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indungsfrist auf Grund des § 13a Absatz 2 Satz 1 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung bleibt bestehen.“ c) Nach Absatz 34 wird folgender Absatz 34a eingefügt: „(34a) Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2014 ist § 34c Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig fest
Absatz 34 wird folgender Absatz 34a eingefügt: „(34a) Für
Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2014 ist § 34c Absatz 1 Satz 2 in der bBundesgesetzblatt
Veranlagungszeitraum 2010 zu übermitteln sind.“ p) Absatz 47 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 6 werden die Wörter „ab dem Veranlagungszeitraum 2005“ durch die Wörter „für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2008“ ersetzt. bb) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt: „§ 34 Absatz 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist
b dem Veranlagungszeitraum 2005“ durch die Wörter „für die
Veranlagungszeiträume 2005 bis 2008“ ersetzt. bb) Nach Satz 6 wird folgender SatBundesgesetzblatt
bungsverlustes und des Vortragsvolumens findet letztmalig zum 31. Dezember 2010 statt.“ f) Dem Absatz 10b wird folgender Satz angefügt: „§ 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2013 in der folgenden Fassung anzuwenden: 1. die Zuführungen innerhalb des am Bilanzstichtag endenden Wirtschaftsjahrs und der vier vorangegangenen Wirtschaftsjahre, sow
Satz angefügt: „§ 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist für die
Veranlagungszeiträume 2010 bis 2013 in der folgenden Fassung anzuwenden: 1. die Bundesgesetzblatt
4 Satz 2 und § 58 Nummer 1 bis 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) sind auch für vor diesem Zeitraum beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.“ 3. Dem § 10 wird folgender Absatz 10 angefügt: „(10) § 17
l. I S. 1768) sind auch für vor diesem Zeitraum beginnende
Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht bestandsBundesgesetzblatt
anlagungszeitraum 2011 anzuwenden. Abweichend von Satz 1 sind § 3 Absatz 3 und § 4 in der Fassung des Artikels 31 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auch für die Veranlagungszeiträume 2009 und 2010 anzuwenden, soweit sich dies zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirkt.“ Artikel 32 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden Absätze am Tag
setzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auch für die
Veranlagungszeiträume 2009 und 2010 anzuwenden, soweit sich dies zu Gunsten des Bundesgesetzblatt
em Kontenabrufverfahren sollte die Steuerehrlichkeit nachhaltig gefördert werden. Das vorlegende Finanzgericht ist der Auffassung, dass die Besteuerung von Zinseinkünften für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 aufgrund eines nach wie vor bestehenden strukturellen Vollzugsdefizits gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße. Darüber hinaus führe das Strafbefreiungserklä
uffassung, dass die Besteuerung von Zinseinkünften für die
Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 aufgrund eines nach wie vor bestehenden struBundesverfassungsgericht
ntscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Das vorlegende Finanzgericht setzt sich mit der Frage, ob hinsichtlich der Besteuerung von Zinseinkünften für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 ein strukturelles Vollzugsdefizit bestand, nicht hinreichend auseinander. Insbesondere geht das Gericht nicht ausreichend darauf ein, ob die im Anschluss an das "Zi
ob hinsichtlich der Besteuerung von Zinseinkünften für die
Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 ein strukturelles Vollzugsdefizit bestand, nBundesverfassungsgericht

Notes:
1 Where to start a query
2Smart Searcht breaks the user's input into individual words and then matches those words in any position and in any order in the table (rather than simple doing a simple string compare)
3Regular Expressions can be used to initialize advanced searches. In the regular expression search you can enter regular expression with various wildcards such as:

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