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der Verstößen gegen die Meldepflicht, die innerhalb eines 18-Monatszeitraums erfolgt, stellt einen Verstoß gegen die Anti-Doping-Vorschriften dar. e) Die Manipulation eines Teils einer Dopingkontrolle oder der Versuch einer Manipulation. f) Der Besitz von verbotenen Substanzen und Methoden. aa) Der Besitz von Substanzen oder die Anwendung von Methoden, die im Wettbewerb verboten sin | i-Doping-Vorschriften dar. e) Die Manipulation eines Teils einer | Dopingkontrolle | oder der Versuch einer Manipulation. f) Der Besitz von verbotene | DFB | |
he für den positiven Befund war bzw. worin der tatsächliche Grund für den Verstoß gegen die Anti-Doping-Vorschriften bestand. 6. Jeder Spieler ist verpflichtet, sich einer angeordneten Dopingkontrolle zu unterziehen. Zuständig für die Anordnung von Doping-Kontrollen mit Ausnahme der Trainings-Kontrollen für die Lizenzliga-Mannschaften, die durch die NADA vorgenommen werden, ist | tand. 6. Jeder Spieler ist verpflichtet, sich einer angeordneten | Dopingkontrolle | zu unterziehen. Zuständig für die Anordnung von Doping-Kontrolle | DFB | |
der Verstößen gegen die Meldepflicht, die innerhalb eines 18-Monatszeitraums erfolgt, stellt einen Verstoß gegen die Anti-Doping-Vorschriften dar. e) Die Manipulation eines Teils einer Dopingkontrolle oder der Versuch einer Manipulation. f) Der Besitz von verbotenen Substanzen und Methoden. aa) Der Besitz von Substanzen oder die Anwendung von Methoden, die im Wettbewerb verboten sin | i-Doping-Vorschriften dar. e) Die Manipulation eines Teils einer | Dopingkontrolle | oder der Versuch einer Manipulation. f) Der Besitz von verbotene | DFB | |
he für den positiven Befund war bzw. worin der tatsächliche Grund für den Verstoß gegen die Anti-Doping-Vorschriften bestand. 6. Jeder Spieler ist verpflichtet, sich einer angeordneten Dopingkontrolle zu unterziehen. Zuständig für die Anordnung von Doping-Kontrollen mit Ausnahme der Trainings-Kontrollen für die Lizenzliga-Mannschaften, die durch die NADA vorgenommen werden, ist | tand. 6. Jeder Spieler ist verpflichtet, sich einer angeordneten | Dopingkontrolle | zu unterziehen. Zuständig für die Anordnung von Doping-Kontrolle | DFB | |
. 2. Für Erstverstöße gegen § 6 Nr. 2., Buchstabe c) (Weigerung oder Versäumnis, eine Probe abzugeben) oder gegen § 6 Nr. 2., Buchstabe e) (Manipulation oder versuchte Manipulation der Dopingkontrolle ) ist eine Sperre von zwei Jahren zu verhängen, es sei denn die in § 8c Nrn. 2. und 3. aufgeführten Bedingungen sind erfüllt. 3. Für Erstverstöße gegen § 6 Nr. 2., Buchstabe g) (Handel | . 2., Buchstabe e) (Manipulation oder versuchte Manipulation der | Dopingkontrolle | ) ist eine Sperre von zwei Jahren zu verhängen, es sei denn die i | DFB | |
rieges, in dem Systeme sportlich und politisch miteinander wetteiferten. Dies hat sich heute geändert. Mit der WADA und der NADA sind Agenturen entstanden, zu deren zentralen Aufgaben Dopingkontrolle und Dopingprävention gehören. Es ist ein umfangreiches Kontroll- und Analysesystem eingerichtet worden, wir sind international vernetzt und wir besitzen etliche Strafvorschriften. Die | der NADA sind Agenturen entstanden, zu deren zentralen Aufgaben | Dopingkontrolle | und Dopingprävention gehören. Es ist ein umfangreiches Kontroll- | Bundesministerium des Innern | |
er und Eltern. In zahlreichen Projekten informiert sie über die Folgen von Doping, über die Regelwerke und den Ablauf von Dopingkontrollen. Im Rahmen der Filmproduktion „Ablauf einer Dopingkontrolle “, der für das Präventionsprojekt E-Learning-Plattform vorgesehen ist, hat die NADA eine Dokumentation ihrer eigenen Aufklärungsarbeit produziert. „Die Präventionsarbeit der NADA nimmt | n Dopingkontrollen. Im Rahmen der Filmproduktion „Ablauf einer | Dopingkontrolle | “, der für das Präventionsprojekt E-Learning-Plattform vorgesehen | DOSB | |
informieren. Die E-Learning-Plattform der NADA bereitet alle wichtigen Themen interaktiv auf. Der Kurs setzt sich aus mehreren Modulen zusammen, in denen zum Beispiel der Ablauf einer Dopingkontrolle detailliert erklärt wird. Wissensfragen und ein abschließender Online-Test ermöglichen Selbstreflexion und dokumentieren das Gelernte. Nach erfolgreichem Abschlusstest erhält jeder Tei | ehreren Modulen zusammen, in denen zum Beispiel der Ablauf einer | Dopingkontrolle | detailliert erklärt wird. Wissensfragen und ein abschließender O | DOSB | |
Salmeterol und Kortisonsprays zur Inhalation sind ab dem 1.1.2011 nicht mehr im Vorfeld bei der NADA anzeigepflichtig. Die Anwendung dieser Substanzen muss aber weiterhin bei einer Dopingkontrolle auf dem Kontrollformular angegeben werden. Zusätzlich kann der Sportler bei der Kontrolle eine schriftliche Bescheinigung des behandelnden Arztes über die Anwendung vorlegen. Dazu | g. Die Anwendung dieser Substanzen muss aber weiterhin bei einer | Dopingkontrolle | auf dem Kontrollformular angegeben werden. Zusätzlich kann der | DOSB | |
Darüber hinaus solle eine Untersuchung wegen eines möglichen Dopingvergehens eingeleitet werden. Ausgangspunkt der Diskussion um Busch war die Verweigerung einer Dopingkontrolle durch den Profi der Berliner Eisbären. Später holte Busch dies nach. Der DEB sprach daraufhin eine Verwarnung aus, zudem eine Geldstrafe in Höhe von 5000 Euro. Die nationale Doping-Beh | Ausgangspunkt der Diskussion um Busch war die Verweigerung einer | Dopingkontrolle | durch den Profi der Berliner Eisbären. Später holte Busch dies n | Kicker | |
reis der Chaperons wird von Schiedsrichtern aus unteren Klassen gestellt. Als Volunteers ist es ihre Aufgabe, den Dopingarzt und seinen Helfer im Stadion zu unterstützen, damit die zur Dopingkontrolle ausgelosten Spieler auf direktem Wege vom Spielfeld zum Kontrollraum gehen. In der Bundesliga und 2. Bundesliga werden derzeit bei mindestens drei Begegnungen pro Spieltag eine Dopin | arzt und seinen Helfer im Stadion zu unterstützen, damit die zur | Dopingkontrolle | ausgelosten Spieler auf direktem Wege vom Spielfeld zum Kontroll | DFB | |
ausgelost. Der Schiedsrichter und der Doping-Kontrollarzt können über die beiden ausgelosten Spieler pro Team hinaus kurzfristig aufgrund gezielter Verdachtsmomente weitere Spieler zur Dopingkontrolle schicken. Jeder ausgeloste Spieler wählt selbst einen fabrikneuen Sammelbecher und ein Doping-Container-Set mit eingravierter Codenummer aus, und muss dann unter Aufsicht des Doping-Ko | zfristig aufgrund gezielter Verdachtsmomente weitere Spieler zur | Dopingkontrolle | schicken. Jeder ausgeloste Spieler wählt selbst einen fabrikneue | DFB | |
ission, deren Vorsitzender DFB-Vizepräsident Dr. Rainer Koch ist. Hauptamtlicher Anti-Doping-Beauftragter des DFB ist sein Justiziar Dr. Stefan Schmidt. Die Auswahl der Spiele für eine Dopingkontrolle erfolgt regelmäßig EDV-unterstützt nach dem Zufallsprinzip, hinzukommen im besonderen Einzelfall, zum Beispiel bei konkreten Verdachtsmomenten Einzelanordnungen durch die Kommission. D | in Justiziar Dr. Stefan Schmidt. Die Auswahl der Spiele für eine | Dopingkontrolle | erfolgt regelmäßig EDV-unterstützt nach dem Zufallsprinzip, hinz | DFB | |
uf einen weiteren Gesichtspunkt aufmerksam machen: Wer diesen Film gesehen hat, der wird zur Kenntnis genommen haben, welch erhebliche Einschränkungen Athleten auf sich nehmen, um eine Dopingkontrolle bei sich zu ermöglichen. Ich sage dies aus folgendem Grunde: Wenn wir Doping effektiv bekämpfen wollen, werden wir immer auf die Mitarbeit des Sports und der Athleten angewiesen sein. | lch erhebliche Einschränkungen Athleten auf sich nehmen, um eine | Dopingkontrolle | bei sich zu ermöglichen. Ich sage dies aus folgendem Grunde: Wen | Bundesministerium des Innern | |
nd auf der Basis des NADA-Codes und des Anti-Doping-Reglements des DHB beurteilen", sagte Bauer: "Ich möchte ausdrücklich betonen, dass es sich bei Michael Kraus nicht um eine positive Dopingkontrolle , sondern um Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse handelt. Leider muss ich dabei aber auch feststellen, dass Michael noch immer nicht richtig erwachsen ist - er muss lernen, solche Na | h betonen, dass es sich bei Michael Kraus nicht um eine positive | Dopingkontrolle | , sondern um Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse handelt. Leid | Sueddeutsche | |
in das Anti-Doping Administrations und Management System (ADAMS) einzugeben. Änderungen der Angaben sind unverzüglich anzuzeigen und in ADAMS zu aktualisieren. Ist ein Athlet für eine Dopingkontrolle nicht am angegebenen Ort anzutreffen und auch nicht telefonisch zu erreichen, so kann dies als Meldepflicht- und Kontrollversäumnis gelten. Die Anti-Doping-Kommission wird nun - voraus | nzuzeigen und in ADAMS zu aktualisieren. Ist ein Athlet für eine | Dopingkontrolle | nicht am angegebenen Ort anzutreffen und auch nicht telefonisch | Sueddeutsche | |
sidium hat in seiner Sitzung am 11. März 2011 in Frankfurt/Main beschlossen, § 7 Absatz 4 der Anti-Doping-Richtlinien des DFB wie folgt zu ergänzen: Unabhängig von einer stattfindenden Dopingkontrolle werden bei sämtlichen Spielen der Bundesliga, 2. Bundesliga, 3. Liga und ab der 2. Hauptrunde des DFB-Vereinspokals jeweils zwei Schiedsrichter aus diesem Pool eingesetzt, für die spez | s DFB wie folgt zu ergänzen: Unabhängig von einer stattfindenden | Dopingkontrolle | werden bei sämtlichen Spielen der Bundesliga, 2. Bundesliga, 3. | DFB | |
ab dem 1.1.2011 nicht mehr im Vorfeld bei der NADA anzeigepflichtig. Dies gilt ab 2012 auch für Formoterol per Inhalation. Die Anwendung dieser Substanzen muss aber weiterhin bei einer Dopingkontrolle auf dem Kontrollformular angegeben werden. Zusätzlich kann der Sportler bei der Kontrolle eine schriftliche Bescheinigung des behandelnden Arztes über die Anwendung vorlegen. Dazu biet | n. Die Anwendung dieser Substanzen muss aber weiterhin bei einer | Dopingkontrolle | auf dem Kontrollformular angegeben werden. Zusätzlich kann der S | DFB | |
ichte Glukokortikoide (= Kortison) über eine Erklärung zum Gebrauch (Declaration of Use = DoU) entfällt bereits seit 2011. Die Anwendung dieser Substanzen muss aber weiterhin bei einer Dopingkontrolle auf dem Kontrollformular angegeben werden. Zusätzlich kann der Sportler eine schriftliche Bescheinigung des Seite 3 von 4 behandelnden Arztes über die Anwendung vorlegen. Dazu bietet | 1. Die Anwendung dieser Substanzen muss aber weiterhin bei einer | Dopingkontrolle | auf dem Kontrollformular angegeben werden. Zusätzlich kann der S | DFB | |
Deutsche Sporthochschule Köln 2. Auf internationaler Ebene z.B.: Europäische Olympische Komitees III. Allgemeiner Teil 1. Sportmedizin 2. Doping z.B.: Doping, Dopingkontrolle , Urinprobe 3. Medien und Kommunikation z.B.: Rundfunk, Übertragung, Presseagentur, Internet 4. Sponsoring und Werbemaßnahmen z.B.: Verkaufsförderung, Bandenwerbung, | meiner Teil 1. Sportmedizin 2. Doping z.B.: Doping, | Dopingkontrolle | , Urinprobe 3. Medien und Kommunikation z.B.: Rundfunk, | DOSB | |
Deutschen Fußball-Bundes (DFB) unter Vorsitz von Hans E. Lorenz (Wöllstein) hat das Verfahren gegen den Spieler Thorsten Nehrbauer von Regionalligist Kickers Emden wegen Versäumnis der Dopingkontrolle im Spiel gegen Eintracht Braunschweig am 30. November 2007 mit Zustimmung des DFB-Kontrollausschusses eingestellt. DFB-Kontrollausschuss-Vorsitzender Dr. Anton Nachreiner (Gottfrieding | Nehrbauer von Regionalligist Kickers Emden wegen Versäumnis der | Dopingkontrolle | im Spiel gegen Eintracht Braunschweig am 30. November 2007 mit Z | DFB | |
erstoß gegen die Anti-Doping-Richtlinien des DFB seitens des Spielers Thorsten Nehrbauer ließen sich nicht erhärten. Dem Spieler war vorgeworfen worden, ohne zwingenden Grund nicht zur Dopingkontrolle erschienen zu sein. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass er nach dem Erhalt der Gelb-Roten Karte in der 34. Minute des Spieles gegen Braunschweig aus medizinischen Gründen ins Krankenh | Spieler war vorgeworfen worden, ohne zwingenden Grund nicht zur | Dopingkontrolle | erschienen zu sein. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass er nach | DFB | |
ass er nach dem Erhalt der Gelb-Roten Karte in der 34. Minute des Spieles gegen Braunschweig aus medizinischen Gründen ins Krankenhaus eingeliefert werden musste und daher nicht an der Dopingkontrolle teilnehmen konnte", begründeten Hans E. Lorenz und Dr. Anton Nachreiner ihre Überlegungen unisono. [bild1] Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) unter Vorsitz von Hans E | ns Krankenhaus eingeliefert werden musste und daher nicht an der | Dopingkontrolle | teilnehmen konnte", begründeten Hans E. Lorenz und Dr. Anton Nac | DFB | |
Deutschen Fußball-Bundes (DFB) unter Vorsitz von Hans E. Lorenz (Wöllstein) hat das Verfahren gegen den Spieler Thorsten Nehrbauer von Regionalligist Kickers Emden wegen Versäumnis der Dopingkontrolle im Spiel gegen Eintracht Braunschweig am 30. November 2007 mit Zustimmung des DFB-Kontrollausschusses eingestellt. DFB-Kontrollausschuss-Vorsitzender Dr. Anton Nachreiner (Gottfrieding | Nehrbauer von Regionalligist Kickers Emden wegen Versäumnis der | Dopingkontrolle | im Spiel gegen Eintracht Braunschweig am 30. November 2007 mit Z | DFB | |
erstoß gegen die Anti-Doping-Richtlinien des DFB seitens des Spielers Thorsten Nehrbauer ließen sich nicht erhärten. Dem Spieler war vorgeworfen worden, ohne zwingenden Grund nicht zur Dopingkontrolle erschienen zu sein. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass er nach dem Erhalt der Gelb-Roten Karte in der 34. Minute des Spieles gegen Braunschweig aus medizinischen Gründen ins Krankenh | Spieler war vorgeworfen worden, ohne zwingenden Grund nicht zur | Dopingkontrolle | erschienen zu sein. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass er nach | DFB | |
ass er nach dem Erhalt der Gelb-Roten Karte in der 34. Minute des Spieles gegen Braunschweig aus medizinischen Gründen ins Krankenhaus eingeliefert werden musste und daher nicht an der Dopingkontrolle teilnehmen konnte", begründeten Hans E. Lorenz und Dr. Anton Nachreiner ihre Überlegungen unisono. | ns Krankenhaus eingeliefert werden musste und daher nicht an der | Dopingkontrolle | teilnehmen konnte", begründeten Hans E. Lorenz und Dr. Anton Nac | DFB | |
. Der Bund fördert den Kampf gegen Doping in erster Linie durch die Bereitstellung von Finanzmitteln für alle Bereiche der Dopingbekämpfung. Dies setzt bei der Prävention an, geht über Dopingkontrolle bis hin zur Forschung. Ferner tritt der Bund als Koordinator zwischen den einzelnen Akteuren in Erscheinung. | er Dopingbekämpfung. Dies setzt bei der Prävention an, geht über | Dopingkontrolle | bis hin zur Forschung. Ferner tritt der Bund als Koordinator zwi | Bundesministerium des Innern | |
Die deutsche Frauen-Nationalmannschaft hat in ihrem Teamhotel in Frankfurt am Mittwochnachmittag Besuch von der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) bekommen. Für die unangemeldete Dopingkontrolle wurden von den Mitarbeitern der NADA insgesamt drei Spielerinnen ausgelost und getestet. Es wurde jeweils eine Urinprobe entnommen. Die deutschen Frauen treffen am Samstag (ab 16 Uhr | alen Anti-Doping-Agentur (NADA) bekommen. Für die unangemeldete | Dopingkontrolle | wurden von den Mitarbeitern der NADA insgesamt drei Spielerinnen | DFB | |
] Die deutsche Frauen-Nationalmannschaft hat in ihrem Teamhotel in Frankfurt am Mittwochnachmittag Besuch von der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) bekommen. Für die unangemeldete Dopingkontrolle wurden von den Mitarbeitern der NADA insgesamt drei Spielerinnen ausgelost und getestet. Es wurde jeweils eine Urinprobe entnommen. Die deutschen Frauen treffen am Samstag (ab 16 Uhr | alen Anti-Doping-Agentur (NADA) bekommen. Für die unangemeldete | Dopingkontrolle | wurden von den Mitarbeitern der NADA insgesamt drei Spielerinnen | DFB | |
nd/oder Verstößen gegen die Meldepflicht, die innerhalb eines 18-Monatszeitraums erfolgt, stellt einen Verstoß gegen die Anti-DopingVorschriften dar. Die Manipulation eines Teils einer Dopingkontrolle oder der Versuch einer Manipulation. Der Besitz von verbotenen Substanzen und Methoden. aa) Der Besitz von Substanzen oder die Anwendung von Methoden, die im Wettbewerb verboten sind, | Anti-DopingVorschriften dar. Die Manipulation eines Teils einer | Dopingkontrolle | oder der Versuch einer Manipulation. Der Besitz von verbotenen S | DFB | |
che für den positiven Befund war bzw. worin der tatsächliche Grund für den Verstoß gegen die AntiDoping-Vorschriften bestand. 6. Jeder Spieler ist verpflichtet, sich einer angeordneten Dopingkontrolle zu unterziehen. Zuständig für die Anordnung von Doping-Kontrollen mit Ausnahme der Trainings-Kontrollen für die Lizenzliga-Mannschaften, die durch die NADA vorgenommen werden ist d | tand. 6. Jeder Spieler ist verpflichtet, sich einer angeordneten | Dopingkontrolle | zu unterziehen. Zuständig für die Anordnung von Doping-Kontrolle | DFB | |
2. Für Erstverstöße gegen § 6 Nr. 2., Buchstabe c) (Weigerung oder Versäumnis, eine Probe abzugeben) oder gegen § 6 Nr. 2., Buchstabe e) (Manipulation oder versuchte Manipulation der Dopingkontrolle ) ist eine Sperre von zwei Jahren zu verhängen, es sei denn die in § 8c Nrn. 2. und 3. aufgeführten Bedingungen sind erfüllt. 3. Für Erstverstöße gegen § 6 Nr. 2., Buchstabe g) (Handel | . 2., Buchstabe e) (Manipulation oder versuchte Manipulation der | Dopingkontrolle | ) ist eine Sperre von zwei Jahren zu verhängen, es sei denn die i | DFB | |
nachrichtigung durch die Dopingkommission einzulegen. Wird der Einspruch auf ein behauptetes Dopingvergehen gestützt, ohne dass dem Vorwurf eine in dem betreffenden Spiel durchgeführte Dopingkontrolle zugrunde liegt, ist der Einspruchsführer in vollem Umfang beweispflichtig dafür, dass ein Dopingvergehen vorlag. Es gilt die Frist gemäß Absatz 1, die jedoch zwei Wochen nach dem betre | ne dass dem Vorwurf eine in dem betreffenden Spiel durchgeführte | Dopingkontrolle | zugrunde liegt, ist der Einspruchsführer in vollem Umfang beweis | DFB | |
5. a) Hat in einem Spiel in einer Mannschaft ein gedopter Spieler mitgewirkt und ist dieser Spieler wegen Dopings bestraft worden, oder weigert sich ein Spieler schuldhaft, sich einer Dopingkontrolle zu unterziehen, so wird dieses Spiel für seine Mannschaft, falls sie das Spiel gewonnen oder unentschieden gespielt hat, mit 0:2 Toren als verloren gewertet. Für den Gegner bleibt die | aft worden, oder weigert sich ein Spieler schuldhaft, sich einer | Dopingkontrolle | zu unterziehen, so wird dieses Spiel für seine Mannschaft, falls | DFB | |
en in diesem Fall keine Anwendung. b) Hat beim Gegner ebenfalls ein gedopter und dafür bestrafter Spieler mitgewirkt oder weigert sich dort ebenfalls ein Spieler schuldhaft, sich einer Dopingkontrolle zu unterziehen, so wird das Spiel dem Gegner mit 0:2 als verloren gewertet; es gilt a), Absatz 1, Sätze 3 und 4 entsprechend. c) Wird der Verein bzw. die Tochtergesellschaft wegen eine | r weigert sich dort ebenfalls ein Spieler schuldhaft, sich einer | Dopingkontrolle | zu unterziehen, so wird das Spiel dem Gegner mit 0:2 als verlore | DFB | |
nden, DFB-Vizepräsident Dr. Rainer Koch einvernehmlich sofortige Konsequenzen aus dem ihr übermittelten Ermittlungs-Ergebnis des DFB-Kontrollausschusses zu den Vorfällen anlässlich der Dopingkontrolle beim Bundesligaspiel Borussia Mönchengladbach gegen 1899 Hoffenheim am 7. Februar 2009 gezogen. Die DFB-Anti-Doping-Kommission stellte übereinstimmend fest, dass die beiden Hoffenheim | bnis des DFB-Kontrollausschusses zu den Vorfällen anlässlich der | Dopingkontrolle | beim Bundesligaspiel Borussia Mönchengladbach gegen 1899 Hoffenh | DFB | |
ie Doping-Kontrollärzte bei Wettkampfkontrollen unterstützen, zu stellen. Im einzelnen fasste die DFB-Anti-Dopingkommission folgende Beschlüsse als Konsequenz aus den Vorfällen bei der Dopingkontrolle in Mönchengladbach am 7. Februar 2009: 1. Sofortige vorläufige Suspendierung des beim Bundesligaspiel Borussia Mönchengladbach gegen 1899 Hoffenheim am 7.Februar 2009 eingesetzten Dop | ion folgende Beschlüsse als Konsequenz aus den Vorfällen bei der | Dopingkontrolle | in Mönchengladbach am 7. Februar 2009: 1. Sofortige vorläufige S | DFB | |
Ende der Sitzung zusammenfassend fest: "Trotz umfassender Schulungen der Mannschaftsärzte und der Dopingkontrollärzte nur wenige Tage vor der Begegnung am 7. Februar 2009 verlief die Dopingkontrolle beim Bundesligaspiel Borussia Mönchengladbach gegen 1899 Hoffenheim bedauerlicherweise auf Grund eines schwerwiegenden Fehlverhaltens der Hoffenheimer Verantwortlichen und nachlässiger | nur wenige Tage vor der Begegnung am 7. Februar 2009 verlief die | Dopingkontrolle | beim Bundesligaspiel Borussia Mönchengladbach gegen 1899 Hoffenh | DFB | |
nden, DFB-Vizepräsident Dr. Rainer Koch einvernehmlich sofortige Konsequenzen aus dem ihr übermittelten Ermittlungs-Ergebnis des DFB-Kontrollausschusses zu den Vorfällen anlässlich der Dopingkontrolle beim Bundesligaspiel Borussia Mönchengladbach gegen 1899 Hoffenheim am 7. Februar 2009 gezogen. Die DFB-Anti-Doping-Kommission stellte übereinstimmend fest, dass die beiden Hoffenhe | bnis des DFB-Kontrollausschusses zu den Vorfällen anlässlich der | Dopingkontrolle | beim Bundesligaspiel Borussia Mönchengladbach gegen 1899 Hoffenh | DFB | |
Doping-Kontrollärzte bei Wettkampfkontrollen unterstützen, zu stellen. Im einzelnen fasste die DFB-Anti-Dopingkommission folgende Beschlüsse als Konsequenz aus den Vorfällen bei der Dopingkontrolle in Mönchengladbach am 7. Februar 2009: 1. Sofortige vorläufige Suspendierung des beim Bundesligaspiel Borussia Mönchengladbach gegen 1899 Hoffenheim am 7.Februar 2009 eingesetzten | on folgende Beschlüsse als Konsequenz aus den Vorfällen bei der | Dopingkontrolle | in Mönchengladbach am 7. Februar 2009: 1. Sofortige vorläufige | DFB | |
Ende der Sitzung zusammenfassend fest: "Trotz umfassender Schulungen der Mannschaftsärzte und der Dopingkontrollärzte nur wenige Tage vor der Begegnung am 7. Februar 2009 verlief die Dopingkontrolle beim Bundesligaspiel Borussia Mönchengladbach gegen 1899 Hoffenheim bedauerlicherweise auf Grund eines schwerwiegenden Fehlverhaltens der Hoffenheimer Verantwortlichen und nachlässiger | nur wenige Tage vor der Begegnung am 7. Februar 2009 verlief die | Dopingkontrolle | beim Bundesligaspiel Borussia Mönchengladbach gegen 1899 Hoffenh | DFB | |
icht um sauberen Sport - sondern um die Beruhigung des Publikums. Jetzt ist wieder eines dieser Bruchbänder gerissen, mit denen der organisierte Sport (unter dem ambitionierten Begriff Dopingkontrolle ) seine Pharma-Messen abdichtet. Natürlich verdanken sich auch die jüngsten Enthüllungen über systematischen Betrug einer staatlichen Parallelermittlung, im aktuellen Fall einer Pariser | t denen der organisierte Sport (unter dem ambitionierten Begriff | Dopingkontrolle | ) seine Pharma-Messen abdichtet. Natürlich verdanken sich auch di | Sueddeutsche | |
ND PHYSIKALISCHE MANIPULATION Folgende Methoden sind verboten: 1. Die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme, um die Integrität und Validität der Proben, die während der Dopingkontrolle genommen werden, zu verändern. Hierunter fallen unter anderem der Austausch und/oder die Verfälschung (zum Beispiel mit Proteasen) von Urin. 2. Intravenöse Infusionen und/oder Injektio | hme, um die Integrität und Validität der Proben, die während der | Dopingkontrolle | genommen werden, zu verändern. Hierunter fallen unter anderem de | DOSB | |
n genügt für den Alltag auch für deinen Sportalltag in der Regel eine abwechslungsreiche, ausgewogene Ernährung. Dadurch verminderst du die Gefahr, einen positiven Befund bei einer Dopingkontrolle zu haben und hast auch keine unerwünschten Nebenwirkungen zu erwarten. Zwar wird oft suggeriert, es gebe keine Überdosierungen und keine Gefahren bei Nahrungsergänzungsmitteln, aber be | urch verminderst du die Gefahr, einen positiven Befund bei einer | Dopingkontrolle | zu haben und hast auch keine unerwünschten Nebenwirkungen zu erw | DOSB | |
rippalen Infekt aufkommen. So ein Mist! Sie nimmt einen Erkältungssaft und schläft viel. Am nächsten Morgen fühlt sie sich wieder fit. Situationsänderung 1 Die Sportlerin wird für eine Dopingkontrolle ausgelost. Das ist für sie okay, denn sie ist ja sauber und gegen Doping. In ihrer A-Probe wird jedoch eine Substanz gefunden, die auf der Liste der verbotenen Wirkstoffe steht. Sie is | ch wieder fit. Situationsänderung 1 Die Sportlerin wird für eine | Dopingkontrolle | ausgelost. Das ist für sie okay, denn sie ist ja sauber und gege | DOSB | |
" in diesem Verein. b) b) c) c) d) d) 48 7. Deine Trainerin informiert dich und deine Mannschaftskameraden, es gebe ein neues Mittel, das garantiert unschädlich sei und in einer Dopingkontrolle nicht nachgewiesen werden könne. Ihr solltet es einfach mal ausprobieren und euch von der Wirkung überzeugen. a) b) Ich befolge den Rat der Trainerin. Ich bespreche das Thema mit den M | be ein neues Mittel, das garantiert unschädlich sei und in einer | Dopingkontrolle | nicht nachgewiesen werden könne. Ihr solltet es einfach mal ausp | DOSB | |
, die aber besser wären und die mit Sicherheit andere machen. (...) Anabolika als therapeutische Maßnahme, um sie wieder fit zu kriegen. Das kann man auch so machen, dass man bei einer Dopingkontrolle nicht auffällt, das ist ganz einfach. Aber ich darf das nicht. Wir sind ja Moraltheologen im Sport. Dabei wäre das absolut unschädlich." (Süddeutsche Zeitung, 03.01.1985) Arnd Krüger | fit zu kriegen. Das kann man auch so machen, dass man bei einer | Dopingkontrolle | nicht auffällt, das ist ganz einfach. Aber ich darf das nicht. W | DOSB | |
gleich zwischen diesen Sportarten sowie die Schwerpunkte der nationalen Dopingbekämpfung gemäß Artikel 2.2.1. Nachdem sie auf diese Art die Sportarten ermittelt hat, für die Mittel zur Dopingkontrolle aufgewandt werden sollen, bewertet die Anti-Doping-Organisation selbst den relativen Nutzen von Trainings- und Wettkampfkontrollen in diesen ausgewählten Sportarten. Bei Sportarten und | e auf diese Art die Sportarten ermittelt hat, für die Mittel zur | Dopingkontrolle | aufgewandt werden sollen, bewertet die Anti-Doping-Organisation | DOSB | |
der Kontrolle für jede Sportart/ Disziplin und/ oder jedes Land, d. h. Urin- oder Blutprobe, wie in Artikel 2.2.4 erläutert. 2.2.8 Die Anti-Doping-Organisation plant den Zeitpunkt der Dopingkontrolle , um eine bestmögliche Abschreckung vor und Aufdeckung von Dopingpraktiken zu gewährleisten. 2.2.9 Alle Dopingkontrollen finden ohne Vorankündigung statt, es sei denn, es liegen außeror | tert. 2.2.8 Die Anti-Doping-Organisation plant den Zeitpunkt der | Dopingkontrolle | , um eine bestmögliche Abschreckung vor und Aufdeckung von Doping | DOSB | |
erden von der Anti-DopingOrganisation gemäß Artikel 17 NADC für mindestens acht (8) Jahre aufbewahrt. 20 ARTIKEL 8 8.1 EIGENTÜMER DER PROBEN Die Anti-Doping-Organisation, welche die Dopingkontrolle bei einem Athleten veranlasst, ist Eigentümer der dem Athleten entnommenen Proben. Die Anti-Doping-Organisation, welche die Dopingkontrolle bei dem Athleten veranlasst, kann das Eigent | EIGENTÜMER DER PROBEN Die Anti-Doping-Organisation, welche die | Dopingkontrolle | bei einem Athleten veranlasst, ist Eigentümer der dem Athleten e | DOSB | |
BEN Die Anti-Doping-Organisation, welche die Dopingkontrolle bei einem Athleten veranlasst, ist Eigentümer der dem Athleten entnommenen Proben. Die Anti-Doping-Organisation, welche die Dopingkontrolle bei dem Athleten veranlasst, kann das Eigentum an den Proben an die Anti-DopingOrganisation übertragen, die das Ergebnismanagement für diese Dopingkontrolle durchführt. 8.2 21 ANHAN | ten entnommenen Proben. Die Anti-Doping-Organisation, welche die | Dopingkontrolle | bei dem Athleten veranlasst, kann das Eigentum an den Proben an | DOSB | |
ng-Organisation, welche die Dopingkontrolle bei dem Athleten veranlasst, kann das Eigentum an den Proben an die Anti-DopingOrganisation übertragen, die das Ergebnismanagement für diese Dopingkontrolle durchführt. 8.2 21 ANHANG A MODIFIZIERUNG FÜR ATHLETEN MIT BEHINDERUNG A.1 Geltungsbereich Auf die besonderen Bedürfnisse von Athleten mit Behinderung wird bei der Probenahme sow | ingOrganisation übertragen, die das Ergebnismanagement für diese | Dopingkontrolle | durchführt. 8.2 21 ANHANG A MODIFIZIERUNG FÜR ATHLETEN MIT B | DOSB | |
ig sind, um die Probenahme bei einem Minderjährigen durchzuführen. Dazu muss, wenn nötig, auch bestätigt werden, dass die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorhanden ist, wenn die Dopingkontrolle bei einer Wettkampfveranstaltung vorbereitet wird. B.3 Anforderungen B.3.1 Die Benachrichtigung und Probenahme von Minderjährigen werden entsprechend dem Standard für Dopingkontrolle | e Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorhanden ist, wenn die | Dopingkontrolle | bei einer Wettkampfveranstaltung vorbereitet wird. B.3 Anforde | DOSB | |
eine Begleitperson (Vertrauensperson) oder (falls vorhanden) den gesetzlichen Vertreter zur Probenahme hinzuzuziehen, sollte dies vom DCO eindeutig dokumentiert werden. Dies macht die Dopingkontrolle nicht ungültig, muss jedoch festgehalten werden. Wenn der Minderjährige keine Begleitperson (Vertrauensperson) wünscht, muss der Zeuge des DCOs anwesend sein. B.3.8 Gehört der Minderjä | ollte dies vom DCO eindeutig dokumentiert werden. Dies macht die | Dopingkontrolle | nicht ungültig, muss jedoch festgehalten werden. Wenn der Minder | DOSB | |
senheit eines Erwachsenen sehr wahrscheinlich ist, z. B. die Trainingsstätte. B.3.9 Die Anti-Doping-Organisation und/ oder der DCO entscheiden über das geeignete Vorgehen, wenn bei der Dopingkontrolle des Minderjährigen kein Erwachsener anwesend ist, und hilft dem Athleten bei der Suche nach einer Begleitperson (Vertrauensperson), um mit der Dopingkontrolle fortzufahren. 25 ANHANG | er der DCO entscheiden über das geeignete Vorgehen, wenn bei der | Dopingkontrolle | des Minderjährigen kein Erwachsener anwesend ist, und hilft dem | DOSB | |
te Vorgehen, wenn bei der Dopingkontrolle des Minderjährigen kein Erwachsener anwesend ist, und hilft dem Athleten bei der Suche nach einer Begleitperson (Vertrauensperson), um mit der Dopingkontrolle fortzufahren. 25 ANHANG C C.1 ENTNAHME VON URINPROBEN Geltungsbereich Zu Beginn der Entnahme einer Urinprobe wird geprüft, ob der Athlet mit den Anforderungen der Probenahme vertra | er Suche nach einer Begleitperson (Vertrauensperson), um mit der | Dopingkontrolle | fortzufahren. 25 ANHANG C C.1 ENTNAHME VON URINPROBEN Geltun | DOSB | |
jeweils gültigen Fassung. G.3.5 Das Ausbildungsprogramm für DCOs umfasst mindestens (a) eine umfassende theoretische Ausbildung der verschiedenen Arten von Aktivitäten der DCOs bei der Dopingkontrolle ; die Beobachtung aller Kontrollaktivitäten in Zusammenhang mit den Anforderungen dieses Standards für Dopingkontrollen, vorzugsweise vor Ort; (b) 35 (c) die zufrieden stellende Dur | bildung der verschiedenen Arten von Aktivitäten der DCOs bei der | Dopingkontrolle | ; die Beobachtung aller Kontrollaktivitäten in Zusammenhang mit d | DOSB | |
hren ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Die International Standards umfassen alle technischen Unterlagen, die in Übereinstimmung mit den International Standards veröffentlicht werden. Dopingkontrolle : Dopingkontrollverfahren: International Standard: Kommentar zur Definition ,,In- Gegenwärtig hat die WADA folgende fünf (5) Internatioternational Standard": nal Standards verabschie | stimmung mit den International Standards veröffentlicht werden. | Dopingkontrolle | : Dopingkontrollverfahren: International Standard: Kommentar z | DOSB | |
n wird. Ausführungsbestimmungen zum NADC; Standard für Meldepflichten, Standard für Dopingkontrollen, Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen und Standard für Datenschutz. Eine Dopingkontrolle , die in einem Zeitraum durchgeführt wird, der nicht innerhalb eines Wettkampfs liegt. Sport- Die kontinentalen Vereinigungen der Nationalen Olympischen Komitees und anderer internation | inische Ausnahmegenehmigungen und Standard für Datenschutz. Eine | Dopingkontrolle | , die in einem Zeitraum durchgeführt wird, der nicht innerhalb ei | DOSB | |
roßer WADA: Wettkampf: die in den Regeln des jeweiligen Internationalen Sportfachverbandes für Einzelwettkampf- und Wettkampfveranstaltung festgelegte Abgrenzung. Wettkampfkontrolle: Dopingkontrolle , die innerhalb eines Wettkampfs durchgeführt wird. Eine Reihe einzelner Wettkämpfe, die zusammen von einem Veranstalter durchgeführt werden (beispielsweise die Olympischen Spiele, die | ttkampfveranstaltung festgelegte Abgrenzung. Wettkampfkontrolle: | Dopingkontrolle | , die innerhalb eines Wettkampfs durchgeführt wird. Eine Reihe ei | DOSB | |
izielle Bevollmächtigung der Anti-Doping-Organisation vorweisen, z. B. Einsatzauftrag oder ein Bevollmächtigungsschreiben. Bei einer Wettkampfkontrolle ist es zulässig, Dritte über die Dopingkontrolle zu informieren, wenn dies dem Personal zur Probenahme dabei hilft, den/ die zu testenden Athleten zu identifizieren und ihn/ sie darüber in Kenntnis zu setzen, dass er/ sie eine Probe | n. Bei einer Wettkampfkontrolle ist es zulässig, Dritte über die | Dopingkontrolle | zu informieren, wenn dies dem Personal zur Probenahme dabei hilf | DOSB | |
ren und ihn/ sie darüber in Kenntnis zu setzen, dass er/ sie eine Probe abgeben muss/ müssen. Allerdings besteht nicht die Pflicht, einen Dritten (z. B. einen Mannschaftsarzt) über die Dopingkontrolle zu benachrichtigen, wenn eine solche Hilfe nicht erforderlich ist. Informationen über die Art der Lagerung einer Probe vor ihrem Transport aus der Dopingkontrollstation kann (beispiels | ie Pflicht, einen Dritten (z. B. einen Mannschaftsarzt) über die | Dopingkontrolle | zu benachrichtigen, wenn eine solche Hilfe nicht erforderlich is | DOSB | |
icht locker lassen, bis alle Athleten weltweit unter ähnlichen Bedingungen miteinander wetteifern. Nicht nur Hochleistungssportler, die weltweit im Rampenlicht stehen, unterliegen der Dopingkontrolle . Auch im Nachwuchsbereich wird kontrolliert. Wie sensibilisiert die NADA junge Sportlerinnen und Sportler für die Wichtigkeit der Dopingprävention? Prävention, Aufklärung und Beratung, | ngssportler, die weltweit im Rampenlicht stehen, unterliegen der | Dopingkontrolle | . Auch im Nachwuchsbereich wird kontrolliert. Wie sensibilisiert | Bundesministerium des Innern | |
inöse, epidurale und intradermale Injektion.) Der Doping-Kontrollarzt befragt den Spieler hierzu ausdrücklich. Der Doping-Kontrollarzt vervollständigt anschließend das Formular für die DopingKontrolle . Dieses Formular wird vom Spieler, dem Anti-Doping-Beauftragten sowie vom DopingKontrollarzt unterzeichnet. Mit ihren Unterschriften bestätigen der Spieler und der Anti-DopingBeauftrag | g-Kontrollarzt vervollständigt anschließend das Formular für die | DopingKontrolle | . Dieses Formular wird vom Spieler, dem Anti-Doping-Beauftragten | DFB | |
der Verstößen gegen die Meldepflicht, die innerhalb eines 18-Monatszeitraums erfolgt, stellt einen Verstoß gegen die Anti-Doping-Vorschriften dar. e) Die Manipulation eines Teils einer Dopingkontrolle oder der Versuch einer Manipulation. f) Der Besitz von verbotenen Substanzen und Methoden. aa) Der Besitz von Substanzen oder die Anwendung von Methoden, die im Wettbewerb verboten sin | i-Doping-Vorschriften dar. e) Die Manipulation eines Teils einer | Dopingkontrolle | oder der Versuch einer Manipulation. f) Der Besitz von verbotene | DFB | |
che für den positiven Befund war bzw. worin der tatsächliche Grund für den Verstoß gegen die AntiDoping-Vorschriften bestand. 6. Jeder Spieler ist verpflichtet, sich einer angeordneten Dopingkontrolle zu unterziehen. Zuständig für die Anordnung von Doping-Kontrollen mit Ausnahme der Trainings-Kontrollen für die Lizenzliga-Mannschaften, die durch die NADA vorgenommen werden ist d | tand. 6. Jeder Spieler ist verpflichtet, sich einer angeordneten | Dopingkontrolle | zu unterziehen. Zuständig für die Anordnung von Doping-Kontrolle | DFB | |
uf einen weiteren Gesichtspunkt aufmerksam machen: Wer diesen Film gesehen hat, der wird zur Kenntnis genommen haben, welch erhebliche Einschränkungen Athleten auf sich nehmen, um eine Dopingkontrolle bei sich zu ermöglichen. Ich sage dies aus folgendem Grunde: Wenn wir Doping effektiv bekämpfen wollen, werden wir immer auf die Mitarbeit des Sports und der Athleten angewiesen sein. | lch erhebliche Einschränkungen Athleten auf sich nehmen, um eine | Dopingkontrolle | bei sich zu ermöglichen. Ich sage dies aus folgendem Grunde: Wen | Bundesministerium des Innern | |
wesend waren. Daraufhin begab sich Dr. Beks in die Mannschaftskabine, um Ibertsberger und Janker über ihre Auslosung zu informieren. Die beiden Profis gingen daraufhin unverzüglich zur Dopingkontrolle in den Doping-Kontrollraum. Bei diesem Anhörungsergebnis scheidet ein tatbestandsmäßiges Verhalten von Andreas Ibertsberger und Christoph Janker aus. Die Weigerung oder Versäumnis eine | informieren. Die beiden Profis gingen daraufhin unverzüglich zur | Dopingkontrolle | in den Doping-Kontrollraum. Bei diesem Anhörungsergebnis scheide | DFB | |
n den Doping-Kontrollraum. Bei diesem Anhörungsergebnis scheidet ein tatbestandsmäßiges Verhalten von Andreas Ibertsberger und Christoph Janker aus. Die Weigerung oder Versäumnis einer Dopingkontrolle nach Aufforderung ist mangels Kenntnis der Hoffenheimer Spieler nicht gegeben. Beide haben daher auch in keiner Weise schuldhaft gehandelt. Damit scheidet zugleich ein Vergleich mit de | er und Christoph Janker aus. Die Weigerung oder Versäumnis einer | Dopingkontrolle | nach Aufforderung ist mangels Kenntnis der Hoffenheimer Spieler | DFB | |
gerichtshof CAS aus, der die beiden am 29. Januar 2009 zu einer einjährigen Sperre verurteilt hatte. Der Unterschied besteht darin, dass sich die italienischen Spieler im Wissen um die Dopingkontrolle zunächst unbeobachtet zu einer Mannschaftsbesprechung begeben haben. Wegen des Versäumnisses des Dopingbeauftragten Peter Geigle, die Spieler über ihre Auslosung zur Dopingkontrolle zu | teht darin, dass sich die italienischen Spieler im Wissen um die | Dopingkontrolle | zunächst unbeobachtet zu einer Mannschaftsbesprechung begeben ha | DFB | |
ie Dopingkontrolle zunächst unbeobachtet zu einer Mannschaftsbesprechung begeben haben. Wegen des Versäumnisses des Dopingbeauftragten Peter Geigle, die Spieler über ihre Auslosung zur Dopingkontrolle zu informieren, und damit aufgetretenen schuldhaften Organisationsmängeln bei 1899 Hoffenheim wird der DFB-Kontrollausschuss jedoch gegen den Verein und dessen Dopingbeauftragten Peter | ngbeauftragten Peter Geigle, die Spieler über ihre Auslosung zur | Dopingkontrolle | zu informieren, und damit aufgetretenen schuldhaften Organisatio | DFB | |
icht erheben und eine mündliche Verhandlung beantragen. Das Verfahren gegen Ibertsberger und Janker ist zunächst einzustellen, weil der Tatbestand der Weigerung bzw. Versäumnis einer Dopingkontrolle nach Aufforderung ihnen nicht nachgewiesen werden kann. Denn nach den bisherigen Ermittlungen des DFB-Kontrollausschusses haben die beiden Spieler nicht schuldhaft gegen § 8 Nr. 3. a) | stellen, weil der Tatbestand der Weigerung bzw. Versäumnis einer | Dopingkontrolle | nach Aufforderung ihnen nicht nachgewiesen werden kann. Denn nac | DFB | |
DFB am 17. Februar 2009 den Vorgang an den DFB-Kontrollausschuss abgegeben. Der Anti-Doping-Kommission war zuvor vom DFB-Doping-Kontrollarzt, der mit der Durchführung der angeordneten Dopingkontrolle bei dem Bundesliga-Meisterschaftsspiel zwischen Borussia Mönchengladbach und 1899 Hoffenheim am 7. Februar 2009 beauftragt war, mitgeteilt worden, dass die zur Dopingkontrolle ausgelos | B-Doping-Kontrollarzt, der mit der Durchführung der angeordneten | Dopingkontrolle | bei dem Bundesliga-Meisterschaftsspiel zwischen Borussia Mönchen | DFB | |
ordneten Dopingkontrolle bei dem Bundesliga-Meisterschaftsspiel zwischen Borussia Mönchengladbach und 1899 Hoffenheim am 7. Februar 2009 beauftragt war, mitgeteilt worden, dass die zur Dopingkontrolle ausgelosten Hoffenheimer Spieler Janker und Ibertsberger erst verspätet im Doping-Kontrollraum nach Teilnahme an einer Mannschaftssitzung erschienen seien. Am 27. Februar 2009 fand e | 7. Februar 2009 beauftragt war, mitgeteilt worden, dass die zur | Dopingkontrolle | ausgelosten Hoffenheimer Spieler Janker und Ibertsberger erst ve | DFB | |
erger und Christoph Janker wurden in der Halbzeit des Bundesligaspiels am 7. Februar 2009 in Mönchengladbach ordnungsgemäß, also in Anwesenheit des Hoffenheimer Dopingbeauftragten, zur Dopingkontrolle ausgelost. Ihre Namen wurden gemäß den Vorschriften in der 75. Minute der Begegnung durch Öffnung der bis dahin versiegelten Umschläge, wiederum in Anwesenheit des Hoffenheimer Dopingb | äß, also in Anwesenheit des Hoffenheimer Dopingbeauftragten, zur | Dopingkontrolle | ausgelost. Ihre Namen wurden gemäß den Vorschriften in der 75. M | DFB | |
trollraum. Nach ihren eigenen Angaben und nach den Aussagen von Zeugen sind die beschuldigten Ibertsberger und Janker erst in der Hoffenheimer Mannschaftskabine über ihre Auslosung zur Dopingkontrolle informiert worden und nicht, wie vorgeschrieben, schon unmittelbar nach Schlusspfiff auf dem Spielfeld. Der Hoffenheimer Dopingbeauftragte Peter Geigle hatte es versäumt, Ibertsberge | st in der Hoffenheimer Mannschaftskabine über ihre Auslosung zur | Dopingkontrolle | informiert worden und nicht, wie vorgeschrieben, schon unmittelb | DFB | |
ar nach Schlusspfiff auf dem Spielfeld. Der Hoffenheimer Dopingbeauftragte Peter Geigle hatte es versäumt, Ibertsberger und Janker unmittelbar nach Spielende über deren Auslosung zur Dopingkontrolle zu informieren. Geigle wusste seit der 75. Spielminute, dass Ibertsberger und Janker gemäß den Anti-Doping-Richtlinien nach der Begegnung von ihm direkt vom Spielfeld in den Doping-Kon | r und Janker unmittelbar nach Spielende über deren Auslosung zur | Dopingkontrolle | zu informieren. Geigle wusste seit der 75. Spielminute, dass Ibe | DFB | |
en habe. Er habe lediglich beim Jubeln nach dem Schlusspfiff auf dem Spielfeld den Hoffenheimer Mannschaftsarzt Dr. Beks mit den roten Formularen mit der schriftlichen Aufforderung zur Dopingkontrolle in den Händen gesehen und sei daher davon ausgegangen, dass sich Dr. Beks um den Ablauf der Dopingkontrolle kümmere. Dieser war seinerseits allerdings der Meinung, dass die beiden Spie | mit den roten Formularen mit der schriftlichen Aufforderung zur | Dopingkontrolle | in den Händen gesehen und sei daher davon ausgegangen, dass sich | DFB | |
rzt Dr. Beks mit den roten Formularen mit der schriftlichen Aufforderung zur Dopingkontrolle in den Händen gesehen und sei daher davon ausgegangen, dass sich Dr. Beks um den Ablauf der Dopingkontrolle kümmere. Dieser war seinerseits allerdings der Meinung, dass die beiden Spieler bereits von Peter Geigle informiert waren. [bild2] Der DFB-Doping-Kontrollarzt hatte drei bis vier Min | ei daher davon ausgegangen, dass sich Dr. Beks um den Ablauf der | Dopingkontrolle | kümmere. Dieser war seinerseits allerdings der Meinung, dass die | DFB | |
Spieler bereits von Peter Geigle informiert waren. [bild2] Der DFB-Doping-Kontrollarzt hatte drei bis vier Minuten vor Spielende die Formulare, in denen die Namen und Nummern der zur Dopingkontrolle ausgelosten Profis zusätzlich zur mündlichen Bekanntgabe in der 75. Minute noch einmal schriftlich festgehalten wurden, dem Hoffenheimer Spielleiter Dirk Rittmüller übergeben. Dies ste | Spielende die Formulare, in denen die Namen und Nummern der zur | Dopingkontrolle | ausgelosten Profis zusätzlich zur mündlichen Bekanntgabe in der | DFB | |
raum bereits begründet worden ist und darüber hinaus auch der Mannschaftsarzt Dr. Beks im Moment des Schlusspfiffs auf Grund der an ihn weiter gereichten schriftlichen Aufforderung zur Dopingkontrolle wusste, welche Profis sich direkt vom Spielfeld in den Doping-Kontrollraum zu begeben hatten. Als sich der Hoffenheimer Mannschaftsarzt Dr. Beks nach dem Schlusspfiff in den Doping-K | rund der an ihn weiter gereichten schriftlichen Aufforderung zur | Dopingkontrolle | wusste, welche Profis sich direkt vom Spielfeld in den Doping-Ko | DFB | |
wesend waren. Daraufhin begab sich Dr. Beks in die Mannschaftskabine, um Ibertsberger und Janker über ihre Auslosung zu informieren. Die beiden Profis gingen daraufhin unverzüglich zur Dopingkontrolle in den Doping-Kontrollraum. Bei diesem Anhörungsergebnis scheidet ein tatbestandsmäßiges Verhalten von Andreas Ibertsberger und Christoph Janker aus. Die Weigerung oder Versäumnis ein | informieren. Die beiden Profis gingen daraufhin unverzüglich zur | Dopingkontrolle | in den Doping-Kontrollraum. Bei diesem Anhörungsergebnis scheid | DFB | |
den Doping-Kontrollraum. Bei diesem Anhörungsergebnis scheidet ein tatbestandsmäßiges Verhalten von Andreas Ibertsberger und Christoph Janker aus. Die Weigerung oder Versäumnis einer Dopingkontrolle nach Aufforderung ist mangels Kenntnis der Hoffenheimer Spieler nicht gegeben. Beide haben daher auch in keiner Weise schuldhaft gehandelt. Damit scheidet zugleich ein Vergleich mit de | er und Christoph Janker aus. Die Weigerung oder Versäumnis einer | Dopingkontrolle | nach Aufforderung ist mangels Kenntnis der Hoffenheimer Spieler | DFB | |
gerichtshof CAS aus, der die beiden am 29. Januar 2009 zu einer einjährigen Sperre verurteilt hatte. Der Unterschied besteht darin, dass sich die italienischen Spieler im Wissen um die Dopingkontrolle zunächst unbeobachtet zu einer Mannschaftsbesprechung begeben haben. Wegen des Versäumnisses des Dopingbeauftragten Peter Geigle, die Spieler über ihre Auslosung zur Dopingkontrolle z | teht darin, dass sich die italienischen Spieler im Wissen um die | Dopingkontrolle | zunächst unbeobachtet zu einer Mannschaftsbesprechung begeben ha | DFB | |
e Dopingkontrolle zunächst unbeobachtet zu einer Mannschaftsbesprechung begeben haben. Wegen des Versäumnisses des Dopingbeauftragten Peter Geigle, die Spieler über ihre Auslosung zur Dopingkontrolle zu informieren, und damit aufgetretenen schuldhaften Organisationsmängeln bei 1899 Hoffenheim wird der DFB-Kontrollausschuss jedoch gegen den Verein und dessen Dopingbeauftragten Peter | ngbeauftragten Peter Geigle, die Spieler über ihre Auslosung zur | Dopingkontrolle | zu informieren, und damit aufgetretenen schuldhaften Organisatio | DFB | |
issen für Leistungssportler/-innen Informationen zu Vitaminen und Nahrungsergänzungsmitteln (NEM) Informationen zum Anti-Dopingreglement Informationen für Mediziner/-innen Ablauf einer Dopingkontrolle Goldene Regeln Internetadressen DOSB-Vertrauensperson Impressum Arbeitsmaterialien in der Übersicht (Auszug) 2 3 4 7 8 11 12 13 16 17 20 21 21 22 3 Vorwort Liebe Sportlerinnen, lieb | -Dopingreglement Informationen für Mediziner/-innen Ablauf einer | Dopingkontrolle | Goldene Regeln Internetadressen DOSB-Vertrauensperson Impressum | DOSB | |
gen. Ihr habt so alles zur Hand und könnt es den Kontrolleuren auf Anfrage vorzeigen. Die Broschüre/Mappe hält alles zusammen und ist leicht zu transportieren. Sie hilft Euch bei einer Dopingkontrolle : Als Leistungssportlerin und -sportler unterliegt Ihr Dopingkontrollen. Bei Dopingkontrollen werden Euch Fragen gestellt, die Ihr leichter beantworten könnt, wenn Ihr diese Information | ammen und ist leicht zu transportieren. Sie hilft Euch bei einer | Dopingkontrolle | : Als Leistungssportlerin und -sportler unterliegt Ihr Dopingkont | DOSB | |
hleten, die keinem Testpool angehören, weisen den Gebrauch bei einem Wettkampf in Deutschland mit einem ärztlichen Attest nach. Sie brauchen keinen Antrag zu stellen. 15 Ablauf einer Dopingkontrolle Ablauf einer Dopingkontrolle Die Kontrolleurin/der Kontrolleur muss sich ausweisen. · Sie/Er muss das gleiche Geschlecht haben wie der/die zu Kontrollierende. · · · Die Kontrollierten | t nach. Sie brauchen keinen Antrag zu stellen. 15 Ablauf einer | Dopingkontrolle | Ablauf einer Dopingkontrolle Die Kontrolleurin/der Kontrolleur | DOSB | |
gehören, weisen den Gebrauch bei einem Wettkampf in Deutschland mit einem ärztlichen Attest nach. Sie brauchen keinen Antrag zu stellen. 15 Ablauf einer Dopingkontrolle Ablauf einer Dopingkontrolle Die Kontrolleurin/der Kontrolleur muss sich ausweisen. · Sie/Er muss das gleiche Geschlecht haben wie der/die zu Kontrollierende. · · · Die Kontrollierten dürfen sich von einer Vertrau | trag zu stellen. 15 Ablauf einer Dopingkontrolle Ablauf einer | Dopingkontrolle | Die Kontrolleurin/der Kontrolleur muss sich ausweisen. · Sie/Er | DOSB | |
ortler/-innen sprechen, damit er/sie Euch unter Berücksichtigung der Anti-Dopingregeln behandeln kann. Ein Rezept zu haben und es vorzeigen zu können bedeutet nicht, dass Ihr bei einer Dopingkontrolle aus dem Schneider seid. Wenn Euch eine mit Einschränkungen erlaubte Substanz verschrieben wurde, braucht Ihr für deren Anwendung eine TUE der NADA (bei nationalen Wettkämpfen) und des | en und es vorzeigen zu können bedeutet nicht, dass Ihr bei einer | Dopingkontrolle | aus dem Schneider seid. Wenn Euch eine mit Einschränkungen erlau | DOSB | |
iätmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Sportlergetränk, Mohnkuchen). Mehr Informationen bekommt Ihr unter www.dopinginfo.de · · · · · 18 Goldene Regeln · Versucht immer zu einer Dopingkontrolle eine Begleitperson (Vertrauensperson) mitzunehmen, die sich bezüglich der Bestimmungen zur Durchführung einer Dopingkontrolle auskennt (z.B. Arzt/Ärztin, Trainer/Trainerin): ! Vier A | e · · · · · 18 Goldene Regeln · Versucht immer zu einer | Dopingkontrolle | eine Begleitperson (Vertrauensperson) mitzunehmen, die sich bezü | DOSB | |
· · · · 18 Goldene Regeln · Versucht immer zu einer Dopingkontrolle eine Begleitperson (Vertrauensperson) mitzunehmen, die sich bezüglich der Bestimmungen zur Durchführung einer Dopingkontrolle auskennt (z.B. Arzt/Ärztin, Trainer/Trainerin): ! Vier Augen sehen immer mehr als zwei! 19 Internetadressen Internetadressen · · www.aerztezeitung.de Aktuelle Zeitungsberichte zur | hmen, die sich bezüglich der Bestimmungen zur Durchführung einer | Dopingkontrolle | auskennt (z.B. Arzt/Ärztin, Trainer/Trainerin): ! Vier Augen s | DOSB | |
. Der Bund fördert den Kampf gegen Doping in erster Linie durch die Bereitstellung von Finanzmitteln für alle Bereiche der Dopingbekämpfung. Dies setzt bei der Prävention an, geht über Dopingkontrolle bis hin zur Forschung. Ferner tritt der Bund als Koordinator zwischen den einzelnen Akteuren in Erscheinung. | er Dopingbekämpfung. Dies setzt bei der Prävention an, geht über | Dopingkontrolle | bis hin zur Forschung. Ferner tritt der Bund als Koordinator zwi | Bundesministerium des Innern | |
. Der Bund fördert den Kampf gegen Doping in erster Linie durch die Bereitstellung von Finanzmitteln für alle Bereiche der Dopingbekämpfung. Dies setzt bei der Prävention an, geht über Dopingkontrolle bis hin zur Forschung. Ferner tritt der Bund als Koordinator zwischen den einzelnen Akteuren in Erscheinung. | er Dopingbekämpfung. Dies setzt bei der Prävention an, geht über | Dopingkontrolle | bis hin zur Forschung. Ferner tritt der Bund als Koordinator zwi | Bundesministerium des Innern | |
en in die Behandlung des Mainzer Mannschaftsarztes begeben und erhielt dabei eine Spritze mit einer Substanz, die nach den Anti-Doping-Richtlinien des DFB anzeigepflichtig ist. Für die Dopingkontrolle wurde die Verabreichung des Medikaments vom Mannschaftsarzt und vom Spieler gemäß den Vorschriften angegeben. Allerdings hatte es der Mannschaftsarzt zuvor versäumt, die NADA durch Aus | en Anti-Doping-Richtlinien des DFB anzeigepflichtig ist. Für die | Dopingkontrolle | wurde die Verabreichung des Medikaments vom Mannschaftsarzt und | DFB | |
en in die Behandlung des Mainzer Mannschaftsarztes begeben und erhielt dabei eine Spritze mit einer Substanz, die nach den Anti-Doping-Richtlinien des DFB anzeigepflichtig ist. Für die Dopingkontrolle wurde die Verabreichung des Medikaments vom Mannschaftsarzt und vom Spieler gemäß den Vorschriften angegeben. Allerdings hatte es der Mannschaftsarzt zuvor versäumt, die NADA durch Aus | en Anti-Doping-Richtlinien des DFB anzeigepflichtig ist. Für die | Dopingkontrolle | wurde die Verabreichung des Medikaments vom Mannschaftsarzt und | DFB | |
n Augen, im Gehörgang, in der Mundhöhle und in der Nase muss nicht bei der NADA angezeigt werden. ACHTUNG: Die Einnahme bzw. Anwendung von Glukokorticoiden („Kortison“) muss bei einer Dopingkontrolle unbedingt auf dem Kontrollformular angegeben werden! Wird dies versäumt, kann bei Nachweis einer solchen Substanz ggf. eine Sanktion ausgesprochen werden. Ausnahmegenehmigung für inha | bzw. Anwendung von Glukokorticoiden („Kortison“) muss bei einer | Dopingkontrolle | unbedingt auf dem Kontrollformular angegeben werden! Wird dies v | DFB | |
let wurde nach dem Antrag auf Wiederaufnahme und vor der Teilnahme an Wettkämpfen, für die die Zugehörigkeit zu dem Testpool der NADA erforderlich ist, mindestens einer unangekündigten Dopingkontrolle der NADA oder einer anderen dem International Standard for Testing entsprechenden Dopingkontrolle unterzogen. Der Anti-Doping-Organisation und der NADA liegen keine Hinweise auf ein Ve | pool der NADA erforderlich ist, mindestens einer unangekündigten | Dopingkontrolle | der NADA oder einer anderen dem International Standard for Testi | DOSB | |
ehörigkeit zu dem Testpool der NADA erforderlich ist, mindestens einer unangekündigten Dopingkontrolle der NADA oder einer anderen dem International Standard for Testing entsprechenden Dopingkontrolle unterzogen. Der Anti-Doping-Organisation und der NADA liegen keine Hinweise auf ein Verhalten des Athleten vor, das einer vorzeitigen Teilnahme an Wettkämpfen, für die die Zugehörigkei | er anderen dem International Standard for Testing entsprechenden | Dopingkontrolle | unterzogen. Der Anti-Doping-Organisation und der NADA liegen kei | DOSB | |
chtsbehelfsverfahren sowie alle Schritte und Verfahren dazwischen, z. B. Meldepflich- 75 Kommentar zur Definition ,,Disziplinarorgan": Disziplinarverfahren: Documentation Package: Dopingkontrolle : Dopingkontrollverfahren: 76 NADC 2009 ten, Entnahme von und weiterer Umgang mit Proben, Laboranalyse, Medizinische Ausnahmegenehmigungen, Ergebnismanagement und Verhandlungen. Einz | sziplinarorgan": Disziplinarverfahren: Documentation Package: | Dopingkontrolle | : Dopingkontrollverfahren: 76 NADC 2009 ten, Entnahme von und | DOSB | |
t oder Athletenbetreuer. Der von der NADA in Abstimmung mit der jeweiligen Anti-Doping-Organisation festgelegte Kreis von Athleten, der Trainingskontrollen unterzogen werden soll. Eine Dopingkontrolle , die in einem Zeitraum durchgeführt wird, der nicht innerhalb eines Wettkampfs liegt. Eine Dopingkontrolle, die ohne vorherige Warnung des Athleten durchgeführt wird und bei der der At | n Athleten, der Trainingskontrollen unterzogen werden soll. Eine | Dopingkontrolle | , die in einem Zeitraum durchgeführt wird, der nicht innerhalb ei | DOSB | |
egte Kreis von Athleten, der Trainingskontrollen unterzogen werden soll. Eine Dopingkontrolle, die in einem Zeitraum durchgeführt wird, der nicht innerhalb eines Wettkampfs liegt. Eine Dopingkontrolle , die ohne vorherige Warnung des Athleten durchgeführt wird und bei der der Athlet vom Zeitpunkt der Aufforderung bis zur Abgabe der Probe ununterbrochen beaufsichtigt wird. Das Interna | chgeführt wird, der nicht innerhalb eines Wettkampfs liegt. Eine | Dopingkontrolle | , die ohne vorherige Warnung des Athleten durchgeführt wird und b | DOSB | |
n. Versäumnis des Athleten, gemäß den Bestimmungen des Standards für Meldepflichten, an dem Ort und während des 60-minütigen Zeitfensters, das er für diesen Tag angegeben hat, für eine Dopingkontrolle zur Verfügung zu stehen (Entspricht: ,,Missed Test"). Vorsätzliches Verhalten, das einen wesentlichen Schritt im geplanten Verlauf einer Handlung darstellt, die darauf abzielt, in eine | igen Zeitfensters, das er für diesen Tag angegeben hat, für eine | Dopingkontrolle | zur Verfügung zu stehen (Entspricht: ,,Missed Test"). Vorsätzlic | DOSB | |
zeitlichen Abständen verliehen werden, gilt die in den Regeln des jeweiligen internationalen Sportfachverbandes für Einzelwettkampf- und Wettkampfveranstaltung festgelegte Abgrenzung. Dopingkontrolle , die innerhalb eines Wettkampfs durchgeführt wird. Eine Reihe einzelner Wettkämpfe, die zusammen von einem Veranstalter durchgeführt werden (beispielsweise die Olympischen Spiele, die | zelwettkampf- und Wettkampfveranstaltung festgelegte Abgrenzung. | Dopingkontrolle | , die innerhalb eines Wettkampfs durchgeführt wird. Eine Reihe ei | DOSB | |
beispielsweise ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vor, wenn nachgewiesen würde, dass sich ein Athlet vor einem Dopingkontrolleur versteckt hat, um die Benachrichtigung oder die Dopingkontrolle zu umgehen. Ein Verstoß durch ,,die Weigerung oder das Unterlassen, sich einer Probenahme zu unterziehen", kann sowohl durch vorsätzliches als auch durch fahrlässiges Verhalten des Ath | opingkontrolleur versteckt hat, um die Benachrichtigung oder die | Dopingkontrolle | zu umgehen. Ein Verstoß durch ,,die Weigerung oder das Unterlass | DOSB | |
der Definition der Verbotenen Methoden enthalten wären, verboten. Hierunter fällt beispielsweise die Veränderung der Identifikationsnummern auf einem Dopingkontrollformular während der Dopingkontrolle , das Zerbrechen des Behältnisses der B-Probe bei der Analyse der B-Probe oder die bewusste Abgabe falscher Informationen gegenüber einer Anti-Doping-Organisation. Eine annehmbare Begrü | ntifikationsnummern auf einem Dopingkontrollformular während der | Dopingkontrolle | , das Zerbrechen des Behältnisses der B-Probe bei der Analyse der | DOSB | |
ADC 2009) Dezember 2008 2.200 Exemplare (vergriffen) Nr. 4 Nationaler Anti Doping Code Juni 2010 3.000 Exemplare Reihe NADA-Materialien Nr. 13 Ich werde kontrolliert. Der Ablauf einer Dopingkontrolle in Wort und Bild überarb. Auflage November 2009 5.350 Exemplare Nr. 14 ,,Sauberer Lorbeer". Prävention als Auftrag Februar 2010 1.000 Exemplare Nr. 15 Gemeinsam gegen Doping. Ein Ratge | NADA-Materialien Nr. 13 Ich werde kontrolliert. Der Ablauf einer | Dopingkontrolle | in Wort und Bild überarb. Auflage November 2009 5.350 Exemplare | DOSB | |
osung einbezogen. Sollte eine solche Si- Stühle 5 OFFIZIELLE MITTEILUNGEN tuation nach der Auslosung eintreten, oder sollte ihn ein anderer zwingender Grund daran hindern, sich der Dopingkontrolle zu unterziehen, wird der für die Mannschaft ausgeloste Ersatzspieler zur Kontrolle aufgeboten. Ist auch dieser Ersatzspieler verletzt, erfolgt eine neue Auslosung. Da es die Aufgabe de | sollte ihn ein anderer zwingender Grund daran hindern, sich der | Dopingkontrolle | zu unterziehen, wird der für die Mannschaft ausgeloste Ersatzspi | DFB | |
eler zur Kontrolle aufgeboten. Ist auch dieser Ersatzspieler verletzt, erfolgt eine neue Auslosung. Da es die Aufgabe des Doping-Kontrollarztes ist, zu beurteilen, ob ein Spieler einer Dopingkontrolle unterzogen werden kann, muss der Mannschaftsarzt den Doping-Kontrollarzt über das Eintreten eines solchen Falles informieren. 4. Fünfzehn Minuten vor Spielende öffnet der Doping-Kontro | s Doping-Kontrollarztes ist, zu beurteilen, ob ein Spieler einer | Dopingkontrolle | unterzogen werden kann, muss der Mannschaftsarzt den Doping-Kont | DFB | |
eichende Menge Urin zurückgelassen werden, damit der DopingKontrollarzt den pH-Wert sowie das spezifische Gewicht der Probe bestimmen kann. Diese beiden Werte werden auf dem Formular ,, DopingKontrolle " vermerkt. Der Doping-Kontrollarzt lässt weitere Proben abgeben, bis das für die Analyse benötigte spezifische Gewicht erreicht ist, oder bis er entscheidet, dass außergewöhnliche Umst | obe bestimmen kann. Diese beiden Werte werden auf dem Formular ,, | DopingKontrolle | " vermerkt. Der Doping-Kontrollarzt lässt weitere Proben abgeben, | DFB | |
werden anerkanntermaßen zur Behandlung von in Sportlerkreisen verbreiteten Erkrankungen verwendet. Für diese Substanzen, wenn sie nicht-systemisch angewandt werden, ist im Falle einer Dopingkontrolle eine Eintragung auf der Ärztlichen Bescheinigung und auf dem Dopingkontrollformular zwingend notwendig. Diese Regelung gilt ausschließlich für Glukokortikoide, die nicht systemisch ang | , wenn sie nicht-systemisch angewandt werden, ist im Falle einer | Dopingkontrolle | eine Eintragung auf der Ärztlichen Bescheinigung und auf dem Dop | DFB | |
che Umstände nicht genügend Zeit oder keine Gelegenheit für die Antragstellung oder für die Bearbeitung eines Antrags durch das Komitee für Medizinische Ausnahmegenehmigungen vor einer Dopingkontrolle bestand; oder c) die unter 5.13 genannten Bedingungen erfüllt sind. Artikel 3 Vertraulichkeit von Informationen 3.1 Der Antragsteller muss sein schriftliches Einverständnis für die Wei | rch das Komitee für Medizinische Ausnahmegenehmigungen vor einer | Dopingkontrolle | bestand; oder c) die unter 5.13 genannten Bedingungen erfüllt si | DFB | |
en Fällen weder ein Antrag noch das Bewilligungsverfahren erforderlich ist, sind die Athleten verpflichtet, die Bescheinigung des behandelnden Arztes in Kopie mitzuführen und bei einer Dopingkontrolle dem Kontrollprotokoll beizufügen. Unterbleibt die Übergabe der Bescheinigung bei der Dopingkontrolle, findet die Ausnahmeregelung des Art. 4.4 Abs. 1 NADC keine Anwendung. Die NADA ist | igung des behandelnden Arztes in Kopie mitzuführen und bei einer | Dopingkontrolle | dem Kontrollprotokoll beizufügen. Unterbleibt die Übergabe der B | DFB | |
chtet, die Bescheinigung des behandelnden Arztes in Kopie mitzuführen und bei einer Dopingkontrolle dem Kontrollprotokoll beizufügen. Unterbleibt die Übergabe der Bescheinigung bei der Dopingkontrolle , findet die Ausnahmeregelung des Art. 4.4 Abs. 1 NADC keine Anwendung. Die NADA ist berechtigt, die Medizinische Notwendigkeit und die Applikation der Verbotenen Substanz nachträglich | l beizufügen. Unterbleibt die Übergabe der Bescheinigung bei der | Dopingkontrolle | , findet die Ausnahmeregelung des Art. 4.4 Abs. 1 NADC keine Anwe | DFB | |
wider. Der Gebrauch dieser Substanzen sollte wenn möglich über ADAMS in Einklang mit dem NADC gemeldet werden, sobald das Präparat angewandt wird, und muss ebenfalls zum Zeitpunkt der Dopingkontrolle auf dem Dopingkontrollformular angegeben werden. Wird der Gebrauch dieser Substanzen nicht gemeldet, wird dies beim Ergebnismanagement berücksichtigt, insbesondere bei Anträgen auf ein | as Präparat angewandt wird, und muss ebenfalls zum Zeitpunkt der | Dopingkontrolle | auf dem Dopingkontrollformular angegeben werden. Wird der Gebrau | DFB | |
diese Regelung nicht den Anti-Doping-Richtlinien und Antragskriterien des jeweiligen Internationalen Sportfachverbandes widerspricht. Das Attest ist in Kopie mitzuführen und bei einer Dopingkontrolle dem Kontrollprotokoll beizufügen. Die NADA ist berechtigt, die medizinische Notwendigkeit und die Applikation der Verbotenen Substanz nachträglich zu überprüfen. In Abweichung von dies | widerspricht. Das Attest ist in Kopie mitzuführen und bei einer | Dopingkontrolle | dem Kontrollprotokoll beizufügen. Die NADA ist berechtigt, die m | DFB | |
nternationalen Sportfachverbandes widerspricht. Dabei müssen Dosierung, Applikationsweg und Verabreichungshäufigkeit angegeben werden. Das Attest ist in Kopie mitzuführen und bei einer Dopingkontrolle dem Kontrollprotokoll beizufügen. Die NADA ist berechtigt, die medizinische Notwendigkeit und die Applikation der Verbotenen Substanz nachträglich zu überprüfen. Für den Spielbetrieb i | egeben werden. Das Attest ist in Kopie mitzuführen und bei einer | Dopingkontrolle | dem Kontrollprotokoll beizufügen. Die NADA ist berechtigt, die m | DFB | |
rhalb des Wettkampfs: Zeitraum, der nicht innerhalb des für den für einen Wettkampf festgelegten Zeitraum liegt. (Siehe auch Innerhalb des Wettkampfs.) Code: Der Welt-Anti-Doping-Code. Dopingkontrolle : Die Teile des Dopingkontrollverfahrens, welche die Verteilung der Kontrollen, die Probenahme und den weiteren Umgang mit den Proben sowie deren Transport zum Labor umfassen. Dopingkon | auch Innerhalb des Wettkampfs.) Code: Der Welt-Anti-Doping-Code. | Dopingkontrolle | : Die Teile des Dopingkontrollverfahrens, welche die Verteilung d | DFB | |
ol: Der von der NADA in Abstimmung mit der jeweiligen Anti-Doping-Organisation festgelegter Kreis von Athleten, der Trainingskontrollen unterzogen werden soll. Trainingskontrolle: Eine Dopingkontrolle , die in einem Zeitraum durchgeführt wird, der nicht innerhalb eines Wettkampfs liegt. Unterzeichner: Diejenigen Einrichtungen, die den Code unterzeichnen und sich zu dessen Einhaltung | ningskontrollen unterzogen werden soll. Trainingskontrolle: Eine | Dopingkontrolle | , die in einem Zeitraum durchgeführt wird, der nicht innerhalb ei | DFB | |
kampfveranstaltung festgelegte Abgrenzung. Wettkampfdauer Die von einem Wettkampfveranstalter festgelegte Zeit vom Anfang bis zum Ende einer Wettkampfveranstaltung. Wettkampfkontrolle: Dopingkontrolle , die innerhalb eines Wettkampfs durchgeführt wird. Wettkampfveranstaltung: Eine Reihe einzelner Wettkämpfe, die zusammen von einem Veranstalter durchgeführt werden (bei- 24 OFFIZIELL | g bis zum Ende einer Wettkampfveranstaltung. Wettkampfkontrolle: | Dopingkontrolle | , die innerhalb eines Wettkampfs durchgeführt wird. Wettkampfvera | DFB | |
akuten Erkrankung ein operativer Eingriff unter Einsatz von Verbotenen Substanzen, sind auch diese bei der NADA unverzüglich anzuzeigen. Derartige Anzeigen nach einer Aufforderung zur Dopingkontrolle sind nicht zulässig. Zu Artikel 5.2. (NADA) Für die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb muss ggf. beim Veranstalter oder internationalen Verband eine gesonderte Genehmigung e | glich anzuzeigen. Derartige Anzeigen nach einer Aufforderung zur | Dopingkontrolle | sind nicht zulässig. Zu Artikel 5.2. (NADA) Für die Teilnahme an | DFB | |
idoping auf www.uefa.com). Für die nicht-systemische Verwendung und die Inhalation von Glukokortikosteroiden ist keine MAG mehr erforderlich. Ihre Verwendung ist allerdings bei einer Dopingkontrolle auf der Medikationserklärung (Formular D3) anzugeben. Einhalten von Sportregeln Wenn ich ein Medikament einnehmen muss, das auf der Dopingliste steht, habe ich das unten aufgeführte V | MAG mehr erforderlich. Ihre Verwendung ist allerdings bei einer | Dopingkontrolle | auf der Medikationserklärung (Formular D3) anzugeben. Einhalten | DFB | |
icht locker lassen, bis alle Athleten weltweit unter ähnlichen Bedingungen miteinander wetteifern. Nicht nur Hochleistungssportler, die weltweit im Rampenlicht stehen, unterliegen der Dopingkontrolle . Auch im Nachwuchsbereich wird kontrolliert. Wie sensibilisiert die NADA junge Sportlerinnen und Sportler für die Wichtigkeit der Dopingprävention? Prävention, Aufklärung und Beratung, | ngssportler, die weltweit im Rampenlicht stehen, unterliegen der | Dopingkontrolle | . Auch im Nachwuchsbereich wird kontrolliert. Wie sensibilisiert | Bundesministerium des Innern | |
Wirkstoffe und verbotener Methoden aufgeführt sind, welche jedoch nach Ansicht der WADA überwacht werden sollten, um Missbrauch im Sport zu ermitteln. Die WADA veröffentlicht vor jeder Dopingkontrolle die Wirkstoffe, die überwacht werden. Werden Fälle entdeckt, in denen diese Wirkstoffe angewendet wurden, oder werden diese Wirkstoffe nachgewiesen, so wird dies regelmäßig von den Lab | sbrauch im Sport zu ermitteln. Die WADA veröffentlicht vor jeder | Dopingkontrolle | die Wirkstoffe, die überwacht werden. Werden Fälle entdeckt, in | DOSB | |
aben; Athleten, deren Trainer auch andere Athleten betreuen, deren Testbefunde positiv waren usw.). Selbstverständlich dürfen Zielkontrollen ausschließlich im Rahmen einer rechtmäßigen Dopingkontrolle durchgeführt werden. Der Code macht deutlich, dass Athleten nicht das Recht haben, zu erwarten, dass sie nur Stichprobenkontrollen unterzogen werden. Genauso verlangt der Code nicht, d | ürfen Zielkontrollen ausschließlich im Rahmen einer rechtmäßigen | Dopingkontrolle | durchgeführt werden. Der Code macht deutlich, dass Athleten nich | DOSB | |
und zum anderen durch die Festlegung von Vorrangsund Zusammenarbeitsregeln in bestimmten Bereichen.] 15.1 Dopingkontrollen bei Wettkampfveranstaltungen Die Entnahme von Proben für die Dopingkontrolle findet sowohl während internationaler als auch während nationaler Wettkampfveranstaltungen statt. Allerdings soll nur eine einzige Organisation dafür verantwortlich sein, Kontrollen üb | en bei Wettkampfveranstaltungen Die Entnahme von Proben für die | Dopingkontrolle | findet sowohl während internationaler als auch während nationale | DOSB | |
oping-Strategien und -Bestimmungen, die in Übereinstimmung mit dem Code angenommen wurden und auf sie selbst oder die von ihnen betreuten Athleten anwendbar sind. 21.2.2 Kooperation im Dopingkontrolle bei Athleten. Rahmen des Programms zur 21.2.3 Ihre Einflussmöglichkeiten auf Werte und Verhalten der Athleten zu nutzen, um eine Einstellung gegen Doping zu fördern. ARTIKEL 22 BETEI | n ihnen betreuten Athleten anwendbar sind. 21.2.2 Kooperation im | Dopingkontrolle | bei Athleten. Rahmen des Programms zur 21.2.3 Ihre Einflussmögl | DOSB | |
twettkämpfer, welcher der Zuständigkeit eines Unterzeichners oder einer anderen Sportorganisation, die den Code angenommen hat, unterliegt. Alle Bestimmungen des Code, zum Beispiel zur Dopingkontrolle und zu Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung müssen auf internationale und nationale Wettkämpfer angewandt werden. Einige Nationale Anti-Doping-Organisationen können sich | en hat, unterliegt. Alle Bestimmungen des Code, zum Beispiel zur | Dopingkontrolle | und zu Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung müsse | DOSB | |
sich die Steroide darin befanden und der Athlet beabsichtigte, die Verfügungsgewalt über die Steroide auszuüben.] CAS: Internationaler Sportgerichtshof Code: Der Welt-Anti-Doping-Code. Dopingkontrolle : Die Teile des Dopingkontrollverfahrens, welche die Verteilung der Kontrollen, die Probenahme und weitere Bearbeitung der Proben sowie die Beförderung der Proben zum Labor umfassen. Do | nternationaler Sportgerichtshof Code: Der Welt-Anti-Doping-Code. | Dopingkontrolle | : Die Teile des Dopingkontrollverfahrens, welche die Verteilung d | DOSB | |
. Der Bund fördert den Kampf gegen Doping in erster Linie durch die Bereitstellung von Finanzmitteln für alle Bereiche der Dopingbekämpfung. Dies setzt bei der Prävention an, geht über Dopingkontrolle bis hin zur Forschung. Ferner tritt der Bund als Koordinator zwischen den einzelnen Akteuren in Erscheinung. | er Dopingbekämpfung. Dies setzt bei der Prävention an, geht über | Dopingkontrolle | bis hin zur Forschung. Ferner tritt der Bund als Koordinator zwi | Bundesministerium des Innern | |
oder Verstößen gegen die Meldepflicht, die innerhalb eines 18-Monatszeitraums erfolgt, stellt einen Verstoß gegen die Anti-DopingVorschriften dar. e) Die Manipulation eines Teils einer Dopingkontrolle oder der Versuch einer Manipulation. f) Der Besitz von verbotenen Substanzen und Methoden. aa) Der Besitz von Substanzen oder die Anwendung von Methoden, die im Wettbewerb verboten sin | ti-DopingVorschriften dar. e) Die Manipulation eines Teils einer | Dopingkontrolle | oder der Versuch einer Manipulation. f) Der Besitz von verbotene | DFB | |
che für den positiven Befund war bzw. worin der tatsächliche Grund für den Verstoß gegen die AntiDoping-Vorschriften bestand. 6. Jeder Spieler ist verpflichtet, sich einer angeordneten Dopingkontrolle zu unterziehen. Zuständig für die Anordnung von Doping-Kontrollen mit Ausnahme der Trainings-Kontrollen für die Lizenzliga-Mannschaften, die durch die NADA vorgenommen werden ist d | tand. 6. Jeder Spieler ist verpflichtet, sich einer angeordneten | Dopingkontrolle | zu unterziehen. Zuständig für die Anordnung von Doping-Kontrolle | DFB | |
2. Für Erstverstöße gegen § 6 Nr. 2., Buchstabe c) (Weigerung oder Versäumnis, eine Probe abzugeben) oder gegen § 6 Nr. 2., Buchstabe e) (Manipulation oder versuchte Manipulation der Dopingkontrolle ) ist eine Sperre von zwei Jahren zu verhängen, es sei denn die in § 8c Nrn. 2. und 3. aufgeführten Bedingungen sind erfüllt. 3. Für Erstverstöße gegen § 6 Nr. 2., Buchstabe g) (Handel | . 2., Buchstabe e) (Manipulation oder versuchte Manipulation der | Dopingkontrolle | ) ist eine Sperre von zwei Jahren zu verhängen, es sei denn die i | DFB | |
nachrichtigung durch die Dopingkommission einzulegen. Wird der Einspruch auf ein behauptetes Dopingvergehen gestützt, ohne dass dem Vorwurf eine in dem betreffenden Spiel durchgeführte Dopingkontrolle zugrunde liegt, ist der Einspruchsführer in vollem Umfang beweispflichtig dafür, dass ein Dopingvergehen vorlag. Es gilt die Frist gemäß Absatz 1, die jedoch zwei Wochen nach dem betre | ne dass dem Vorwurf eine in dem betreffenden Spiel durchgeführte | Dopingkontrolle | zugrunde liegt, ist der Einspruchsführer in vollem Umfang beweis | DFB | |
5. a) Hat in einem Spiel in einer Mannschaft ein gedopter Spieler mitgewirkt und ist dieser Spieler wegen Dopings bestraft worden, oder weigert sich ein Spieler schuldhaft, sich einer Dopingkontrolle zu unterziehen, so wird dieses Spiel für seine Mannschaft, falls sie das Spiel gewonnen oder unentschieden gespielt hat, mit 0:2 Toren als verloren gewertet. Für den Gegner bleibt die | aft worden, oder weigert sich ein Spieler schuldhaft, sich einer | Dopingkontrolle | zu unterziehen, so wird dieses Spiel für seine Mannschaft, falls | DFB | |
en in diesem Fall keine Anwendung. b) Hat beim Gegner ebenfalls ein gedopter und dafür bestrafter Spieler mitgewirkt oder weigert sich dort ebenfalls ein Spieler schuldhaft, sich einer Dopingkontrolle zu unterziehen, so wird das Spiel dem Gegner mit 0:2 als verloren gewertet; es gilt a), Absatz 1, Sätze 3 und 4 entsprechend. c) Wird der Verein bzw. die Tochtergesellschaft wegen eine | r weigert sich dort ebenfalls ein Spieler schuldhaft, sich einer | Dopingkontrolle | zu unterziehen, so wird das Spiel dem Gegner mit 0:2 als verlore | DFB | |
termaßen zur Behandlung von in Sportlerkreisen verbreiteten Erkrankungen verwendet. Glukokortikoide Für diese Substanzen, wenn sie nicht-systemisch angewandt werden, ist im Falle einer Dopingkontrolle eine Eintragung auf der Ärztlichen Bescheinigung und auf dem Dopingkontrollformular zwingend notwendig. Diese Regelung gilt ausschließlich für Glukokortikoide, die nicht systemisch ang | , wenn sie nicht-systemisch angewandt werden, ist im Falle einer | Dopingkontrolle | eine Eintragung auf der Ärztlichen Bescheinigung und auf dem Dop | DFB | |
om Spielfeld in den Dopingkontrollraum gebracht werden. Erhält ein Spieler während eines Spiels einen Feldverweis (Gelb/Rote oder Rote Karte), muss er zur Verfügung stehen, um sich der Dopingkontrolle zu unterziehen, falls er ausgelost oder als Ersatz bestimmt wurde. Sollte ein ausgewechselter oder des Feldes verwiesener Spieler zur Kontrolle ausgelost oder als Ersatz bestimmt sein, | Rote oder Rote Karte), muss er zur Verfügung stehen, um sich der | Dopingkontrolle | zu unterziehen, falls er ausgelost oder als Ersatz bestimmt wurd | DFB | |
ln zu verstoßen! selbst die © Bongarts/Getty Images · Unwissenheit des Athleten ist kein Schutz gegen Sanktionen!! · Der (Profi-)Fußballer hat die Pflicht, sich mit dem Verfahren der Dopingkontrolle vertraut zu machen und bei der Probenahme mit dem Kontrollpersonal zu kooperieren! 21 Rechte & Pflichten des Athleten · Vertraut machen mit dem Doping-Regelwerk (NADC/verbandseigene | er (Profi-)Fußballer hat die Pflicht, sich mit dem Verfahren der | Dopingkontrolle | vertraut zu machen und bei der Probenahme mit dem Kontrollperson | DFB | |
mutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um einen Verstoß gegen das Dopingverbot zu vermeiden. · Bescheinigungen aufbewahren! Tipp: GESUNDHEITSMAPPE anlegen! © Bongarts/Getty Images 24 Die Dopingkontrolle 25 Dopingkontrolle · Zwei Kontrollarten: Wettkampfkontrollen DFB Außerhalb des Wettkampfes NADA ("out-of-competition" = Trainingskontrollen): Training, Trainingslager Freund | ipp: GESUNDHEITSMAPPE anlegen! © Bongarts/Getty Images 24 Die | Dopingkontrolle | 25 Dopingkontrolle · Zwei Kontrollarten: Wettkampfkontrolle | DFB | |
griffen hat, um einen Verstoß gegen das Dopingverbot zu vermeiden. · Bescheinigungen aufbewahren! Tipp: GESUNDHEITSMAPPE anlegen! © Bongarts/Getty Images 24 Die Dopingkontrolle 25 Dopingkontrolle · Zwei Kontrollarten: Wettkampfkontrollen DFB Außerhalb des Wettkampfes NADA ("out-of-competition" = Trainingskontrollen): Training, Trainingslager Freundschaftsspiele etc. · | anlegen! © Bongarts/Getty Images 24 Die Dopingkontrolle 25 | Dopingkontrolle | · Zwei Kontrollarten: Wettkampfkontrollen DFB Außerhalb des | DFB | |
ntrollen): Training, Trainingslager Freundschaftsspiele etc. · (bisher) Urinkontrollen: Mindesturinmenge von 90 ml! 60 ml - A-Probe 30 ml - B-Probe © Bongarts/Getty Images 26 Dopingkontrolle NADA-Code für sog. Trainingskontrollen Anti-Doping-Richtlinien für den Wettkampf Download www.nada-bonn.de Download Extranet Bundesliga oder www.dfb.de 27 Kontrollflaschen © medi | l! 60 ml - A-Probe 30 ml - B-Probe © Bongarts/Getty Images 26 | Dopingkontrolle | NADA-Code für sog. Trainingskontrollen Anti-Doping-Richtlinien | DFB | |
· Die aufgebotenen Spieler bleiben so lange im Wartebereich des Doping-Kontrollraums, bis sie für die Abgabe einer Probe zugelassen werden. (§ 9 Nr. 9. Anti-Doping-Richtlinien). 30 Dopingkontrolle · Ausweis Kontrolleur (& Athlet) · Kontrolleur gleichen Geschlechts bei Urinkontrollen · Wettkampf (DFB): Der Spieler muss unverzüglich unter Aufsicht zum Kontrollraum gehen! · Sog | be zugelassen werden. (§ 9 Nr. 9. Anti-Doping-Richtlinien). 30 | Dopingkontrolle | · Ausweis Kontrolleur (& Athlet) · Kontrolleur gleichen Geschle | DFB | |
wie Training/eine Behandlung beendet werden (dabei kontinuierliche Aufsicht). · Recht auf Mitnahme einer Vertrauensperson = im Wettkampf i.d. Regel Mannschaftsarzt 31 Protokoll der Dopingkontrolle © mediamo 32 Dopingkontrolle © mediamo · Wettkampf (DFB): Medikamente der letzten 72 Std. angeben! Der Doping-Kontrollarzt wird die Spieler nach den eingenommenen Medikamenten befr | son = im Wettkampf i.d. Regel Mannschaftsarzt 31 Protokoll der | Dopingkontrolle | © mediamo 32 Dopingkontrolle © mediamo · Wettkampf (DFB): Me | DFB | |
endet werden (dabei kontinuierliche Aufsicht). · Recht auf Mitnahme einer Vertrauensperson = im Wettkampf i.d. Regel Mannschaftsarzt 31 Protokoll der Dopingkontrolle © mediamo 32 Dopingkontrolle © mediamo · Wettkampf (DFB): Medikamente der letzten 72 Std. angeben! Der Doping-Kontrollarzt wird die Spieler nach den eingenommenen Medikamenten befragen. Der Spieler ist zur umfass | nnschaftsarzt 31 Protokoll der Dopingkontrolle © mediamo 32 | Dopingkontrolle | © mediamo · Wettkampf (DFB): Medikamente der letzten 72 Std. an | DFB | |
len (NADA): Medikamente der letzten 7 Tage angeben! · Medizinische Ausnahmegenehmigungen bzw. Bescheinigungen vorlegen! · Vorbehalte auf Protokoll notieren & Protokoll genau lesen! 33 Dopingkontrolle - Ablauf · Der Spieler wählt aus fabrikneuem Material ein Set sowie einen Sammelbecher aus. · Es müssen mindestens 90 ml Urin abgegeben werden. · Bei weniger als 90 ml wird die Teilpr | · Vorbehalte auf Protokoll notieren & Protokoll genau lesen! 33 | Dopingkontrolle | - Ablauf · Der Spieler wählt aus fabrikneuem Material ein Set s | DFB | |
chlossen. · Sodann wird die weitere Probe in einen sauberen, unbenutzen Sammelbecher abgegeben. · Bei Abgabe der nächsten Urinmenge muss der Spieler diese Teilprobe identifizieren. 34 Dopingkontrolle - Ablauf · Die Teilprobe wird hinzugegeben und die Proben so vermischt. · Dieses Procedere wird wiederholt, bis die gewünschte Menge erreicht ist. · Die komplette Probe wird dann in d | n Urinmenge muss der Spieler diese Teilprobe identifizieren. 34 | Dopingkontrolle | - Ablauf · Die Teilprobe wird hinzugegeben und die Proben so ve | DFB | |
en eines Dopingvergehens: Es gelten die in den § 6 und § 8 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB festgelegten Rechtsfolgen und Strafen. · · · 36 Die Teilprobe © mediamo 37 Dopingkontrolle 38 Dopingkontrollfilm der NADA Auf der Seite der NADA gibt es einen Lehrfilm, der den Ablauf einer Kontrolle zeigt. Da es sich um eine Trainingskontrolle handelt, sind die Abläufe n | tsfolgen und Strafen. · · · 36 Die Teilprobe © mediamo 37 | Dopingkontrolle | 38 Dopingkontrollfilm der NADA Auf der Seite der NADA gibt es | DFB | |
zeigt. Da es sich um eine Trainingskontrolle handelt, sind die Abläufe nicht identisch mit dem Ablauf einer Wettkampfkontrolle, der Film gibt aber eine Übersicht über den Ablauf einer Dopingkontrolle . 39 Dopingkontrolle bei Mädchen/Frauen · Die Abgabe des Urins findet ab dem 16. Lebensjahr unter Sicht statt (betrifft beide Geschlechter). · Schamgefühl? Insbesondere bei Mädchen? | ntrolle, der Film gibt aber eine Übersicht über den Ablauf einer | Dopingkontrolle | . 39 Dopingkontrolle bei Mädchen/Frauen · Die Abgabe des Urins | DFB | |
eine Trainingskontrolle handelt, sind die Abläufe nicht identisch mit dem Ablauf einer Wettkampfkontrolle, der Film gibt aber eine Übersicht über den Ablauf einer Dopingkontrolle. 39 Dopingkontrolle bei Mädchen/Frauen · Die Abgabe des Urins findet ab dem 16. Lebensjahr unter Sicht statt (betrifft beide Geschlechter). · Schamgefühl? Insbesondere bei Mädchen? Zu Hause mal üben, u | t aber eine Übersicht über den Ablauf einer Dopingkontrolle. 39 | Dopingkontrolle | bei Mädchen/Frauen · Die Abgabe des Urins findet ab dem 16. Leb | DFB | |
rmal, wenn: die Athletin ihre Periode hat die Doping-Kontrolleurin Tampon- oder Einlagenwechsel aus der Distanz beobachtet · Beide Geschlechter: z.B. Durchfall kommt auch bei einer Dopingkontrolle vor. 40 Was kommt raus bei Dopingkontrollen? Analyse-Statistik 41 Übersicht Kontrollen WADA Statistik 2010 Sportarten mit den meisten Dopingkontrollen 35000 30000 25000 20000 1500 | achtet · Beide Geschlechter: z.B. Durchfall kommt auch bei einer | Dopingkontrolle | vor. 40 Was kommt raus bei Dopingkontrollen? Analyse-Statistik | DFB | |
erband werden klarer statuiert. 5. Der Abschnitt Dopingkontrollsystem wird durch den Oberbegriff ,,Investigation" (Art. 5) erweitert. ,,Intelligence & Investigations" werden neben den Dopingkontrollen und der Prävention zu einem weiteren zentralen Bestandteil des NADA-Codes. Die WADA legt Rahmenbedingungen für die Ermittlungen fest, die die NADA übernimmt. 6. Die NADA ist zuständi | 5) erweitert. ,,Intelligence & Investigations" werden neben den | Dopingkontrollen | und der Prävention zu einem weiteren zentralen Bestandteil des | DOSB | |
A-Codes. Die WADA legt Rahmenbedingungen für die Ermittlungen fest, die die NADA übernimmt. 6. Die NADA ist zuständig für die Organisation und Durchführung von Trainingskontrollen und Dopingkontrollen Innerhalb des Wettkampfs bei allen Athleten, die dem Anwendungsbereich des NADC unterliegen und ihre aktive Karriere nicht beendet haben (Art. 5.2.1). 7. Die Ausweitung der ,,intelli | r die Organisation und Durchführung von Trainingskontrollen und | Dopingkontrollen | Innerhalb des Wettkampfs bei allen Athleten, die dem Anwendung | DOSB | |
i-Doping-Kommission des DFB. 7. Jeder Verein und jede Tochtergesellschaft hat zu gewährleisten, dass die Spieler seiner bzw. ihrer Mannschaft nicht gedopt werden und sich angeordneten Dopingkontrollen unterziehen. Dem Verein oder der Tochtergesellschaft ist das Handeln der Angestellten und beauftragten Personen sowie dem Verein zusätzlich das Handeln seiner Mitglieder zuzurechnen | bzw. ihrer Mannschaft nicht gedopt werden und sich angeordneten | Dopingkontrollen | unterziehen. Dem Verein oder der Tochtergesellschaft ist das | DFB | |
i-Doping-Kommission des DFB. 7. Jeder Verein und jede Tochtergesellschaft hat zu gewährleisten, dass die Spieler seiner bzw. ihrer Mannschaft nicht gedopt werden und sich angeordneten Dopingkontrollen unterziehen. Dem Verein oder der Tochtergesellschaft ist das Handeln der Angestellten und beauftragten Personen sowie dem Verein zusätzlich das Handeln seiner Mitglieder zuzurechnen. | bzw. ihrer Mannschaft nicht gedopt werden und sich angeordneten | Dopingkontrollen | unterziehen. Dem Verein oder der Tochtergesellschaft ist das H | DFB | |
g zu therapeutischen Zwecken erteilt wurde oder erteilt werden wird oder wenn eine offensichtliche Abweichung vom Internationalen Standard für Labors, vom Internationalen Standard für Dopingkontrollen oder von anderen gültigen Bestimmungen in den Anti-Doping-Richtlinien des DFB vorliegt, die die Gültigkeit des Ergebnisses in Frage stellt. 2. Bei einem von der Norm abweichenden Ana | ationalen Standard für Labors, vom Internationalen Standard für | Dopingkontrollen | oder von anderen gültigen Bestimmungen in den Anti-Doping-Rich | DFB | |
ationalen Meisterschaft oder einem internationalen Wettkampf qualifizieren kann (oder Punkte für eine derartige Qualifikation erwerben kann). Der gesperrte Spieler muss sich weiterhin Dopingkontrollen unterziehen. 4. Verstoß gegen das Teilnahmeverbot während einer Sperre Wenn ein gesperrter Spieler während der verhängten Sperre gegen das Teilnahmeverbot verstößt, beginnt die Sperr | ation erwerben kann). Der gesperrte Spieler muss sich weiterhin | Dopingkontrollen | unterziehen. 4. Verstoß gegen das Teilnahmeverbot während eine | DFB | |
rtler und Spitzenathleten sowie ihr Umfeld, also Trainer, Lehrer und Eltern. In zahlreichen Projekten informiert sie über die Folgen von Doping, über die Regelwerke und den Ablauf von Dopingkontrollen . Im Rahmen der Filmproduktion „Ablauf einer Dopingkontrolle“, der für das Präventionsprojekt E-Learning-Plattform vorgesehen ist, hat die NADA eine Dokumentation ihrer eigenen Aufk | r die Folgen von Doping, über die Regelwerke und den Ablauf von | Dopingkontrollen | . Im Rahmen der Filmproduktion „Ablauf einer Dopingkontrolle“ | DOSB | |
"Sie alle müssen aussprechen, dass sie die Unfairness, die Doping auf den Sportplätzen erzeugt, nicht länger tolerieren." Darüber hinaus müssten die Anstrengungen im Hinblick auf die Dopingkontrollen und die Sanktionierung erhöht werden. Auch bei Fragen der Erziehung, Prävention und der wissenschaftlichen Forschung unterstütze das IOC die Anstrengungen der WADA aus ganzer Kraft. | ." Darüber hinaus müssten die Anstrengungen im Hinblick auf die | Dopingkontrollen | und die Sanktionierung erhöht werden. Auch bei Fragen der Erzi | DOSB | |
tändlich mit dem Thema Doping und seinen Gefahren auseinandersetzt und Dopingbekämpfung im Bewusstsein der künftigen Spitzensportler fest verankert ist. Der aufgeschlossene Umgang mit Dopingkontrollen wurde aus dem Bericht eines "Betroffenen" deutlich: "Im Prinzip ist das kurz und schmerzlos. Die Kontrollen finde ich einfach gut!" Aber was passiert, wenn Athleten des Dopings über | tzensportler fest verankert ist. Der aufgeschlossene Umgang mit | Dopingkontrollen | wurde aus dem Bericht eines "Betroffenen" deutlich: "Im Prinzi | Bundesministerium des Innern | |
tändlich mit dem Thema Doping und seinen Gefahren auseinandersetzt und Dopingbekämpfung im Bewusstsein der künftigen Spitzensportler fest verankert ist. Der aufgeschlossene Umgang mit Dopingkontrollen wurde aus dem Bericht eines "Betroffenen" deutlich: "Im Prinzip ist das kurz und schmerzlos. Die Kontrollen finde ich einfach gut!" Aber was passiert, wenn Athleten des Dopings über | tzensportler fest verankert ist. Der aufgeschlossene Umgang mit | Dopingkontrollen | wurde aus dem Bericht eines "Betroffenen" deutlich: "Im Prinzi | Bundesministerium des Innern | |
zukünftig der NADA personenbezogene Daten aus Strafverfahren von Amts wegen übermitteln können. Ebenso soll der NADA per Gesetz erlaubt werden, Daten von Athleten zur Durchführung von Dopingkontrollen zu erheben und zu nutzen. Sportverbänden soll ausdrücklich genehmigt werden, Schiedsvereinbarungen mit den Athleten zu schließen. Dieses Thema war zuletzt kontrovers diskutiert worde | Gesetz erlaubt werden, Daten von Athleten zur Durchführung von | Dopingkontrollen | zu erheben und zu nutzen. Sportverbänden soll ausdrücklich gen | Sueddeutsche | |
Niemand ist so gläsern im Zweifel wie der deutsche Leistungssportler», meinte der Datenschutzbeauftragte. Er kritisierte damit das Abmeldesystem Adams, dem sich die Athleten wegen der Dopingkontrollen unterwerfen müssen, und forderte Vorsorge, damit mit den entsprechenden Daten kein Missbrauch betrieben werde.«Es wird sozusagen die Dopingbekämpfung sehr nach vorne gebracht, und di | damit das Abmeldesystem Adams, dem sich die Athleten wegen der | Dopingkontrollen | unterwerfen müssen, und forderte Vorsorge, damit mit den entsp | Sueddeutsche | |
idopingkonvention zu prüfen; 6. verpflichten sich, gegenseitig die Kompetenz der Sportorganisationen und der nationalen Antidoping-Agenturen des Gastlandes anzuerkennen, unangemeldete Dopingkontrollen der Sportler durchzuführen, die aus den Vertragsstaaten der Konvention kommen, und auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei der Konvention, ohne dass eine bilaterale Verein | Antidoping-Agenturen des Gastlandes anzuerkennen, unangemeldete | Dopingkontrollen | der Sportler durchzuführen, die aus den Vertragsstaaten der Ko | DOSB | |
von einer Million einzustellen und damit Wirtschaft und Länder zur Finanzierung zu animieren. Diese Erwartung hat sich in keinster Weise erfüllt ... Der Bund hat zur Verdoppelung der Dopingkontrollen in 2008 einen kräftigen, von vornherein befristeten Geldbetrag geleistet. Nun geht es darum, andere Verantwortliche wie die Wirtschaft und die Länder an dieser Finanzierung stärker z | in keinster Weise erfüllt ... Der Bund hat zur Verdoppelung der | Dopingkontrollen | in 2008 einen kräftigen, von vornherein befristeten Geldbetrag | Bundesministerium des Innern | |
eter haben eine aktive Rolle bei der Erarbeitung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen gegen Doping eingenommen. Das Zusatzprotokoll regelt erstmalig die gegenseitige Anerkennung von Dopingkontrollen zwischen den einzelnen Vertragsstaaten und wurde von Deutschland im Sommer 2007 ratifiziert. | satzprotokoll regelt erstmalig die gegenseitige Anerkennung von | Dopingkontrollen | zwischen den einzelnen Vertragsstaaten und wurde von Deutschla | Bundesministerium des Innern | |
tten darüber hinaus präventive Maßnahmen eben nicht nur die Subjekte zu fokussieren, sondern müssten in Richtung einer strukturellen Prävention erweitert werden. Weiterhin machen auch Dopingkontrollen durchaus Sinn, insofern sie einen wie auch immer in seiner Wirkung eingeschätzten Abschreckungseffekt erzielen. Allerdings sind sie kein Allheilmittel und dürfen nicht überschätz | trukturellen Prävention erweitert werden. Weiterhin machen auch | Dopingkontrollen | durchaus Sinn, insofern sie einen wie auch immer in seiner W | DOSB | |
ufgrund der damit verbundenen Belastungen der Sportler (Ausstiegsgefahr!). Andernteils kann nicht darüber hinweggesehen werden, dass im internationalen sportlichen Wettbewerb auch die Dopingkontrollen selbst zur Dynamik des Doping-Problems beitragen (können). Denn solange es nicht gelingt, auf internationaler Ebene Chancengleichheit in Bezug auf Kontrollen (vor allem Trainingskont | werden, dass im internationalen sportlichen Wettbewerb auch die | Dopingkontrollen | selbst zur Dynamik des Doping-Problems beitragen (können). Den | DOSB | |
g-Konferenz im Jahr 1999 hatte als Ergebnis die Gründung einer vom Sport unabhängigen Agentur (WADA), um den Anti-Doping-Kampf auf nationaler und internationaler Ebene im Hinblick auf Dopingkontrollen (Aufdeckung), Abschreckung von Doping usw. zu verbessern und zu harmonisieren. Die WADA wird zurzeit zu 50% vom IOC und zu 50% von den weltweiten Staaten finanziert. b) Neben der Era | -Kampf auf nationaler und internationaler Ebene im Hinblick auf | Dopingkontrollen | (Aufdeckung), Abschreckung von Doping usw. zu verbessern und z | DOSB | |
nd Abschlussbericht der DOSB-Kommission 27 56 Mil. US Dollar für Forschungen zur Verfügung gestellt (Quelle WADA März 2013 www.wada-am.org). Im Bereich der Qualitätsverbesserung der Dopingkontrollen wurden für die weltweiten Laboratorien hohe Qualitätsanforderungen gesetzt. Dieses beinhaltet eine jährliche WADA-Akkreditierung, eine kontinuierliche Qualitätskontrolle durch regelm | 2013 www.wada-am.org). Im Bereich der Qualitätsverbesserung der | Dopingkontrollen | wurden für die weltweiten Laboratorien hohe Qualitätsanforderu | DOSB | |
t. Zehn Jahre später sind bei der Stiftung 27 Personen tätig. Heute erreicht die NADA mit ihren Präventionsmaßnahmen fast 16.000 Sportlerinnen und Sportler pro Jahr, führt rund 10.000 Dopingkontrollen jährlich durch, bearbeitet notwendige medizinische Ausnahmegenehmigungen und ist als Verfahrenspartei an der Sanktionierung von Dopingverstößen maßgeblich beteiligt. Mit Arbeitsbegin | t 16.000 Sportlerinnen und Sportler pro Jahr, führt rund 10.000 | Dopingkontrollen | jährlich durch, bearbeitet notwendige medizinische Ausnahmegen | DOSB | |
aßnahmen: Einrichtung einer nationalen Koordinierungsstelle Reduzierung des Handels mit Dopingsubstanzen und der Verwendung von verbotenen Dopingmitteln und Methoden - Verstärkung der Dopingkontrollen und Förderung der Verbesserung der Nachweisverfahren Unterstützung der Bildungs- und Sensibilisierungsprogramme Überwachung der Durchführung von Sanktionen gegen Doper Zusammenarbeit | ung von verbotenen Dopingmitteln und Methoden - Verstärkung der | Dopingkontrollen | und Förderung der Verbesserung der Nachweisverfahren Unterstüt | DOSB | |
Laboratorien, um Neuentwicklungen und verbesserte Nachweisverfahren vorzustellen und zu diskutieren. Ziel ist es, effektive und neue Dopingkontrollverfahren zeitnah umzusetzen und bei Dopingkontrollen von deutschen Athleten anzuwenden. Die beiden deutschen WADA-akkreditierten Laboratorien haben mit das größte analytische Spektrum der WADA Laboratorien. Dabei können die Doping-Kont | ive und neue Dopingkontrollverfahren zeitnah umzusetzen und bei | Dopingkontrollen | von deutschen Athleten anzuwenden. Die beiden deutschen WADA-a | DOSB | |
publik Deutschland ist unter der Federführung des Bundesministeriums des Innern (BMI) auf internationaler und insbesondere auf europäischer Ebene seit Jahren bemüht, die Effizienz der Dopingkontrollen und die Chancengleichheit im Spitzensport durch geeignete Maßnahmen zu verbessern. Hervorzuheben sind: a) Im Juni 2011 wurde auf Initiative des BMI am Zentrum für Präventive Dopingfo | re auf europäischer Ebene seit Jahren bemüht, die Effizienz der | Dopingkontrollen | und die Chancengleichheit im Spitzensport durch geeignete Maßn | DOSB | |
e. Auf nationaler Ebenen hat die Gründung der NADA Deutschland diese Entwicklung flankierend begleitet. Unbefriedigend bleibt hierbei derzeit die fehlende weltweite Harmonisierung der Dopingkontrollen außerhalb des Wettkampfes sowie auf nationaler Ebene die nicht ausreichende finanzielle Absicherung der NADA. Im Bereich der Analytik von Dopingkontrollen verfügt Deutschland über we | leibt hierbei derzeit die fehlende weltweite Harmonisierung der | Dopingkontrollen | außerhalb des Wettkampfes sowie auf nationaler Ebene die nicht | DOSB | |
weltweite Harmonisierung der Dopingkontrollen außerhalb des Wettkampfes sowie auf nationaler Ebene die nicht ausreichende finanzielle Absicherung der NADA. Im Bereich der Analytik von Dopingkontrollen verfügt Deutschland über weltweit anerkannte Laboratorien, wobei an der Deutschen Sporthochschule Köln durch die Etablierung einer europäischen Beobachtungsstelle für neue Dopingsubs | e finanzielle Absicherung der NADA. Im Bereich der Analytik von | Dopingkontrollen | verfügt Deutschland über weltweit anerkannte Laboratorien, wob | DOSB | |
ofessionelle Anti-Dopingarbeit dient dem Schutz der ehrlichen Athleten und muss als Chance und nicht als Belastung empfunden werden. Im Grundsatz sollen deshalb alle Sportverbände die Dopingkontrollen ihrer Athleten in Training und Wettkampf der NADA vertraglich übertragen. Die Durchführung der Trainings- und Wettkampfkontrollen durch die Nationale Anti-Doping Organisation ist int | nden werden. Im Grundsatz sollen deshalb alle Sportverbände die | Dopingkontrollen | ihrer Athleten in Training und Wettkampf der NADA vertraglich | DOSB | |
Erfolg versprechen. Nach wie vor gilt, dass die Harmonisierung des Anti-Doping-Kampfes weltweit noch nicht zufriedenstellt. Nach wie vor zu unterschiedlich sind Anzahl und Umfang der Dopingkontrollen von Athleten, die aus Ländern mit unbefriedigenden Anti-Dopingkontroll-Systemen kom- men, aber gemeinsam mit den Athleten anderer in der Dopingbekämpfung engagierter Länder Wettkämp | llt. Nach wie vor zu unterschiedlich sind Anzahl und Umfang der | Dopingkontrollen | von Athleten, die aus Ländern mit unbefriedigenden Anti-Doping | DOSB | |
g Organisations (INADO, Doping in Deutschland Abschlussbericht der DOSB-Kommission 62 Bonn) sollten langfristig unterstützt werden. Im Zusammenhang mit der Qualitätsverbesserung von Dopingkontrollen gilt es vor allem, ein System der Qualitätsüberprüfung (z.B. Zertifizierung nach ISO 9001) von Firmen aufzubauen, die die Probenahmen bei den Athleten vornehmen. 3. DOSB und Sportfac | tützt werden. Im Zusammenhang mit der Qualitätsverbesserung von | Dopingkontrollen | gilt es vor allem, ein System der Qualitätsüberprüfung (z.B. Z | DOSB | |
eg einer Überprüfung durch den CAS in Lausanne zugeführt werden können. Versäumnisse und Unklarheiten bei der Aufklärung gehen zu Lasten des Sportverbandes. 4. Im Zusammenhang mit den Dopingkontrollen erbringen vor allem die Athleten in sog. Testpools grundrechtliche Sonderopfer. Dies erscheint zumutbar, weil nur ein strenges Kontrollsystem das Vertrauen in die Integrität des Spit | gehen zu Lasten des Sportverbandes. 4. Im Zusammenhang mit den | Dopingkontrollen | erbringen vor allem die Athleten in sog. Testpools grundrechtl | DOSB | |
............... 5 I BMI zeigt sich zufrieden nach der Welt-Anti-Doping-Konferenz ..................................................... 6 I IOC kündigt für Sotschi mehr und verbesserte Dopingkontrollen an ............................................... 7 I NADA nutzt verfeinerte Analyseverfahren seit Ende 2012 .............................................................. 7 I Disku | .............. 6 I IOC kündigt für Sotschi mehr und verbesserte | Dopingkontrollen | an ............................................... 7 I NADA nu | DOSB | |
tsweisenden Aufgabe wie bisher tatkräftig unterstützen", sagte der Staatssekretär. 6 I Nr. 47 l 13. November 2013 DOSB I Sport bewegt! I IOC kündigt für Sotschi mehr und verbesserte Dopingkontrollen an (DOSB-PRESSE) Das Internationale Olympische Komitee (IOC) wird seine Dopingkontrollen zu den Olympischen Winterspielen noch einmal verfeinern und das härteste Anti-Doping-Programm | I Sport bewegt! I IOC kündigt für Sotschi mehr und verbesserte | Dopingkontrollen | an (DOSB-PRESSE) Das Internationale Olympische Komitee (IOC) w | DOSB | |
. 47 l 13. November 2013 DOSB I Sport bewegt! I IOC kündigt für Sotschi mehr und verbesserte Dopingkontrollen an (DOSB-PRESSE) Das Internationale Olympische Komitee (IOC) wird seine Dopingkontrollen zu den Olympischen Winterspielen noch einmal verfeinern und das härteste Anti-Doping-Programm der Olympia-Geschichte umsetzen. Das kündigte IOC-Präsident Thomas Bach in der vorigen W | -PRESSE) Das Internationale Olympische Komitee (IOC) wird seine | Dopingkontrollen | zu den Olympischen Winterspielen noch einmal verfeinern und da | DOSB | |
n der FIFA: Statuten, Reglement betreffend Status und Transfer von Fußballspielern, Reglemente für die internationalen Wettbewerbe und Spielregeln, Disziplinarkodex, Reglement für die Dopingkontrollen bei FIFA-Wettbewerben und außerhalb von Wettbewerben. 4. Der DFB ist auch Mitglied der UEFA mit Sitz in Nyon. Aufgrund dieser Mitgliedschaft ist der DFB den Bestimmungen dieses Verba | ettbewerbe und Spielregeln, Disziplinarkodex, Reglement für die | Dopingkontrollen | bei FIFA-Wettbewerben und außerhalb von Wettbewerben. 4. Der D | DFB | |
sbesondere um nachgenannte Vorschriften der UEFA: Statuten, Grundsätze einer Zusammenarbeit zwischen den UEFA-Mitgliedsverbänden und ihren Vereinen, Rechtspflegeordnung, Reglement der Dopingkontrollen für UEFA-Wettbewerbsspiele und die Reglemente für die europäischen Wettbewerbsspiele. Insbesondere anerkennen der DFB, seine Mitglieder, Spieler und Offiziellen die UEFA-Statuten. 5. | erbänden und ihren Vereinen, Rechtspflegeordnung, Reglement der | Dopingkontrollen | für UEFA-Wettbewerbsspiele und die Reglemente für die europäis | DFB | |
Verbandsinteressen, Sicherstellung der Einhaltung des NADA-Code in Bezug auf die Vor schriften für die Durchführung von Wettkampfkontrollen, Gewährleistung der Unvorhersehbarkeit von Dopingkontrollen für Ath letinnen und Athleten, Probennahme durch kompetentes und ausgebildetes Fachpersonal, Vereinheitlichung des Kontrollsystems insgesamt. Letztlich ist die Übertragung der Wettk | Wettkampfkontrollen, Gewährleistung der Unvorhersehbarkeit von | Dopingkontrollen | für Ath letinnen und Athleten, Probennahme durch kompetentes u | Innenministerium des Innern | |
itlichung des Kontrollsystems insgesamt. Letztlich ist die Übertragung der Wettkampfkontrollen auf die NADA eine Möglichkeit für den Verband, jeglichen Verdacht der Einflussnahme auf Dopingkontrollen von vornherein zu entkräften. Die NADA sieht es als mittelfristiges Ziel, Trainings- und Wettkampfkontrollen in einer Hand zu bündeln. Der ohnehin notwendige Aufwuchs des Personalbes | hkeit für den Verband, jeglichen Verdacht der Einflussnahme auf | Dopingkontrollen | von vornherein zu entkräften. Die NADA sieht es als mittelfris | Innenministerium des Innern | |
n Mehraufwand zu bewältigen. Angesichts der oben aufge zeigten Vorteile und der zu erwartenden Steigerung der Effektivität der Dopingbekämpfung verdienen die Bemühungen der NADA, alle Dopingkontrollen in einer Hand zu bündeln, vor behaltlose Unterstützung. 3.5.2 Ausübung des Sanktions- und Ergebnismanagements Grundsätzlich ist der nationale Sportfachverband gemäß Art. 10.1 NADA-Co | ät der Dopingbekämpfung verdienen die Bemühungen der NADA, alle | Dopingkontrollen | in einer Hand zu bündeln, vor behaltlose Unterstützung. 3.5.2 | Innenministerium des Innern | |
bhängig von einer kompetenten Institution geführt wird. Es muss sichergestellt sein, dass die Blutentnahme von unabhängigen Ärzten und im Einklang mit den Regelungen des NADA-Code für Dopingkontrollen vorgenommen wird. Eine derartige Datenbank würde nicht nur die Forschung erleichtern, sondern auch Ziel kontrollen einzelner Athletinnen und Athleten im Hinblick auf etwaiges Blutdop | gen Ärzten und im Einklang mit den Regelungen des NADA-Code für | Dopingkontrollen | vorgenommen wird. Eine derartige Datenbank würde nicht nur die | Innenministerium des Innern | |
g, Rückforderung oder Einstellung. Die Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Durchführung der von der NADA in der Trainingskontrollvereinbarung vorgegebenen Anzahl von Dopingkontrollen . Sollten, aus Gründen die der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat, weniger Kontrollen durchgeführt werden, wird die jährliche Gesamtzuwendung mindestens um die Entnahmekosten für di | DA in der Trainingskontrollvereinbarung vorgegebenen Anzahl von | Dopingkontrollen | . Sollten, aus Gründen die der Zuwendungsempfänger zu vertreten | Innenministerium des Innern | |
ft nach Nr. 1. Zusatz bei Entsenderegelungen: Durch entsprechende Entsendungsregelungen sind des Dopings überführte Mitglieder der Mannschaften solcher Sportgroßereignisse, bei denen Dopingkontrollen durchgeführt werden, zur Erstattung der auf sie entfallenden Entsendekosten zu verpflichten. Die Bundeszuwendung mindert sich entsprechend. Ein Verstoß gegen die genannten Verpflich | glieder der Mannschaften solcher Sportgroßereignisse, bei denen | Dopingkontrollen | durchgeführt werden, zur Erstattung der auf sie entfallenden E | Innenministerium des Innern | |
d physikalische Manipulation Folgende Methoden sind verboten: 1. Die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme, um die Integrität und Validität der Proben, die während der Dopingkontrollen genommen werden, zu verändern. Hierunter fallen unter anderem der Austausch und/oder die Verfälschung (zum Beispiel mit Proteasen) von Urin. Intravenöse Infusionen und/oder Injektion | me, um die Integrität und Validität der Proben, die während der | Dopingkontrollen | genommen werden, zu verändern. Hierunter fallen unter anderem | DFB | |
s Ausschusses habe sich der Eindruck verbreitet, jetzt reiche es, erklärte er Scharping. Der Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, dass der BDR eine deutsche Meisterschaft ohne Dopingkontrollen ausgetragen habe, habe das Fass zum Überlaufen gebracht. Die Meisterschaft im Mountainbike-Marathon sei nur eine von 194 gewesen, verteidigte sich Scharping; weder Innenministerium n | gemeinen Zeitung, dass der BDR eine deutsche Meisterschaft ohne | Dopingkontrollen | ausgetragen habe, habe das Fass zum Überlaufen gebracht. Die M | FAZ | |
nschaft in diesem Jahr zum siebten Mal betreut. Erneut warnte er vor der Anwendung von Nahrungsergänzungsmitteln, die nicht selten mit Prohormonen verunreinigt seien, die zu positiven Dopingkontrollen führen können. „Für die meisten Aktiven sind Vitamine, Mineralien und Spurenelemente, die der sog. Roten Liste der zugelassenen Medikamente zu entnehmen sind, vollkommen ausreichend“ | cht selten mit Prohormonen verunreinigt seien, die zu positiven | Dopingkontrollen | führen können. „Für die meisten Aktiven sind Vitamine, Mineral | DOSB | |
il vielleicht streichen wird. Außerdem droht dem BDR eine Rückforderung für Zahlungen im laufenden Jahr, da der Verband bei der Deutschen Meisterschaft im Mountainbike in Singen keine Dopingkontrollen vorgenommen hat. Dies ist ein Verstoß gegen den Code der Nationalen Anti-Doping-Agentur (Nada). Jene Abgeordneten, die dem DOSB-Präsidenten Thomas Bach nahe stehen, äußerten wie übli | bei der Deutschen Meisterschaft im Mountainbike in Singen keine | Dopingkontrollen | vorgenommen hat. Dies ist ein Verstoß gegen den Code der Natio | Sueddeutsche | |
isch umsetzbar zu machen, wurde am 12. September 2002 ein Zusatzprotokoll verabschiedet. Ziel des Zusatzprotokolls, das für Deutschland 2008 in Kraft trat, ist es, die Wirksamkeit der Dopingkontrollen zu erhöhen. Das Zusatzprotokoll regelt die Anerkennung der Zuständigkeit der WADA und anderer Dopingkontrollorganisationen für die Durchführung von Kontrollen auch außerhalb von Wett | für Deutschland 2008 in Kraft trat, ist es, die Wirksamkeit der | Dopingkontrollen | zu erhöhen. Das Zusatzprotokoll regelt die Anerkennung der Zus | Bundesministerium des Innern | |
i-Doping-Kommission des DFB. 7. Jeder Verein und jede Tochtergesellschaft hat zu gewährleisten, dass die Spieler seiner bzw. ihrer Mannschaft nicht gedopt werden und sich angeordneten Dopingkontrollen unterziehen. Dem Verein oder der Tochtergesellschaft ist das Handeln der Angestellten und beauftragten Personen sowie dem Verein zusätzlich das Handeln seiner Mitglieder zuzurechnen. | bzw. ihrer Mannschaft nicht gedopt werden und sich angeordneten | Dopingkontrollen | unterziehen. Dem Verein oder der Tochtergesellschaft ist das H | DFB | |
g zu therapeutischen Zwecken erteilt wurde oder erteilt werden wird oder wenn eine offensichtliche Abweichung vom Internationalen Standard für Labors, vom Internationalen Standard für Dopingkontrollen oder von anderen gültigen Bestimmungen in den Anti-Doping-Richtlinien des DFB vorliegt, die die Gültigkeit des Ergebnisses in Frage stellt. 2. Bei einem von der Norm abweichenden Ana | ationalen Standard für Labors, vom Internationalen Standard für | Dopingkontrollen | oder von anderen gültigen Bestimmungen in den Anti-Doping-Rich | DFB | |
ationalen Meisterschaft oder einem internationalen Wettkampf qualifizieren kann (oder Punkte für eine derartige Qualifikation erwerben kann). Der gesperrte Spieler muss sich weiterhin Dopingkontrollen unterziehen. 4. Verstoß gegen das Teilnahmeverbot während einer Sperre Wenn ein gesperrter Spieler während der verhängten Sperre gegen das Teilnahmeverbot verstößt, beginnt die Sperr | ation erwerben kann). Der gesperrte Spieler muss sich weiterhin | Dopingkontrollen | unterziehen. 4. Verstoß gegen das Teilnahmeverbot während eine | DFB | |
ht Sportrechtlich gilt weltweit der Anti-Doping Code der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA). Dieser stellt strenge Anforderungen an die Athleten, die im Top-Sport praktisch jederzeit für Dopingkontrollen zur Verfügung stehen müssen. In Deutschland hat die Nationale Anti-Doping-Agentur (NADA) den Code in nationale Regelungen übernommen. Alle Sportverbände haben die Regelungen des NADA | ungen an die Athleten, die im Top-Sport praktisch jederzeit für | Dopingkontrollen | zur Verfügung stehen müssen. In Deutschland hat die Nationale | Bundesministerium des Innern | |
Niemand ist so gläsern im Zweifel wie der deutsche Leistungssportler», meinte der Datenschutzbeauftragte. Er kritisierte damit das Abmeldesystem Adams, dem sich die Athleten wegen der Dopingkontrollen unterwerfen müssen, und forderte Vorsorge, damit mit den entsprechenden Daten kein Missbrauch betrieben werde.«Es wird sozusagen die Dopingbekämpfung sehr nach vorne gebracht, und di | damit das Abmeldesystem Adams, dem sich die Athleten wegen der | Dopingkontrollen | unterwerfen müssen, und forderte Vorsorge, damit mit den entsp | Sueddeutsche Zeitung | |
00.000 Euro jährlich gesteigert wurde, zunächst im kommenden Jahr um weitere 100.000 auf 500.000 Euro zu erhöhen. Sie bittet zugleich die Spitzenverbände, die für die Finanzierung der Dopingkontrollen insgesamt rund 1,4 Mio. Euro aufbringen, zusätzlich einen Overhead-Beitrag in Höhe von 100.000 Euro zu erbringen. Auch die Stiftung Deutsche Sporthilfe hat sich bereit erklärt, ihren | ttet zugleich die Spitzenverbände, die für die Finanzierung der | Dopingkontrollen | insgesamt rund 1,4 Mio. Euro aufbringen, zusätzlich einen Over | DOSB | |
des Wettkampfes ins Wanken gebracht. Nun diskutierte der Sportausschuss über Doping-Bekämpfung. 23.04.2009, von Michael Reinsch, Berlin „Wir diskutieren plötzlich nicht mehr, wie wir Dopingkontrollen vornehmen, sondern ob wir überhaupt noch kontrollieren.“ Der Ruderer Christian Schreiber, Schlagmann des deutschen Vierers ohne Steuermann, war noch vor kurzem ein heftiger Kritiker | Reinsch, Berlin „Wir diskutieren plötzlich nicht mehr, wie wir | Dopingkontrollen | vornehmen, sondern ob wir überhaupt noch kontrollieren.“ Der R | FAZ | |
er Zusammenarbeit von Sport und Staat realisiert. Im Bereich der Prävention ist vor allen Dingen die Deutsche Sportjugend (dsj) mit wissenschaftlicher Begleitung tätig. 7. Grenzen der Dopingkontrollen : Der DOSB befürwortet nicht nur im Kontext der WADA-Code-Revision die Weiterentwicklung analytischer Möglichkeiten, sondern vor allem in der Forschungsförderung. Dabei sind insbesond | d (dsj) mit wissenschaftlicher Begleitung tätig. 7. Grenzen der | Dopingkontrollen | : Der DOSB befürwortet nicht nur im Kontext der WADA-Code-Revis | DOSB | |
e und Funktionäre die vorliegenden Einzelfälle analysieren und den betreffenden Spitzenverbänden auf dieser Grundlage Rat geben sollte; die ,,Ständige Kommission zur Überwachung der Dopingkontrollen außerhalb des Wettkampfes" unter Vorsitz von Dr. Hans Evers, die das Anfang 1992 in Kraft getretene ,,Doping-Kontroll-System" (DKS) mit jährlich 4.000 Kontrollen außerhalb des Wettka | Rat geben sollte; die ,,Ständige Kommission zur Überwachung der | Dopingkontrollen | außerhalb des Wettkampfes" unter Vorsitz von Dr. Hans Evers, d | DOSB | |
ik der Nadelstiche den Eindruck entstehen zu lassen, man stehe dem Doping ohnehin machtlos gegenüber und es sei gerechter, den Kampf dagegen einzustellen. Zweifel gegen das System der Dopingkontrollen werden so geweckt. ,,Wer kontrolliert die Kontrolleure?" heißt es immer wieder, wenn Zweifel an der Richtigkeit 31 Argumente für und gegen die Freigabe des Dopings Argumente ,,pro" | r, den Kampf dagegen einzustellen. Zweifel gegen das System der | Dopingkontrollen | werden so geweckt. ,,Wer kontrolliert die Kontrolleure?" heißt | DOSB | |
6: 44 Dopingkontrollen der Nationalen Anti Doping Agentur Deutschland Version 2.0 1. Juli 2010 1 Inhaltsverzeichnis ARTIKEL 1 ARTIKEL 2 ARTIKEL 3 ARTIKEL 4 ARTIKEL 5 ARTIKEL 6 ARTIKEL 7 ARTIKEL 8 EINLE | Standard für | Dopingkontrollen | der Nationalen Anti Doping Agentur Deutschland Version 2.0 1 | DOSB | |
.................. 37 KOMMENTARE............................................................................................ 43 2 ARTIKEL 1 EINLEITUNG UND ZIELE Dieser Standard für Dopingkontrollen ist die nationale Umsetzung der internationalen Vorgaben der Ziffern 1 bis 10 sowie der Anhänge A bis H des International Standard for Testing der WADA durch die NADA. Hauptanliegen | .... 43 2 ARTIKEL 1 EINLEITUNG UND ZIELE Dieser Standard für | Dopingkontrollen | ist die nationale Umsetzung der internationalen Vorgaben der Z | DOSB | |
A bis H des International Standard for Testing der WADA durch die NADA. Hauptanliegen und Ziel des International Standard for Testing der WADA sowie der Umsetzung in den Standard für Dopingkontrollen durch die NADA ist die sorgfältige Planung von Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und im Training sowie die Aufrechterhaltung der Integrität und Identität der Proben von dem Zeitpunkt, | rd for Testing der WADA sowie der Umsetzung in den Standard für | Dopingkontrollen | durch die NADA ist die sorgfältige Planung von Dopingkontrolle | DOSB | |
ie NADA. Hauptanliegen und Ziel des International Standard for Testing der WADA sowie der Umsetzung in den Standard für Dopingkontrollen durch die NADA ist die sorgfältige Planung von Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und im Training sowie die Aufrechterhaltung der Integrität und Identität der Proben von dem Zeitpunkt, an dem der Athlet über die Kontrolle benachrichtigt wird, bis z | Dopingkontrollen durch die NADA ist die sorgfältige Planung von | Dopingkontrollen | bei Wettkämpfen und im Training sowie die Aufrechterhaltung de | DOSB | |
r Integrität und Identität der Proben von dem Zeitpunkt, an dem der Athlet über die Kontrolle benachrichtigt wird, bis zum Eintreffen der Proben zur Analyse im Labor. Der Standard für Dopingkontrollen beinhaltet Vorgaben für die Planung von Dopingkontrollen, die Benachrichtigung von Athleten, die Vorbereitung und Durchführung der Probenahme, die Sicherheit und Nachbereitung sowie | um Eintreffen der Proben zur Analyse im Labor. Der Standard für | Dopingkontrollen | beinhaltet Vorgaben für die Planung von Dopingkontrollen, die | DOSB | |
an dem der Athlet über die Kontrolle benachrichtigt wird, bis zum Eintreffen der Proben zur Analyse im Labor. Der Standard für Dopingkontrollen beinhaltet Vorgaben für die Planung von Dopingkontrollen , die Benachrichtigung von Athleten, die Vorbereitung und Durchführung der Probenahme, die Sicherheit und Nachbereitung sowie den Transport von Proben. Als Ausführungsbestimmungen zum | rd für Dopingkontrollen beinhaltet Vorgaben für die Planung von | Dopingkontrollen | , die Benachrichtigung von Athleten, die Vorbereitung und Durch | DOSB | |
Athleten, die Vorbereitung und Durchführung der Probenahme, die Sicherheit und Nachbereitung sowie den Transport von Proben. Als Ausführungsbestimmungen zum NADC sind der Standard für Dopingkontrollen und die dazugehörigen Kommentare gemäß Artikel 18.2 NADC Bestandteil des NADC und somit maßgeblich umzusetzen. Im NADC aufgeführte Begriffe sind kursiv dargestellt. Begriffe, die im | ben. Als Ausführungsbestimmungen zum NADC sind der Standard für | Dopingkontrollen | und die dazugehörigen Kommentare gemäß Artikel 18.2 NADC Besta | DOSB | |
ugehörigen Kommentare gemäß Artikel 18.2 NADC Bestandteil des NADC und somit maßgeblich umzusetzen. Im NADC aufgeführte Begriffe sind kursiv dargestellt. Begriffe, die im Standard für Dopingkontrollen zusätzlich festgelegt werden, sind unterstrichen. Mit einem hochgestellten K versehene Artikel werden im Anhang ,,Kommentare" kommentiert. Die im Text verwendeten männlichen Personen | Begriffe sind kursiv dargestellt. Begriffe, die im Standard für | Dopingkontrollen | zusätzlich festgelegt werden, sind unterstrichen. Mit einem ho | DOSB | |
deten männlichen Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf Männer und Frauen im gleichen Maße. 3 ARTIKEL 2 2.1K PLANUNG Allgemeines 2.1.1 Jede für die Durchführung von Dopingkontrollen zuständige AntiDoping-Organisation entwickelt einen Plan für die effiziente und wirksame Verteilung von Kontrollmitteln an die Sportarten und die verschiedenen Disziplinen innerhalb | 2 2.1K PLANUNG Allgemeines 2.1.1 Jede für die Durchführung von | Dopingkontrollen | zuständige AntiDoping-Organisation entwickelt einen Plan für d | DOSB | |
erung des Dopingkontrollplans. 2.1.4 Die Anti-Doping-Organisation stellt sicher, dass Athletenbetreuer und/ oder andere Personen mit Interessenkonflikten nicht in die Organisation der Dopingkontrollen für ihre Athleten bzw. in das Verfahren zur Auswahl von Athleten für Dopingkontrollen einbezogen werden. 2.2 Voraussetzungen für die Organisation von Dopingkontrollen 2.2.1 Der Dop | Personen mit Interessenkonflikten nicht in die Organisation der | Dopingkontrollen | für ihre Athleten bzw. in das Verfahren zur Auswahl von Athlet | DOSB | |
Athletenbetreuer und/ oder andere Personen mit Interessenkonflikten nicht in die Organisation der Dopingkontrollen für ihre Athleten bzw. in das Verfahren zur Auswahl von Athleten für Dopingkontrollen einbezogen werden. 2.2 Voraussetzungen für die Organisation von Dopingkontrollen 2.2.1 Der Dopingkontrollplan muss auf einer durchdachten Bewertung des Dopings und der möglichen Do | hre Athleten bzw. in das Verfahren zur Auswahl von Athleten für | Dopingkontrollen | einbezogen werden. 2.2 Voraussetzungen für die Organisation | DOSB | |
ganisation der Dopingkontrollen für ihre Athleten bzw. in das Verfahren zur Auswahl von Athleten für Dopingkontrollen einbezogen werden. 2.2 Voraussetzungen für die Organisation von Dopingkontrollen 2.2.1 Der Dopingkontrollplan muss auf einer durchdachten Bewertung des Dopings und der möglichen Dopingmuster für die betreffende Sportart/ Disziplin beruhen. Die NADA kann neben ihr | nbezogen werden. 2.2 Voraussetzungen für die Organisation von | Dopingkontrollen | 2.2.1 Der Dopingkontrollplan muss auf einer durchdachten Bewer | DOSB | |
Dopingrisiko in Trainingszeiten feststellt, stellt die Anti-DopingOrganisation sicher, dass der Schwerpunkt auf Trainingskontrollen liegt, so dass ein wesentlicher Teil der jährlichen Dopingkontrollen während des Trainings durchgeführt wird. Dennoch sollte auch weiterhin eine ausreichende Anzahl von Wettkampfkontrollen stattfinden. Bei Sportarten und/ oder Disziplinen, bei denen d | skontrollen liegt, so dass ein wesentlicher Teil der jährlichen | Dopingkontrollen | während des Trainings durchgeführt wird. Dennoch sollte auch w | DOSB | |
bei denen die Anti-DopingOrganisation ein geringes Dopingrisiko in Trainingszeiten feststellt, ist der Schwerpunkt auf Wettkampfkontrollen zu legen, so dass ein wesentlicher Teil der Dopingkontrollen während der Wettkämpfe durchgeführt wird. Dennoch sollte auch weiterhin eine ausreichende Anzahl von Trainingskontrollen stattfinden. 2.2.6 Bei der Entwicklung eines Dopingkontrollpl | Wettkampfkontrollen zu legen, so dass ein wesentlicher Teil der | Dopingkontrollen | während der Wettkämpfe durchgeführt wird. Dennoch sollte auch | DOSB | |
(a) Die Anti-Doping-Organisationen stimmen ihre Dopingkontrollaktivitäten aufeinander ab, um Überschneidungen zu vermeiden. Klare Absprachen über die Aufgaben und Zuständigkeiten bei Dopingkontrollen während Wettkampfveranstaltungen werden im Voraus getroffen. 5 (b)K Die Anti-Doping-Organisationen geben gemäß Artikel 14.6 NADC vorzugsweise mittels ADAMS oder eines anderen zent | den. Klare Absprachen über die Aufgaben und Zuständigkeiten bei | Dopingkontrollen | während Wettkampfveranstaltungen werden im Voraus getroffen. | DOSB | |
ganisationen geben gemäß Artikel 14.6 NADC vorzugsweise mittels ADAMS oder eines anderen zentralen Datenbanksystems mit ähnlicher Funktionsweise und Sicherheit Informationen über ihre Dopingkontrollen unter Berücksichtigung des nationalen Datenschutzrechts an andere zuständige Anti-Doping-Organisationen weiter. 2.2.7 Als Teil des Dopingkontrollplans bestimmt die Anti-DopingOrgani | ähnlicher Funktionsweise und Sicherheit Informationen über ihre | Dopingkontrollen | unter Berücksichtigung des nationalen Datenschutzrechts an and | DOSB | |
tert. 2.2.8 Die Anti-Doping-Organisation plant den Zeitpunkt der Dopingkontrolle, um eine bestmögliche Abschreckung vor und Aufdeckung von Dopingpraktiken zu gewährleisten. 2.2.9 Alle Dopingkontrollen finden ohne Vorankündigung statt, es sei denn, es liegen außerordentliche und gerechtfertigte Umstände vor. 2.2.10 Die Anti-Doping-Organisation dokumentiert ihren Dopingkontrollplan | und Aufdeckung von Dopingpraktiken zu gewährleisten. 2.2.9 Alle | Dopingkontrollen | finden ohne Vorankündigung statt, es sei denn, es liegen außer | DOSB | |
i-Doping-Organisationen Rechnung zu tragen. Diese Angaben werden genutzt, um zu bestimmen, ob Änderungen am Plan vorgenommen werden müssen. 2.3 Voraussetzungen der Athletenauswahl für Dopingkontrollen 2.3.1 In Umsetzung des Dopingkontrollplans wählt die Anti-DopingOrganisation Athleten zur Probenahme mittels Zielkontrollen und zufälliger Auswahl aus. 2.3.2 Die Anti-Doping-Organisa | mmen werden müssen. 2.3 Voraussetzungen der Athletenauswahl für | Dopingkontrollen | 2.3.1 In Umsetzung des Dopingkontrollplans wählt die Anti-Dopi | DOSB | |
2.3.2 Die Anti-Doping-Organisationen stellen sicher, dass, beruhend auf einer vernünftigen Abschätzung der Dopingrisiken, ein wesentlicher Teil der im Dopingkontrollplan vorgesehenen Dopingkontrollen als Zielkontrollen durchgeführt werden, wobei die Mittel möglichst wirksam eingesetzt werden sollen, um eine optimale Aufdeckung und Abschreckung zu gewährleisten. Die Faktoren zur B | n, ein wesentlicher Teil der im Dopingkontrollplan vorgesehenen | Dopingkontrollen | als Zielkontrollen durchgeführt werden, wobei die Mittel mögli | DOSB | |
gelegenes Gebiet; frühere sportliche Leistungen des Athleten; Alter des Athleten, z. B. kurz vor Beendigung der aktiven Laufbahn, Wechsel vom Junioren- in den Seniorenbereich; frühere Dopingkontrollen des Athleten; Wiedererlangung der Startberechtigung nach einer Sperre des Athleten; finanzielle Anreize zur Leistungssteigerung wie Preis- oder Sponsorengelder; Kontakt des Athleten | Laufbahn, Wechsel vom Junioren- in den Seniorenbereich; frühere | Dopingkontrollen | des Athleten; Wiedererlangung der Startberechtigung nach einer | DOSB | |
ten zu einem Dritten, wie z. B. Trainer oder Arzt, der bereits mit Doping in Verbindung gebracht wurde; und zuverlässige Informationen Dritter. (i) (j) (k) (l) (m) (n) (o) 2.3.3 Dopingkontrollen , die keine Zielkontrollen sind, werden durch zufällige Auswahl mittels eines dokumentierten Systems festgelegt. Die abgewogene zufällige Auswahl wird anhand eindeutiger Kriterien dur | Informationen Dritter. (i) (j) (k) (l) (m) (n) (o) 2.3.3 | Dopingkontrollen | , die keine Zielkontrollen sind, werden durch zufällige Auswahl | DOSB | |
uf hingewiesen, dass der Dopingkontrollplan des IF jedoch alle Athleten umfassen muss und nicht nur Athleten im internationalen Registered Testing Pool. Entsprechend sollte der IF für Dopingkontrollen (einschließlich Trainingskontrollen) Athleten auswählen, die nicht nur seinem internationalen Registered Testing Pool angehören. Allerdings ist ein angemessener Anteil der im Dopingk | ionalen Registered Testing Pool. Entsprechend sollte der IF für | Dopingkontrollen | (einschließlich Trainingskontrollen) Athleten auswählen, die n | DOSB | |
lplan festgelegten Trainingskontrollen bei Athleten im internationalen Registered Testing Pool durchzuführen. Neben der Entwicklung eines angemessenen Dopingkontrollplans, der die für Dopingkontrollen zur Verfügung stehenden Mittel auf einige oder alle Sportarten in ihrem Zuständigkeitsbereich verteilt, legt die NADA Kriterien für die Aufnahme bestimmter Athleten aus einigen oder | Entwicklung eines angemessenen Dopingkontrollplans, der die für | Dopingkontrollen | zur Verfügung stehenden Mittel auf einige oder alle Sportarten | DOSB | |
ntrollplan der NADA jedoch alle Athleten der betref7 (b) fenden Sportart umfassen muss und nicht nur Athleten im nationalen Registered Testing Pool. Entsprechend sollte die NADA für Dopingkontrollen (einschließlich Trainingskontrollen) Athleten auswählen, die nicht nur ihrem nationalen Registered Testing Pool angehören. Wenn Athleten einer bestimmten Sportart jedoch in den natio | nalen Registered Testing Pool. Entsprechend sollte die NADA für | Dopingkontrollen | (einschließlich Trainingskontrollen) Athleten auswählen, die n | DOSB | |
hzuführen. Der DCO ist zuständig für die Probenahme. A.3 Anforderungen A.3.1 Die Benachrichtigung und Probenahme von Athleten mit Behinderung werden entsprechend diesem Standard für Dopingkontrollen durchgeführt, es sei denn, Modifizierungen sind aufgrund der Behinderung des Athleten erforderlich. A.3.2 Bei der Planung und Vorbereitung der Probenahme klären die Anti-DopingOrgani | thleten mit Behinderung werden entsprechend diesem Standard für | Dopingkontrollen | durchgeführt, es sei denn, Modifizierungen sind aufgrund der B | DOSB | |
A.3.2 Bei der Planung und Vorbereitung der Probenahme klären die Anti-DopingOrganisation und der DCO, ob Proben von Athleten mit Behinderung genommen werden und somit der Standard für Dopingkontrollen und insbesondere die Dopingkontrollstation und die Ausrüstung zur Probenahme angepasst werden müssen. Die zuständige Anti-Doping-Organisation trägt dafür Sorge, dass die DCOs die not | eten mit Behinderung genommen werden und somit der Standard für | Dopingkontrollen | und insbesondere die Dopingkontrollstation und die Ausrüstung | DOSB | |
l- bzw. Urindrainagesystem durch einen neuen, unbenutzten Katheter oder ein neues, ungenutztes Drainagesystem ersetzt werden. 22 A.3.7 Der DCO hält Modifizierungen des Standards für Dopingkontrollen bei Athleten mit Behinderung schriftlich fest, darunter auch jene, die bei den oben genannten Handlungen beschrieben wurden. 23 ANHANG B B.1 MODIFIZIERUNG FÜR MINDERJÄHRIGE Geltu | rden. 22 A.3.7 Der DCO hält Modifizierungen des Standards für | Dopingkontrollen | bei Athleten mit Behinderung schriftlich fest, darunter auch j | DOSB | |
opingkontrolle bei einer Wettkampfveranstaltung vorbereitet wird. B.3 Anforderungen B.3.1 Die Benachrichtigung und Probenahme von Minderjährigen werden entsprechend dem Standard für Dopingkontrollen durchgeführt, es sei denn, Modifizierungen sind aufgrund der Minderjährigkeit des Athleten erforderlich. B.3.2 Bei der Planung und Vorbereitung der Probenahme klären die Anti-DopingO | benahme von Minderjährigen werden entsprechend dem Standard für | Dopingkontrollen | durchgeführt, es sei denn, Modifizierungen sind aufgrund der M | DOSB | |
rderlich. B.3.2 Bei der Planung und Vorbereitung der Probenahme klären die Anti-DopingOrganisation und der DCO, ob Proben von Minderjährigen genommen werden und somit der Standard für Dopingkontrollen angepasst werden muss. B.3.3 Der DCO und die Anti-Doping-Organisation sind befugt, der Situation entsprechend Modifizierungen vorzunehmen, soweit diese Modifizierungen die Identität, | n von Minderjährigen genommen werden und somit der Standard für | Dopingkontrollen | angepasst werden muss. B.3.3 Der DCO und die Anti-Doping-Organ | DOSB | |
rt wird, beteiligt ist, nicht mit dieser Probenahme beauftragt wird. Personal zur Probenahme ist an der Entnahme einer Probe beteiligt, wenn es (a) in die Planung der Sportart, in der Dopingkontrollen durchgeführt werden, eingebunden ist; oder mit einem Athleten, der zu diesem Termin eine Probe abgeben könnte, verwandt ist oder in einer sonstigen privaten oder persönlichen Beziehu | robe beteiligt, wenn es (a) in die Planung der Sportart, in der | Dopingkontrollen | durchgeführt werden, eingebunden ist; oder mit einem Athleten, | DOSB | |
sbildung der verschiedenen Arten von Aktivitäten der DCOs bei der Dopingkontrolle; die Beobachtung aller Kontrollaktivitäten in Zusammenhang mit den Anforderungen dieses Standards für Dopingkontrollen , vorzugsweise vor Ort; (b) 35 (c) die zufrieden stellende Durchführung einer vollständigen Probenahme vor Ort unter Beobachtung eines qualifizierten DCOs. Die tatsächliche Abgabe | äten in Zusammenhang mit den Anforderungen dieses Standards für | Dopingkontrollen | , vorzugsweise vor Ort; (b) 35 (c) die zufrieden stellende | DOSB | |
Probenahme. G.4.2 Die Anti-Doping-Organisation stellt sicher, dass das Personal zur Probenahme das Ausbildungsprogramm abgeschlossen hat und mit den Anforderungen dieses Standards für Dopingkontrollen vertraut ist, bevor eine Akkreditierung erteilt wird. G.4.3 Die Akkreditierung ist maximal zwei Jahre gültig. Wenn es innerhalb des Jahres vor der Reakkreditierung an keinen Probenah | bgeschlossen hat und mit den Anforderungen dieses Standards für | Dopingkontrollen | vertraut ist, bevor eine Akkreditierung erteilt wird. G.4.3 Di | DOSB | |
u zählen insbesondere das Internationale Olympische Komitee, das Internationale Paralympische Komitee sowie Veranstalter großer Sportwettkämpfe, die bei ihren Wettkampfveranstaltungen Dopingkontrollen durchführen, die WADA, internationale Sportfachverbände und nationale AntiDoping-Organisationen, die NADA und die nationalen Sportfachverbände. Eine Person, die auf internationaler E | großer Sportwettkämpfe, die bei ihren Wettkampfveranstaltungen | Dopingkontrollen | durchführen, die WADA, internationale Sportfachverbände und na | DOSB | |
eines Unterzeichners oder einer anderen Sportorganisation, die den Code und/ oder den NADC angenommen hat, unterliegt. Alle Bestimmungen des Codes und/ oder des NADC, insbesondere zu Dopingkontrollen und zu Medizinischen Ausnahmegenehmigungen müssen auf internationale und nationale Wettkampfteilnehmer angewandt werden. Einige Nationale Anti-Doping-Organisationen können beschließe | Alle Bestimmungen des Codes und/ oder des NADC, insbesondere zu | Dopingkontrollen | und zu Medizinischen Ausnahmegenehmigungen müssen auf internat | DOSB | |
fen oder sonstigen Aktivitäten oder finanzieller Unterstützung gemäß Artikel 10.9 NADC ausgeschlossen wird. Ausführungsbestimmungen zum NADC; Standard für Meldepflichten, Standard für Dopingkontrollen , Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen und Standard für Datenschutz. Eine Dopingkontrolle, die in einem Zeitraum durchgeführt wird, der nicht innerhalb eines Wettkampfs lie | estimmungen zum NADC; Standard für Meldepflichten, Standard für | Dopingkontrollen | , Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen und Standard | DOSB | |
die zusammen von einem Veranstalter durchgeführt werden (beispielsweise die Olympischen Spiele, die FINA-Weltmeisterschaft oder die Panamerikanischen Spiele). Auswahl von Athleten zu Dopingkontrollen , wobei bestimmte Athleten oder Gruppen von Athleten für bestimmte Kontrollen zu einem festgelegten Zeitpunkt ausgewählt werden. Wettkampfveranstaltung: Zielkontrolle: 40 Begriffs | aft oder die Panamerikanischen Spiele). Auswahl von Athleten zu | Dopingkontrollen | , wobei bestimmte Athleten oder Gruppen von Athleten für bestim | DOSB | |
er Gruppen von Athleten für bestimmte Kontrollen zu einem festgelegten Zeitpunkt ausgewählt werden. Wettkampfveranstaltung: Zielkontrolle: 40 Begriffsbestimmungen des Standard für Dopingkontrollen Angaben zu Aufenthaltsort Von einem oder im Namen eines Athleten des RTP oder und Erreichbarkeit: NTP zur Verfügung gestellte Informationen über den Aufenthaltsort und die Erreichba | ung: Zielkontrolle: 40 Begriffsbestimmungen des Standard für | Dopingkontrollen | Angaben zu Aufenthaltsort Von einem oder im Namen eines Athle | DOSB | |
ekt betreffen. Die Aufeinanderfolge von Einzelpersonen und Organisationen, die von der Entnahme bis zur Auslieferung zur Analyse für die Probe zuständig sind. Auswahl von Athleten für Dopingkontrollen , bei denen es sich nicht um Zielkontrollen handelt. Die zufällige Auswahl kann erfolgen: vollkommen zufällig (Athleten werden ohne festgelegte Kriterien beliebig aus einer Liste oder | Analyse für die Probe zuständig sind. Auswahl von Athleten für | Dopingkontrollen | , bei denen es sich nicht um Zielkontrollen handelt. Die zufäll | DOSB | |
wesentliche Anzahl verschiedener bzw. nicht miteinander in Verbindung stehender Sportarten (z. B. ein Veranstalter von großen Sportwettkämpfen) wird hinsichtlich der Organisation von Dopingkontrollen und der Zuteilung von Mitteln für Dopingkontrollen in diesen verschiedenen Sportarten gemäß diesem Standard für Dopingkontrollen genauso behandelt wie die NADA (siehe Artikel 2.2.1, | großen Sportwettkämpfen) wird hinsichtlich der Organisation von | Dopingkontrollen | und der Zuteilung von Mitteln für Dopingkontrollen in diesen v | DOSB | |
ander in Verbindung stehender Sportarten (z. B. ein Veranstalter von großen Sportwettkämpfen) wird hinsichtlich der Organisation von Dopingkontrollen und der Zuteilung von Mitteln für Dopingkontrollen in diesen verschiedenen Sportarten gemäß diesem Standard für Dopingkontrollen genauso behandelt wie die NADA (siehe Artikel 2.2.1, 2.2.4 und 2.2.6). Eine Übermittlung personenbezogen | nisation von Dopingkontrollen und der Zuteilung von Mitteln für | Dopingkontrollen | in diesen verschiedenen Sportarten gemäß diesem Standard für D | DOSB | |
ortwettkämpfen) wird hinsichtlich der Organisation von Dopingkontrollen und der Zuteilung von Mitteln für Dopingkontrollen in diesen verschiedenen Sportarten gemäß diesem Standard für Dopingkontrollen genauso behandelt wie die NADA (siehe Artikel 2.2.1, 2.2.4 und 2.2.6). Eine Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich soweit dies gemäß den Vorgaben des Standards f | en in diesen verschiedenen Sportarten gemäß diesem Standard für | Dopingkontrollen | genauso behandelt wie die NADA (siehe Artikel 2.2.1, 2.2.4 und | DOSB | |
schuss Schuld und Strafe; in der Folge stehe der Weg vor ein ordentliches Gericht offen. Dem DLV dürfte mit dieser Ausnahme Ärger ins Haus stehen, denn sie stellt die Übertragung von Dopingkontrollen an die Anti-Doping-Agentur (Nada) und die Sanktionierung positiver Fälle durch das Sportschiedsgericht in Frage. Wie Harting unterstützen einige namhafte Leichtathleten Pechsteins Re | ahme Ärger ins Haus stehen, denn sie stellt die Übertragung von | Dopingkontrollen | an die Anti-Doping-Agentur (Nada) und die Sanktionierung posit | FAZ | |
und oder eine anderweitige Umgehung der Probeentnahme. § 2 Nr. 4., erster Satz wird neu gefasst: 4. Der Verstoß gegen die Anforderungen hinsichtlich der Verfügbarkeit des Spielers für DopingKontrollen außerhalb von Wettbewerbsspielen, einschließlich der Unterlassung, Angaben zum Aufenthaltsort zu liefern, sowie verpasste Kontrollen, die aufgrund von zumutbaren Regeln angekündigt w | e Anforderungen hinsichtlich der Verfügbarkeit des Spielers für | DopingKontrollen | außerhalb von Wettbewerbsspielen, einschließlich der Unterlass | DFB | |
i-Doping-Kommission des DFB. 7. Jeder Verein und jede Tochtergesellschaft hat zu gewährleisten, dass die Spieler seiner bzw. ihrer Mannschaft nicht gedopt werden und sich angeordneten Dopingkontrollen unterziehen. Dem Verein oder der Tochtergesellschaft ist das Handeln der Angestellten und beauftragten Personen sowie dem Verein zusätzlich das Handeln seiner Mitglieder zuzurechnen. | bzw. ihrer Mannschaft nicht gedopt werden und sich angeordneten | Dopingkontrollen | unterziehen. Dem Verein oder der Tochtergesellschaft ist das H | DFB | |
wie etwa Nationalspieler verlangt, dass sie über ein Computersystem drei Monate im Voraus ihren Aufenthaltsort dokumentieren. Damit sollen die - besonders effektiven - überraschenden Dopingkontrollen außerhalb des Wettkampfs ermöglicht werden. Die Fifa hatte sich zusammen mit dem europäischen Verband Uefa bereits in einer am 24. März publizierten Stellungnahme gegen die Vorschrif | ieren. Damit sollen die - besonders effektiven - überraschenden | Dopingkontrollen | außerhalb des Wettkampfs ermöglicht werden. Die Fifa hatte sic | FAZ | |
age vorzeigen. Die Broschüre/Mappe hält alles zusammen und ist leicht zu transportieren. Sie hilft Euch bei einer Dopingkontrolle: Als Leistungssportlerin und -sportler unterliegt Ihr Dopingkontrollen . Bei Dopingkontrollen werden Euch Fragen gestellt, die Ihr leichter beantworten könnt, wenn Ihr diese Informationsbroschüre (mit Kopien von Rezepten, Namen der behandelnden Ärzte/-in | kontrolle: Als Leistungssportlerin und -sportler unterliegt Ihr | Dopingkontrollen | . Bei Dopingkontrollen werden Euch Fragen gestellt, die Ihr lei | DOSB | |
schüre/Mappe hält alles zusammen und ist leicht zu transportieren. Sie hilft Euch bei einer Dopingkontrolle: Als Leistungssportlerin und -sportler unterliegt Ihr Dopingkontrollen. Bei Dopingkontrollen werden Euch Fragen gestellt, die Ihr leichter beantworten könnt, wenn Ihr diese Informationsbroschüre (mit Kopien von Rezepten, Namen der behandelnden Ärzte/-innen, Ausnahmegenehmigu | gssportlerin und -sportler unterliegt Ihr Dopingkontrollen. Bei | Dopingkontrollen | werden Euch Fragen gestellt, die Ihr leichter beantworten könn | DOSB | |
Dopingkontrollen bei allen Spielen der Bundesliga und der 2. Bundesliga durchgeführt. Dazu waren 16 Dopingärzte samt Helfern bei den 18 unterschiedlichen Begegnungen im Einsatz.Bei jeder der 36 Manns | Am vergangenen Wochenende wurden erstmals | Dopingkontrollen | bei allen Spielen der Bundesliga und der 2. Bundesliga durchge | DFB | |
esliga und 2. Bundesliga (Männer und Frauen), Regionalligen, A- und B-Junioren-Bundesligen, DFB-Pokal (Männer und Frauen), Liga-Pokal. [bild1]Am vergangenen Wochenende wurden erstmals Dopingkontrollen bei allen Spielen der Bundesliga und der 2. Bundesliga durchgeführt. Dazu waren 16 Dopingärzte samt Helfern bei den 18 unterschiedlichen Begegnungen im Einsatz.Bei jeder der 36 Manns | ), Liga-Pokal. [bild1]Am vergangenen Wochenende wurden erstmals | Dopingkontrollen | bei allen Spielen der Bundesliga und der 2. Bundesliga durchge | DFB | |
eter haben eine aktive Rolle bei der Erarbeitung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen gegen Doping eingenommen. Das Zusatzprotokoll regelt erstmalig die gegenseitige Anerkennung von Dopingkontrollen zwischen den einzelnen Vertragsstaaten und wurde von Deutschland im Sommer 2007 ratifiziert. | satzprotokoll regelt erstmalig die gegenseitige Anerkennung von | Dopingkontrollen | zwischen den einzelnen Vertragsstaaten und wurde von Deutschla | Bundesministerium des Innern | |
Niemand ist so gläsern im Zweifel wie der deutsche Leistungssportler», meinte der Datenschutzbeauftragte. Er kritisierte damit das Abmeldesystem Adams, dem sich die Athleten wegen der Dopingkontrollen unterwerfen müssen, und forderte Vorsorge, damit mit den entsprechenden Daten kein Missbrauch betrieben werde.«Es wird sozusagen die Dopingbekämpfung sehr nach vorne gebracht, und di | damit das Abmeldesystem Adams, dem sich die Athleten wegen der | Dopingkontrollen | unterwerfen müssen, und forderte Vorsorge, damit mit den entsp | Sueddeutsche | |
Thomas Bach: ,,Wir wollen wieder in der Weltspitze mitmischen" I Die Olympiamannschaft für London wird rund 400 Athletinnen und Athleten stark sein. Der DOSB-Präsident kündigt massive Dopingkontrollen an (DOSB-PRESSE) Die Konturen der deutschen Olympiamannschaft zeichnen sich allmählich ab. ,,Wir rechnen mit etwa 400 Athletinnen und Athleten", sagte Thomas Bach, Präsident des Deut | nen und Athleten stark sein. Der DOSB-Präsident kündigt massive | Dopingkontrollen | an (DOSB-PRESSE) Die Konturen der deutschen Olympiamannschaft | DOSB | |
zunächst auf einen Zettel und schiebt ihn in einen Papierstapel hinein, man hört dann nie wieder etwas. Presse-Chefs von Sportverbänden sind oft der Ansicht, alleine das Sprechen über Dopingkontrollen sei schon schlecht fürs Image. WM-Bilanz der deutschen Schwimmer Diagnose: zu wenig Training Nur eine einzige Medaille haben die deutschen Beckenschwimmer bei der WM in Barcelona gew | Sportverbänden sind oft der Ansicht, alleine das Sprechen über | Dopingkontrollen | sei schon schlecht fürs Image. WM-Bilanz der deutschen Schwimm | Sueddeutsche | |
enzial hinweg. Die Konsequenz muss nun lauten, mehr zu trainieren. Doch das ist einfacher festgestellt als umgesetzt. Dabei ist ja das Gegenteil der Fall: Wenn man davon ausgeht, dass Dopingkontrollen auch der Beruhigung des skeptischen Publikums dienen sollen, ist es ja geradezu clever, über sie zu reden. Per Mail ist Andrew Pipe dann auch ohne Probleme zu erreichen. Er grüßt fre | bei ist ja das Gegenteil der Fall: Wenn man davon ausgeht, dass | Dopingkontrollen | auch der Beruhigung des skeptischen Publikums dienen sollen, i | Sueddeutsche | |
Das DFB-Sportgericht hat auf Antrag des Kontrollausschusses den FSV Mainz 05 und dessen Spieler Daniel Gunkel wegen eines Formfehlers im Rahmen der Dopingkontrollen bei dem Meisterschaftsspiel der 2. Bundesliga beim FC St. Pauli am 14. Dezember 2007 bestraft. Gegen Daniel Gunkel wurde eine Verwarnung ausgesprochen und der FSV Mainz 05 muss eine | sen Spieler Daniel Gunkel wegen eines Formfehlers im Rahmen der | Dopingkontrollen | bei dem Meisterschaftsspiel der 2. Bundesliga beim FC St. Paul | DFB | |
tes in Kenntnis zu setzen. [bild1] Das DFB-Sportgericht hat auf Antrag des Kontrollausschusses den FSV Mainz 05 und dessen Spieler Daniel Gunkel wegen eines Formfehlers im Rahmen der Dopingkontrollen bei dem Meisterschaftsspiel der 2. Bundesliga beim FC St. Pauli am 14. Dezember 2007 bestraft. Gegen Daniel Gunkel wurde eine Verwarnung ausgesprochen und der FSV Mainz 05 muss eine | sen Spieler Daniel Gunkel wegen eines Formfehlers im Rahmen der | Dopingkontrollen | bei dem Meisterschaftsspiel der 2. Bundesliga beim FC St. Paul | DFB | |
isch umsetzbar zu machen, wurde am 12. September 2002 ein Zusatzprotokoll verabschiedet. Ziel des Zusatzprotokolls, das für Deutschland 2008 in Kraft trat, ist es, die Wirksamkeit der Dopingkontrollen zu erhöhen. Das Zusatzprotokoll regelt die Anerkennung der Zuständigkeit der WADA und anderer Dopingkontrollorganisationen für die Durchführung von Kontrollen auch außerhalb von Wett | für Deutschland 2008 in Kraft trat, ist es, die Wirksamkeit der | Dopingkontrollen | zu erhöhen. Das Zusatzprotokoll regelt die Anerkennung der Zus | Bundesministerium des Innern | |
tzen, um Spieler vor Gesundheitsschäden zu bewahren und Fairness im sportlichen Wettbewerb und Glaubwürdigkeit im Fußballsport zu erhalten. Der DFB stellt sicher, dass zu diesem Zweck Dopingkontrollen durchgeführt werden, l) den Freizeit- und Breitensport zu fördern. 2. Werte im und durch den Fußballsport zu vermitteln, unter besonderer Berücksichtigung a) der Förderung der Leistu | lsport zu erhalten. Der DFB stellt sicher, dass zu diesem Zweck | Dopingkontrollen | durchgeführt werden, l) den Freizeit- und Breitensport zu förd | DFB | |
en und für einen ordnungsgemäßen Spielbetrieb erforderliche Vorschriften und Sanktionen, unter Beachtung der nachfolgenden §§ 16 bis 16d und 18 dieser Satzung, c) die Durchführung von Dopingkontrollen auf der Grundlage der Reglemente von WADA, NADA, FIFA und UEFA sowie den Anti-DopingRichtlinien des DFB. b) der Ligaverband. Folgende Verbände gehören dem DFB als ordentliche Mitglie | en §§ 16 bis 16d und 18 dieser Satzung, c) die Durchführung von | Dopingkontrollen | auf der Grundlage der Reglemente von WADA, NADA, FIFA und UEFA | DFB | |
in der jeweils aktuellen Fassung unter www.nada-bonn.de abrufbar: die Liste der verbotenen Substanzen und Methoden (,,Verbotsliste"), der Standard für Meldepflichten, der Standard für Dopingkontrollen , der Standard für medizinische Ausnahmegenehmigungen, der Standard für Datenschutz und der International Standard for Laboratories. 978-3-89899-637-2 www.dersportverlag.de [Printed | rbotsliste"), der Standard für Meldepflichten, der Standard für | Dopingkontrollen | , der Standard für medizinische Ausnahmegenehmigungen, der Stan | DOSB | |
Standards, die in dieser Broschüre nicht abgedruckt worden sind: die Liste der verbotenen Substanzen und Methoden (,,Verbotsliste"), der Standard für Meldepflichten, der Standard für Dopingkontrollen , der Standard für medizinische Ausnahmegenehmigungen, der Standard für Datenschutz und der International Standard for Laboratories. Alle diese Standards sind für Interessierte unter | rbotsliste"), der Standard für Meldepflichten, der Standard für | Dopingkontrollen | , der Standard für medizinische Ausnahmegenehmigungen, der Stan | DOSB | |
mptions und/oder dem Standard für Medizini- 19 4.4K 20 NADC 2009 sche Ausnahmegenehmigungen ausgestellt wurde, stellt keinen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar. ARTIKEL 5 DOPINGKONTROLLEN 5.1 Zuständigkeit für die Organisation und Durchführung von Dopingkontrollen 5.1.1K Die NADA ist zuständig für die Organisation und Durchführung von Trainingskontrollen bei Athleten | t keinen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar. ARTIKEL 5 | DOPINGKONTROLLEN | 5.1 Zuständigkeit für die Organisation und Durchführung von Do | DOSB | |
nahmegenehmigungen ausgestellt wurde, stellt keinen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar. ARTIKEL 5 DOPINGKONTROLLEN 5.1 Zuständigkeit für die Organisation und Durchführung von Dopingkontrollen 5.1.1K Die NADA ist zuständig für die Organisation und Durchführung von Trainingskontrollen bei Athleten des Testpools der NADA und sonstiger dem Anwendungsbereich des NADC unterfall | LEN 5.1 Zuständigkeit für die Organisation und Durchführung von | Dopingkontrollen | 5.1.1K Die NADA ist zuständig für die Organisation und Durchfü | DOSB | |
pischen Spielen und der Internationale Sportfachverband des Athleten berechtigt, Trainingskontrollen zu organisieren und durchzuführen. 5.1.2 Für die Organisation und Durchführung von Dopingkontrollen Innerhalb des Wettkampfs ist die den Wettkampf veranstaltende Anti-Doping-Organisation zuständig, soweit die Zuständigkeit nicht der NADA übertragen wurde. Die NADA ist berechtigt, i | durchzuführen. 5.1.2 Für die Organisation und Durchführung von | Dopingkontrollen | Innerhalb des Wettkampfs ist die den Wettkampf veranstaltende | DOSB | |
zuständig, soweit die Zuständigkeit nicht der NADA übertragen wurde. Die NADA ist berechtigt, in Abstimmung mit der den Wettkampf veranstaltenden Anti-Doping-Organisation zusätzliche Dopingkontrollen während des Wettkampfs durchzuführen. Die Anti-Doping-Organisation informiert die NADA über ihre geplante Kontrolltätigkeit im Rahmen von Wettkämpfen, die sie veranstaltet. 5.2 Testp | Wettkampf veranstaltenden Anti-Doping-Organisation zusätzliche | Dopingkontrollen | während des Wettkampfs durchzuführen. Die Anti-Doping-Organisa | DOSB | |
ren. Die Anti-Doping-Organisation informiert die NADA über ihre geplante Kontrolltätigkeit im Rahmen von Wettkämpfen, die sie veranstaltet. 5.2 Testpool und Pflicht der Athleten, sich Dopingkontrollen zu unterziehen 5.2.1 Die NADA legt in Abstimmung mit der jeweiligen AntiDoping-Organisation den Kreis der Athleten fest, der Trainingskontrollen unterzogen werden soll. Hierfür melde | e sie veranstaltet. 5.2 Testpool und Pflicht der Athleten, sich | Dopingkontrollen | zu unterziehen 5.2.1 Die NADA legt in Abstimmung mit der jewei | DOSB | |
en. 5.2.2 Athleten, die dem Testpool der NADA zugehörig sind, an einem Wettkampf teilnehmen oder auf sonstige Weise dem Anwendungsbereich des NADC unterfallen, sind verpflichtet, sich Dopingkontrollen der NADA, der WADA und anderer, für die Durchführung von Dopingkontrollen zuständigen AntiDoping-Organisation zu unterziehen. 5.3 Meldepflichten der Athleten und der Anti-Doping-Orga | Anwendungsbereich des NADC unterfallen, sind verpflichtet, sich | Dopingkontrollen | der NADA, der WADA und anderer, für die Durchführung von Dopin | DOSB | |
tkampf teilnehmen oder auf sonstige Weise dem Anwendungsbereich des NADC unterfallen, sind verpflichtet, sich Dopingkontrollen der NADA, der WADA und anderer, für die Durchführung von Dopingkontrollen zuständigen AntiDoping-Organisation zu unterziehen. 5.3 Meldepflichten der Athleten und der Anti-Doping-Organisationen 5.3.1 Für die Planung effektiver Dopingkontrollen und zur Siche | rollen der NADA, der WADA und anderer, für die Durchführung von | Dopingkontrollen | zuständigen AntiDoping-Organisation zu unterziehen. 5.3 Meldep | DOSB | |
rchführung von Dopingkontrollen zuständigen AntiDoping-Organisation zu unterziehen. 5.3 Meldepflichten der Athleten und der Anti-Doping-Organisationen 5.3.1 Für die Planung effektiver Dopingkontrollen und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit für Dopingkontrollen müssen Athleten des Testpools der NADA die gemäß dem Standard für Meldepflichten vorgeschriebenen Angaben zu ihrem Aufen | der Anti-Doping-Organisationen 5.3.1 Für die Planung effektiver | Dopingkontrollen | und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit für Dopingkontrollen | DOSB | |
ation zu unterziehen. 5.3 Meldepflichten der Athleten und der Anti-Doping-Organisationen 5.3.1 Für die Planung effektiver Dopingkontrollen und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit für Dopingkontrollen müssen Athleten des Testpools der NADA die gemäß dem Standard für Meldepflichten vorgeschriebenen Angaben zu ihrem Aufenthaltsort und ihrer Erreichbarkeit machen. 5.3.2K Die Anti-Dop | r Dopingkontrollen und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit für | Dopingkontrollen | müssen Athleten des Testpools der NADA die gemäß dem Standard | DOSB | |
en zu Wettkämpfen sowie zentralen Trainingsmaßnahmen, an denen Athleten der Testpools der NADA teilnehmen, unverzüglich nach Festlegung der Termine zur Verfügung. 5.4 Durchführung von Dopingkontrollen 5.4.1 Die Durchführung der Dopingkontrollen richtet sich nach dem International Standard for Testing und/oder dem Standard für Dopingkontrollen. 5.4.2K Dopingkontrollen sind vorrangi | nach Festlegung der Termine zur Verfügung. 5.4 Durchführung von | Dopingkontrollen | 5.4.1 Die Durchführung der Dopingkontrollen richtet sich nach | DOSB | |
aßnahmen, an denen Athleten der Testpools der NADA teilnehmen, unverzüglich nach Festlegung der Termine zur Verfügung. 5.4 Durchführung von Dopingkontrollen 5.4.1 Die Durchführung der Dopingkontrollen richtet sich nach dem International Standard for Testing und/oder dem Standard für Dopingkontrollen. 5.4.2K Dopingkontrollen sind vorrangig als Zielkontrollen und, außer bei Vorliege | .4 Durchführung von Dopingkontrollen 5.4.1 Die Durchführung der | Dopingkontrollen | richtet sich nach dem International Standard for Testing und/o | DOSB | |
ine zur Verfügung. 5.4 Durchführung von Dopingkontrollen 5.4.1 Die Durchführung der Dopingkontrollen richtet sich nach dem International Standard for Testing und/oder dem Standard für Dopingkontrollen . 5.4.2K Dopingkontrollen sind vorrangig als Zielkontrollen und, außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, unangekündigt durchzuführen. 21 22 5.5 NADC 2009 Auswahl der Athlet | em International Standard for Testing und/oder dem Standard für | Dopingkontrollen | . 5.4.2K Dopingkontrollen sind vorrangig als Zielkontrollen und | DOSB | |
rchführung von Dopingkontrollen 5.4.1 Die Durchführung der Dopingkontrollen richtet sich nach dem International Standard for Testing und/oder dem Standard für Dopingkontrollen. 5.4.2K Dopingkontrollen sind vorrangig als Zielkontrollen und, außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, unangekündigt durchzuführen. 21 22 5.5 NADC 2009 Auswahl der Athleten für Kontrollen 5.5.1 D | for Testing und/oder dem Standard für Dopingkontrollen. 5.4.2K | Dopingkontrollen | sind vorrangig als Zielkontrollen und, außer bei Vorliegen auß | DOSB | |
chaftlicher Erkenntnisse aus. Sie schuldet keine Begründung für die getroffene Auswahl. Das Auswahlverfahren richtet sich nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen des Standards für Dopingkontrollen . 5.5.2 Bei Athleten, die Vorläufig Suspendiert oder gesperrt sind, können während der Vorläufigen Suspendierung bzw. der Sperre Trainingskontrollen durchgeführt werden. 5.5.3 Bei der | h nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen des Standards für | Dopingkontrollen | . 5.5.2 Bei Athleten, die Vorläufig Suspendiert oder gesperrt s | DOSB | |
Vorläufig Suspendiert oder gesperrt sind, können während der Vorläufigen Suspendierung bzw. der Sperre Trainingskontrollen durchgeführt werden. 5.5.3 Bei der Auswahl von Athleten für Dopingkontrollen Innerhalb des Wettkampfs beachtet die für die Durchführung der Dopingkontrollen zuständige Anti-Doping-Organisation die folgenden Vorgaben: (a) Bei Wettkämpfen in Einzelsportarten we | len durchgeführt werden. 5.5.3 Bei der Auswahl von Athleten für | Dopingkontrollen | Innerhalb des Wettkampfs beachtet die für die Durchführung der | DOSB | |
dierung bzw. der Sperre Trainingskontrollen durchgeführt werden. 5.5.3 Bei der Auswahl von Athleten für Dopingkontrollen Innerhalb des Wettkampfs beachtet die für die Durchführung der Dopingkontrollen zuständige Anti-Doping-Organisation die folgenden Vorgaben: (a) Bei Wettkämpfen in Einzelsportarten werden in der Regel die ersten drei Platzierungen kontrolliert sowie mindestens ei | Innerhalb des Wettkampfs beachtet die für die Durchführung der | Dopingkontrollen | zuständige Anti-Doping-Organisation die folgenden Vorgaben: (a | DOSB | |
leten der drei erstplatzierten Mannschaften sowie drei ausgeloste Athleten mindestens einer weiteren ausgelosten Mannschaft kontrolliert. (b) (c) 5.5.4 Der für die Durchführung der Dopingkontrollen zuständigen Anti-Doping-Organisation bleibt es unbenommen, auch bei Wettkämpfen Athleten zielgerichtet nach eigenem Ermessen auszuwählen. In Einzelfällen kann die NADA ohne Angabe vo | aft kontrolliert. (b) (c) 5.5.4 Der für die Durchführung der | Dopingkontrollen | zuständigen Anti-Doping-Organisation bleibt es unbenommen, auc | DOSB | |
. 7.2 Erste Überprüfung und Mitteilung bei Von der Norm abweichenden Analyseergebnissen 7.2.1 Erste Überprüfung bei Von der Norm abweichenden Analyseergebnissen Artikel 7 7.2.1.1 Bei Dopingkontrollen der NADA wird nach Erhalt eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der A-Probe von der NADA die Code-Nummer der Probe dekodiert und eine erste Überprüfung durchgeführt, um | der Norm abweichenden Analyseergebnissen Artikel 7 7.2.1.1 Bei | Dopingkontrollen | der NADA wird nach Erhalt eines Von der Norm abweichenden Anal | DOSB | |
r Therapeutic Use Exemptions und/oder dem Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen bewilligt wurde oder bewilligt wird, oder ob eine offensichtliche Abweichung vom Standard für Dopingkontrollen oder vom International Standard for Laboratories vorliegt, welche das Von der Norm abweichenden Analyseergebnis verursachte. 27 (b) Diese erste Überprüfung sollte spätestens siebe | wird, oder ob eine offensichtliche Abweichung vom Standard für | Dopingkontrollen | oder vom International Standard for Laboratories vorliegt, wel | DOSB | |
Norm abweichenden Analyseergebnis verursachte. 27 (b) Diese erste Überprüfung sollte spätestens sieben (7) Werktage nach Erhalt des Analyseberichts abgeschlossen sein. 7.2.1.2 Bei Dopingkontrollen anderer Anti-Doping-Organisationen wird nach Erhalt eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der A-Probe von der jeweiligen Organisation die Code-Nummer der Probe dekodiert | nach Erhalt des Analyseberichts abgeschlossen sein. 7.2.1.2 Bei | Dopingkontrollen | anderer Anti-Doping-Organisationen wird nach Erhalt eines Von | DOSB | |
r Therapeutic Use Exemptions und/oder dem Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen bewilligt wurde oder bewilligt wird, oder ob eine offensichtliche Abweichung vom Standard für Dopingkontrollen oder vom International Standard for Laboratories vorliegt, welche das Von der Norm abweichenden Analyseergebnis verursachte. (b) 28 NADC 2009 Diese erste Überprüfung sollte spätes | wird, oder ob eine offensichtliche Abweichung vom Standard für | Dopingkontrollen | oder vom International Standard for Laboratories vorliegt, wel | DOSB | |
lasst hat, eine erste Überprüfung durch, um festzustellen, ob: (a) (b) eine gültige Medizinische Ausnahmegenehmigung vorliegt, oder ob eine offensichtliche Abweichung vom Standard für Dopingkontrollen oder dem International Standard for Laboratories vorliegt, welche das Atypische Analyseergebnis verursacht hat. Diese erste Überprüfung sollte spätestens sieben (7) Werktage nach Er | liegt, oder ob eine offensichtliche Abweichung vom Standard für | Dopingkontrollen | oder dem International Standard for Laboratories vorliegt, wel | DOSB | |
altung qualifizieren könnte (oder Punkte für eine derartige Qualifikation sammeln könnte). Ein Athlet oder eine andere Person, gegen den/die eine Sperre verhängt wurde, wird weiterhin Dopingkontrollen unterzogen. 49 50 NADC 2009 10.10.2K Verstoß gegen das Teilnahmeverbot während der Sperre Wenn ein Athlet oder eine andere Person, gegen den/die eine Sperre verhängt wurde, währen | erson, gegen den/die eine Sperre verhängt wurde, wird weiterhin | Dopingkontrollen | unterzogen. 49 50 NADC 2009 10.10.2K Verstoß gegen das Teil | DOSB | |
DA und dem nationalen Sportfachverband des Athleten oder der anderen Person zu, der diese für Anti-Doping-Prävention verwenden soll. 51 ARTIKEL 11 KONSEQUENZEN FÜR MANNSCHAFTEN 11.1 Dopingkontrollen bei Mannschaftssportarten Wenn mehr als ein Mitglied einer Mannschaft in einer Mannschaftssportart über einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen in Verbindung mit dieser Wettkamp | wenden soll. 51 ARTIKEL 11 KONSEQUENZEN FÜR MANNSCHAFTEN 11.1 | Dopingkontrollen | bei Mannschaftssportarten Wenn mehr als ein Mitglied einer Man | DOSB | |
els 14.2.2 zu Veröffentlichen. Bis dahin sind die Informationen vertraulich zu behandeln. 14.6 Datenschutz Zur Planung, Koordinierung, Durchführung, Auswertung und Nachbearbeitung von Dopingkontrollen darf die NADA Personenbezogene Daten von Athleten und von am Dopingkontrollverfahren beteiligten Dritten verarbeiten. Die NADA behandelt diese Daten vertraulich und stellt sicher, da | Koordinierung, Durchführung, Auswertung und Nachbearbeitung von | Dopingkontrollen | darf die NADA Personenbezogene Daten von Athleten und von am D | DOSB | |
onal Standards (Anhang 7 und 8) sind Bestandteil des NADC. Die nationalen Sportfachverbände nehmen den NADC durch Zeichnung der Vereinbarung über die Organisation und Durchführung von Dopingkontrollen an. Sie setzen den NADC sowie zukünftige Änderungen unverzüglich nach deren Inkrafttreten um. Sie haben durch geeignete, insbesondere rechtliche und organisatorische Maßnahmen dafür | ung der Vereinbarung über die Organisation und Durchführung von | Dopingkontrollen | an. Sie setzen den NADC sowie zukünftige Änderungen unverzügli | DOSB | |
ung zur Auslegung heranzuziehen. Anerkennung und Kollision 18.5.1K Gegenseitige Anerkennung Vorbehaltlich des in Artikel 13 vorgesehenen Rechts zur Einlegung von Rechtsbehelfen werden Dopingkontrollen , Medizinische Ausnahmegenehmigungen sowie die Entscheidungen des Disziplinarorgans oder andere endgültige Entscheidungen eines Unterzeichners des Codes oder einer Anti-Doping-Organis | 13 vorgesehenen Rechts zur Einlegung von Rechtsbehelfen werden | Dopingkontrollen | , Medizinische Ausnahmegenehmigungen sowie die Entscheidungen d | DOSB | |
u zählen insbesondere das Internationale Olympische Komitee, das Internationale Paralympische Komitee sowie Veranstalter großer Sportwettkämpfe, die bei ihren Wettkampfveranstaltungen Dopingkontrollen durchführen, die WADA, internationale Sportfachverbände und nationale AntiDoping-Organisationen, die NADA und die nationalen Sportfachverbände. Eine Person, die auf internationaler E | großer Sportwettkämpfe, die bei ihren Wettkampfveranstaltungen | Dopingkontrollen | durchführen, die WADA, internationale Sportfachverbände und na | DOSB | |
ADC 2009 Unterzeichners oder einer anderen Sportorganisation, die den Code und/oder den NADC angenommen hat, unterliegt. Alle Bestimmungen des Codes und/oder des NADC, insbesondere zu Dopingkontrollen und zu Medizinischen Ausnahmegenehmigungen, müssen auf internationale und nationale Wettkampfteilnehmer angewandt werden. Nationale AntiDoping-Organisationen können beschließen, Kont | Alle Bestimmungen des Codes und/oder des NADC, insbesondere zu | Dopingkontrollen | und zu Medizinischen Ausnahmegenehmigungen, müssen auf interna | DOSB | |
Substanzen in der Verbotsliste aufgeführt sind. Verbotene Methoden gelten nicht als spezifische Substanzen. Ausführungsbestimmungen zum NADC; Standard für Meldepflichten, Standard für Dopingkontrollen , Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen und Standard für Datenschutz. Um im Sinne des Artikels 10.5.3 substanzielle Hilfe zu leisten, muss eine Person (1) in einer schriftli | estimmungen zum NADC; Standard für Meldepflichten, Standard für | Dopingkontrollen | , Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen und Standard | DOSB | |
ufgeführt werden. Verbotene Substanz: Verbotsliste: Vereinbarung über die Individualvertragliche Vereinbarung zwiOrganisation und Durchschen der NADA und den nationalen führung von Dopingkontrollen : Sportfachverbänden, in der sich die Verbände insbesondere zur Umsetzung des NADC in das jeweilige Verbandsregelwerk verpflichten. Veröffentlichen: Die Weitergabe oder Verbreitung vo | nisation und Durchschen der NADA und den nationalen führung von | Dopingkontrollen | : Sportfachverbänden, in der sich die Verbände insbesondere zur | DOSB | |
die zusammen von einem Veranstalter durchgeführt werden (beispielsweise die Olympischen Spiele, die FINA-Weltmeisterschaft oder die Panamerikanischen Spiele). Auswahl von Athleten zu Dopingkontrollen , wobei bestimmte Athleten oder Gruppen von Athleten für bestimmte Kontrollen zu einem festgelegten Zeitpunkt ausgewählt werden. Werktage: Wettkampf: Wettkampfkontrolle: Wettkampf | aft oder die Panamerikanischen Spiele). Auswahl von Athleten zu | Dopingkontrollen | , wobei bestimmte Athleten oder Gruppen von Athleten für bestim | DOSB | |
erfahren zum Antrag und zur Ausstellung von Medizinischen Ausnahmegenehmigungen nach dem Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen. Die NADA kann Dritte mit der Durchführung der Dopingkontrollen beauftragen. Diese unterliegen in gleicher Weise den Bestimmungen des NADC und des Codes sowie den Standards und den International Standards. Notwendig sind alle Informationen, die z | hmegenehmigungen. Die NADA kann Dritte mit der Durchführung der | Dopingkontrollen | beauftragen. Diese unterliegen in gleicher Weise den Bestimmun | DOSB | |
reichung Verbotener Substanzen oder Verbotener Methoden nach Art. 2.8 systematisch erfolgte, und ob der Verstoß in Zusammenhang mit einer Substanz oder einer Methode erfolgte, die bei Dopingkontrollen nicht leicht nachweisbar ist. Die weitestgehende Aussetzung einer Sperre erfolgt nur in sehr außergewöhnlichen Fällen. Ein zusätzlicher Gesichtspunkt, der im Zusammenhang mit der Sch | menhang mit einer Substanz oder einer Methode erfolgte, die bei | Dopingkontrollen | nicht leicht nachweisbar ist. Die weitestgehende Aussetzung ei | DOSB | |
stanz des DFB, der UEFA oder der FIFA genehmigt wurde. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Anti-Doping-Richtlinien für die Kontrolle bei Wettbewerben und der NADA-Richtlinien für Dopingkontrollen bei den Lizenzvereinen außerhalb von Wettbewerben. d) Abgesehen von jenen Substanzen, für die in der Doping-Liste ein quantitativer Meldegrenzwert spezifisch festgelegt ist, gilt das | für die Kontrolle bei Wettbewerben und der NADA-Richtlinien für | Dopingkontrollen | bei den Lizenzvereinen außerhalb von Wettbewerben. d) Abgesehe | DFB | |
mit fließendem Wasser (Seife, Handtücher etc.) Schrank © Toilettenartikel © abschließbarer © Toilette (angrenzend zum Raum oder im Raum selbst). In unmittelbarer Nähe des Raums für DopingKontrollen sollte sich ein Warteraum befinden, der Platz für eine Garderobe sowie für rund acht Sitzplätze bietet. Ein Raum von ausreichender Größe mit einem Arbeitsplatz und einem Wartebereich | Raum oder im Raum selbst). In unmittelbarer Nähe des Raums für | DopingKontrollen | sollte sich ein Warteraum befinden, der Platz für eine Gardero | DFB | |
r. M 2. CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHE MANIPULATION 1. Verboten ist die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme, um die Integrität und Validität der Proben, die während der Dopingkontrollen genommen werden, zu verändern. Hierunter fallen unter anderem die Katheterisierung, der Austausch und/oder die Veränderung von Urin. 2. Verboten sind intravenöse Infusionen, außer be | me, um die Integrität und Validität der Proben, die während der | Dopingkontrollen | genommen werden, zu verändern. Hierunter fallen unter anderem | DFB | |
helfen als Ablehnung des Antrags angesehen werden. Artikel 18.5.1K Gegenseitige Anerkennung Vorbehaltlich des in Artikel 13 vorgesehenen Rechts zur Einlegung von Rechtsbehelfen werden Dopingkontrollen , Medizinische Ausnahmegenehmigungen sowie die Entscheidungen des Disziplinarorgans oder andere endgültige Entscheidungen eines Unterzeichners des Codes oder einer Anti-Doping-Organis | 13 vorgesehenen Rechts zur Einlegung von Rechtsbehelfen werden | Dopingkontrollen | , Medizinische Ausnahmegenehmigungen sowie die Entscheidungen d | DFB | |
u zählen insbesondere das Internationale Olympische Komitee, das Internationale Paralympische Komitee sowie Veranstalter großer Sportwettkämpfe, die bei ihren Wettkampfveranstaltungen Dopingkontrollen durchführen, die WADA, Internationale Sportfachverbände und Nationale Anti-Doping-Organisationen, die NADA und die nationalen Sportfachverbände. Athlet: Artikel 7 Clearingstelle 7.1 | großer Sportwettkämpfe, die bei ihren Wettkampfveranstaltungen | Dopingkontrollen | durchführen, die WADA, Internationale Sportfachverbände und Na | DFB | |
it eines Unterzeichners oder einer anderen Sportorganisation, die den Code und/oder den NADC angenommen hat, unterliegt. Alle Bestimmungen des Codes und/oder des NADC, insbesondere zu Dopingkontrollen und zu Medizinischen Ausnahmegenehmigungen müssen auf internationale und nationale Wettkampfteilnehmer angewandt werden. Einige Nationale Anti-DopingOrganisationen können beschließen | Alle Bestimmungen des Codes und/oder des NADC, insbesondere zu | Dopingkontrollen | und zu Medizinischen Ausnahmegenehmigungen müssen auf internat | DFB | |
Die UEFA kann weitere Unterlagen verlangen. Behalten Sie immer eine Kopie der von der UEFA ausgestellten MAG. Obwohl es nicht obligatorisch ist, wird empfohlen, die Genehmigung bei Dopingkontrollen vorzulegen und/oder anzugeben, für welche verbotene(n) Substanz(en) eine MAG ausgestellt wurde. Das MAG-Verfahren sollte eine notwendige oder dringende medizinische Behandlung auf | es nicht obligatorisch ist, wird empfohlen, die Genehmigung bei | Dopingkontrollen | vorzulegen und/oder anzugeben, für welche verbotene(n) Substan | DFB | |
stanzen, die auf der Dopingliste stehen. Neu: Inhalation von Beta-2-Agonisten (Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin) zur Behandlung von Asthma. ANWENDUNGSERKLÄRUNG BEI DOPINGKONTROLLEN (D3 Medikationserklärung) Keine MAG erforderlich. STANDARD-MAGVERFAHREN Wo erhalte ich diese Formulare? Bei der UEFA. Die Formulare können auch von der UEFA-Website heruntergeladen | Terbutalin) zur Behandlung von Asthma. ANWENDUNGSERKLÄRUNG BEI | DOPINGKONTROLLEN | (D3 Medikationserklärung) Keine MAG erforderlich. STANDARD-MA | DFB | |
................................................ 23 ÜBERWACHUNGSPROGRAMM................................................................................................. 24 ARTIKEL 5 DOPINGKONTROLLEN ........................................................................................................ 25 5.1 5.2 5.3 ORGANISATION VON DOPINGKONTROLLEN.............................. | ................................................. 24 ARTIKEL 5 | DOPINGKONTROLLEN | ............................................................... | DOSB | |
................ 24 ARTIKEL 5 DOPINGKONTROLLEN........................................................................................................ 25 5.1 5.2 5.3 ORGANISATION VON DOPINGKONTROLLEN ............................................................................. 25 STANDARDS FÜR DOPINGKONTROLLEN ....................................................................... | ............................... 25 5.1 5.2 5.3 ORGANISATION VON | DOPINGKONTROLLEN | ............................................................... | DOSB | |
........................................ 25 5.1 5.2 5.3 ORGANISATION VON DOPINGKONTROLLEN............................................................................. 25 STANDARDS FÜR DOPINGKONTROLLEN .................................................................................. 26 RÜCKKEHR VON ATHLETEN, DIE IHRE AKTIVE LAUFBAHN BEENDET HATTEN............................... 26 | .............................................. 25 STANDARDS FÜR | DOPINGKONTROLLEN | .............................................................. | DOSB | |
..................................................... 64 14.2 14.3 14.4 14.5 14.6 ARTIKEL 15 FESTLEGUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN IN DOPINGKONTROLLVERFAHREN ...................... 64 15.1 DOPINGKONTROLLEN BEI WETTKAMPFVERANSTALTUNGEN....................................................... 65 Welt-Anti-Doping-Code 2009 15.2 15.3 15.4 TRAININGSKONTROLLEN .............................. | EITEN IN DOPINGKONTROLLVERFAHREN ...................... 64 15.1 | DOPINGKONTROLLEN | BEI WETTKAMPFVERANSTALTUNGEN.................................. | DOSB | |
auch wenn die Bestimmung nicht in den Anti-Doping-Bestimmungen der Anti-DopingOrganisationen wiederholt werden müssen. Beispielsweise muss jede AntiDoping-Organisation gemäß Artikel 5 Dopingkontrollen durchführen; diese Welt-Anti-Doping-Code 2009 9 Anweisungen an die Anti-Doping-Organisationen müssen jedoch in den eigenen Bestimmungen der Anti-Doping-Organisationen nicht wiederh | eispielsweise muss jede AntiDoping-Organisation gemäß Artikel 5 | Dopingkontrollen | durchführen; diese Welt-Anti-Doping-Code 2009 9 Anweisungen | DOSB | |
nym behandelt werden. Die angezeigte Anwendung eines solchen Wirkstoffs oder der Nachweis eines solchen Wirkstoffs stellt keinen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar. ARTIKEL 5 DOPINGKONTROLLEN 5.1 Organisation von Dopingkontrollen Vorbehaltlich der Befugniseinschränkung bei Wettkampfkontrollen nach Artikel 15.1 ist jede Anti-Doping-Organisation zuständig für die Dopingkon | t keinen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar. ARTIKEL 5 | DOPINGKONTROLLEN | 5.1 Organisation von Dopingkontrollen Vorbehaltlich der Befug | DOSB | |
nwendung eines solchen Wirkstoffs oder der Nachweis eines solchen Wirkstoffs stellt keinen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar. ARTIKEL 5 DOPINGKONTROLLEN 5.1 Organisation von Dopingkontrollen Vorbehaltlich der Befugniseinschränkung bei Wettkampfkontrollen nach Artikel 15.1 ist jede Anti-Doping-Organisation zuständig für die Dopingkontrollen aller Athleten, die sich in de | timmungen dar. ARTIKEL 5 DOPINGKONTROLLEN 5.1 Organisation von | Dopingkontrollen | Vorbehaltlich der Befugniseinschränkung bei Wettkampfkontroll | DOSB | |
KONTROLLEN 5.1 Organisation von Dopingkontrollen Vorbehaltlich der Befugniseinschränkung bei Wettkampfkontrollen nach Artikel 15.1 ist jede Anti-Doping-Organisation zuständig für die Dopingkontrollen aller Athleten, die sich in dem Land der Nationalen AntiDoping-Organsiation aufhalten oder die Staatsangehörige, Einwohner, Lizenznehmer oder Mitglieder von Sportorganisationen des b | rtikel 15.1 ist jede Anti-Doping-Organisation zuständig für die | Dopingkontrollen | aller Athleten, die sich in dem Land der Nationalen AntiDoping | DOSB | |
on aufhalten oder die Staatsangehörige, Einwohner, Lizenznehmer oder Mitglieder von Sportorganisationen des betreffenden Landes sind. Jeder Internationale Sportfachverband ist für die Dopingkontrollen aller Athleten zuständig, die Mitglieder ihrer Nationalen Teilfachverbände sind oder an ihren Wettkampfveranstaltungen teilnehmen. Alle Athleten müssen den Kontrollersuchen von Anti- | Landes sind. Jeder Internationale Sportfachverband ist für die | Dopingkontrollen | aller Athleten zuständig, die Mitglieder ihrer Nationalen Teil | DOSB | |
ie nur Stichprobenkontrollen unterzogen werden. Genauso verlangt der Code nicht, dass zur Durchführung von Zielkontrollen ein hinreichender Verdacht vorliegen muss.] 5.2 Standards für Dopingkontrollen Anti-Doping-Organisationen mit Kontrollbefugnis führen Dopingkontrollen in Übereinstimmung mit dem Internationalen Standard für Dopingkontrollen durch. 5.3 Rückkehr von Athleten, di | n ein hinreichender Verdacht vorliegen muss.] 5.2 Standards für | Dopingkontrollen | Anti-Doping-Organisationen mit Kontrollbefugnis führen Doping | DOSB | |
nicht, dass zur Durchführung von Zielkontrollen ein hinreichender Verdacht vorliegen muss.] 5.2 Standards für Dopingkontrollen Anti-Doping-Organisationen mit Kontrollbefugnis führen Dopingkontrollen in Übereinstimmung mit dem Internationalen Standard für Dopingkontrollen durch. 5.3 Rückkehr von Athleten, die ihre aktive Laufbahn beendet hatten Jede Anti-Doping-Organisation stel | trollen Anti-Doping-Organisationen mit Kontrollbefugnis führen | Dopingkontrollen | in Übereinstimmung mit dem Internationalen Standard für Doping | DOSB | |
ht vorliegen muss.] 5.2 Standards für Dopingkontrollen Anti-Doping-Organisationen mit Kontrollbefugnis führen Dopingkontrollen in Übereinstimmung mit dem Internationalen Standard für Dopingkontrollen durch. 5.3 Rückkehr von Athleten, die ihre aktive Laufbahn beendet hatten Jede Anti-Doping-Organisation stellt eine Bestimmung auf, die die Zulassungsvoraussetzungen von Athleten re | trollen in Übereinstimmung mit dem Internationalen Standard für | Dopingkontrollen | durch. 5.3 Rückkehr von Athleten, die ihre aktive Laufbahn bee | DOSB | |
ndung gemäß dem Internationalen Standard für Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung vorliegt, oder (b) ob eine offensichtliche Abweichung vom Internationalen Standard für Dopingkontrollen oder dem Internationalen Standard für Labors vorliegt, welche die Richtigkeit des von der Norm abweichenden Analyseergebnisses in Frage stellt. 7.2 Mitteilung nach der ersten abweich | ine offensichtliche Abweichung vom Internationalen Standard für | Dopingkontrollen | oder dem Internationalen Standard für Labors vorliegt, welche | DOSB | |
durch, um festzustellen, ob: (a) eine gültige Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung vorliegt, oder (b) ob eine offensichtliche Abweichung vom Internationalen Standard für Dopingkontrollen oder vom Internationalen Standard für Labors vorliegt, welche das auffällige Ergebnis verursachte. Wenn diese Überprüfung keine gültige Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwend | ine offensichtliche Abweichung vom Internationalen Standard für | Dopingkontrollen | oder vom Internationalen Standard für Labors vorliegt, welche | DOSB | |
ethoden nach Artikel 2.7 oder die Verabreichung verbotener Stoffe oder Methoden beinhaltet, und ob der Verstoß in Zusammenhang mit einem Wirkstoff oder einer Methode erfolgte, die bei Dopingkontrollen nicht leicht nachweisbar ist. Die größtmögliche Aussetzung einer Sperre erfolgt nur in sehr außergewöhnlichen Fällen. Ein zusätzlicher Gesichtspunkt, der in Zusammenhang mit der Schw | enhang mit einem Wirkstoff oder einer Methode erfolgte, die bei | Dopingkontrollen | nicht leicht nachweisbar ist. Die größtmögliche Aussetzung ein | DOSB | |
qualifizieren kann (oder Punkte für eine derartige Qualifikation erwerben kann). Ein Athlet oder eine andere Person, gegen den oder die eine Sperre verhängt wurde, muss sich weiterhin Dopingkontrollen unterziehen. [Kommentar zu Artikel 10.10.1: Wenn der nationale Sportfachverband des Athleten oder ein Mitgliedsverein des nationalen Sportfachverbands beispielsweise ein Trainingslag | en den oder die eine Sperre verhängt wurde, muss sich weiterhin | Dopingkontrollen | unterziehen. [Kommentar zu Artikel 10.10.1: Wenn der nationale | DOSB | |
iche Stellungnahmen des Athleten, einer anderen Person oder ihrer Vertreter. 14.3 Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit der Athleten Wie weiter im Internationalen Standard für Dopingkontrollen festgelegt, machen Athleten, die von ihrem Internationalen Sportfachverband oder ihrer Nationalen Anti-Doping-Organisation benannt worden sind, um in einen Registered Testing Pool au | arkeit der Athleten Wie weiter im Internationalen Standard für | Dopingkontrollen | festgelegt, machen Athleten, die von ihrem Internationalen Spo | DOSB | |
Erfassung von aktuellen Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit und übermitteln diese an die WADA. Wenn möglich, haben andere Anti-Doping-Organisationen, die zur Durchführung von Dopingkontrollen bei dem Athleten gemäß Artikel 15 befugt sind, über ADAMS Zugang zu diesen Informationen. Diese Informationen werden stets vertraulich behandelt; sie werden ausschließlich für Zwecke | ben andere Anti-Doping-Organisationen, die zur Durchführung von | Dopingkontrollen | bei dem Athleten gemäß Artikel 15 befugt sind, über ADAMS Zuga | DOSB | |
über ADAMS Zugang zu diesen Informationen. Diese Informationen werden stets vertraulich behandelt; sie werden ausschließlich für Zwecke der Planung, Koordinierung und Durchführung von Dopingkontrollen verwendet und werden vernichtet, sobald sie nicht mehr den genannten Zwecken dienen. 14.4 Statistische Berichte Anti-Doping-Organisationen veröffentlichen mindestens einmal jährlich | lich für Zwecke der Planung, Koordinierung und Durchführung von | Dopingkontrollen | verwendet und werden vernichtet, sobald sie nicht mehr den gen | DOSB | |
ten, die dem Registered Testing Pool der Nationalen Anti-Doping-Organisation angehören. Um eine koordinierte Planung der Verteilung der Kontrollen zu ermöglichen und unnötige doppelte Dopingkontrollen durch die verschiedenen Anti-Doping-Organisationen zu vermeiden, meldet jede Welt-Anti-Doping-Code 2009 63 Anti-Doping-Organisation sämtliche Wettkampf- und Trainingskontrollen von | Verteilung der Kontrollen zu ermöglichen und unnötige doppelte | Dopingkontrollen | durch die verschiedenen Anti-Doping-Organisationen zu vermeide | DOSB | |
tändigkeiten, zum einen durch die Harmonisierung auf einer viel höheren Ebene und zum anderen durch die Festlegung von Vorrangsund Zusammenarbeitsregeln in bestimmten Bereichen.] 15.1 Dopingkontrollen bei Wettkampfveranstaltungen Die Entnahme von Proben für die Dopingkontrolle findet sowohl während internationaler als auch während nationaler Wettkampfveranstaltungen statt. Allerd | orrangsund Zusammenarbeitsregeln in bestimmten Bereichen.] 15.1 | Dopingkontrollen | bei Wettkampfveranstaltungen Die Entnahme von Proben für die | DOSB | |
trollen über die Wettkampfdauer zu veranlassen und durchzuführen, sofern im Code nicht anders festgelegt. Bei internationalen Wettkampfveranstaltungen wird die Entnahme von Proben für Dopingkontrollen von der internationalen Organisation, die Veranstalter der Wettkampfveranstaltung ist (z. B. das Internationale Olympische Komitee bei den Olympischen Spielen, der Internationale Spo | nalen Wettkampfveranstaltungen wird die Entnahme von Proben für | Dopingkontrollen | von der internationalen Organisation, die Veranstalter der Wet | DOSB | |
nd die Panamerikanische Sportorganisation PASO für die Panamerikanischen Spiele), veranlasst und durchgeführt. Bei nationalen Wettkampfveranstaltungen wird die Entnahme von Proben für Dopingkontrollen von der hierzu eingesetzten Nationalen Anti-Doping-Organisation dieses Landes veranlasst und durchgeführt. 15.1.1 Wenn eine Anti-Doping-Organisation, die nicht für das Veranlassen un | nalen Wettkampfveranstaltungen wird die Entnahme von Proben für | Dopingkontrollen | von der hierzu eingesetzten Nationalen Anti-Doping-Organisatio | DOSB | |
ingesetzten Nationalen Anti-Doping-Organisation dieses Landes veranlasst und durchgeführt. 15.1.1 Wenn eine Anti-Doping-Organisation, die nicht für das Veranlassen und Durchführen von Dopingkontrollen bei einer Wettkampfveranstaltung zuständig ist, dennoch zusätzliche Kontrollen bei Athleten über die Wettkampfdauer durchführen möchte, berät sich die Anti-Doping-Organisation zunäch | Organisation, die nicht für das Veranlassen und Durchführen von | Dopingkontrollen | bei einer Wettkampfveranstaltung zuständig ist, dennoch zusätz | DOSB | |
Athleten über die Wettkampfdauer durchführen möchte, berät sich die Anti-Doping-Organisation zunächst mit dem Veranstalter des Wettkampfs, um die Genehmigung zu erhalten, zusätzliche Dopingkontrollen durchzuführen und zu koordinieren. Wenn die Anti-Doping-Organisation mit der Antwort des Veranstalters nicht zufrieden ist, kann sich die Anti-DopingOrganisation an die WADA wenden, | ter des Wettkampfs, um die Genehmigung zu erhalten, zusätzliche | Dopingkontrollen | durchzuführen und zu koordinieren. Wenn die Anti-Doping-Organi | DOSB | |
e Anti-Doping-Organisation mit der Antwort des Veranstalters nicht zufrieden ist, kann sich die Anti-DopingOrganisation an die WADA wenden, um die Genehmigung zu erhalten, zusätzliche Dopingkontrollen durchzuführen, und um festzulegen, wie diese zusätzlichen Kontrollen zu koordinieren sind. Bevor die WADA die Genehmigung für solche zusätzlichen Dopingkontrollen erteilt, kontaktier | an die WADA wenden, um die Genehmigung zu erhalten, zusätzliche | Dopingkontrollen | durchzuführen, und um festzulegen, wie diese zusätzlichen Kont | DOSB | |
rhalten, zusätzliche Dopingkontrollen durchzuführen, und um festzulegen, wie diese zusätzlichen Kontrollen zu koordinieren sind. Bevor die WADA die Genehmigung für solche zusätzlichen Dopingkontrollen erteilt, kontaktiert und informiert sie den Veranstalter des Wettkampfs. [Kommentar zu Artikel 15.1.1: Bevor sie einer Nationalen Anti-DopingOrganisation die Zustimmung erteilt, bei | en sind. Bevor die WADA die Genehmigung für solche zusätzlichen | Dopingkontrollen | erteilt, kontaktiert und informiert sie den Veranstalter des W | DOSB | |
Veranstalter des Wettkampfs. [Kommentar zu Artikel 15.1.1: Bevor sie einer Nationalen Anti-DopingOrganisation die Zustimmung erteilt, bei einer internationalen Wettkampfveranstaltung Dopingkontrollen zu veranlassen und durchzuführen, hält die WADA Rücksprache mit der internationalen Organisation, die den Wettkampf veranstaltet. Bevor sie einem Internationalen Sportfachverband die | mmung erteilt, bei einer internationalen Wettkampfveranstaltung | Dopingkontrollen | zu veranlassen und durchzuführen, hält die WADA Rücksprache mi | DOSB | |
internationalen Organisation, die den Wettkampf veranstaltet. Bevor sie einem Internationalen Sportfachverband die Zustimmung erteilt, bei einer internationalen Wettkampfveranstaltung Dopingkontrollen zu veranlassen und durchzuführen, hält die WADA Rücksprache mit der Nationalen Anti-Doping-Organisation des Landes, in dem der Wettkampf stattfindet. Die Anti-Doping-Organisation, di | mmung erteilt, bei einer internationalen Wettkampfveranstaltung | Dopingkontrollen | zu veranlassen und durchzuführen, hält die WADA Rücksprache mi | DOSB | |
ielen; (c) dem Internationalen Sportfachverband des Athleten; oder (d) jeder anderen Anti-Doping-Organisation, die berechtigt ist, bei dem Athleten gemäß Artikel 5.1 (Organisation von Dopingkontrollen ) Dopingkontrollen durchzuführen. Trainingskontrollen werden wenn möglich über ADAMS koordiniert, um die Wirksamkeit des gemeinsamen Einsatzes bei Dopingkontrollen zu optimieren und u | htigt ist, bei dem Athleten gemäß Artikel 5.1 (Organisation von | Dopingkontrollen | ) Dopingkontrollen durchzuführen. Trainingskontrollen werden we | DOSB | |
.1 (Organisation von Dopingkontrollen) Dopingkontrollen durchzuführen. Trainingskontrollen werden wenn möglich über ADAMS koordiniert, um die Wirksamkeit des gemeinsamen Einsatzes bei Dopingkontrollen zu optimieren und unnötige mehrfache Kontrollen einzelner Athleten zu vermeiden. [Kommentar zu Artikel 15.2: Durch bilaterale oder multilaterale Verträge zwischen den Unterzeichnern | S koordiniert, um die Wirksamkeit des gemeinsamen Einsatzes bei | Dopingkontrollen | zu optimieren und unnötige mehrfache Kontrollen einzelner Athl | DOSB | |
ternationalen Sportfachverband verwiesen wird.] 15.4 Gegenseitige Anerkennung 15.4.1 Vorbehaltlich des in Artikel 13 vorgesehenen Rechts auf das Einlegen von Rechtsbehelfen werden die Dopingkontrollen , die Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung sowie die Ergebnisse von Anhörungen oder andere endgültige Entscheidungen eines Unterzeichners, die mit dem Code übereinstimm | gesehenen Rechts auf das Einlegen von Rechtsbehelfen werden die | Dopingkontrollen | , die Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung sowie | DOSB | |
m Code entsprechen. 20.5.2 Zusammenarbeit mit anderen wichtigen nationalen Organisationen und Agenturen und anderen Anti-DopingOrganisationen. 20.5.3 Die gegenseitige Durchführung von Dopingkontrollen zwischen den Nationalen Anti-Doping-Organisationen zu unterstützen. 20.5.4 Förderung der Anti-Doping-Forschung. 20.5.5 Während der Sperre die Bereitstellung finanzieller Mittel, sof | -DopingOrganisationen. 20.5.3 Die gegenseitige Durchführung von | Dopingkontrollen | zwischen den Nationalen Anti-Doping-Organisationen zu unterstü | DOSB | |
dinierung von Anti-Doping-Forschung sowie der Aufklärung über Doping. 20.7.7 Gestaltung und Durchführung eines effektiven Programms für unabhängige Beobachter. 20.7.8 Durchführung von Dopingkontrollen nach Genehmigung durch andere Anti-Doping-Organisationen und Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen und internationalen Organisationen und Agenturen sowie mit anderen Anti-Dop | n Programms für unabhängige Beobachter. 20.7.8 Durchführung von | Dopingkontrollen | nach Genehmigung durch andere Anti-Doping-Organisationen und Z | DOSB | |
azu zählen z. B. das Internationale Olympische Komitee, das Internationale Paralympische Komitee sowie Veranstalter von großen Sportwettkämpfen, die bei ihren Wettkampfveranstaltungen Dopingkontrollen durchführen, die WADA, Internationale Sportfachverbände und Nationale Anti-Doping-Organisationen. Anwendung: Die Verwendung, Verabreichung, Injektion oder Einnahme auf jedwede Art un | großen Sportwettkämpfen, die bei ihren Wettkampfveranstaltungen | Dopingkontrollen | durchführen, die WADA, Internationale Sportfachverbände und Na | DOSB | |
Wettkämpfen teilnehmen, können bestimmte nationale Dopingkontrollbestimmungen festgelegt werden, ohne dass dies dem Code widerspricht. So könnte ein Land entscheiden, Freizeitsportler Dopingkontrollen zu unterziehen, ohne jedoch Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung oder Informationen über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit zu verlangen. Entsprechend könnte ein Verans | widerspricht. So könnte ein Land entscheiden, Freizeitsportler | Dopingkontrollen | zu unterziehen, ohne jedoch Ausnahmegenehmigungen zur therapeu | DOSB | |
emeinsam von einem Veranstalter durchgeführt werden (z. B. die Olympischen Spiele, die FINAWeltmeisterschaft oder die Panamerikanischen Spiele). Zielkontrolle: Auswahl von Athleten zu Dopingkontrollen , wobei bestimmte Athleten oder Gruppen von Athleten für gezielte Kontrollen zu einem festgelegten Zeitpunkt ausgewählt werden. Welt-Anti-Doping-Code 2009 95 Anhang 1 - Begriffsbest | namerikanischen Spiele). Zielkontrolle: Auswahl von Athleten zu | Dopingkontrollen | , wobei bestimmte Athleten oder Gruppen von Athleten für geziel | DOSB | |
(DSV) plädiert zusätzlich dafür, die von der WADA ab 2015 vorgesehene Strafverschärfung auf vier Jahre zu unterstützen: „Wir müssen das Sportrecht weiter stärken, die Effektivität der Dopingkontrollen erhöhen, den Austausch zwischen Sport und Staat verbessern und die im Evaluierungsbericht der Bundesregierung aufgezeigten Maßnahmen umsetzen.“ (Quelle: DOSB) DOSB-Stellungnahme zum | „Wir müssen das Sportrecht weiter stärken, die Effektivität der | Dopingkontrollen | erhöhen, den Austausch zwischen Sport und Staat verbessern und | DOSB | |
aum zu verwehren. 75 Anti-Doping-Richtlinien 8. Der gastgebende Verein trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass lediglich die aufgeführten Personen den Raum für DopingKontrollen betreten. 9. Die aufgebotenen Spieler bleiben so lange im Wartebereich, bis sie für die Abgabe einer Probe zugelassen werden. 10. Getränke, die frei von Doping-Substanzen sind, stehe | ustellen, dass lediglich die aufgeführten Personen den Raum für | DopingKontrollen | betreten. 9. Die aufgebotenen Spieler bleiben so lange im Wart | DFB | |
n. Schon in der abgelaufenen Saison sind durch die Nationale Anti-Doping-Agentur (NADA) bei 15 Prozent der Trainingskontrollen Bluttests durchgeführt worden. Insgesamt habe es 2.300 Dopingkontrollen durch DFB und NADA gegeben. Damit wäre der deutsche Fußball laut Statistik der Welt-Anti-Doping-Agentur weltweit ganz vorne mit dabei. An den Zuständigkeiten wird sich nichts ändern: | ntrollen Bluttests durchgeführt worden. Insgesamt habe es 2.300 | Dopingkontrollen | durch DFB und NADA gegeben. Damit wäre der deutsche Fußball la | Kicker | |
esonders positiv werden neben der schriftlichen Zustimmung gegen das Doping 1 Dopingprävention im Sportverein auch der Erfolg von Lehrgängen/Schulungen, Alkohol-/Rauchverboten sowie Dopingkontrollen bewertet. Am systematischsten scheinen sich Leistungssportvereine mit Zugehörigkeit zu folgenden Spitzenverbänden in der Dopingprävention zu engagieren: Bundesverband der Dt. Gewicht | Erfolg von Lehrgängen/Schulungen, Alkohol-/Rauchverboten sowie | Dopingkontrollen | bewertet. Am systematischsten scheinen sich Leistungssportvere | DOSB | |
dies den Ansatz einer Dopingprävention im Sportverein besonders interessant und funktional. Knapp 9 % der Vereine, die Maßnahmen zur Dopingprävention durchgeführt haben, lassen selbst Dopingkontrollen durchführen (vgl. Tab. 2). Derartige Dopingkontrollen werden z.B. anlässlich der Ausrichtung eigener Turniere oder Wettkämpfe durchgeführt oder von Athleten während des normalen Trai | aßnahmen zur Dopingprävention durchgeführt haben, lassen selbst | Dopingkontrollen | durchführen (vgl. Tab. 2). Derartige Dopingkontrollen werden z | DOSB | |
besonders interessant und funktional. Knapp 9 % der Vereine, die Maßnahmen zur Dopingprävention durchgeführt haben, lassen selbst Dopingkontrollen durchführen (vgl. Tab. 2). Derartige Dopingkontrollen werden z.B. anlässlich der Ausrichtung eigener Turniere oder Wettkämpfe durchgeführt oder von Athleten während des normalen Trainingsbetriebs eingefordert. Bei diesen Dopingkontrolle | en selbst Dopingkontrollen durchführen (vgl. Tab. 2). Derartige | Dopingkontrollen | werden z.B. anlässlich der Ausrichtung eigener Turniere oder W | DOSB | |
Dopingkontrollen werden z.B. anlässlich der Ausrichtung eigener Turniere oder Wettkämpfe durchgeführt oder von Athleten während des normalen Trainingsbetriebs eingefordert. Bei diesen Dopingkontrollen kann es sich sowohl um beauftragte Kontrollen auf eigene Kosten handeln als auch um das Einfordern von ärztlichen Urin- oder Bluttests. Insbesondere im Bereich Pferdesport wird von d | während des normalen Trainingsbetriebs eingefordert. Bei diesen | Dopingkontrollen | kann es sich sowohl um beauftragte Kontrollen auf eigene Koste | DOSB | |
auftragte Kontrollen auf eigene Kosten handeln als auch um das Einfordern von ärztlichen Urin- oder Bluttests. Insbesondere im Bereich Pferdesport wird von der Maßnahme eigenständiger Dopingkontrollen häufig Gebrauch gemacht. Diese Kontrollen dürften auch auf den Breitensportbereich ausstrahlen. Knapp 6 % der Vereine, die Maßnahmen zur Dopingprävention ergriffen haben, haben in ih | ere im Bereich Pferdesport wird von der Maßnahme eigenständiger | Dopingkontrollen | häufig Gebrauch gemacht. Diese Kontrollen dürften auch auf den | DOSB | |
Sportvereinen ergriffen hat (in %) (in %) Aktive Aufklärung/Informationen 59,4 2,1 Lehrgänge/Schulungen 33,2 1,2 Spezielle Aktionen/Initiativen 21,8 0,8 Alkohol-/Rauchverbot 12,4 0,5 Dopingkontrollen 8,9 0,3 In Satzung verankert 5,9 0,2 Schriftliche Zustimmung gegen Doping 3,5 0,1 Sonstige 18,3 0,7 5 Dopingprävention im Sportverein Blickt man auf die einzelnen Bundesländer, so | lle Aktionen/Initiativen 21,8 0,8 Alkohol-/Rauchverbot 12,4 0,5 | Dopingkontrollen | 8,9 0,3 In Satzung verankert 5,9 0,2 Schriftliche Zustimmung g | DOSB | |
ention in der Satzung des Vereins. Besonders positiv werden neben der schriftlichen Zustimmung gegen das Doping auch der Erfolg von Lehrgängen/Schulungen, Alkohol-/Rauchverboten sowie Dopingkontrollen bewertet (zu den einzelnen Maßnahmen vgl. Abschn. 3.1). Tabelle 5: Maßnahmen zur Dopingprävention in den Sportvereinen (Beurteilung in Schulnoten von 1=sehr gut bis 6=ungenügend; Meh | Erfolg von Lehrgängen/Schulungen, Alkohol-/Rauchverboten sowie | Dopingkontrollen | bewertet (zu den einzelnen Maßnahmen vgl. Abschn. 3.1). Tabell | DOSB | |
rfachnennungen möglich). Maßnahme zur Dopingprävention Beurteilung der Maßnahme (Mittelwert) Schriftliche Zustimmung gegen Doping 1,6 Lehrgänge/Schulungen 1,7 Alkohol-/Rauchverbot 1,8 Dopingkontrollen 1,8 Aktive Aufklärung/Informationen 1,9 Sonstige 1,9 Spezielle Aktionen/Initiativen 2,0 In Satzung verankert 2,4 4.2 Einschätzung spezifischer Unterstützungsleistungen der Sportbünd | en Doping 1,6 Lehrgänge/Schulungen 1,7 Alkohol-/Rauchverbot 1,8 | Dopingkontrollen | 1,8 Aktive Aufklärung/Informationen 1,9 Sonstige 1,9 Spezielle | DOSB | |
ng und Koordinierung der Anti-Doping-Arbeit im Sport. Für die Geschäftsstelle in Bonn suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zunächst befristet auf 12 Monate eine/n Referent/in Dopingkontrollen Die Stelle ist im Ressort Doping-Kontroll-System angesiedelt. Der Aufgabenbereich umfasst die Planung, Steuerung, Beauftragung und Nachverfolgung von Urin- und Blutkontrollen von Tr | tpunkt zunächst befristet auf 12 Monate eine/n Referent/in | Dopingkontrollen | Die Stelle ist im Ressort Doping-Kontroll-System angesiedelt. | DOSB | |
in, Strychnin und Koffein. In den 30er Jahren hielt das medikamentöse Doping Einzug. Erst zu den Olympischen Spielen in Mexiko City 1968 führte das Internationale Olympische Kommittee Dopingkontrollen ein. | Mexiko City 1968 führte das Internationale Olympische Kommittee | Dopingkontrollen | ein. | DFB | |
D PHYSIKALISCHE MANIPULATION Folgende Methoden sind verboten: 1. Die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme, um die Integrität und Validität der Proben, die während der Dopingkontrollen genommen werden, zu verändern. Hierunter fallen unter anderem der Austausch und/oder die Verfälschung (zum Beispiel mit Proteasen) von Urin. 2. Intravenöse Infusionen und/oder Injekt | me, um die Integrität und Validität der Proben, die während der | Dopingkontrollen | genommen werden, zu verändern. Hierunter fallen unter anderem | DFB | |
eter haben eine aktive Rolle bei der Erarbeitung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen gegen Doping eingenommen. Das Zusatzprotokoll regelt erstmalig die gegenseitige Anerkennung von Dopingkontrollen zwischen den einzelnen Vertragsstaaten und wurde von Deutschland im Sommer 2007 ratifiziert. | satzprotokoll regelt erstmalig die gegenseitige Anerkennung von | Dopingkontrollen | zwischen den einzelnen Vertragsstaaten und wurde von Deutschla | Bundesministerium des Innern | |
D PHYSIKALISCHE MANIPULATION Folgende Methoden sind verboten: 1. Die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme, um die Integrität und Validität der Proben, die während der Dopingkontrollen genommen werden, zu verändern. Hierunter fallen unter anderem der Austausch und/oder die Verfälschung (zum Beispiel mit Proteasen) von Urin. Intravenöse Infusionen und/oder Injektion | me, um die Integrität und Validität der Proben, die während der | Dopingkontrollen | genommen werden, zu verändern. Hierunter fallen unter anderem | DOSB | |
d physikalische Manipulation Folgende Methoden sind verboten: 1. Die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme, um die Integrität und Validität der Proben, die während der Dopingkontrollen genommen werden, zu verändern. Hierunter fallen unter anderem der Austausch und/oder die Verfälschung (zum Beispiel mit Proteasen) von Urin. Intravenöse Infusionen und/oder Injektion | me, um die Integrität und Validität der Proben, die während der | Dopingkontrollen | genommen werden, zu verändern. Hierunter fallen unter anderem | DOSB | |
ker die Wirkung der Spritze – und immer häufiger erlagen auch Spitzensportler der Versuchung. Der Fußball ist eine der wenigen Ausnahmen. Jährlich führt die FIFA weltweit über 20.000 Dopingkontrollen durch, wobei die Quote der positiven Proben bei rund einem halben Prozentpunkt liegt. 2004 etwa kam es weltweit bei 0,42 Prozent der getesteten Fußballspieler zu einem positiven Test | wenigen Ausnahmen. Jährlich führt die FIFA weltweit über 20.000 | Dopingkontrollen | durch, wobei die Quote der positiven Proben bei rund einem hal | DFB | |
in der Causa Pechstein haltbar ist. 10 Die nationalen Spitzenfachverbände nehmen den NADA-Code durch die Unterzeichnung der ,,Vereinbarung über die Organisation und Durchführung von Dopingkontrollen " an und implementieren den NADA-Code in Form eines Anti-Doping-Codes in ihr Regelwerk. 2.8 Wie wird der Athlet an das Regelwerk, insbesondere der WADA und NADA gebunden? Nachdem s | g der ,,Vereinbarung über die Organisation und Durchführung von | Dopingkontrollen | " an und implementieren den NADA-Code in Form eines Anti-Doping | DOSB | |
f. M2. CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHE MANIPULATION 1. Verboten ist die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme, um die Integrität und Validität der Proben, die während der Dopingkontrollen genommen werden, zu verändern. Hierunter fallen unter anderem die Katheterisierung, 4 OFFIZIELLE MITTEILUNGEN b. Spezifische Stimulanzien (Beispiele): Adrenalin**, Cathin***, Ephe | me, um die Integrität und Validität der Proben, die während der | Dopingkontrollen | genommen werden, zu verändern. Hierunter fallen unter anderem | DFB | |
. 2007 wurde Rasmussen von seinem niederländischen Rabobank-Team während der Tour de France suspendiert, als er das Gesamtklassement anführte. Zuvor war bekannt geworden, dass er sich Dopingkontrollen entzogen hatte. Im gleichen Jahr wurde Rasmussen vom Radsport-Weltverband UCI für zwei Jahre gesperrt. Zuletzt hatte bereits der frühere Rabobank-Fahrer Grischa Niermann (Hannover) D | mtklassement anführte. Zuvor war bekannt geworden, dass er sich | Dopingkontrollen | entzogen hatte. Im gleichen Jahr wurde Rasmussen vom Radsport- | Sueddeutsche | |
schen Vertreter haben eine aktive Rolle bei der Erarbeitung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen gegen Doping eingenommen. Es regelt u. a. erstmalig die gegenseitige Anerkennung von Dopingkontrollen zwischen den einzelnen Vertragsstaaten. Vertreter des Bundesministeriums des Innern sind außerdem in verschiedenen Untergruppen der Monitoring Group vertreten. So beteiligt sich Deut | men. Es regelt u. a. erstmalig die gegenseitige Anerkennung von | Dopingkontrollen | zwischen den einzelnen Vertragsstaaten. Vertreter des Bundesmi | Bundesministerium des Innern | |
ßnahmen sowie insbesondere durch die Fortentwicklung des nationalen Doping-Kontrollsystems weiter verstärkt. Bei den Trainingskontrollen ist Deutschland weltweit führend. Die Zahl der Dopingkontrollen in Deutschland ist auf etwa 8 000 jährlich erhöht worden. Die beiden beim IOC akkreditierten Dopingkontrolllabore in Köln und Kreischa erhalten erhebliche laufende Mittel zur Durchfü | iningskontrollen ist Deutschland weltweit führend. Die Zahl der | Dopingkontrollen | in Deutschland ist auf etwa 8 000 jährlich erhöht worden. Die | Bundesministerium des Innern | |
der Vermarktung und dem Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln; Bereitstellung bzw. Entziehung finanzieller Mittel zum Zwecke der Dopingbekämpfung; Maßnahmen zur Erleichterung von Dopingkontrollen ; Unterstützung der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA); Unterstützung bzw. Förderung der Durchführung von Erziehungs- und Schulungsprogrammen zur Bekämpfung des Dopings; In Deutschl | Zwecke der Dopingbekämpfung; Maßnahmen zur Erleichterung von | Dopingkontrollen | ; Unterstützung der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA); Unters | Bundesministerium des Innern | |
tionales Übereinkommen vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport ; Ferner ist von Verbandsseite international der WeltAnti-Doping-Code der WADA zu beachten. Drucksache 16/3750 9.4 Dopingkontrollen 46 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Die Dopingkontrollen in Deutschland wurden im Berichtszeitraum auf etwa 8 300 jährlich erhöht. Einen Überblick über die letzten vier J | tAnti-Doping-Code der WADA zu beachten. Drucksache 16/3750 9.4 | Dopingkontrollen | 46 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Die Dopingkont | Bundesministerium des Innern | |
Ferner ist von Verbandsseite international der WeltAnti-Doping-Code der WADA zu beachten. Drucksache 16/3750 9.4 Dopingkontrollen 46 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Die Dopingkontrollen in Deutschland wurden im Berichtszeitraum auf etwa 8 300 jährlich erhöht. Einen Überblick über die letzten vier Jahre zeigt die nachfolgende Tabelle. von der Norm abweichendes Ergebn | gkontrollen 46 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Die | Dopingkontrollen | in Deutschland wurden im Berichtszeitraum auf etwa 8 300 jährl | Bundesministerium des Innern | |
ozent der Vertragssumme in den Solidarfonds der DSH zur Förderung von Nachwuchstalenten einzahlen. Außerdem müssen geförderte Sportlerinnen und Sportler damit einverstanden sein, dass Dopingkontrollen im Training und bei Wettkämpfen durchgeführt werden. Die Bereitschaft hierzu ist unabdingbare Voraussetzung zur Förderung. Seit ihrer Gründung hat die Stiftung Deutsche Sporthilfe r | derte Sportlerinnen und Sportler damit einverstanden sein, dass | Dopingkontrollen | im Training und bei Wettkämpfen durchgeführt werden. Die Berei | Bundesministerium des Innern | |
oping-Kommission des DFB. 8 7. Jeder Verein und jede Tochtergesellschaft hat zu gewährleisten, dass die Spieler seiner bzw. ihrer Mannschaft nicht gedopt werden und sich angeordneten Dopingkontrollen unterziehen. Dem Verein oder der Tochtergesellschaft ist das Handeln der Angestellten und beauftragten Personen sowie dem Verein zusätzlich das Handeln seiner Mitglieder zuzurechnen. | bzw. ihrer Mannschaft nicht gedopt werden und sich angeordneten | Dopingkontrollen | unterziehen. Dem Verein oder der Tochtergesellschaft ist das H | DFB | |
g zu therapeutischen Zwecken erteilt wurde oder erteilt werden wird oder wenn eine offensichtliche Abweichung vom Internationalen Standard für Labors, vom Internationalen Standard für Dopingkontrollen oder von anderen gültigen Bestimmungen in den Anti-Doping-Richtlinien des DFB vorliegt, die die Gültigkeit des Ergebnisses in Frage stellt. 2. Bei einem von der Norm abweichenden Ana | ationalen Standard für Labors, vom Internationalen Standard für | Dopingkontrollen | oder von anderen gültigen Bestimmungen in den Anti-Doping-Rich | DFB | |
ationalen Meisterschaft oder einem internationalen Wettkampf qualifizieren kann (oder Punkte für eine derartige Qualifikation erwerben kann). Der gesperrte Spieler muss sich weiterhin Dopingkontrollen unterziehen. 4. Verstoß gegen das Teilnahmeverbot während einer Sperre Wenn ein gesperrter Spieler während der verhängten Sperre gegen das Teilnahmeverbot verstößt, beginnt die Sperr | ation erwerben kann). Der gesperrte Spieler muss sich weiterhin | Dopingkontrollen | unterziehen. 4. Verstoß gegen das Teilnahmeverbot während eine | DFB | |
ch vor Athen unterzeichnen, das habe ich gerade mit deren Präsidenten Hein Verbruggen vereinbart." Was die UCI, das IOC, die Wada außer Lippenbekenntnissen, Vertragsunterschriften und Dopingkontrollen tun könnten, um ihrer Verantwortung für den Sport und die Sportler gerecht zu werden, diese Frage läßt Rogge zwar nicht ohne Antwort: "Wir müssen dafür sorgen, daß Athleten nach dem | die Wada außer Lippenbekenntnissen, Vertragsunterschriften und | Dopingkontrollen | tun könnten, um ihrer Verantwortung für den Sport und die Spor | FAZ | |
hen Sportler Substanzen wie Anabolika, EPO oder muskelfördernde Wachstumshormone auch im Freizeitbereich. Die Substanzen sind leicht zu beschaffen, zudem finden im Freizeitsport keine Dopingkontrollen statt. Infolgedessen ist vor allem für junge Männer als Hauptkonsumenten das Gefährdungspotential hoch." Die Drogenbeauftragte wies bei der Vorstellung des Berichts vor allem auf die | sind leicht zu beschaffen, zudem finden im Freizeitsport keine | Dopingkontrollen | statt. Infolgedessen ist vor allem für junge Männer als Hauptk | DOSB | |
interessierte Publikum erfahren konnte. Anschließend erörterten die Workshopteilnehmer mit den Referenten die verschiedensten Fragen wie z.B. "Kann man auch legal dopen?", "Wie werden Dopingkontrollen durchgeführt?" oder "Möchte der Zuschauer gedopte Sportler sehen?". Besonders ethisch bestehe ein Spannungsverhältnis, so Alexander Riechers, ob die Sportler nur auf den in der Gesel | nsten Fragen wie z.B. "Kann man auch legal dopen?", "Wie werden | Dopingkontrollen | durchgeführt?" oder "Möchte der Zuschauer gedopte Sportler seh | DOSB | |
nationalen und internationalen AntiDoping-Bestimmungen - insbesondere die Anti-Doping-Richtlinien des DFB und deren Anhänge, das UEFA-Dopingreglement sowie das FIFA-Reglement für die Dopingkontrollen bei FIFA-Wettbewerben und außerhalb von Wettbewerben, den NADA- und WADA-Code - in ihrer jeweils gültigen Fassung ausdrücklich als für sich verbindlich an. Er unterwirft sich insbeso | änge, das UEFA-Dopingreglement sowie das FIFA-Reglement für die | Dopingkontrollen | bei FIFA-Wettbewerben und außerhalb von Wettbewerben, den NADA | DFB | |
D PHYSIKALISCHE MANIPULATION Folgende Methoden sind verboten: 1. Die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme, um die Integrität und Validität der Proben, die während der Dopingkontrollen genommen werden, zu verändern. Hierunter fallen unter anderem der Austausch und/oder die Verfälschung (zum Beispiel mit Proteasen) von Urin. Intravenöse Infusionen und/oder Injektion | me, um die Integrität und Validität der Proben, die während der | Dopingkontrollen | genommen werden, zu verändern. Hierunter fallen unter anderem | DFB | |
ortler einen ersten Überblick über die Verbotsliste der WADA und über die Regelungen zum Ausfüllen einer medizinischen Ausnahmegenehmigung (TUE). Gleichzeitig hilft sie ihnen auch bei Dopingkontrollen , so z.B. bei der Beantwortung von Fragen der Ärztinnen und Ärzte. Damit erhalten die Sportler/-innen erstes Basiswissen zum Thema Dopingprävention. In dieser Broschüre können sie ihr | usnahmegenehmigung (TUE). Gleichzeitig hilft sie ihnen auch bei | Dopingkontrollen | , so z.B. bei der Beantwortung von Fragen der Ärztinnen und Ärz | DOSB | |
bereits vorliegenden Unterlagen zu vermerken. Der DFB kann auf die Vorlage einzelner Unterlagen bzw. Erklärungen verzichten. 1.16. Anti-Doping Bei Spielen um den DFB-Vereinspokal sind Dopingkontrollen möglich. Die Durchführung der Kontrollen richtet sich nach den DFB-Anti-Doping-Richtlinien. Insbesondere ist jeder Verein verpflichtet, gegenüber dem DFB einen Anti-Doping-Beauftragt | ten. 1.16. Anti-Doping Bei Spielen um den DFB-Vereinspokal sind | Dopingkontrollen | möglich. Die Durchführung der Kontrollen richtet sich nach den | DFB | |
die Doping-Kontrolleurin Tampon- oder Einlagenwechsel aus der Distanz beobachtet · Beide Geschlechter: z.B. Durchfall kommt auch bei einer Dopingkontrolle vor. 40 Was kommt raus bei Dopingkontrollen ? Analyse-Statistik 41 Übersicht Kontrollen WADA Statistik 2010 Sportarten mit den meisten Dopingkontrollen 35000 30000 25000 20000 15000 10000 5000 0 25013 21427 18402 13138 9575 | ommt auch bei einer Dopingkontrolle vor. 40 Was kommt raus bei | Dopingkontrollen | ? Analyse-Statistik 41 Übersicht Kontrollen WADA Statistik 2 | DFB | |
rchfall kommt auch bei einer Dopingkontrolle vor. 40 Was kommt raus bei Dopingkontrollen? Analyse-Statistik 41 Übersicht Kontrollen WADA Statistik 2010 Sportarten mit den meisten Dopingkontrollen 35000 30000 25000 20000 15000 10000 5000 0 25013 21427 18402 13138 9575 8316 5111 © Bongarts/Getty Images 30398 Fu ss b Le al l ic h R po ta th rt le t ik ad s B as e Sc b | icht Kontrollen WADA Statistik 2010 Sportarten mit den meisten | Dopingkontrollen | 35000 30000 25000 20000 15000 10000 5000 0 25013 21427 18402 1 | DFB | |
l (NEM) 62 NEM & Kontamination (Verunreinigung) Problem der Verunreinigung durch sog. Prohormone: Prohormone sind Vorstufen anaboler Steroide. Die Einnahme von Prohormonen kann Dopingkontrollen positiv auf anabole Steroide werden lassen. Studie: · 634 verschiedene NEM von 215 Anbietern aus 13 Ländern · 14,8 % (94/634) Verunreinigung mit sog. Prohormonen (= sog. Kontaminati | orstufen anaboler Steroide. Die Einnahme von Prohormonen kann | Dopingkontrollen | positiv auf anabole Steroide werden lassen. Studie: · 634 ver | DFB |
Notes:
1 Where to start a query
2Smart Searcht breaks the user's input into individual words and then matches those words in any position and in any order in the table (rather than simple doing a simple string compare)
3Regular Expressions can be used to initialize advanced searches. In the regular expression search you can enter regular expression with various wildcards such as: