssen und dass die Sperrwirkung von Außenprüfungen – | d dahingehend ergänzt, dass diese Angaben zu allen unverjährten | Steuerstraftaten | einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten eine | Bundesfinanzministerium | |
Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird dahingehend ergänzt, dass diese Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der vergangenen zehn Kalenderjahre erfolgen müssen und dass die Sperrwirkung von Außenprüfungen – wie vor Inkrafttreten des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes – | rten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen | Steuerstraftaten | einer Steuerart innerhalb der vergangenen zehn Kalenderjahre er | Bundesfinanzministerium | |
nicht deklarierte ausländische Kapitalerträge auf zehn Jahre ausgedehnt. Hierzu wurde § 170 Absatz 6 AO neu gefasst. Die Selbstanzeige muss künftig alle Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart umfassen, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der vergangenen zehn Kalenderjahre. Die Sperrgründe bei der strafbefreienden Selbstanzeig | e Selbstanzeige muss künftig alle Angaben zu allen unverjährten | Steuerstraftaten | einer Steuerart umfassen, mindestens aber zu allen Steuerstraft | Bundesfinanzministerium | |
ehnt. Hierzu wurde § 170 Absatz 6 AO neu gefasst. Die Selbstanzeige muss künftig alle Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart umfassen, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der vergangenen zehn Kalenderjahre. Die Sperrgründe bei der strafbefreienden Selbstanzeige, d. h. Gründe, bei denen eine Straffreiheit nicht eintritt, wurden | erstraftaten einer Steuerart umfassen, mindestens aber zu allen | Steuerstraftaten | einer Steuerart innerhalb der vergangenen zehn Kalenderjahre. D | Bundesfinanzministerium |
Notes:
1 Where to start a query
2Smart Searcht breaks the user's input into individual words and then matches those words in any position and in any order in the table (rather than simple doing a simple string compare)
3Regular Expressions can be used to initialize advanced searches. In the regular expression search you can enter regular expression with various wildcards such as: