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chtsgüter sind ebenfalls nicht betroffen (§§ 5, 6 StGB). Einziger Anknüpfungspunkt ist der Verkauf der CD nach Deutschland. Es ist aber fraglich, ob als ,,Erfolg" i.S.v. § 9 StGB auch die ,, Verwertung " der Diebstahlsbeute gesehen werden könnte. Was nur der ,,Beendigung" dient (beim Diebstahl: Illation) gehört schon nicht mehr dazu.37 Das muss dann erst recht für die sogar noch nach der B | nd. Es ist aber fraglich, ob als ,,Erfolg" i.S.v. § 9 StGB auch die ,, | Verwertung | " der Diebstahlsbeute gesehen werden könnte. Was nur der ,,Beendigung" | ZjS | |
ng" dient (beim Diebstahl: Illation) gehört schon nicht mehr dazu.37 Das muss dann erst recht für die sogar noch nach der Bergung in Liechtenstein und der Übergabe in der Schweiz liegende ,, Verwertung " gelten. Jedoch kommt es darauf insofern nicht an, als auch reine ,,Auslandstaten" geeignete Vortaten i.S.d. § 259 Abs. 1 StGB sein können.38 Neben dem Diebstahl39 kommen als weitere ,,Tate | r Bergung in Liechtenstein und der Übergabe in der Schweiz liegende ,, | Verwertung | " gelten. Jedoch kommt es darauf insofern nicht an, als auch reine ,,A | ZjS | |
mmen als weitere ,,Taten" i.S.d. § 259 Abs. 1 StGB noch die (zumindest) subsidiär mitverwirklichte Unterschlagung (§ 246 StGB) sie ist gegen fremdes Vermögen gerichtet40 die ,,Unbefugte Verwertung oder Mitteilung eines unbefugt verschafften Geschäftsgeheimnisses" gem. § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG auch er ist erfüllt41 und schützt fremdes Vermögen42 und das Ausspähen von Daten (§ 202a St | StGB) sie ist gegen fremdes Vermögen gerichtet40 die ,,Unbefugte | Verwertung | oder Mitteilung eines unbefugt verschafften Geschäftsgeheimnisses" ge | ZjS | |
Abs. 1 StGB bei allen anderen Delikten außer Diebstahl erforderlich. 41 Siehe Schünemann, GA 2008, 314 (328 f.); Sieber, NJW 2008, 881 dort jeweils auch zu § 124 Abs. 2 LiechtensteinStGB ( Verwertung von Geschäftsgeheimnissen), der als geeignete Vortat für § 259 Abs. 1 StGB aber ausscheiden dürfte wegen § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB. 42 Da er von der Fallfrage ausgenommen ist, soll dem hier ni | NJW 2008, 881 dort jeweils auch zu § 124 Abs. 2 LiechtensteinStGB ( | Verwertung | von Geschäftsgeheimnissen), der als geeignete Vortat für § 259 Abs. 1 | ZjS | |
Beweismittel-" und ,,Beweismethodenverboten" vor,75 bei dem richtigerweise nicht auf die Abwägung, sondern darauf abzustellen wäre, ob der Schutzzweck der verletzten Beweiserhebungsnorm der Verwertung entgegensteht,76 aber dafür möglicherweise ein Verstoß gegen § 259 StGB (siehe oben): Eine allgemeine Regel dafür, wann aus einem Beweiserhebungs- ein Beweisverwertungsverbot folgt, konnte | ellen wäre, ob der Schutzzweck der verletzten Beweiserhebungsnorm der | Verwertung | entgegensteht,76 aber dafür möglicherweise ein Verstoß gegen § 259 St | ZjS | |
ss auch die bei der Hausdurchsuchung gewonnenen Erkenntnisse unverwertbar sein müssen, wenn man auch in einem natürlichen Sprachsinn nicht abstreiten kann, dass es sich auch dabei um eine ,, Verwertung " der auf der CD befindlichen Daten handelt. Das ist eine Frage der sog. Fernwirkungen von Beweisverwertungsverboten. Zwar gibt es auch in Deutschland eine starke Mindermeinung, die in Anleh | n Sprachsinn nicht abstreiten kann, dass es sich auch dabei um eine ,, | Verwertung | " der auf der CD befindlichen Daten handelt. Das ist eine Frage der so | ZjS | |
nzeichenverletzung gemäß § 143 MarkenG, Strafbare Verletzung der Gemeinschaftsmarke gemäß § 143a MarkenG, Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben gemäß § 144 MarkenG, Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gemäß § 106 UrhG, Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung gemäß § 107 UrhG, Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzbegriffe gemäß § 108 UrhG, Gewer | tzung geographischer Herkunftsangaben gemäß § 144 MarkenG, Unerlaubte | Verwertung | urheberrechtlich geschützter Werke gemäß § 106 UrhG, Unzulässiges Anb | Bundesgesetzblatt | |
schützter Werke gemäß § 106 UrhG, Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung gemäß § 107 UrhG, Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzbegriffe gemäß § 108 UrhG, Gewerbsmäßige Unerlaubte Verwertung gemäß § 108a UrhG, Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen gemäß § 108b UrhG, Strafvorschriften des Gebrauchsmustergesetzes | n verwandte Schutzbegriffe gemäß § 108 UrhG, Gewerbsmäßige Unerlaubte | Verwertung | gemäß § 108a UrhG, Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen | Bundesgesetzblatt | |
echt sei auch nicht hinsichtlich solcher Tatvorwürfe erloschen, hinsichtlich derer die Strafverfahren gegen B und C zuvor nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden waren. Außerdem stehe der Verwertung der Angaben des Vernehmungsbeamten der Steuerfahndung gemäß § 252 StPO ein Beweisverwertungsverbot entgegen, da der Zeuge D bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren nicht über sein Zeu | r nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden waren. Außerdem stehe der | Verwertung | der Angaben des Vernehmungsbeamten der Steuerfahndung gemäß § 252 StP | ZjS | |
zessuale Durchsuchung zugrunde gelegt werden dürfen, geht es nicht um die unmittelbare Geltung eines Beweisverwertungsverbotes, denn dieses betrifft grundsätzlich lediglich die unmittelbare Verwertung von rechtswidrig erlangten Beweismitteln im Strafverfahren zur Feststellung der Schuldfrage. Ob und inwieweit Tatsachen, die einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, zur Begründung eines | rbotes, denn dieses betrifft grundsätzlich lediglich die unmittelbare | Verwertung | von rechtswidrig erlangten Beweismitteln im Strafverfahren zur Festst | Bundesverfassungsgericht | |
eres Fernwirkung für das gesamte Strafverfahren zukommt. Unabhängig davon besteht von Verfassungs wegen kein Rechtssatz des Inhalts, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnen Beweise stets unzulässig wäre. Die Beurteilung der Frage, welche Folgen ein möglicher Verstoß gegen strafprozessuale Verfahrensvorschriften hat und ob hierzu insbesondere ein B | des Inhalts, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die | Verwertung | der gewonnen Beweise stets unzulässig wäre. Die Beurteilung der Frage | Bundesverfassungsgericht |
Notes:
1 Where to start a query
2Smart Searcht breaks the user's input into individual words and then matches those words in any position and in any order in the table (rather than simple doing a simple string compare)
3Regular Expressions can be used to initialize advanced searches. In the regular expression search you can enter regular expression with various wildcards such as: