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tehenden Sachverhalte stellen einen ausreichenden Nachweis eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Vorschriften dar: Das Vorhandensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der A-Probe eines Spielers, wenn der Spieler auf die Analyse der B-Probe verzichtet und die B-Probe nicht analysiert wird, oder die Bestätigung des Vorhandenseins einer verbotenen Substanz oder ihrer Meta | ndensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der | A-Probe | eines Spielers, wenn der Spieler auf die Analyse der B-Probe verzichtet | DFB | |
tehenden Sachverhalte stellen einen ausreichenden Nachweis eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Vorschriften dar: Das Vorhandensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der A-Probe eines Spielers, wenn der Spieler auf die Analyse der B-Probe verzichtet und die B-Probe nicht analysiert wird, oder die Bestätigung des Vorhandenseins einer verbotenen Substanz oder ihrer Meta | ndensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der | A-Probe | eines Spielers, wenn der Spieler auf die Analyse der B-Probe verzichtet | DFB | |
neu gefasst: Vorläufige Sperre bei Dopingverdacht 1. Der Vorsitzende des DFB-Sportgerichts verhängt unverzüglich eine vorläufige Sperre bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis der A-Probe bei einer verbotenen Substanz, bei der es sich nicht um eine spezifische Substanz handelt. Dies gilt nicht, wenn dem Spieler für eine verbotene Substanz eine Ausnahmebewilligung zu therapeutis | orläufige Sperre bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis der | A-Probe | bei einer verbotenen Substanz, bei der es sich nicht um eine spezifische | DFB | |
on anderen gültigen Bestimmungen in den Anti-Doping-Richtlinien des DFB vorliegt, die die Gültigkeit des Ergebnisses in Frage stellt. 2. Bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis der A-Probe bei spezifischen Substanzen oder bei anderen Verstößen gegen die Anti-Doping-Richtlinien des DFB kann eine vorläufige Sperre verhängt werden. 5 OFFIZIELLE MITTEILUNGEN 3. Wird aufgrund eine | Frage stellt. 2. Bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis der | A-Probe | bei spezifischen Substanzen oder bei anderen Verstößen gegen die Anti-Do | DFB | |
ößen gegen die Anti-Doping-Richtlinien des DFB kann eine vorläufige Sperre verhängt werden. 5 OFFIZIELLE MITTEILUNGEN 3. Wird aufgrund eines von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der A-Probe eine vorläufige Sperre verhängt und bestätigt das Analyseergebnis der B-Probe das Analyseergebnis der A-Probe nicht, wird die vorläufige Sperre aufgehoben. 4. Im Übrigen gilt § 21. § 8b § 8b w | 3. Wird aufgrund eines von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der | A-Probe | eine vorläufige Sperre verhängt und bestätigt das Analyseergebnis der B- | DFB | |
TEILUNGEN 3. Wird aufgrund eines von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der A-Probe eine vorläufige Sperre verhängt und bestätigt das Analyseergebnis der B-Probe das Analyseergebnis der A-Probe nicht, wird die vorläufige Sperre aufgehoben. 4. Im Übrigen gilt § 21. § 8b § 8b wird neu eingefügt: Strafen gegen Einzelpersonen bei Erstverstößen gegen Anti- Doping-Vorschriften 1. Für Erstv | gt und bestätigt das Analyseergebnis der B-Probe das Analyseergebnis der | A-Probe | nicht, wird die vorläufige Sperre aufgehoben. 4. Im Übrigen gilt § 21. § | DFB | |
te, hat Gay in einer Telefonkonferenz in Amsterdam zugegeben, am Freitag von der US-amerikanischen Anti-Doping-Agentur (USADA) über den positiven Befund informiert worden zu sein. Die positive A-Probe wurde bei einem Wettkampf am 16. Mai entnommen. Noch ist nicht bekannt, um welche Substanz es sich bei dem gefundenen Dopingmittel handelt. In einer ersten Reaktion wies Gay die Schuld von sic | USADA) über den positiven Befund informiert worden zu sein. Die positive | A-Probe | wurde bei einem Wettkampf am 16. Mai entnommen. Noch ist nicht bekannt, | Kicker | |
as Rennen, in dem Bolt seinen Fabel-Weltrekord von 9,58 Sekunden aufstellte.Doping-Welle auf Jamaika Die jamaikanischen Sprintstars Asafa Powell, Nesta Carter sowie Sherone Simpson sind in der A-Probe positiv auf Doping getestet worden. Der frühere 100-m-Weltrekordler Powell erklärte in einem Statement, dass bei den Landesmeisterschaften im Juni das Stimulans Oxilofrin nachgewiesen worden s | Sprintstars Asafa Powell, Nesta Carter sowie Sherone Simpson sind in der | A-Probe | positiv auf Doping getestet worden. Der frühere 100-m-Weltrekordler Powe | Kicker | |
Der französische Hindernisläufer Nordine Gezzar wurde von seinem Verband aufgrund eines positiven Dopingtestergebnisses von den Olympischen Spielen ausgeschlossen. Nachdem die A-Probe bereits im Juni Hinweise auf EPO gegeben hatte, bestätigte sich jetzt der Verdacht mit einer ebenfalls positiven B-Probe. Gezzar, der bei der Leichtathletik-EM in Helsinki den vierten Platz im | gtestergebnisses von den Olympischen Spielen ausgeschlossen. Nachdem die | A-Probe | bereits im Juni Hinweise auf EPO gegeben hatte, bestätigte sich jetzt de | Kicker | |
i der Sanktionierung aussetzen. Dies zeigt folgendes 12 Zivilprozessordnung 21 Beispiel: Eine Kadersportlerin des BDR war im Mai 2007 bei einem internationalen Wettkampf durch eine positive A-Probe auffällig geworden. Die Sanktionierung er folgte nach den Bestimmungen des internationalen Verbandes UCI13 durch das Bun dessportgericht des BDR, ein verbandseigenes Disziplinarorgan, mit eine | war im Mai 2007 bei einem internationalen Wettkampf durch eine positive | A-Probe | auffällig geworden. Die Sanktionierung er folgte nach den Bestimmungen d | Innenministerium des Innern | |
en. Eine Einzelfallentscheidung ist in den Fällen erforderlich, in denen das Verfahren noch nicht rechtskräftig zu Ende geführt wurde, dem Athleten/der Athletin jedoch aufgrund einer positiven A-Probe oder aufgrund anderer begründeter Tatsachen der Vorwurf eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Bestimmungen eines nationalen oder internationalen Sportfachverbandes bzw. der NADA gemacht wird. | geführt wurde, dem Athleten/der Athletin jedoch aufgrund einer positiven | A-Probe | oder aufgrund anderer begründeter Tatsachen der Vorwurf eines Verstoßes | Innenministerium des Innern | |
tehenden Sachverhalte stellen einen ausreichenden Nachweis eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Vorschriften dar: Das Vorhandensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der A-Probe eines Spielers, wenn der Spieler auf die Analyse der B-Probe verzichtet und die B-Probe nicht analysiert wird, oder die Bestätigung des Vorhandenseins einer verbotenen Substanz oder ihrer Meta | ndensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der | A-Probe | eines Spielers, wenn der Spieler auf die Analyse der B-Probe verzichtet | DFB | |
pieler auf die Analyse der B-Probe verzichtet und die B-Probe nicht analysiert wird, oder die Bestätigung des Vorhandenseins einer verbotenen Substanz oder ihrer Metaboliten oder Marker in der A-Probe eines Spielers anhand der Analyse der B-Probe. cc) Mit Ausnahme von Substanzen, für die in der Dopingliste eigens quantitative Grenzwerte aufgeführt sind, begründet das Vorhandensein einer ver | eins einer verbotenen Substanz oder ihrer Metaboliten oder Marker in der | A-Probe | eines Spielers anhand der Analyse der B-Probe. cc) Mit Ausnahme von Subs | DFB | |
fen hat. § 8a Vorläufige Sperre bei Dopingverdacht 1. Der Vorsitzende des DFB-Sportgerichts verhängt unverzüglich eine vorläufige Sperre bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis der A-Probe bei einer verbotenen Substanz, bei der es sich nicht um eine spezifische Substanz handelt. Dies gilt nicht, wenn dem Spieler für eine verbotene Substanz eine Ausnahmebewilligung zu therapeutis | orläufige Sperre bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis der | A-Probe | bei einer verbotenen Substanz, bei der es sich nicht um eine spezifische | DFB | |
on anderen gültigen Bestimmungen in den Anti-Doping-Richtlinien des DFB vorliegt, die die Gültigkeit des Ergebnisses in Frage stellt. 2. Bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis der A-Probe bei spezifischen Substanzen oder bei anderen Verstößen gegen die AntiDoping-Richtlinien des DFB kann eine vorläufige Sperre verhängt werden. 3. Wird aufgrund eines von der Norm abweichenden An | Frage stellt. 2. Bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis der | A-Probe | bei spezifischen Substanzen oder bei anderen Verstößen gegen die AntiDop | DFB | |
stanzen oder bei anderen Verstößen gegen die AntiDoping-Richtlinien des DFB kann eine vorläufige Sperre verhängt werden. 3. Wird aufgrund eines von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der A-Probe eine vorläufige Sperre verhängt und bestätigt das Analyseergebnis der B-Probe das Analyseergebnis der A-Probe nicht, wird die vorläufige Sperre aufgehoben. 4. Im Übrigen gilt § 21. § 8b Strafe | 3. Wird aufgrund eines von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der | A-Probe | eine vorläufige Sperre verhängt und bestätigt das Analyseergebnis der B- | DFB | |
gt werden. 3. Wird aufgrund eines von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der A-Probe eine vorläufige Sperre verhängt und bestätigt das Analyseergebnis der B-Probe das Analyseergebnis der A-Probe nicht, wird die vorläufige Sperre aufgehoben. 4. Im Übrigen gilt § 21. § 8b Strafen gegen Einzelpersonen bei Erstverstößen gegen Anti-Doping-Vorschriften 1. Für Erstverstöße gegen § 6 Nr. 2., | gt und bestätigt das Analyseergebnis der B-Probe das Analyseergebnis der | A-Probe | nicht, wird die vorläufige Sperre aufgehoben. 4. Im Übrigen gilt § 21. § | DFB | |
nächsten Morgen fühlt sie sich wieder fit. Situationsänderung 1 Die Sportlerin wird für eine Dopingkontrolle ausgelost. Das ist für sie okay, denn sie ist ja sauber und gegen Doping. In ihrer A-Probe wird jedoch eine Substanz gefunden, die auf der Liste der verbotenen Wirkstoffe steht. Sie ist sich keiner Schuld bewusst und wehrt sich gegen die Behauptung, gedopt zu haben. Situation 2 Ihr | Das ist für sie okay, denn sie ist ja sauber und gegen Doping. In ihrer | A-Probe | wird jedoch eine Substanz gefunden, die auf der Liste der verbotenen Wir | DOSB | |
ges erfolgt. § 16 § 16 Absatz 1 wird geändert: Ergibt der Laborbericht das Vorhandensein derselben verbotenen Substanz oder die Anwendung derselben verbotenen Methode in der B-Probe wie in der A-Probe des Spielers, so wird davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Vorschriften vorliegt. Gegen den betreffenden Spieler wird ein Disziplinarverfahren eröffnet. Anhang A Liste de | der die Anwendung derselben verbotenen Methode in der B-Probe wie in der | A-Probe | des Spielers, so wird davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen die Anti | DFB | |
tehenden Sachverhalte stellen einen ausreichenden Nachweis eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Vorschriften dar: Das Vorhandensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der A-Probe eines Spielers, wenn der Spieler auf die Analyse der B-Probe verzichtet und die B-Probe nicht analysiert wird, oder die Bestätigung des Vorhandenseins einer verbotenen Substanz oder ihrer Meta | ndensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der | A-Probe | eines Spielers, wenn der Spieler auf die Analyse der B-Probe verzichtet | DFB | |
pieler auf die Analyse der B-Probe verzichtet und die B-Probe nicht analysiert wird, oder die Bestätigung des Vorhandenseins einer verbotenen Substanz oder ihrer Metaboliten oder Marker in der A-Probe eines Spielers anhand der Analyse der B-Probe. cc) Mit Ausnahme von Substanzen, für die in der Dopingliste eigens quantitative Grenzwerte aufgeführt sind, begründet das Vorhandensein einer ver | eins einer verbotenen Substanz oder ihrer Metaboliten oder Marker in der | A-Probe | eines Spielers anhand der Analyse der B-Probe. cc) Mit Ausnahme von Subs | DFB | |
tasche. 10. Die Blutentnahme wird gemäß dem herkömmlichen klinischen Verfahren vorgenommen. In zwei Blutentnahmeröhrchen werden mindestens 3 ml oder 5 ml Blut entnommen (3 ml oder 5 ml für die A-Probe und 3 ml oder 5 ml für die B-Probe). Falls erforderlich wird das Verfahren wiederholt und unter Verwendung von 3-mloder 5-ml-Blutentnahmeröhrchen von derselben Venenpunktion weiteres Blut entn | werden mindestens 3 ml oder 5 ml Blut entnommen (3 ml oder 5 ml für die | A-Probe | und 3 ml oder 5 ml für die B-Probe). Falls erforderlich wird das Verfahr | DFB | |
siv gesetzte Wörter sind im Anhang ,,Begriffsbestimmungen" definiert. Die Definitionen sind integraler Bestandteil des NADC. 14 NADC 2009 tenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der A-Probe eines Athleten, wenn der Athlet auf die Analyse der B-Probe verzichtet und die B-Probe nicht analysiert wird; oder, wenn die B-Probe des Athleten analysiert wird und das Analyseergebnis das Vo | ADC. 14 NADC 2009 tenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der | A-Probe | eines Athleten, wenn der Athlet auf die Analyse der B-Probe verzichtet u | DOSB | |
e B-Probe nicht analysiert wird; oder, wenn die B-Probe des Athleten analysiert wird und das Analyseergebnis das Vorhandensein der Verbotenen Substanz oder ihrer Metaboliten oder Marker in der A-Probe des Athleten bestätigt. 2.1.3 Mit Ausnahme solcher Substanzen, für die in der Verbotsliste spezifische Grenzwerte festgelegt sind, begründet das Vorhandensein jeglicher Menge einer Verbotenen | ensein der Verbotenen Substanz oder ihrer Metaboliten oder Marker in der | A-Probe | des Athleten bestätigt. 2.1.3 Mit Ausnahme solcher Substanzen, für die i | DOSB | |
.2.1 Erste Überprüfung bei Von der Norm abweichenden Analyseergebnissen Artikel 7 7.2.1.1 Bei Dopingkontrollen der NADA wird nach Erhalt eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der A-Probe von der NADA die Code-Nummer der Probe dekodiert und eine erste Überprüfung durchgeführt, um festzustellen, ob: (a) eine gültige Medizinische Ausnahmegenehmigung gemäß dem International Standa | wird nach Erhalt eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der | A-Probe | von der NADA die Code-Nummer der Probe dekodiert und eine erste Überprüf | DOSB | |
tage nach Erhalt des Analyseberichts abgeschlossen sein. 7.2.1.2 Bei Dopingkontrollen anderer Anti-Doping-Organisationen wird nach Erhalt eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der A-Probe von der jeweiligen Organisation die Code-Nummer der Probe dekodiert und eine erste Überprüfung durchgeführt, um festzustellen, ob: (a) eine gültige Medizinische Ausnahmegenehmigung gemäß dem I | wird nach Erhalt eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der | A-Probe | von der jeweiligen Organisation die Code-Nummer der Probe dekodiert und | DOSB | |
stanzen, die auch endogen erzeugt werden können, als Atypische Analyseergebnisse für weitergehende Untersuchungen zu melden. Bei Erhalt eines Atypischen Analyseer- 30 NADC 2009 gebnisses der A-Probe führt die NADA oder die andere AntiDoping-Organisation, die die Probenahme veranlasst hat, eine erste Überprüfung durch, um festzustellen, ob: (a) (b) eine gültige Medizinische Ausnahmegenehmi | den. Bei Erhalt eines Atypischen Analyseer- 30 NADC 2009 gebnisses der | A-Probe | führt die NADA oder die andere AntiDoping-Organisation, die die Probenah | DOSB | |
rganisation Stellung zu nehmen. 31 32 7.5K NADC 2009 Vorläufige Suspendierung 7.5.1 Zwingend zu verhängende Vorläufige Suspendierung nach einem Von der Norm abweichenden Analyseergebnis der A-Probe Wird bei der Analyse der A-Probe eines Athleten ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis festgestellt, welches auf einer Substanz beruht, die keine Spezifische Substanz ist, ist von der f | e Suspendierung nach einem Von der Norm abweichenden Analyseergebnis der | A-Probe | Wird bei der Analyse der A-Probe eines Athleten ein Von der Norm abweich | DOSB | |
31 32 7.5K NADC 2009 Vorläufige Suspendierung 7.5.1 Zwingend zu verhängende Vorläufige Suspendierung nach einem Von der Norm abweichenden Analyseergebnis der A-Probe Wird bei der Analyse der A-Probe eines Athleten ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis festgestellt, welches auf einer Substanz beruht, die keine Spezifische Substanz ist, ist von der für das Ergebnismanagement zuständ | r Norm abweichenden Analyseergebnis der A-Probe Wird bei der Analyse der | A-Probe | eines Athleten ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis festgestell | DOSB | |
lich nach Verhängung einer Vorläufigen Suspendierung gegeben wird. (b) 7.5.2 Optional zu verhängende Vorläufige Suspendierung auf Grund eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der A-Probe bei Spezifischen Substanzen oder auf Grund eines anderen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen 7.5.2.1Bei einem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen, der nicht von Artikel 7.2 und Artikel | dierung auf Grund eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der | A-Probe | bei Spezifischen Substanzen oder auf Grund eines anderen Verstoßes gegen | DOSB | |
Doping-Bestimmungen 7.5.2.1Bei einem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen, der nicht von Artikel 7.2 und Artikel 7.3 erfasst ist, oder bei einem Von der Norm abweichenden Analyseergebnis der A-Probe eines Athleten, welches auf einer Spezifischen Substanz beruht, kann von der für das Ergebnismanagement zuständigen Anti-Doping-Organisation eine Vorläufige Suspendierung des Athleten oder der | rfasst ist, oder bei einem Von der Norm abweichenden Analyseergebnis der | A-Probe | eines Athleten, welches auf einer Spezifischen Substanz beruht, kann von | DOSB | |
owie die zu erwartenden Sanktionen zu berücksichtigen. 7.5.3 Aufhebung der Vorläufigen Suspendierung bei negativer B-Probe Wird auf Grund eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der A-Probe eine Vorläufige Suspendierung verhängt und eine vom Athleten oder einer Anti-Doping-Organisation beantragte Analyse der B-Probe bestätigt dieses Ana- 34 NADC 2009 lyseergebnis nicht, so ist | be Wird auf Grund eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der | A-Probe | eine Vorläufige Suspendierung verhängt und eine vom Athleten oder einer | DOSB | |
rläufige Suspendierung unverzüglich aufzuheben. In Fällen, in denen der Athlet oder die Mannschaft des betroffenen Athleten von einem Wettkampf ausgeschlossen wurde und das Analyseergebnis der A-Probe durch eine anschließende Analyse der B-Probe nicht bestätigt wird, kann der Athlet oder die Mannschaft die Teilnahme am Wettkampf fortsetzen, falls ein Wiedereinstieg ohne weitere Beeinträchti | ten von einem Wettkampf ausgeschlossen wurde und das Analyseergebnis der | A-Probe | durch eine anschließende Analyse der B-Probe nicht bestätigt wird, kann | DOSB | |
n, wird dies nicht als Geständnis eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen gewertet, sondern stellt die unwiderlegbare Vermutung auf, dass die Analyse der B-Probe das Analyseergebnis der A-Probe bestätigt hätte. Als Verzicht wird ebenfalls das Versäumnis angesehen, die Analyse der B-Probe überhaupt nicht oder nicht fristgerecht gemäß Artikel 8.1.3 schriftlich zu verlangen. 8.1.3 Der A | bare Vermutung auf, dass die Analyse der B-Probe das Analyseergebnis der | A-Probe | bestätigt hätte. Als Verzicht wird ebenfalls das Versäumnis angesehen, d | DOSB | |
führung der Analyse der B-Probe 8.3.1 Die Analyse der B-Probe wird in demselben Labor gemäß den Bestimmungen des International Standards for Laboratories durchgeführt, das auch die Analyse der A-Probe vorgenommen hat. 8.3.2 Die Analyse der B-Probe soll unverzüglich, spätestens jedoch sieben (7) Werktage nach Verlangen der Analyse der B-Probe, durchgeführt werden. Kann das Labor auf Grund vo | tional Standards for Laboratories durchgeführt, das auch die Analyse der | A-Probe | vorgenommen hat. 8.3.2 Die Analyse der B-Probe soll unverzüglich, spätes | DOSB | |
n. 8.4 Kosten der Analyse der B-Probe Der Athlet trägt die Kosten der Analyse der B-Probe, es sei denn, die Analyse der B-Probe bestätigt nicht das Von der Norm abweichende Analyseergebnis der A-Probe oder die Analyse der B-Probe wurde gemäß Artikel 8.1.2 von der für das Ergebnismanagement zuständigen Anti-Doping-Organisation oder der NADA angeordnet. 8.5 Benachrichtigung über das Analyseer | B-Probe bestätigt nicht das Von der Norm abweichende Analyseergebnis der | A-Probe | oder die Analyse der B-Probe wurde gemäß Artikel 8.1.2 von der für das E | DOSB | |
n unverzüglich über das Analyseergebnis der Analyse der B-Probe schriftlich zu informieren. 8.6 Vorgehen, falls das Analyseergebnis der B-Probe das Von der Norm abweichende Analyseergebnis der A-Probe nicht bestätigt Artikel 9/Artikel 10 Bestätigt die Analyse der B-Probe das Von der Norm abweichende Analyseergebnis der A-Probe nicht, werden bereits verhängte Sanktionen und Konsequenzen auf | yseergebnis der B-Probe das Von der Norm abweichende Analyseergebnis der | A-Probe | nicht bestätigt Artikel 9/Artikel 10 Bestätigt die Analyse der B-Probe | DOSB | |
is der B-Probe das Von der Norm abweichende Analyseergebnis der A-Probe nicht bestätigt Artikel 9/Artikel 10 Bestätigt die Analyse der B-Probe das Von der Norm abweichende Analyseergebnis der A-Probe nicht, werden bereits verhängte Sanktionen und Konsequenzen aufgehoben und der Athlet wird keinen weiteren Disziplinarmaßnahmen unterworfen. Entsprechend Artikel 7.5.3 kann in Fällen, in denen | die Analyse der B-Probe das Von der Norm abweichende Analyseergebnis der | A-Probe | nicht, werden bereits verhängte Sanktionen und Konsequenzen aufgehoben u | DOSB | |
en, um das ,,Vorhandensein" einer Verbotenen Substanz nach Artikel 2.1 zu begründen. So kann beispielsweise der Nachweis des Gebrauchs allein auf verlässliche analytische Daten der Analyse der A-Probe (ohne die Bestätigung anhand der Analyse einer B-Probe) oder der Analyse der B-Probe gestützt werden, soweit die Anti-Doping-Organisation eine zufriedenstellende Erklärung für die fehlende Bes | des Gebrauchs allein auf verlässliche analytische Daten der Analyse der | A-Probe | (ohne die Bestätigung anhand der Analyse einer B-Probe) oder der Analyse | DOSB | |
ewähren. Der Athlet hat das Recht, gegen die Vorläufige Suspendierung einen Rechtsbehelf gemäß Artikel 13.2 einzulegen. Gesetzt den seltenen Fall, dass die Analyse der B-Probe das Ergebnis der A-Probe nicht bestätigt, ist es dem vorläufig suspendierten Athleten gestattet, soweit es die Umstände zulassen, an nachfolgenden Wettkämpfen der Wettkampfveranstaltung teilzunehmen. Entsprechend kann | Gesetzt den seltenen Fall, dass die Analyse der B-Probe das Ergebnis der | A-Probe | nicht bestätigt, ist es dem vorläufig suspendierten Athleten gestattet, | DOSB | |
ntrollarztes bleibt, uriniert unter strikter Überwachung des Doping-Kontrollarztes, der dasselbe Geschlecht wie der Spieler haben muss, in den Sammelbecher. Die Urinmenge hat mindestens 90 ml ( A-Probe 60 ml, B-Probe 30 ml) zu betragen. 4. Der Spieler entscheidet, ob er oder der DopingKontrollarzt den Urin in die Flaschen A und B gießt. Entscheidet der Spieler, es selber zu tun, erklärt ihm | ler haben muss, in den Sammelbecher. Die Urinmenge hat mindestens 90 ml ( | A-Probe | 60 ml, B-Probe 30 ml) zu betragen. 4. Der Spieler entscheidet, ob er ode | DFB | |
ft im Labor wird die Unversehrtheit der Verpackung und des Urinbehälters vom für die Analyse verantwortlichen Chemiker überprüft und schriftlich bestätigt. 4. Das Labor analysiert zunächst die A-Probe und lagert die B-Probe in Übereinstimmung mit dem internationalen Standard für Labors. Mit der Analyse der A-Probe wird unmittelbar begonnen. 5. Fällt die Analyse der A-Probe negativ aus, vern | berprüft und schriftlich bestätigt. 4. Das Labor analysiert zunächst die | A-Probe | und lagert die B-Probe in Übereinstimmung mit dem internationalen Standa | DFB | |
ker überprüft und schriftlich bestätigt. 4. Das Labor analysiert zunächst die A-Probe und lagert die B-Probe in Übereinstimmung mit dem internationalen Standard für Labors. Mit der Analyse der A-Probe wird unmittelbar begonnen. 5. Fällt die Analyse der A-Probe negativ aus, vernichtet das Labor die B-Probe innerhalb der Frist, die im Internationalen Standard der WADA für Labors festgelegt is | timmung mit dem internationalen Standard für Labors. Mit der Analyse der | A-Probe | wird unmittelbar begonnen. 5. Fällt die Analyse der A-Probe negativ aus, | DFB | |
iert zunächst die A-Probe und lagert die B-Probe in Übereinstimmung mit dem internationalen Standard für Labors. Mit der Analyse der A-Probe wird unmittelbar begonnen. 5. Fällt die Analyse der A-Probe negativ aus, vernichtet das Labor die B-Probe innerhalb der Frist, die im Internationalen Standard der WADA für Labors festgelegt ist. 6. Sobald der Leiter des Labors die negativen Testresulta | Analyse der A-Probe wird unmittelbar begonnen. 5. Fällt die Analyse der | A-Probe | negativ aus, vernichtet das Labor die B-Probe innerhalb der Frist, die i | DFB | |
ter des Labors die negativen Testresultate unterschriftlich bestätigt hat, teilt er diese der DFB-Zentralverwaltung postalisch mit. § 13 Übermittlung der Resultate 1. Ergibt die Analyse einer A-Probe einen positiven Befund, hat der Leiter des Labors dies der AntiDoping-Kommission über die DFB-Zentralverwaltung unverzüglich telefonisch mitzuteilen. Außerdem hat das Labor umgehend das Analys | alisch mit. § 13 Übermittlung der Resultate 1. Ergibt die Analyse einer | A-Probe | einen positiven Befund, hat der Leiter des Labors dies der AntiDoping-Ko | DFB | |
eschriebenen Mindestaufbewahrungsdauer vernichten. § 15 Verfahren bei einer positiven B-Probe Ergibt der Laborbericht das Vorhandensein derselben verbotenen Substanz in der B-Probe wie in der A-Probe des Spielers und wird der reglementarisch festgelegte Grenzwert überschritten, wird der Test als positiv gewertet. Gegen den betreffenden Spieler wird ein Disziplinarverfahren eröffnet. Dassel | as Vorhandensein derselben verbotenen Substanz in der B-Probe wie in der | A-Probe | des Spielers und wird der reglementarisch festgelegte Grenzwert überschr | DFB | |
haftet nicht für etwaige Folgen einer Analyse der B-Probe, die den positiven Befund der AProbe nicht bestätigt und somit als negativ gewertet wird. § 14 Gegenprobe 1. Bei positivem Befund der A-Probe haben der Spieler und der Vorstand des betroffenen Vereins das Recht, innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung eine Zweitanalyse anhand der Kontrollprobe B zu verlange | als negativ gewertet wird. § 14 Gegenprobe 1. Bei positivem Befund der | A-Probe | haben der Spieler und der Vorstand des betroffenen Vereins das Recht, in | DFB | |
sion kann eine Zweitanalyse veranlassen. Dieser Antrag hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen. Fordert der Spieler keine Analyse der B-Probe an, wird davon ausgegangen, dass er das Resultat der A-Probe uneingeschränkt anerkennt und akzeptiert. 2. Wird eine Analyse der B-Probe angefordert, hat die Anti-Doping-Kommission des DFB diesen Antrag unverzüglich dem Leiter des Labors, wo die B-Probe | Analyse der B-Probe an, wird davon ausgegangen, dass er das Resultat der | A-Probe | uneingeschränkt anerkennt und akzeptiert. 2. Wird eine Analyse der B-Pro | DFB | |
thlet auf die Analyse der B-Probe verzichtet und die B-Probe nicht analysiert wird, oder die Bestätigung des Vorhandenseins des verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker in der A-Probe des Athleten anhand der Analyse seiner B-Probe. [Kommentar zu Artikel 2.1.2: Es liegt im Ermessen der Anti-DopingOrganisation, die für das Ergebnismanagement zuständig ist, zu beschließen, die | ins des verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker in der | A-Probe | des Athleten anhand der Analyse seiner B-Probe. [Kommentar zu Artikel 2. | DOSB | |
irkstoffs nach Artikel 2.1 zu begründen. So kann beispielsweise der Nachweis der Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode auf analytische Daten aus der Analyse einer A-Probe (ohne die Bestätigung anhand der Analyse einer B-Probe) oder allein auf Daten aus der Analyse einer B-Probe gestützt werden, wenn die AntiDoping-Organisation eine zufrieden stellende Erklärung | der einer verbotenen Methode auf analytische Daten aus der Analyse einer | A-Probe | (ohne die Bestätigung anhand der Analyse einer B-Probe) oder allein auf | DOSB | |
ein verbotener Wirkstoffe, die auch endogen erzeugt werden können, vorbehaltlich weitergehender Untersuchungen als auffällige Ergebnisse zu melden. Bei Erhalt eines auffälligen Ergebnisses der A-Probe führt die für das Ergebnismanagement zuständige Anti-Doping-Organisation eine erste Überprüfung durch, um festzustellen, ob: (a) eine gültige Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung | llige Ergebnisse zu melden. Bei Erhalt eines auffälligen Ergebnisses der | A-Probe | führt die für das Ergebnismanagement zuständige Anti-Doping-Organisation | DOSB | |
erband des Athleten informieren.] 7.5 Auf die vorläufige Suspendierung anwendbare Grundsätze 7.5.1 Zwangsweise vorläufige Suspendierung nach einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis der A-Probe Die Unterzeichner beschließen Regeln für alle Wettkampfveranstaltungen, deren jeweiliger Veranstalter sie sind, oder für jedes Mannschaftsauswahlverfahren, für das sie verantwortlich sind oder | e Suspendierung nach einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis der | A-Probe | Die Unterzeichner beschließen Regeln für alle Wettkampfveranstaltungen, | DOSB | |
en zuständig sind, wonach in den Fällen, in denen für einen verbotenen Wirkstoff, bei dem es sich nicht um einen speziellen Wirkstoff handelt, ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis der A-Probe eingeht, unverzüglich eine vorläufige Suspendierung nach erfolgter Prüfung und Mitteilung gemäß Artikel 7.1 und 7.2. vorgesehen wird. Eine vorläufige Suspendierung darf jedoch nicht verhängt w | len Wirkstoff handelt, ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis der | A-Probe | eingeht, unverzüglich eine vorläufige Suspendierung nach erfolgter Prüfu | DOSB | |
nhörungsverfahren) kurz nach Verhängung einer vorläufigen Suspendierung gegeben wird. 7.5.2. Optionale vorläufige Suspendierung auf Grund eines von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der A-Probe bei speziellen Wirkstoffen oder bei anderen Verstößen gegen Anti-DopingBestimmungen. Die Unterzeichner können Regeln für alle Wettkampfveranstaltungen beschließen, deren jeweiliger Veranstalte | dierung auf Grund eines von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der | A-Probe | bei speziellen Wirkstoffen oder bei anderen Verstößen gegen Anti-DopingB | DOSB | |
mäß Artikel 8 (Recht auf ein faires Anhörungsverfahren) kurz nach Verhängung einer vorläufigen Suspendierung gegeben wird. Wird auf Grund eines von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der A-Probe eine vorläufige Suspendierung verhängt und die nachfolgende (ggf. vom Athleten oder der AntiDoping-Organsiation beantragte) Analyse der B-Probe nicht durch die Analyse der A-Probe bestätigt, s | d. Wird auf Grund eines von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der | A-Probe | eine vorläufige Suspendierung verhängt und die nachfolgende (ggf. vom At | DOSB | |
ebnisses der A-Probe eine vorläufige Suspendierung verhängt und die nachfolgende (ggf. vom Athleten oder der AntiDoping-Organsiation beantragte) Analyse der B-Probe nicht durch die Analyse der A-Probe bestätigt, so unterliegt der Athlet keiner weiteren vorläufigen Suspendierung auf Grund eines Verstoßes gegen Artikel 2.1 (Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffs, seiner Metaboliten oder Ma | Organsiation beantragte) Analyse der B-Probe nicht durch die Analyse der | A-Probe | bestätigt, so unterliegt der Athlet keiner weiteren vorläufigen Suspendi | DOSB | |
tehenden Sachverhalte stellen einen ausreichenden Nachweis eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Vorschriften dar: Das Vorhandensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der A-Probe eines Spielers, wenn der Spieler auf die Analyse der B-Probe verzichtet und die B-Probe nicht analysiert wird, oder die Bestätigung des Vorhandenseins der verbotenen Substanz oder ihrer Metabo | ndensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der | A-Probe | eines Spielers, wenn der Spieler auf die Analyse der B-Probe verzichtet | DFB | |
Spieler auf die Analyse der B-Probe verzichtet und die B-Probe nicht analysiert wird, oder die Bestätigung des Vorhandenseins der verbotenen Substanz oder ihrer Metaboliten oder Marker in der A-Probe des Spielers anhand der Analyse seiner B-Probe. c) Mit Ausnahme von Substanzen, für die in der Verbotsliste eigens quantitative Grenzwerte aufgeführt sind, begründet das Vorhandensein einer ve | nseins der verbotenen Substanz oder ihrer Metaboliten oder Marker in der | A-Probe | des Spielers anhand der Analyse seiner B-Probe. c) Mit Ausnahme von Subs | DFB | |
ntrollarztes bleibt, uriniert unter strikter Überwachung des Doping-Kontrollarztes, der dasselbe Geschlecht wie der Spieler haben muss, in den Sammelbecher. Die Urinmenge hat mindestens 90 ml ( A-Probe 60 ml, B-Probe 30 ml) zu betragen. 4. Der Spieler entscheidet, ob er oder der Doping-Kontrollarzt den Urin in die Flaschen A und B gießt. Entscheidet der Spieler, es selber zu tun, erklärt ihm | ler haben muss, in den Sammelbecher. Die Urinmenge hat mindestens 90 ml ( | A-Probe | 60 ml, B-Probe 30 ml) zu betragen. 4. Der Spieler entscheidet, ob er ode | DFB | |
ft im Labor wird die Unversehrtheit der Verpackung und des Urinbehälters vom für die Analyse verantwortlichen Chemiker überprüft und schriftlich bestätigt. 4. Das Labor analysiert zunächst die A-Probe und lagert die B-Probe in Übereinstimmung mit dem Internationalen Standard für Labors. Mit der Analyse der A-Probe wird unmittelbar begonnen. 5. Fällt die Analyse der A-Probe negativ aus, vern | berprüft und schriftlich bestätigt. 4. Das Labor analysiert zunächst die | A-Probe | und lagert die B-Probe in Übereinstimmung mit dem Internationalen Standa | DFB | |
ker überprüft und schriftlich bestätigt. 4. Das Labor analysiert zunächst die A-Probe und lagert die B-Probe in Übereinstimmung mit dem Internationalen Standard für Labors. Mit der Analyse der A-Probe wird unmittelbar begonnen. 5. Fällt die Analyse der A-Probe negativ aus, vernichtet das Labor die B-Probe innerhalb der Frist, die im Internationalen Standard der WADA für Labors festgelegt is | timmung mit dem Internationalen Standard für Labors. Mit der Analyse der | A-Probe | wird unmittelbar begonnen. 5. Fällt die Analyse der A-Probe negativ aus, | DFB | |
iert zunächst die A-Probe und lagert die B-Probe in Übereinstimmung mit dem Internationalen Standard für Labors. Mit der Analyse der A-Probe wird unmittelbar begonnen. 5. Fällt die Analyse der A-Probe negativ aus, vernichtet das Labor die B-Probe innerhalb der Frist, die im Internationalen Standard der WADA für Labors festgelegt ist. 6. Sobald der Leiter des Labors die negativen Testresulta | Analyse der A-Probe wird unmittelbar begonnen. 5. Fällt die Analyse der | A-Probe | negativ aus, vernichtet das Labor die B-Probe innerhalb der Frist, die i | DFB | |
ter des Labors die negativen Testresultate unterschriftlich bestätigt hat, teilt er diese der DFB-Zentralverwaltung postalisch mit. § 14 Übermittlung der Resultate 1. Ergibt die Analyse einer A-Probe einen positiven Befund, hat der Leiter des Labors dies der Anti-Doping-Kommission über die DFB-Zentralverwaltung unverzüglich telefonisch mitzuteilen. Außerdem hat das Labor umgehend das Analy | alisch mit. § 14 Übermittlung der Resultate 1. Ergibt die Analyse einer | A-Probe | einen positiven Befund, hat der Leiter des Labors dies der Anti-Doping-K | DFB | |
ssion ausschließlich den Träger der jeweiligen Spielklasse. 3. Über negative Befunde informiert das Labor die Anti-Doping-Kommission summarisch. 80 § 15 Gegenprobe 1. Bei positivem Befund der A-Probe haben der Spieler und der Vorstand des betroffenen Vereins das Recht, innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung eine Zweitanalyse anhand der Kontrollprobe B zu verlange | g-Kommission summarisch. 80 § 15 Gegenprobe 1. Bei positivem Befund der | A-Probe | haben der Spieler und der Vorstand des betroffenen Vereins das Recht, in | DFB | |
asse kann eine Zweitanalyse veranlassen. Dieser Antrag hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen. Fordert der Spieler keine Analyse der B-Probe an, wird davon ausgegangen, dass er das Resultat der A-Probe uneingeschränkt anerkennt und akzeptiert. 2. Wird eine Analyse der B-Probe angefordert, hat die Anti-Doping-Kommission des DFB bzw. der Träger der jeweiligen 4. Spielklasse diesen Antrag unver | Analyse der B-Probe an, wird davon ausgegangen, dass er das Resultat der | A-Probe | uneingeschränkt anerkennt und akzeptiert. 2. Wird eine Analyse der B-Pro | DFB | |
en. § 16 Verfahren bei einer positiven B-Probe Ergibt der Laborbericht das Vorhandensein derselben verbotenen Substanz oder die Anwendung derselben verbotenen Methode in der B-Probe wie in der A-Probe des Spielers, so wird davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Vorschriften vorliegt. Gegen den betreffenden Spieler wird ein Disziplinarverfahren eröffnet. 81 Anti-Doping-Richtl | der die Anwendung derselben verbotenen Methode in der B-Probe wie in der | A-Probe | des Spielers, so wird davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen Anti-Dop | DFB | |
f die Analyse der B-Probe nicht in Anspruch nimmt. Der DFB bzw. der Träger der jeweiligen 4. Spielklasse haftet nicht für etwaige Folgen einer Analyse der B-Probe, die den positiven Befund der A-Probe nicht bestätigt und somit als negativ gewertet wird. § 17 Publikation Der DFB bzw. der Träger der jeweiligen 4. Spielklasse behält sich das Recht vor, die Testresultate und deren Folgen zu ver | r etwaige Folgen einer Analyse der B-Probe, die den positiven Befund der | A-Probe | nicht bestätigt und somit als negativ gewertet wird. § 17 Publikation De | DFB | |
A-Probe reicht“ Die Analyse der „Gegenprobe“ zu einem positiven A-Test ist im Regelwerk der Welt-Anti-Doping-Agentur als entscheidender Beleg für eine Manipulation verankert. Nun heißt es aus Medizine | Sportärzte gegen B-Probe „Positive | A-Probe | reicht“ Die Analyse der „Gegenprobe“ zu einem positiven A-Test ist im Re | FAZ | |
als entscheidender Beleg für eine Manipulation verankert; falls auch die B-Probe positiv ausfällt, ist der Sportler überführt. Kommt jedoch ein negatives Ergebnis heraus, so gilt die positive A-Probe als gegenstandlos, der dopingverdächtige Athlet muss laufengelassen werden - wie 2006 im Fall der inzwischen dopinggeständigen dreifachen Olympiasiegerin Marion Jones, die nach positivem A- un | rführt. Kommt jedoch ein negatives Ergebnis heraus, so gilt die positive | A-Probe | als gegenstandlos, der dopingverdächtige Athlet muss laufengelassen werd | FAZ | |
den Transport denaturieren“. Demgegenüber sei die Analysequalität der nach höchsten internationalen Standards akkreditierten Labors so gut, „dass der Nachweis einer verbotenen Substanz in der A-Probe Beweis genug ist“. In normalen gerichtsmedizinischen Verfahren gebe es übrigens keine B-Probe. Selbstverständlich sind A-Proben ebenfalls zu manipulieren - und das geschieht nach Steinackers | erten Labors so gut, „dass der Nachweis einer verbotenen Substanz in der | A-Probe | Beweis genug ist“. In normalen gerichtsmedizinischen Verfahren gebe es | FAZ | |
ssenebene durchgeführten Kontrollen informiert die Anti-Doping-Kommission ausschließlich den Träger der jeweiligen Spielklasse. [Nr. 3. unverändert] § 15 Gegenprobe 1. Bei positivem Befund der A-Probe haben der Spieler und der Vorstand des betroffenen Vereins das Recht, innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung eine Zweitanalyse anhand der Kontrollprobe B zu verlange | klasse. [Nr. 3. unverändert] § 15 Gegenprobe 1. Bei positivem Befund der | A-Probe | haben der Spieler und der Vorstand des betroffenen Vereins das Recht, in | DFB | |
asse kann eine Zweitanalyse veranlassen. Dieser Antrag hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen. Fordert der Spieler keine Analyse der B-Probe an, wird davon ausgegangen, dass er das Resultat der A-Probe uneingeschränkt anerkennt und akzeptiert. 2. Wird eine Analyse der B-Probe angefordert, hat die Anti-Doping-Kommission des DFB bzw. der Träger der jeweiligen 4. Spielklasse diesen Antrag unver | Analyse der B-Probe an, wird davon ausgegangen, dass er das Resultat der | A-Probe | uneingeschränkt anerkennt und akzeptiert. 2. Wird eine Analyse der B-Pro | DFB | |
ungsdauer vernichten. 20 OFFIZIELLE MITTEILUNGEN § 16 Verfahren bei einer positiven B-Probe Ergibt der Laborbericht das Vorhandensein derselben verbotenen Substanz in der B-Probe wie in der A-Probe des Spielers und wird der reglementarisch festgelegte Grenzwert überschritten, wird der Test als positiv gewertet. Gegen den betreffenden Spieler wird ein Disziplinarverfahren eröffnet. Dassel | as Vorhandensein derselben verbotenen Substanz in der B-Probe wie in der | A-Probe | des Spielers und wird der reglementarisch festgelegte Grenzwert überschr | DFB | |
f die Analyse der B-Probe nicht in Anspruch nimmt. Der DFB bzw. der Träger der jeweiligen 4. Spielklasse haftet nicht für etwaige Folgen einer Analyse der B-Probe, die den positiven Befund der A-Probe nicht bestätigt und somit als negativ gewertet wird. § 17 Publikation Der DFB bzw. der Träger der jeweiligen 4. Spielklasse behält sich das Recht vor, die Testresultate und deren Folgen zu ver | r etwaige Folgen einer Analyse der B-Probe, die den positiven Befund der | A-Probe | nicht bestätigt und somit als negativ gewertet wird. § 17 Publikation De | DFB | |
len in Deutschland wurden im Berichtszeitraum auf etwa 8 300 jährlich erhöht. Einen Überblick über die letzten vier Jahre zeigt die nachfolgende Tabelle. von der Norm abweichendes Ergebnis der A-Probe (Terminologie WADACode) 39 38 72 44 Jahr 2002 2003 2004 2005 Gesamt 7556 7798 7852 8321 Trainingskontrollen 4159 4090 4282 4482 Wettkampfkontrollen 3397 3708 3570 3839 Diese unentgeltlich | e zeigt die nachfolgende Tabelle. von der Norm abweichendes Ergebnis der | A-Probe | (Terminologie WADACode) 39 38 72 44 Jahr 2002 2003 2004 2005 Gesamt 75 | Bundesministerium des Innern | |
tehenden Sachverhalte stellen einen ausreichenden Nachweis eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Vorschriften dar: Das Vorhandensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der A-Probe eines Spielers, wenn der Spieler auf die Analyse der B-Probe verzichtet und die B-Probe nicht ana5 lysiert wird, oder die Bestätigung des Vorhandenseins einer verbotenen Substanz oder ihrer M | ndensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der | A-Probe | eines Spielers, wenn der Spieler auf die Analyse der B-Probe verzichtet | DFB | |
ler auf die Analyse der B-Probe verzichtet und die B-Probe nicht ana5 lysiert wird, oder die Bestätigung des Vorhandenseins einer verbotenen Substanz oder ihrer Metaboliten oder Marker in der A-Probe eines Spielers anhand der Analyse der B-Probe. cc) Mit Ausnahme von Substanzen, für die in der Dopingliste eigens quantitative Grenzwerte aufgeführt sind, begründet das Vorhandensein einer ver | eins einer verbotenen Substanz oder ihrer Metaboliten oder Marker in der | A-Probe | eines Spielers anhand der Analyse der B-Probe. cc) Mit Ausnahme von Subs | DFB | |
fen hat. § 8a Vorläufige Sperre bei Dopingverdacht 1. Der Vorsitzende des DFB-Sportgerichts verhängt unverzüglich eine vorläufige Sperre bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis der A-Probe bei einer verbotenen Substanz, bei der es sich nicht um eine spezifische Substanz handelt. Dies gilt nicht, wenn dem Spieler für eine verbotene Substanz eine Ausnahmebewilligung zu therapeutis | orläufige Sperre bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis der | A-Probe | bei einer verbotenen Substanz, bei der es sich nicht um eine spezifische | DFB | |
on anderen gültigen Bestimmungen in den Anti-Doping-Richtlinien des DFB vorliegt, die die Gültigkeit des Ergebnisses in Frage stellt. 2. Bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis der A-Probe bei spezifischen Substanzen oder bei anderen Verstößen gegen die AntiDoping-Richtlinien des DFB kann eine vorläufige Sperre verhängt werden. 3. Wird aufgrund eines von der Norm abweichenden An | Frage stellt. 2. Bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis der | A-Probe | bei spezifischen Substanzen oder bei anderen Verstößen gegen die AntiDop | DFB | |
stanzen oder bei anderen Verstößen gegen die AntiDoping-Richtlinien des DFB kann eine vorläufige Sperre verhängt werden. 3. Wird aufgrund eines von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der A-Probe eine vorläufige Sperre verhängt und bestätigt das Analyseergebnis der B-Probe das Analyseergebnis der A-Probe nicht, wird die vorläufige Sperre aufgehoben. 4. Im Übrigen gilt § 21. § 8b Strafe | 3. Wird aufgrund eines von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der | A-Probe | eine vorläufige Sperre verhängt und bestätigt das Analyseergebnis der B- | DFB | |
gt werden. 3. Wird aufgrund eines von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der A-Probe eine vorläufige Sperre verhängt und bestätigt das Analyseergebnis der B-Probe das Analyseergebnis der A-Probe nicht, wird die vorläufige Sperre aufgehoben. 4. Im Übrigen gilt § 21. § 8b Strafen gegen Einzelpersonen bei Erstverstößen gegen Anti-Doping-Vorschriften 1. Für Erstverstöße gegen § 6 Nr. 2., | gt und bestätigt das Analyseergebnis der B-Probe das Analyseergebnis der | A-Probe | nicht, wird die vorläufige Sperre aufgehoben. 4. Im Übrigen gilt § 21. § | DFB | |
rhalb des Wettkampfes NADA ("out-of-competition" = Trainingskontrollen): Training, Trainingslager Freundschaftsspiele etc. · (bisher) Urinkontrollen: Mindesturinmenge von 90 ml! 60 ml - A-Probe 30 ml - B-Probe © Bongarts/Getty Images 26 Dopingkontrolle NADA-Code für sog. Trainingskontrollen Anti-Doping-Richtlinien für den Wettkampf Download www.nada-bonn.de Download Extranet B | e etc. · (bisher) Urinkontrollen: Mindesturinmenge von 90 ml! 60 ml - | A-Probe | 30 ml - B-Probe © Bongarts/Getty Images 26 Dopingkontrolle NADA-Code | DFB | |
bt und in die Original-Styroporverpackung gestellt. 35 Ergebnis-Management & Sanktionen · Wettkampfkontrollen (DFB): Der Athlet erhält vom DFB eine Information über das AnalyseErgebnis der A-Probe . Das Ergebnismanagement obliegt dem DFB bzw. dem Träger der 4. Spielklassenebene. Trainingskontrollen (NADA): Der Athlet erhält von der NADA eine Information über das AnalyseErgebnis der A | Der Athlet erhält vom DFB eine Information über das AnalyseErgebnis der | A-Probe | . Das Ergebnismanagement obliegt dem DFB bzw. dem Träger der 4. Spielkl | DFB | |
e. Das Ergebnismanagement obliegt dem DFB bzw. dem Träger der 4. Spielklassenebene. Trainingskontrollen (NADA): Der Athlet erhält von der NADA eine Information über das AnalyseErgebnis der A-Probe . Im Fall einer positiven Kontrolle obliegt das Ergebnismanagement dem DFB bzw. dem Träger der 4. Spielklassenebene (Ermittlung Spielername, Sanktion etc.) Im Falle des positiven Analyse-Erge | Athlet erhält von der NADA eine Information über das AnalyseErgebnis der | A-Probe | . Im Fall einer positiven Kontrolle obliegt das Ergebnismanagement dem | DFB |
Notes:
1 Where to start a query
2Smart Searcht breaks the user's input into individual words and then matches those words in any position and in any order in the table (rather than simple doing a simple string compare)
3Regular Expressions can be used to initialize advanced searches. In the regular expression search you can enter regular expression with various wildcards such as: