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ne Verurteilung wäre hinderlich für ein Anti-Doping-Gesetz in Deutschland", sagte Franke der Nachrichtenagentur dpa. Eine Verurteilung sei gleichbedeutend mit dem Schluss, dass Ärzte, die Dopingmittel verabreichten, sich nicht strafbar machten. "Der Arzt würde nicht bestraft werden, aber das Opfer - das ist Schumacher, der die ganzen Nebenwirkungen nicht wissen kann - das wird bestraft
e Verurteilung sei gleichbedeutend mit dem Schluss, dass Ärzte, die
Dopingmittel verabreichten, sich nicht strafbar machten. "Der Arzt würde nicht bSueddeutsche
nz so einfach, in der Frage der Besitzmengen von Drogen, also Dopingsubstanzen, zwischen Spitzensportler und Freizeitsportler zu unterscheiden. Wir wissen doch, dass in den Fitnessstudios Dopingmittel konsumiert werden. Wie gehen wir da mit der Abgrenzung um? Aber es muss doch einen Unterschied geben zwischen dem Olympia-Teilnehmer und dem Freizeit-Bodybuilder. Können Sie sich vorstell
rtler zu unterscheiden. Wir wissen doch, dass in den Fitnessstudios
Dopingmittel konsumiert werden. Wie gehen wir da mit der Abgrenzung um? Aber es Bundesministerium des Innern
ennzeichnungspflicht für relevante Arzneimittel durch Erlass einer Doping-Warnhinweis-Verordnung (§ 6a Abs. 3 Arzneimittelgesetz (AMG)). Zusätzlich fordert er, den freien Warenverkehr für Dopingmittel zu verbieten; medizinisch indizierte Substanzen sollen davon unberührt bleiben. Das Verbot soll sich sowohl auf die Einfuhr als auch auf den Bezug im Postversand erstrecken. Der offensich
elgesetz (AMG)). Zusätzlich fordert er, den freien Warenverkehr für
Dopingmittel zu verbieten; medizinisch indizierte Substanzen sollen davon unberüDOSB
eizeitsportler. "Das Gesetz betrifft nicht Doping im Alltag. Wir wissen natürlich, dass auch andere vor Prüfungen oder zur Verschönerung des eigenen Körpers zum Beispiel im Fitness-Studio Dopingmittel einsetzen", erwiderte de Maizière auf die Franke-Kritik. "Es ist nicht schön. Wir wollen es aber nicht strafbar machen. Es würde das Strafrecht als Instrument maßlos überfordern." Die WAD
ur Verschönerung des eigenen Körpers zum Beispiel im Fitness-Studio
Dopingmittel einsetzen", erwiderte de Maizière auf die Franke-Kritik. "Es ist niSueddeutsche
s belege die Begründung der Bundesratsinitiative „mit einer bestechend klaren Argumentation“, sagte Vesper. Die „immer wieder erhobene Forderung, das strafbewehrte Besitzverbot auf alle Dopingmittel zu erstrecken und es nicht von einer Mindestmenge abhängig zu machen“, greift der baden-württembergische Gesetzentwurf ausdrücklich nicht auf. Denn: „Der hierfür ins Feld geführte Verglei
wieder erhobene Forderung, das strafbewehrte Besitzverbot auf alle
Dopingmittel zu erstrecken und es nicht von einer Mindestmenge abhängig zu macheDOSB
e Gesetzentwurf ausdrücklich nicht auf. Denn: „Der hierfür ins Feld geführte Vergleich mit dem Betäubungsmittelstrafrecht trägt nicht, weil es an einer vergleichbaren Gefährlichkeit aller Dopingmittel fehlt und auch kein vergleichbares Suchtpotential besteht.“ Außerdem, so die Begründung des Entwurfs, deute der Besitz einer geringen Menge von Dopingsubstanzen nur auf eine Verwendung zu
t trägt nicht, weil es an einer vergleichbaren Gefährlichkeit aller
Dopingmittel fehlt und auch kein vergleichbares Suchtpotential besteht.“ AußerdeDOSB
rem die staatlichen Ermittlungsbefugnisse in Fällen des organisierten ungesetzlichen Handels mit Dopingmitteln. Daneben wurde eine beschränkte Besitzstrafbarkeit für besonders gefährliche Dopingmittel eingeführt. Mit dem Bericht kommt die Bundesregierung dem Auftrag des Gesetzgebers nach, die Anwendung der durch das DBVG im Bundeskriminalamtgesetz und Arzneimittelgesetz veranlassten Än
wurde eine beschränkte Besitzstrafbarkeit für besonders gefährliche
Dopingmittel eingeführt. Mit dem Bericht kommt die Bundesregierung dem Auftrag dBundesministerium des Innern
zt eindeutig widerlegt“, schreibt Frau Merk. Sie schlug eine Kronzeugenregelung in Kombination mit der Strafbarkeit des dopenden Sportlers ab dem Besitz des ersten Milligramms relevanter Dopingmittel vor. Die CSU-Politikerin setzt sich seit Jahren für eine Verschärfung der gesetzlichen Grundlagen ein. Ein entsprechender Entwurf liegt vor. Bislang steht nur die Verabreichung und Weiter
dopenden Sportlers ab dem Besitz des ersten Milligramms relevanter
Dopingmittel vor. Die CSU-Politikerin setzt sich seit Jahren für eine VerschärfuFAZ
den positiven Befund informiert worden zu sein. Die positive A-Probe wurde bei einem Wettkampf am 16. Mai entnommen. Noch ist nicht bekannt, um welche Substanz es sich bei dem gefundenen Dopingmittel handelt. In einer ersten Reaktion wies Gay die Schuld von sich und beteuerte gegenüber US-amerikanischen Medien, nicht wissentlich gedopt zu haben. Gay will nun so schnell als möglich die
ch ist nicht bekannt, um welche Substanz es sich bei dem gefundenen
Dopingmittel handelt. In einer ersten Reaktion wies Gay die Schuld von sich und Kicker
ngspflicht für relevante Arzneimittel durch Erlass einer Doping-Warnhinweis-Verordnung (§ 6a Abs. 3 Seite 6 Arzneimittelgesetz (AMG)). Zusätzlich fordert er, den freien Warenverkehr für Dopingmittel zu verbieten; medizinisch indizierte Substanzen sollen davon unberührt bleiben. Das Verbot soll sich sowohl auf die Einfuhr als auch auf den Bezug im Postversand erstrecken. Der offensich
elgesetz (AMG)). Zusätzlich fordert er, den freien Warenverkehr für
Dopingmittel zu verbieten; medizinisch indizierte Substanzen sollen davon unberüDOSB
ichtig zu unterscheiden zwischen dem von der FIFA künftig angedachten Blutpass und Blutkontrollen, über die ja bereits Gespräche mit der Nada geführt wurden. Unstrittig ist, dass einzelne Dopingmittel derzeit ohne einen Bluttest nicht zu detektieren sind. Blutkontrollen im deutschen Fußball schließen daher eine Lücke, wobei Trainingskontrollen gewiss wichtiger wären als Wettkampfkontro
espräche mit der Nada geführt wurden. Unstrittig ist, dass einzelne
Dopingmittel derzeit ohne einen Bluttest nicht zu detektieren sind. BlutkontrollDFB
ichtig zu unterscheiden zwischen dem von der FIFA künftig angedachten Blutpass und Blutkontrollen, über die ja bereits Gespräche mit der Nada geführt wurden. Unstrittig ist, dass einzelne Dopingmittel derzeit ohne einen Bluttest nicht zu detektieren sind. Blutkontrollen im deutschen Fußball schließen daher eine Lücke, wobei Trainingskontrollen gewiss wichtiger wären als Wettkampfkontro
espräche mit der Nada geführt wurden. Unstrittig ist, dass einzelne
Dopingmittel derzeit ohne einen Bluttest nicht zu detektieren sind. BlutkontrollDFB
riert. Kernstück ist das strafrechtliche Verbot, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden (§ 6a Abs. 1 AMG). Enthalten Dopingmittel Substanzen, die Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) darstellen, so kommt zusätzlich eine Strafbarkeit nach dessen Vorschriften in Betracht. Die Bestrafung von Do
rschreiben oder bei anderen anzuwenden (§ 6a Abs. 1 AMG). Enthalten
Dopingmittel Substanzen, die Betäubungsmittel im Sinne des BetäubungsmittelgesetDOSB
icht geringer Mengen" darstellt. Zudem sollen nicht nur wie bislang die Hintermänner, sondern auch Kaderathleten unter Strafe gestellt werden, wenn sie gedopt haben oder nur in Besitz von Dopingmittel sind. Dopern droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, auf Erwerb und Besitz sollen bis zu zwei Jahre Haft stehen. Infrage für eine Strafe sollen die derzeit 7000 Sportler kommen
trafe gestellt werden, wenn sie gedopt haben oder nur in Besitz von
Dopingmittel sind. Dopern droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, aufSueddeutsche
s Sports für Fairness und Chancengleichheit. Das Strafmaß soll bei bis zu drei Jahren Haft oder ein Geldstrafe für überführte Doper sowie bei maximal zwei Jahren für Erwerb und Besitz von Dopingmittel liegen. Das Gesetzt wird begrenzt angewandt auf Spitzenathleten, die mit dem Sport ihr Geld verdienen und Konkurrenten durch Manipulation schädigen. Auch die Rückgabe von Preisgeldern wir
ührte Doper sowie bei maximal zwei Jahren für Erwerb und Besitz von
Dopingmittel liegen. Das Gesetzt wird begrenzt angewandt auf Spitzenathleten, diSueddeutsche
tation Mission Gold im ZDF, deren zweiter Teil Ende des Monats ausgestrahlt wird. Nach Ausstrahlung des ersten Teils entzogen chinesische Behörden Apotheken die Lizenz, weil diese illegal Dopingmittel verkauft hatten. Schmutzige Geschäfte. "Wo ist das möglich?" Früher erklärten chinesische Offizielle die Erfolge von Schwimmerinnen und Läuferinnen mit der Einnahme von Schildkrötenblut.
zogen chinesische Behörden Apotheken die Lizenz, weil diese illegal
Dopingmittel verkauft hatten. Schmutzige Geschäfte. "Wo ist das möglich?" FrüherSueddeutsche
, verschwinden. Die Köpfe sind im Nebel. Seppelt begründet die Mimikry mit ansonsten "unabsehbaren Folgen" für die Gesprächspartner. "Wenn ein chinesischer Sportler heute sagt, dass China Dopingmittel einsetzt, kann es schon Probleme geben", sagt eine ehemalige chinesische Spitzensportlerin, die ihre Heimat verlassen hat. "Sollte er diese Erklärung aber vor internationalen Journalisten
ächspartner. "Wenn ein chinesischer Sportler heute sagt, dass China
Dopingmittel einsetzt, kann es schon Probleme geben", sagt eine ehemalige chinesSueddeutsche
b. Für 150 Euro erwerben die Reporter in einer Firma 100 Gramm eines Dopingmittels, das auf dem Schwarzmarkt etwa sechstausend Euro kostet. Die Regierung habe gesagt, die Substanz sei ein Dopingmittel , meinte der Verkäufer. "Deshalb dürfen wir sie in der Zeit um die Olympischen Spiele herum eigentlich nicht verkaufen. Aber nach den Spielen geht das Geschäft mit diesen Mitteln wieder ei
ausend Euro kostet. Die Regierung habe gesagt, die Substanz sei ein
Dopingmittel, meinte der Verkäufer. "Deshalb dürfen wir sie in der Zeit um die OSueddeutsche
lt worden. Die Sportgerichte können mit vergleichsweise kurzen Beweisverfahren lange Sperren gegen Sportler verhängen. Das neue Gesetz sieht außerdem Strafen für Ärzte und Dealer vor, die Dopingmittel verabreichen oder vertreiben.
as neue Gesetz sieht außerdem Strafen für Ärzte und Dealer vor, die
Dopingmittel verabreichen oder vertreiben. Sueddeutsche
en: Der Trainer bzw. die Trainerin hat in seiner/ihrer aktiven Zeit als Sportler/-in selbst gedopt oder bereits während einer Tätigkeit als Trainer/-in anderen Sportlerinnen und Sportlern Dopingmittel verabreicht bzw. das Doping in sonstiger Weise unterstützt. Bislang fällt es den Verbänden schwer, arbeitsrechtliche Maßnahmen in diesen Fällen zu er greifen, wie der Fall eines BDR-Train
einer Tätigkeit als Trainer/-in anderen Sportlerinnen und Sportlern
Dopingmittel verabreicht bzw. das Doping in sonstiger Weise unterstützt. BislangInnenministerium des Innern
rem die staatlichen Ermittlungsbefugnisse in Fällen des organisierten ungesetzlichen Handels mit Dopingmitteln. Daneben wurde eine beschränkte Besitzstrafbarkeit für besonders gefährliche Dopingmittel eingeführt." Mit dem Bericht komme die Bundesregierung dem Auftrag des Gesetzgebers nach, die Anwendung der durch das DBVG im Bundeskriminalamtgesetz und Arzneimittelgesetz veranlassten Ä
wurde eine beschränkte Besitzstrafbarkeit für besonders gefährliche
Dopingmittel eingeführt." Mit dem Bericht komme die Bundesregierung dem Auftrag DOSB
amt;Strafvorschriften für den Besitz bestimmter, besonders gefährlicher Dopingsubstanzen in nicht geringer Menge. Die Grenzwerte für nicht geringe Mengen sind seit dem Jahr 2007 durch die Dopingmittel -Mengen-Verordnung (DmMV) geregelt. Das Gesetz wurde von der Bundesregierung entsprechend Art. 3 DBVG bis Oktober 2012 unter Mitwirkung eines wissenschaftlichen Sachverständigen evaluiert.
enzwerte für nicht geringe Mengen sind seit dem Jahr 2007 durch die
Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV) geregelt. Das Gesetz wurde von der BundesrBundesministerium des Innern
den Athleten selbst in den Fokus, sie verfügt ein generelles Dopingverbot in Training und Wettkampf. Dopenden Sportlern drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe; und bis zu zwei, wenn sie Dopingmittel besitzen - denn künftig gilt auch eine uneingeschränkte Besitzstrafbarkeit. Der Entwurf tritt nun den langen Weg durch die Instanzen an, die öffentliche Debatte läuft bereits. Politiker,
drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe; und bis zu zwei, wenn sie
Dopingmittel besitzen - denn künftig gilt auch eine uneingeschränkte BesitzstrafSueddeutsche
it der Staatsanwaltschaften, der Polizei und des Zolls mit der NADA durch deren Aufnahme in die ,,Richtlinie für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)"; die Angleichung der Dopingmittel -Mengenverordnung an die WADA-Verbotsliste; die Erweiterung des Vortaten-Katalogs für Geldwäsche-Delikte um den Doping-Tatbestand. l l Damals hat die Mitgliederversammlung auch festgeste
afverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)"; die Angleichung der
Dopingmittel-Mengenverordnung an die WADA-Verbotsliste; die Erweiterung des VortDOSB
g wird verabschiedet. 2007 Maßnahmenpaket der Bundesregierung zur DopingbekämpfungEntwicklung und Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport sowie der Dopingmittel -Mengenverordnung - Strafverschärfungen für banden- oder gewerbsmäßige Dopingstraftaten - Einführung des erweiterten Verfalls und Möglichkeit der Telefonüberwachung (TKÜ) nach § 100a StP
tzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport sowie der
Dopingmittel-Mengenverordnung - Strafverschärfungen für banden- oder gewerbsmäßBundesministerium des Innern
ch die Verwendung zweifelhafter, aber nicht verbotener Mittel wie Konstitution körperliche Befindlichkeit 23 Kreatin senkt die Hemmschwelle zum Doping. Denn Kreatin soll, genau wie ein Dopingmittel , die Leistung verbessern. Ist der Schritt, zur Steigerung der Leistung mit Hilfe zusätzlicher Mittel bereit zu sein, erst einmal vollzogen, ist der Weg zum Doping längst kein Tabu mehr. H
senkt die Hemmschwelle zum Doping. Denn Kreatin soll, genau wie ein
Dopingmittel, die Leistung verbessern. Ist der Schritt, zur Steigerung der LeistDOSB
seien, man also nichts Schlimmes tut und lediglich einen Nachteil ausgleicht. Zitat Bjarne Riis (Gewinner der Tour de France 1996, Teamdirektor des Rad-Rennstalls Saxo Bank): ,,Ich habe DopingMittel für gut und gerne eine halbe bis eine Million Kronen (umgerechnet 67.000 bis 134.000 Euro, d.Red.) gekauft." Riis hatte bereits 2007 eingeräumt, in der Zeit von 1993 bis 1998 das Dopingmi
France 1996, Teamdirektor des Rad-Rennstalls Saxo Bank): ,,Ich habe
DopingMittel für gut und gerne eine halbe bis eine Million Kronen (umgerechnet 6DOSB
ngMittel für gut und gerne eine halbe bis eine Million Kronen (umgerechnet 67.000 bis 134.000 Euro, d.Red.) gekauft." Riis hatte bereits 2007 eingeräumt, in der Zeit von 1993 bis 1998 das Dopingmittel Erythropoietin (EPO), Wachstumshormone und Cortison zur Leistungssteigerung eingenommen zu haben. Auch seinen Tour-Sieg für das damalige Team Telekom hatte er auf illegale Weise erreicht.
is hatte bereits 2007 eingeräumt, in der Zeit von 1993 bis 1998 das
Dopingmittel Erythropoietin (EPO), Wachstumshormone und Cortison zur LeistungsstDOSB
le Menschen, dass eine Freigabe den Umfang des Dopings nicht verändern würde. Doping ist längst nicht so gefährlich wie behauptet. Wenn es gefährlich wäre, gäbe es mehr Tote. Die meisten Dopingmittel sind Medikamente, im Krankheitsfall muss eine Selbstbehandlung möglich sein. Bei einer Freigabe des Dopings würde man besser wissen, was verwendet wird und könnte deshalb die Nutzer/-inne
behauptet. Wenn es gefährlich wäre, gäbe es mehr Tote. Die meisten
Dopingmittel sind Medikamente, im Krankheitsfall muss eine Selbstbehandlung möglDOSB
gibt Sportarten, in denen man ohne Doping zur In allen Sportarten sind Athleten/-innen stets auf der SuWeltspitze gehören kann. che nach neuen Substanzen. Für die Wirksamkeit der meisten Dopingmittel fehlen wis- Spitzensportler/-innen wissen besser als alle anderen, was senschaftliche Beweise. wirkt. Wenn mit einer Substanz die Effektivität erhöht werden kann, wird sie auch angewendet
en kann. che nach neuen Substanzen. Für die Wirksamkeit der meisten
Dopingmittel fehlen wis- Spitzensportler/-innen wissen besser als alle anderen, DOSB
Ehre gewiss, möglicherweise aber auch Entdeckung des Betrugs wie beim Langlaufolympiasieger Mühlegg bei den Olympischen Winterspielen 2002, der auch davon ausging, ein nicht nachweisbares Dopingmittel verwendet zu haben, oder auch Krankheit und im Extremfall früher Tod. Ob sich Eltern, Freundinnen und Freunde, Trainerinnen und Trainer u.a.m. nach dem Tod ihres Sprösslings und Schutzbef
Winterspielen 2002, der auch davon ausging, ein nicht nachweisbares
Dopingmittel verwendet zu haben, oder auch Krankheit und im Extremfall früher ToDOSB
Fahrer sich dopt oder ein Pfleger ihn dabei unterstützt." (Le Monde, 02.11. 2000) Greg LeMond (amerikanischer Radprofi, Tour-deFrance-Sieger): ,,Die Fahrer sind Opfer. Die meisten nehmen Dopingmittel nur ungern. Deshalb ist es notwendig, dass effektive Kontrollen durchgeführt werden, mit denen die Mittel wirklich nachgewiesen werden können. Nur so wird Chancengleichheit hergestellt, d
Tour-deFrance-Sieger): ,,Die Fahrer sind Opfer. Die meisten nehmen
Dopingmittel nur ungern. Deshalb ist es notwendig, dass effektive Kontrollen durDOSB
UTLEIN, G. (Hrsg.) (2006): Dopingprävention in Europa ­ Grundlagen und Modelle. Erstes Internationales Expertengespräch 2005 in Heidelberg. Aachen: Meyer & Meyer. KÖRNER, H.H. (2007). Die Dopingmittel im Betäubungsmittelgesetz. In: Körner, Hans-Harald/ Scherp, Dirk: Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz. 6. neubearbeitete Auflage. C.H. Beck München (Beck`sche Kurz-Kommentare Bd. 3
2005 in Heidelberg. Aachen: Meyer & Meyer. KÖRNER, H.H. (2007). Die
Dopingmittel im Betäubungsmittelgesetz. In: Körner, Hans-Harald/ Scherp, Dirk: BDOSB
. Nach der Aussage von Sella hatte die Staatsanwaltschaft auch eine Razzia in mehreren Häusern, Arztpraxen, Apotheken und einer Pharmafirma vorgenommen und dabei Epo-Präparate und weitere Dopingmittel beschlagnahmt. Nikacevic festgenommen Der ehemalige Teamchef der serbischen Rad-Nationalmannschaft und derzeitige Sportdirektor des Radteams von Partizan Belgrad, Aleksandar Nikacevic, wu
d einer Pharmafirma vorgenommen und dabei Epo-Präparate und weitere
Dopingmittel beschlagnahmt. Nikacevic festgenommen Der ehemalige Teamchef der seKicker
r ehemalige französische Radprofi Christophe Bassons hat unterdessen erneut schwere Anschuldigungen hinsichtlich der Dopingpraktiken bei der Tour de France erhoben. „Vor 1998 nahm man die Dopingmittel , als würde man einen Orangensaft trinken. Doping gehörte zum Milieu und jeder machte es in allen Teams“, sagte Bassons im „Deutschlandfunk“. In dem Zusammenhang warf er dem Tour-Favorite
ingpraktiken bei der Tour de France erhoben. „Vor 1998 nahm man die
Dopingmittel, als würde man einen Orangensaft trinken. Doping gehörte zum MilieuFAZ
ss ich dem Radsport schade und es Zeit sei, den Beruf zu wechseln.“ Staatlicher Sportlehrer statt Radprofi Bassons war bei der Doping-Skandal-Tour von 1998 wegen bewussten Verzichts auf Dopingmittel für die Medien Aushängeschild für Sauberkeit im Radsport, bei seinen Radsport-Kollegen hingegen war er unten durch. Im Juli 2001, mit knapp 27 Jahren, hatte er entnervt seinen Rücktritt
bei der Doping-Skandal-Tour von 1998 wegen bewussten Verzichts auf
Dopingmittel für die Medien Aushängeschild für Sauberkeit im Radsport, bei seineFAZ
intensivieren und ­ z. B. durch deren Aufnahme in die ,,Richtlinie für das Strafverfahren I1 und das Bußgeldverfahren (RiStBV)" ­ zu formalisieren. 6. Dopingmittelsubstanzen sind in die Dopingmittel -Verbotsliste aufzunehmen, auch wenn deren Anwendung nicht in ,,erheblichem Umfang" nachgewiesen wird; diese Voraussetzung muss im Arzneimittelgesetz gestrichen werden. 7. Der Vortaten-Kat
(RiStBV)" ­ zu formalisieren. 6. Dopingmittelsubstanzen sind in die
Dopingmittel-Verbotsliste aufzunehmen, auch wenn deren Anwendung nicht in ,,erheDOSB
Wie der Rad-Weltverband UCI am Dienstagabend mitteilte, wies eine Urinprobe des Luxemburgers vom 14. Juli das Diurretikum Xipamid auf. Diuretika werden im Radsport häufig dazu verwendet, Dopingmittel zu verschleiern. Nach den Anti-Doping-Regeln der UCI führt der Befund nicht automatisch zu einer Sanktion. Allerdings forderte der Verband den Rennstall RadioShack auf, "die nötigen Schri
um Xipamid auf. Diuretika werden im Radsport häufig dazu verwendet,
Dopingmittel zu verschleiern. Nach den Anti-Doping-Regeln der UCI führt der BefuKicker
oten sind. Spezifische Substanzen: Sie können in vielen Medikamenten enthalten sein und zu unbeabsichtigten Verstößen gegen die Anti-Doping-Regeln führen. Da ein gezielter Missbrauch als Dopingmittel weniger wahrscheinlich ist, kann die Verwendung zu einer verminderten Sanktion führen, wenn Ihr sicher nachweisen könnt, dass Ihr sie nicht zu Dopingzwecken eingenommen habt. ! 8 Method
egen die Anti-Doping-Regeln führen. Da ein gezielter Missbrauch als
Dopingmittel weniger wahrscheinlich ist, kann die Verwendung zu einer vermindertDOSB
regierung zur Verschärfung der Anti-Doping-Gesetzgebung begrüßt. DOSB-Präsident Thomas Bach erklärte in Frankfurt/Main: „Die geplante Verschärfung durch ein zusätzliches Erwerbsverbot für Dopingmittel entspricht den Forderungen der Mitgliederversammlung des DOSB. Damit wird ein besserer Zugriff auf die Hintermänner des Dopings ermöglicht, damit der Dopingsumpf im Umfeld der Athleten tr
„Die geplante Verschärfung durch ein zusätzliches Erwerbsverbot für
Dopingmittel entspricht den Forderungen der Mitgliederversammlung des DOSB. DamiDOSB
en und Verbotenen Methoden auf, die wegen ihres Potenzials zur Leis- Artikel 4 tungssteigerung oder ihres Maskierungspotenzials zu jeder Zeit (Außerhalb und Innerhalb des Wettkampfs) als Dopingmittel verboten sind, sowie jene Substanzen und Methoden, die nur Innerhalb des Wettkampfs verboten sind. Die WADA kann die Verbotsliste für bestimmte Sportarten ausdehnen. Verbotene Substanzen
tenzials zu jeder Zeit (Außerhalb und Innerhalb des Wettkampfs) als
Dopingmittel verboten sind, sowie jene Substanzen und Methoden, die nur InnerhalDOSB
botsliste zugestanden (z. B. die Streichung der Anabolika von der Verbotsliste für ,,Denksportarten"). Dieser Zu Artikel 4.2.1: Kommentare Entscheidung liegt zugrunde, dass es bestimmte Dopingmittel gibt, die grundsätzlich niemand, der sich selbst als Sportler bezeichnet, anwenden sollte. Zu Artikel 4.2.2: Bei der Abfassung des Codes gab es umfangreiche Diskussionen unter den Beteili
l 4.2.1: Kommentare Entscheidung liegt zugrunde, dass es bestimmte
Dopingmittel gibt, die grundsätzlich niemand, der sich selbst als Sportler bezeiDOSB
jenigen verbotenen Wirkstoffe und verbotenen Methoden auf, die wegen ihres Potenzials der Leistungssteigerung in zukünftigen Wettkämpfen oder ihres Maskierungspotenzials zu jeder Zeit als Dopingmittel (außerhalb und während des Wettkampfes) verboten sind, sowie jene Wirkstoffe und Methoden, die nur während des Wettkampfes verboten sind. Die WADA kann die Liste verbotener Welt-Anti-Dopi
igen Wettkämpfen oder ihres Maskierungspotenzials zu jeder Zeit als
Dopingmittel (außerhalb und während des Wettkampfes) verboten sind, sowie jene WDOSB
(z. B. die Streichung der Anabolika von der Liste verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden für ,,Denksportarten"). Dieser Entscheidung liegt zugrunde, dass es bestimmte grundlegende Dopingmittel gibt, die niemand, der sich selbst als Sportler bezeichnet, anwenden sollte.] 4.2.2 Spezielle Wirkstoffe Für die Anwendung des Artikels 10 (Sanktionen gegen Einzelpersonen) gelten alle ve
Dieser Entscheidung liegt zugrunde, dass es bestimmte grundlegende
Dopingmittel gibt, die niemand, der sich selbst als Sportler bezeichnet, anwendeDOSB
port- und Staatsgerichtsbarkeit für ein und dasselbe Delikt, dass beide Systeme gegenläufige Ergebnisse hervorbrächten. So würde beispielsweise ein Sportler, in dessen Urin ein verbotenes Dopingmittel gefunden wurde, von seinem Verband sofort für zwei Jahre gesperrt. In dem parallel laufenden Gerichtsverfahren könnte allerdings die Einrede, ein Unbekannter habe ihm das Dopingmittel in
So würde beispielsweise ein Sportler, in dessen Urin ein verbotenes
Dopingmittel gefunden wurde, von seinem Verband sofort für zwei Jahre gesperrt. DOSB
nes Dopingmittel gefunden wurde, von seinem Verband sofort für zwei Jahre gesperrt. In dem parallel laufenden Gerichtsverfahren könnte allerdings die Einrede, ein Unbekannter habe ihm das Dopingmittel in den Tee geschüttet oder in die Zahnpasta gespritzt, nicht widerlegt werden. Er würde dann nach vielen Verhandlungstagen möglicherweise freigesprochen. Vielleicht fiele der endgültige U
rfahren könnte allerdings die Einrede, ein Unbekannter habe ihm das
Dopingmittel in den Tee geschüttet oder in die Zahnpasta gespritzt, nicht widerlDOSB
t zu intensivieren und – z. B. durch deren Aufnahme in die „Richtlinie für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)“ – zu formalisieren. 6. Dopingmittelsubstanzen sind in die Dopingmittel -Verbotsliste aufzunehmen, auch wenn deren Anwendung nicht in „erheblichem Umfang“ nachgewiesen wird; diese Voraussetzung muss im Arzneimittelgesetz gestrichen werden. 7. Der Vortaten-Kat
RiStBV)“ – zu formalisieren. 6. Dopingmittelsubstanzen sind in die
Dopingmittel-Verbotsliste aufzunehmen, auch wenn deren Anwendung nicht in „erhebDOSB
gute Fingerzeige für den Anti-Doping-Kampf. Das betrifft zum einen den konkreten Fall. Der frühere Gerolsteiner-Fahrer Schumacher hatte behauptet, Ärzte des Rennstalls hätten den Radlern Dopingmittel verabreicht und Teamchef Hans-Michael Holczer habe von Dopingpraktiken gewusst - und nun sagt das Gericht, es könne nicht ausschließen, "dass die Situation sich so zugetragen hat, wie vom
Schumacher hatte behauptet, Ärzte des Rennstalls hätten den Radlern
Dopingmittel verabreicht und Teamchef Hans-Michael Holczer habe von DopingpraktiSueddeutsche
er Vorsitzende Richter Martin Friedrich. "Wenn der Zeuge Holczer ein leidenschaftlicher Anti-Doping-Kämpfer ist, wie er sich dargestellt hat, überrascht es, dass er erst am 17.7.2008" vom Dopingmittel CERA "erfahren haben will". Das Doping-Klima im Team Gerolsteiner sei insgesamt "doch eher freundlich" gewesen. „Ich bin dem Gericht dankbar, dass es aus meiner Sicht ein faires Urteil ge
sich dargestellt hat, überrascht es, dass er erst am 17.7.2008" vom
Dopingmittel CERA "erfahren haben will". Das Doping-Klima im Team Gerolsteiner sKicker
r dem Richterspruch hatte Doping-Bekämpfer Werner Franke die möglichen Folgen thematisiert. Eine Verurteilung wäre in seinen Augen gleichbedeutend gewesen mit dem Schluss, dass Ärzte, die Dopingmittel verabreichten, sich nicht strafbar machten. "Der Arzt würde nicht bestraft werden, aber das Opfer, das ist Schumacher, der die ganzen Nebenwirkungen nicht wissen kann, der wird bestraft",
inen Augen gleichbedeutend gewesen mit dem Schluss, dass Ärzte, die
Dopingmittel verabreichten, sich nicht strafbar machten. "Der Arzt würde nicht bKicker
die Ausgestaltung des Trainings, aber nicht die Randbedingungen einschließlich der medizinischen Betreuung. Wir waren im Einzelfall am Einsatz unterstützender pharmazeutischer Substanzen ( Dopingmittel ) beteiligt. Uns war bekannt, dass dies den Regeln des Sports widersprach, doch fühlten wir uns durch die Vorgaben des Staates legitimiert. Bei einer Weigerung, diese Mittel weiterzugeben,
Einzelfall am Einsatz unterstützender pharmazeutischer Substanzen (
Dopingmittel) beteiligt. Uns war bekannt, dass dies den Regeln des Sports widersDOSB
rem die staatlichen Ermittlungsbefugnisse in Fällen des organisierten ungesetzlichen Handels mit Dopingmitteln. Daneben wurde eine beschränkte Besitzstrafbarkeit für besonders gefährliche Dopingmittel eingeführt. Mit dem Bericht kommt die Bundesregierung dem Auftrag des Gesetzgebers nach, die Anwendung der durch das DBVG im Bundeskriminalamtgesetz und Arzneimittelgesetz veranlassten Än
wurde eine beschränkte Besitzstrafbarkeit für besonders gefährliche
Dopingmittel eingeführt. Mit dem Bericht kommt die Bundesregierung dem Auftrag dBundesministerium des Innern
ontrollen des deutschen Sports, nur drei aus den 8106 Trainingsproben der Nada, das entspricht etwa 0,04 Prozent. Frau Gotzmann räumte ein, dass Doper mit Mikrodosierungen der klassischen Dopingmittel wie Anabolika Zeitfenster nutzen können. Problem: Der neue KodexAusgerechnet die Modernisierung der weltweiten Anti-Doping-Regelungen durch die Welt-Anti-Doping-Agentur (Wada) wird es nu
otzmann räumte ein, dass Doper mit Mikrodosierungen der klassischen
Dopingmittel wie Anabolika Zeitfenster nutzen können. Problem: Der neue KodexAuFAZ
en-württembergischen Justizministers Rainer Stickelberger (SPD). Der schlägt vor: „Verbot, an berufssportlichen Wettkämpfen teilzunehmen, wenn der Berufssportler oder die Berufssportlerin Dopingmittel im Körper oder eine Methode zur Manipulation von Blut oder Blutbestandteilen angewendet hat.“ Während der DLV-Präsident Clemens Prokop den Entwurf kritisiert, steht die CDU, in den Koali
fen teilzunehmen, wenn der Berufssportler oder die Berufssportlerin
Dopingmittel im Körper oder eine Methode zur Manipulation von Blut oder BlutbestFAZ
it diesen Selbstdoping beabsichtigt ist. Strafen:Dopingsünder müssen zukünftig mit Gefängnis- oder Geldstrafen rechnen. Mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft, wer ein Dopingmittel bei sich anwendet oder anwenden lässt, es herstellt, mit ihm handelt oder es verschreibt. Bis zu zehn Jahre Haft drohen, wenn jemand die Gesundheit einer "großen Zahl von Menschen" gefähr
Mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft, wer ein
Dopingmittel bei sich anwendet oder anwenden lässt, es herstellt, mit ihm handelSueddeutsche
Dopingmittel soll erst "in nicht geringen Mengen" strafbar sein. Dazu will der Bund seine Sportförderung auf ein Rekordniveau heben. Die Weichen für ein neues Gesetz im Kampf gegen Doping sind gestel
Es bleibt dabei: Der Besitz von
Dopingmittel soll erst "in nicht geringen Mengen" strafbar sein. Dazu will der BSueddeutsche
it diesen Selbstdoping beabsichtigt ist. Strafen:Dopingsünder müssen zukünftig mit Gefängnis- oder Geldstrafen rechnen. Mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft, wer ein Dopingmittel bei sich anwendet oder anwenden lässt, es herstellt, mit ihm handelt oder es verschreibt. Bis zu zehn Jahre Haft drohen, wenn jemand die Gesundheit einer «großen Zahl von Menschen» gefähr
Mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft, wer ein
Dopingmittel bei sich anwendet oder anwenden lässt, es herstellt, mit ihm handelSueddeutsche Zeitung
repräsentative Umfrage lief im Zusammenspiel mit den Aktivensprechern olympischer Sportarten über einen Internetfragebogen. Unscharfe Tendenzen zeichnen sich ab: "Haben Sie je unerlaubte Dopingmittel oder -methoden zur Leistungssteigerung eingesetzt?" - Antworten auf diese Frage ergaben ein Wahrscheinlichkeits-Intervall zwischen 25,8 Prozent und 48,1 Prozent. Mindestens ein Viertel un
gen. Unscharfe Tendenzen zeichnen sich ab: "Haben Sie je unerlaubte
Dopingmittel oder -methoden zur Leistungssteigerung eingesetzt?" - Antworten aufDOSB
eise bis zur Hälfte der 448 befragten Kaderathleten geben zu, zumindest die Bereitschaft zur Einnahme verbotener Substanzen zu haben. Auf die Frage: "Haben Sie in dieser Saison unerlaubte Dopingmittel zur Leistungssteigerung eingesetzt?" antworteten 23,8 Prozent der teilnehmenden nationalen Top-Athleten mit Ja, hingegen 12,1 Prozent der Sportler auf internationalem Level. Und 16,3 Proz
zen zu haben. Auf die Frage: "Haben Sie in dieser Saison unerlaubte
Dopingmittel zur Leistungssteigerung eingesetzt?" antworteten 23,8 Prozent der tDOSB
tivität der anabolen Steroide erhöhte sich in dem Maße, wie sie dazu beitrugen, den Athleten in ungeahnter Weise zu Fortschritten zu verhelfen. Damit entpuppten sich die Anabolika als ein Dopingmittel , das zudem erhebliche gesundheitliche Schädigungen und vor allem bei Athletinnen verheerende Persönlichkeitsveränderungen zur Folge hat. Mit dem Verbot der Anabolika im Jahre 1974 hielt d
schritten zu verhelfen. Damit entpuppten sich die Anabolika als ein
Dopingmittel, das zudem erhebliche gesundheitliche Schädigungen und vor allem beDOSB
ell sahen nicht wenige Verantwortliche in den Sportverbänden zur Seite, wenn Athleten sich in Freiburg und anderswo von Sportmedizinern auf die 24 Sprünge helfen ließen oder sich selbst Dopingmittel beschafften und einnahmen. Darüber hinaus wurde den Sportlern, manchmal sogar in Besprechungen von Nationalmannschaften, gar nicht so selten bedeutet, dass sie schon zu Anabolika greifen
Sportmedizinern auf die 24 Sprünge helfen ließen oder sich selbst
Dopingmittel beschafften und einnahmen. Darüber hinaus wurde den Sportlern, mancDOSB
ltlose Aufklärung der teilweise mehr als zehn Jahre zurückliegenden Doping-Praktiken, als es weder die Welt-Anti-Doping-Agentur WADA noch die Nationale Anti-DopingAgentur NADA gab und das Dopingmittel EPO noch nicht nachgewiesen werden konnte; und zweitens die Maßnahmen, die heute mit WADA/NADA und mit verbesserten Untersuchungsmethoden zur Aufklärung und Bekämpfung des Dopings zu tref
Agentur WADA noch die Nationale Anti-DopingAgentur NADA gab und das
Dopingmittel EPO noch nicht nachgewiesen werden konnte; und zweitens die MaßnahmDOSB
rem die staatlichen Ermittlungsbefugnisse in Fällen des organisierten ungesetzlichen Handels mit Dopingmitteln. Daneben wurde eine beschränkte Besitzstrafbarkeit für besonders gefährliche Dopingmittel eingeführt.“ Mit dem Bericht komme die Bundesregierung dem Auftrag des Gesetzgebers nach, die Anwendung der durch das DBVG im Bundeskriminalamtgesetz und Arzneimittelgesetz veranlassten
wurde eine beschränkte Besitzstrafbarkeit für besonders gefährliche
Dopingmittel eingeführt.“ Mit dem Bericht komme die Bundesregierung dem AuftragDOSB
ennzeichnungspflicht für relevante Arzneimittel durch Erlass einer Doping-Warnhinweis-Verordnung (§ 6a Abs. 3 Arzneimittelgesetz (AMG)). Zusätzlich fordert er, den freien Warenverkehr für Dopingmittel zu verbieten; medizinisch indizierte Substanzen sollen davon unberührt bleiben. Das Verbot soll sich sowohl auf die Einfuhr als auch auf den Bezug im Postversand erstrecken. Der offensic
elgesetz (AMG)). Zusätzlich fordert er, den freien Warenverkehr für
Dopingmittel zu verbieten; medizinisch indizierte Substanzen sollen davon unberüDOSB
ment: 100 mg/200 mg Indikationen: Ermüdungszustände/Migräne Vergiftungssymptome ab 1 g tödliche Dosis: 3 -10 g 56 Anabole Steroide Anabolika 57 Anabolika · Wahrscheinlich beliebtestes Dopingmittel weltweit! · Gehäuft im Freizeitsport ­ z.B. Body-Building-Szene) ­ Anabole Steroide leicht über Internet zu besorgen! © Bongarts/Getty Images · Anabolika finden auch im Fußball Einsatz.
le Steroide Anabolika 57 Anabolika · Wahrscheinlich beliebtestes
Dopingmittel weltweit! · Gehäuft im Freizeitsport ­ z.B. Body-Building-Szene) ­ DFB
informieren! 75 Ein Wort zu Schmerzmitteln ... · Meist Einsatz von sog. NSAR als Schmerzmittel Voltaren® = Diclofenac =, ASS® = Aspirin, Ibuprofen, Paracetamol, ... · NSAR sind keine Dopingmittel ! · Entzündungshemmer/Analgetika sind im Männer-Fußball weit verbreitet! (u.a. Taioli 2007) · Keine regelmäßige Einnahme ohne Absprache Mannschaftsarzt, wegen: ­ z. B. möglicher Leber- und
c =, ASS® = Aspirin, Ibuprofen, Paracetamol, ... · NSAR sind keine
Dopingmittel! · Entzündungshemmer/Analgetika sind im Männer-Fußball weit verbreiDFB
önnen sehr wohl Anstifter wie Mittäter sein.“ Er plant dazu die Verschärfung des Arzneimittelgesetzes. Dieses richtet sich allerdings nicht gegen diejenigen, die dopen und zu diesem Zweck Dopingmittel besitzen, sondern gegen diejenigen, die banden- und gewerbsmäßig mit solchen Substanzen handeln oder sie in Verkehr bringen. Schäuble will den Gesetzesentwurf in wenigen Wochen vorlegen.
ch allerdings nicht gegen diejenigen, die dopen und zu diesem Zweck
Dopingmittel besitzen, sondern gegen diejenigen, die banden- und gewerbsmäßig miFAZ
icht geringer Mengen" darstellt. Zudem sollen nicht nur wie bislang die Hintermänner, sondern auch Kaderathleten unter Strafe gestellt werden, wenn sie gedopt haben oder nur in Besitz von Dopingmittel sind. Dopern droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, auf Erwerb und Besitz sollen bis zu zwei Jahre Haft stehen. Infrage für eine Strafe sollen die derzeit 7000 Sportler kommen
trafe gestellt werden, wenn sie gedopt haben oder nur in Besitz von
Dopingmittel sind. Dopern droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, aufSueddeutsche
s Sports für Fairness und Chancengleichheit. Das Strafmaß soll bei bis zu drei Jahren Haft oder ein Geldstrafe für überführte Doper sowie bei maximal zwei Jahren für Erwerb und Besitz von Dopingmittel liegen. Das Gesetzt wird begrenzt angewandt auf Spitzenathleten, die mit dem Sport ihr Geld verdienen und Konkurrenten durch Manipulation schädigen. Auch die Rückgabe von Preisgeldern wir
ührte Doper sowie bei maximal zwei Jahren für Erwerb und Besitz von
Dopingmittel liegen. Das Gesetzt wird begrenzt angewandt auf Spitzenathleten, diSueddeutsche
g wird verabschiedet. 2007 Maßnahmenpaket der Bundesregierung zur DopingbekämpfungEntwicklung und Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport sowie der Dopingmittel -Mengenverordnung - Strafverschärfungen für banden- oder gewerbsmäßige Dopingstraftaten - Einführung des erweiterten Verfalls und Möglichkeit der Telefonüberwachung (TKÜ) nach § 100a StP
tzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport sowie der
Dopingmittel-Mengenverordnung - Strafverschärfungen für banden- oder gewerbsmäßBundesministerium des Innern
nsbesondere den WADA- und den NADA-Code an. Mir ist § 6 a des Arzneimittelgesetzes bekannt, demzufolge u.a. der Handel und das Inverkehrbringen sowie der Besitz nicht geringer Mengen von Dopingmitteln strafbar sind. 5. Ich werde das Recht der mir anvertrauten Sportlerinnen und Sportler auf körperliche Unversehrtheit achten und keine Form der Gewalt, sei sie physischer, psychischer o
nd das Inverkehrbringen sowie der Besitz nicht geringer Mengen von
Dopingmitteln strafbar sind. 5. Ich werde das Recht der mir anvertrauten SportDOSB
eich, Italien und Spanien können Dopingvergehen durch Strafgesetze geahndet werden. In Deutschland kann demnächst mittels eines klarer gefassten Arzneimittelgesetzes gegen den Handel mit Dopingmitteln vorgegangen werden. Das CAS, der oberste internationale Sportgerichtshof, befasst sich regelmäßig mit der Klärung von Dopingfällen. Das IOC bemüht sich unter seinem Präsidenten Jacques
s eines klarer gefassten Arzneimittelgesetzes gegen den Handel mit
Dopingmitteln vorgegangen werden. Das CAS, der oberste internationale SportgeriDOSB
en wir weitergehende strafrechtliche Regelungen beim Kampf gegen Doping und Spielmanipulation schaffen." In Betracht kämen auch "Vorschriften zur uneingeschränkten Besitzstrafbarkeit von Dopingmitteln zum Zweck des Dopings im Sport sowie zum Schutz der Integrität des sportlichen Wettbewerbs". Dabei müssten aber "die Grundsätze der Bestimmtheit von Straftatbeständen und die Verhältnis
en auch "Vorschriften zur uneingeschränkten Besitzstrafbarkeit von
Dopingmitteln zum Zweck des Dopings im Sport sowie zum Schutz der Integrität deSueddeutsche Zeitung
on zum Kampf gegen Doping, an der sich das DOSBPräsidium intensiv beteiligt hat, konzentrierte sich in den letzten Monaten auf die Frage der Einführung von Straftatbeständen ,,Besitz von Dopingmitteln " und ,,Sportbetrug". Einen entsprechenden Gesetzentwurf des Freistaates Bayern, der auf ihre Einführung zielt, hat der zuständige Ausschuss des Bundesrats allerdings auf unbestimmte Zei
en auf die Frage der Einführung von Straftatbeständen ,,Besitz von
Dopingmitteln" und ,,Sportbetrug". Einen entsprechenden Gesetzentwurf des FreisDOSB
taatlichen Ermittlungsmöglichkeiten (wie Telefonüberwachung und Durchsuchungen) besser ausgeschöpft werden. Blatt 4 Der DOSB weist ausdrücklich darauf hin, dass Athleten/innen, die mit Dopingmitteln handeln oder sie anderweitig in den Verkehr bringen, mit Gefängnisstrafen bedroht sind. Der DOSB hält diese Regelung für sinnvoll und zielführend und unterstützt sie nachdrücklich. Der
r DOSB weist ausdrücklich darauf hin, dass Athleten/innen, die mit
Dopingmitteln handeln oder sie anderweitig in den Verkehr bringen, mit GefängniDOSB
reitete Missbrauch von Arzneimitteln in kommerziellen Fitness-Studios unterliegt entgegen landläufiger Meinung nicht den Anti-DopingRegeln des organisierten Sports. Um die Weitergabe von Dopingmitteln in diesen Einrichtungen wirksamer bekämpfen zu können, sind kommerzielle FitnessStudios und ähnliche Betriebe nach Auffassung des DOSB der Regelüberwachung durch Polizei und Ordnungsbeh
Anti-DopingRegeln des organisierten Sports. Um die Weitergabe von
Dopingmitteln in diesen Einrichtungen wirksamer bekämpfen zu können, sind kommeDOSB
erfolgen, da nur so eine schnelle, harte und international sofort durchsetzbare Bestrafung möglich ist. Wird der Athlet durch staatliche Maßnahmen der Weitergabe von oder des Handels mit Dopingmitteln überführt, unterliegt er schon jetzt den für alle Bürger geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes (siehe oben Ziffer 6). Der DOSB betont insbesondere noch einmal das
durch staatliche Maßnahmen der Weitergabe von oder des Handels mit
Dopingmitteln überführt, unterliegt er schon jetzt den für alle Bürger geltendeDOSB
opings - Ärzte, Trainer, Hersteller oder Händler - strafrechtlich verfolgt werden können, soll zukünftig den Spitzensportlern für die Einnahme und den Besitz von schon geringen Mengen an Dopingmitteln der Prozess gemacht werden. "Wir führen das Selbstdoping ein. Die eigentlichen Profiteure sind die dopenden Sportler. Sie werden von diesem Gesetz erfasst", erklärte Maas. "Jeder wird s
tlern für die Einnahme und den Besitz von schon geringen Mengen an
Dopingmitteln der Prozess gemacht werden. "Wir führen das Selbstdoping ein. DieSueddeutsche
pische Sportbund (DOSB) aber bleibt skeptisch. Dass Spitzensportler wegen Dopings bald sogar ins Gefängnis wandern könnten, geht ihm zu weit. Der Entwurf sieht vor, Erwerb und Besitz von Dopingmitteln mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zu ahnden. "Der Gesetzentwurf gefällt mir", sagte Dagmar Freitag, die Vorsitzende des Bundestags-Sportausschusses der Nachrichtenagentur
en, geht ihm zu weit. Der Entwurf sieht vor, Erwerb und Besitz von
Dopingmitteln mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zu ahnden. "Der Sueddeutsche
international vernetzt über die Grenzen hinweg operieren. Das Gesetz verstärkte unter anderem die staatlichen Ermittlungsbefugnisse in Fällen des organisierten ungesetzlichen Handels mit Dopingmitteln . Daneben wurde eine beschränkte Besitzstrafbarkeit für besonders gefährliche Dopingmittel eingeführt. Mit dem Bericht kommt die Bundesregierung dem Auftrag des Gesetzgebers nach, die An
sbefugnisse in Fällen des organisierten ungesetzlichen Handels mit
Dopingmitteln. Daneben wurde eine beschränkte Besitzstrafbarkeit für besonders Bundesministerium des Innern
ragen könnten: - Änderung der Voraussetzungen für die Festlegung der dem Besitzverbot unterstellten Stoffe (§ 6a Absatz 2a AMG) - Einführung einer weiteren Tathandlung des „Erwerbs“ von Dopingmitteln im AMG - Prüfung der Erweiterung des Vortatenkatalogs des § 261 StGB (Geldwäsche) - Vereinheitlichung der Sachbehandlung von Dopingstraftaten (bezüglich der erforderlichen Intensität
2a AMG) - Einführung einer weiteren Tathandlung des „Erwerbs“ von
Dopingmitteln im AMG - Prüfung der Erweiterung des Vortatenkatalogs des § 261 Bundesministerium des Innern
CSU-Politikerin setzt sich seit Jahren für eine Verschärfung der gesetzlichen Grundlagen ein. Ein entsprechender Entwurf liegt vor. Bislang steht nur die Verabreichung und Weitergabe von Dopingmitteln , Eigenblutdoping (seit 2007) und der Besitz nicht geringer Mengen unter Strafe.
liegt vor. Bislang steht nur die Verabreichung und Weitergabe von
Dopingmitteln, Eigenblutdoping (seit 2007) und der Besitz nicht geringer MengenFAZ
r ein neues Anti-Doping-Gesetz vor - und von vielen Seiten hören sie anerkennend, dass ihnen damit ein guter Wurf geglückt ist. Erstmalig sollen Spitzensportler für Besitz und Konsum von Dopingmitteln strafrechtlich belangt werden, mit bis zu drei Jahren Haft. Die Justiz kann schon Ermittlungen aufnehmen, wenn sie bei einem Top-Athleten nur eine einzige Pille findet. Für beteiligte Ä
kt ist. Erstmalig sollen Spitzensportler für Besitz und Konsum von
Dopingmitteln strafrechtlich belangt werden, mit bis zu drei Jahren Haft. Die JSueddeutsche
merkt dopen zu können und dass gewährleistet sei, in dieser Zeit hierdurch jeden Wettkampf gewinnen zu können, hatten immerhin 195 von 200 befragten Athleten eingeräumt, die Einnahme von Dopingmitteln in Erwägung zu ziehen. In einer zweiten Frage, die mit dem zusätzlichen Hinweis versehen war, dass nach den fünf Jahren mit Todes-folge infolge Dopings zu rechnen sei, waren immerhin no
merhin 195 von 200 befragten Athleten eingeräumt, die Einnahme von
Dopingmitteln in Erwägung zu ziehen. In einer zweiten Frage, die mit dem zusätzDOSB
elen. Freizeitsportler sollen von den neuen Strafvorschriften ausgenommen werden.Einhergehend mit dem Verbot des Selbstdopings soll durch das Anti-Doping-Gesetz der Erwerb und Besitz von Dopingmitteln ohne Mengenbegrenzung unter Strafe gestellt werden. Dafür ist ein Strafmaß von bis zu zwei Jahren vorgesehen. Mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren sollen Täter geahndet werden, w
opings soll durch das Anti-Doping-Gesetz der Erwerb und Besitz von
Dopingmitteln ohne Mengenbegrenzung unter Strafe gestellt werden. Dafür ist einSueddeutsche
n zum Kampf gegen Doping, an der sich das DOSB-Präsidium intensiv beteiligt hat, konzentrierte sich in den letzten Monaten auf die Frage der Einführung von Straftatbeständen ,,Besitz von Dopingmitteln " und ,,Sportbetrug". Einen entsprechenden Gesetzentwurf des Freistaates Bayern, der auf ihre Einführung zielt, hat der zuständige Ausschuss des Bundesrats allerdings auf unbestimmte Zei
en auf die Frage der Einführung von Straftatbeständen ,,Besitz von
Dopingmitteln" und ,,Sportbetrug". Einen entsprechenden Gesetzentwurf des FreisDOSB
nnen die staatlichen Ermittlungsmöglichkeiten (wie Telefonüberwachung und Durchsuchungen) besser ausgeschöpft werden. Der DOSB weist ausdrücklich darauf hin, dass Athleten/innen, die mit Dopingmitteln handeln oder sie anderweitig in den Verkehr bringen, mit Gefängnisstrafen bedroht sind. Der DOSB hält diese Regelung für sinnvoll und zielführend und unterstützt sie nachdrücklich. Der
r DOSB weist ausdrücklich darauf hin, dass Athleten/innen, die mit
Dopingmitteln handeln oder sie anderweitig in den Verkehr bringen, mit GefängniDOSB
eitete Missbrauch von Arzneimitteln in kommerziellen Fitness-Studios unterliegt entgegen landläufiger Meinung nicht den Anti-Doping-Regeln des organisierten Sports. Um die Weitergabe von Dopingmitteln in diesen Einrichtungen wirksamer bekämpfen zu können, sind kommerzielle FitnessStudios und ähnliche Betriebe nach Auffassung des DOSB der Regelüberwachung durch Polizei und Ordnungsbeh
Anti-Doping-Regeln des organisierten Sports. Um die Weitergabe von
Dopingmitteln in diesen Einrichtungen wirksamer bekämpfen zu können, sind kommeDOSB
erfolgen, da nur so eine schnelle, harte und international sofort durchsetzbare Bestrafung möglich ist. Wird der Athlet durch staatliche Maßnahmen der Weitergabe von oder des Handels mit Dopingmitteln überführt, unterliegt er schon jetzt den für alle Bürger geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes (siehe oben Ziffer 6). Der DOSB betont insbesondere noch einmal das
durch staatliche Maßnahmen der Weitergabe von oder des Handels mit
Dopingmitteln überführt, unterliegt er schon jetzt den für alle Bürger geltendeDOSB
wurde, dies mit ärztlicher Hilfe erfolgte, und auch Politik und organisierter Sport in dem untersuchten Zeitraum nicht allgemein vom Vorwurf freigesprochen werden können, den Einsatz von Dopingmitteln zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Spitzensportler im internationalen Vergleich ideell und materiell unterstützt zu haben. Da der vom Projekt der Humnicht im gebotenen
llgemein vom Vorwurf freigesprochen werden können, den Einsatz von
Dopingmitteln zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen SpitzensportlDOSB
r Unterzeichner verpflichtet sich zu folgenden Maßnahmen: Einrichtung einer nationalen Koordinierungsstelle Reduzierung des Handels mit Dopingsubstanzen und der Verwendung von verbotenen Dopingmitteln und Methoden - Verstärkung der Dopingkontrollen und Förderung der Verbesserung der Nachweisverfahren Unterstützung der Bildungs- und Sensibilisierungsprogramme Überwachung der Durchführ
des Handels mit Dopingsubstanzen und der Verwendung von verbotenen
Dopingmitteln und Methoden - Verstärkung der Dopingkontrollen und Förderung derDOSB
danach an psychischen Erkrankungen. 9,3% geben Depressionen an, 9,6% Essstörungen, 11,6% Burnout-Syndrom (FAZ Nr. 44 v. 21. Februar 2013, S. 23). 5,9% geben an, sie würden regelmäßig zu Dopingmitteln greifen, 53,4% verneinen dies, und auf eine Antwort verzichten 40,7%. Doping in Deutschland Abschlussbericht der DOSB-Kommission 53 ist in vielen Fällen von den internationalen Regeln
21. Februar 2013, S. 23). 5,9% geben an, sie würden regelmäßig zu
Dopingmitteln greifen, 53,4% verneinen dies, und auf eine Antwort verzichten 40DOSB
echtliche Ahndung von ,,Unterstützerhandlungen" beim Doping und die Bekämpfung der Beschaffungskriminalität. Sog. Eigendoping ist nach dem AMG nicht unter Strafe gestellt. Der Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport steht, weil er den Handel mit Dopingmitteln indiziert, unter Strafe, sofern das Doping bei Menschen erfolgen soll (§ 6a Abs. 2a Satz 1
oping ist nach dem AMG nicht unter Strafe gestellt. Der Besitz von
Dopingmitteln in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport steht, weil er DOSB
skriminalität. Sog. Eigendoping ist nach dem AMG nicht unter Strafe gestellt. Der Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport steht, weil er den Handel mit Dopingmitteln indiziert, unter Strafe, sofern das Doping bei Menschen erfolgen soll (§ 6a Abs. 2a Satz 1 AMG). b) Im Mittelpunkt der gegenwärtigen strafrechts- und sportpolitischen Diskussion steht z
nger Menge zu Dopingzwecken im Sport steht, weil er den Handel mit
Dopingmitteln indiziert, unter Strafe, sofern das Doping bei Menschen erfolgen DOSB
inen die Fortentwicklung der Straftatbestände des § 6a AMG, die vor allem auf eine Erweiterung der Strafdrohungen zielen. Dazu gehört ganz besonders der Vorschlag, die Eigenanwendung von Dopingmitteln und deren Besitz unabhängig von der Besitzmenge unter Strafe zu stellen (Bayerischer Gesetzentwurf zum Schutz der Integrität des Sports ­ Sportschutzgesetz ­ mit dem Stand vom 17. März
. Dazu gehört ganz besonders der Vorschlag, die Eigenanwendung von
Dopingmitteln und deren Besitz unabhängig von der Besitzmenge unter Strafe zu sDOSB
hrungsergänzungsmittel zugreifen. IX. Trainings- und Betreuungsbedingungen Bestmögliche Trainings- und Betreuungsbedingungen können wesentlich dazu beitragen, dass der Sportler nicht zu Dopingmitteln Zuflucht nimmt. Hier liegt eine wichtige Verantwortung des DOSB und der Sportfachverbände. Dieser nachzukommen bedeutet, das Fördersystem dahingehend zu reflektieren, ob alle Sportarten
ungen können wesentlich dazu beitragen, dass der Sportler nicht zu
Dopingmitteln Zuflucht nimmt. Hier liegt eine wichtige Verantwortung des DOSB uDOSB
r nimmt, sich dadurch einen Vorteil im Wettbewerb zu verschaffen, drohen jetzt Geldstrafen und Gefängnis bis zu drei Jahren. Keine Ausflüchte mehr gibt es künftig auch bei den Mengen von Dopingmitteln . Selbst wenn nur kleine Mengen («uneingeschränkte Besitzstrafbarkeit») bei einem Athleten gefunden werden, macht er sich strafbar. Sind alle Sportler in Deutschland von dem neuen Geset
ren. Keine Ausflüchte mehr gibt es künftig auch bei den Mengen von
Dopingmitteln. Selbst wenn nur kleine Mengen («uneingeschränkte BesitzstrafbarkSueddeutsche
erden, macht er sich strafbar. Sind alle Sportler in Deutschland von dem neuen Gesetz betroffen? Freizeitkicker, Hobbyläufer und Bodybuilder müssen nicht fürchten, für die Einnahme von Dopingmitteln bestraft zu werden. Das Anti-Doping-Gesetz zielt nur auf den Spitzensport und die rund 7000 Athleten, die den Dopingkontroll-Testpools der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) angehöre
läufer und Bodybuilder müssen nicht fürchten, für die Einnahme von
Dopingmitteln bestraft zu werden. Das Anti-Doping-Gesetz zielt nur auf den SpitSueddeutsche
zentwurf zum "Schutz der Integrität des Sports" vorgelegt. Das größte Defizit des Entwurfs der Bundesregierung sieht der Minister bei der umstrittenen Besitzstrafbarkeit. "Der Besitz von Dopingmitteln ab dem ersten Gramm, also ohne Einschränkung auf eine nicht geringe Menge, soll nur bei Spitzensportlern ein Fall für den Staatsanwalt werden", erklärte Bausback. "Das muss aber für Jed
Minister bei der umstrittenen Besitzstrafbarkeit. "Der Besitz von
Dopingmitteln ab dem ersten Gramm, also ohne Einschränkung auf eine nicht gerinSueddeutsche
altschaften das Gesetz noch nicht überall in der gleichen, vom Gesetzgeber intendierten Weise anwenden. So hält nur etwas mehr als jede zweite Staatsanwaltschaft den einfachen Besitz von Dopingmitteln für ausreichend, um einen Anfangsverdacht für das Vorliegen einer nicht geringen Menge zu bejahen, wie dies vom Gesetzgeber intendiert war. Die übrigen Staatsanwaltschaften verlangen we
s mehr als jede zweite Staatsanwaltschaft den einfachen Besitz von
Dopingmitteln für ausreichend, um einen Anfangsverdacht für das Vorliegen einerDOSB
geschlagenen Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport finden voll und ganz unsere Unterstützung. Das gilt insbesondere für die Einführung des „Erwerbs“ von Dopingmitteln als weitere Tathandlung, weil dies die Ermittlungen erleichtert. 6.    Der DOSB unterstützt die Bundesregierung auch in der Ablehnung des Vorschlags, den Besitz von Dopingmitteln bere
ützung. Das gilt insbesondere für die Einführung des „Erwerbs“ von
Dopingmitteln als weitere Tathandlung, weil dies die Ermittlungen erleichtert. DOSB
“ von Dopingmitteln als weitere Tathandlung, weil dies die Ermittlungen erleichtert. 6.    Der DOSB unterstützt die Bundesregierung auch in der Ablehnung des Vorschlags, den Besitz von Dopingmitteln bereits in geringen Mengen unter Strafe zu stellen, also das Erfordernis einer „nicht geringe Menge“ aufzuheben. Eine solche Ausweitung wäre für den Anti-Doping-Kampf faktisch kein Gewi
ndesregierung auch in der Ablehnung des Vorschlags, den Besitz von
Dopingmitteln bereits in geringen Mengen unter Strafe zu stellen, also das ErfoDOSB
e Hintermänner und das kriminelle Umfeld der Doping-Praktiken verfolgt. Würde der Staat den/die dopenden Sportler/in strafrechtlich auch dann ins Visier nehmen, wenn diese/er nicht mit Dopingmitteln handelt oder sie anderweitig in Verkehr bringt, so hätte dies in der Praxis kontraproduktive Folgen: So gälte die Unschuldsvermutung; Staatsanwaltschaften und Gerichte müssten dem/der S
trafrechtlich auch dann ins Visier nehmen, wenn diese/er nicht mit
Dopingmitteln handelt oder sie anderweitig in Verkehr bringt, so hätte dies in DOSB
eteiligung am Do pingsystem. Andere Personen, die im Bereich der ehemaligen DDR in einer Betreuungsfunk tion gearbeitet hatten, sollten dahingehend überprüft werden, ob sie für einen von DopingMitteln freien Sport eintreten und dementsprechend arbeiten werden. Dazu gehört nach Vor schlag der o.g. ,,Richthofen-Kommission" auch die Abgabe einer selbstverpflichtenden schriftlichen Erklä
hatten, sollten dahingehend überprüft werden, ob sie für einen von
DopingMitteln freien Sport eintreten und dementsprechend arbeiten werden. Dazu Innenministerium des Innern
- und den NADA-Code an. Mir ist die Neufassung des § 6 a des Arzneimittelgesetzes bekannt, dem zufolge u.a. der Handel und das Inverkehrbringen sowie der Besitz nicht geringer Mengen von Dopingmitteln strafbar ist. 4. Ich erkenne an, dass ein Verstoß gegen diese Erklärung folgende Konsequenzen nach sich ziehen kann: a) Nichtentsendung zu den Olympischen Spielen bzw. Entzug der Akkre
nd das Inverkehrbringen sowie der Besitz nicht geringer Mengen von
Dopingmitteln strafbar ist. 4. Ich erkenne an, dass ein Verstoß gegen diese ErInnenministerium des Innern
international vernetzt über die Grenzen hinweg operieren. Das Gesetz verstärkte unter anderem die staatlichen Ermittlungsbefugnisse in Fällen des organisierten ungesetzlichen Handels mit Dopingmitteln . Daneben wurde eine beschränkte Besitzstrafbarkeit für besonders gefährliche Dopingmittel eingeführt." Mit dem Bericht komme die Bundesregierung dem Auftrag des Gesetzgebers nach, die A
sbefugnisse in Fällen des organisierten ungesetzlichen Handels mit
Dopingmitteln. Daneben wurde eine beschränkte Besitzstrafbarkeit für besonders DOSB
gen könnten: | | | Änderung der Voraussetzungen für die Festlegung der dem Besitzverbot unterstellten Stoffe (§ 6a Absatz 2a AMG) Einführung einer weiteren Tathandlung des ,,Erwerbs" von Dopingmitteln im AMG Prüfung der Erweiterung des Vortatenkatalogs des § 261 StGB (Geldwäsche) 9 I Nr. 44 l 30. Oktober 2012 DOSB I Sport bewegt! | | | | Vereinheitlichung der Sachbehandlung von D
z 2a AMG) Einführung einer weiteren Tathandlung des ,,Erwerbs" von
Dopingmitteln im AMG Prüfung der Erweiterung des Vortatenkatalogs des § 261 StGDOSB
; h) für nicht ordnungsgemäße Erfüllung von Auflagen Geldstrafe bis zu 250.000,00; § 7b Nr. 4. bleibt unberührt; i) für das Mitwirkenlassen gedopter Spieler (§ 6), die Verabreichung von Dopingmitteln , die Weigerung, Dopingkontrollen zuzulassen sowie jede Beteiligung an diesen Handlungen oder ihre Duldung und bei Verstößen gegen die Anti-Doping-Richtlinien Geldstrafe bis zu 150.000,
das Mitwirkenlassen gedopter Spieler (§ 6), die Verabreichung von
Dopingmitteln, die Weigerung, Dopingkontrollen zuzulassen sowie jede BeteiligunDFB
weitig dem Code unterworfen und Anti-Doping-Beauftragte berufen. Das Strafrecht Strafrechtlich regelt das Arzneimittelgesetz (§§ 6a, 95 AMG), dass die „Verschreibung“, die „Anwendung von Dopingmitteln bei anderen“ sowie das „Inverkehrbringen“ mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Damit sind die rechtlichen Grundlagen geschaffen, Trainer, Betreuer und
setz (§§ 6a, 95 AMG), dass die „Verschreibung“, die „Anwendung von
Dopingmitteln bei anderen“ sowie das „Inverkehrbringen“ mit Geldstrafe oder FreBundesministerium des Innern
t beitragen könnten: Änderung der Voraussetzungen für die Festlegung der dem Besitzverbot unterstellten Stoffe (§ 6a Absatz 2a AMG)Einführung einer weiteren Tathandlung des "Erwerbs" von Dopingmitteln im AMGPrüfung der Erweiterung des Vortatenkatalogs des § 261 StGB (Geldwäsche)Vereinheitlichung der Sachbehandlung von Dopingstraftaten (bezüglich der erforderlichen Intensität der Verd
atz 2a AMG)Einführung einer weiteren Tathandlung des "Erwerbs" von
Dopingmitteln im AMGPrüfung der Erweiterung des Vortatenkatalogs des § 261 StGBBundesministerium des Innern
n des von ihr angeregten ,,Runden Tisches" vom Februar 2013 - teils noch unerledigt sind: l l l l l die Einführung der zusätzlichen Tathandlung des Verbringens von bzw. des Handels mit Dopingmitteln ; die Erhöhung der Höchststrafe für Dopingvergehen von drei auf fünf Jahre; die einheitliche Anwendung der Anti-Doping-Gesetzgebung durch die Staatsanwaltschaften; die flächendeckende Ei
zusätzlichen Tathandlung des Verbringens von bzw. des Handels mit
Dopingmitteln; die Erhöhung der Höchststrafe für Dopingvergehen von drei auf füDOSB
Sport (DBVG): - Änderung der Voraussetzungen für die Festlegung der dem Besitzverbot unterstellten Stoffe (§ 6a Absatz 2a AMG) - Einführung einer weiteren Tathandlung des „Erwerbs“ von Dopingmitteln im AMG - Prüfung der Erweiterung des Vortatenkatalogs des § 261 StGB (Geldwäsche) - Vereinheitlichung der Sachbehandlung von Dopingstraftaten (Verdachtsmomente/Schulungs- und Fortbild
2a AMG) - Einführung einer weiteren Tathandlung des „Erwerbs“ von
Dopingmitteln im AMG - Prüfung der Erweiterung des Vortatenkatalogs des § 261 Bundesministerium des Innern
bislang kein Anti-Doping-Gesetz. Bundesregierung wie Sportverbände setzten zuletzt auf die Novellierung des Arzneimittelgesetzes von 1998, seit der auch die unentgeltliche Weitergabe von Dopingmitteln untersagt ist. In der Praxis aber wird deutlich, daß dieses Instrument nicht ausreicht, die Dopingnester auszuheben. Dort, wo der Sport kein Eingriffsrecht hat, müßte der Staat helfen.
gesetzes von 1998, seit der auch die unentgeltliche Weitergabe von
Dopingmitteln untersagt ist. In der Praxis aber wird deutlich, daß dieses InstrFAZ
auch nur für den Besitz einer geringen Menge heute schon ergriffen werden, zumal die kriminalistische Erfahrung zeige, dass der eigene Konsum im Breitensport häufig durch den Handel mit Dopingmitteln finanziert werde. I Die Stiftung Deutsche Sporthilfe stellt ihr neues Förderkonzept vor I Es werden weiter Olympia-Prämien bezahlt. Die Planbarkeit der Dualen Karriere wird verbessert.
dass der eigene Konsum im Breitensport häufig durch den Handel mit
Dopingmitteln finanziert werde. I Die Stiftung Deutsche Sporthilfe stellt ihr DOSB
altschaften das Gesetz noch nicht überall in der gleichen, vom Gesetzgeber intendierten Weise anwenden. So hält nur etwas mehr als jede zweite Staatsanwaltschaft den einfachen Besitz von Dopingmitteln für ausreichend, um einen Anfangsverdacht für das Vorliegen einer nicht geringen Menge zu bejahen, wie dies vom Gesetzgeber intendiert war. Die übrigen Staatsanwaltschaften verlangen we
s mehr als jede zweite Staatsanwaltschaft den einfachen Besitz von
Dopingmitteln für ausreichend, um einen Anfangsverdacht für das Vorliegen einerDOSB
eschlagenen Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport finden voll und ganz unsere Unterstützung. Das gilt insbesondere für die Einführung des ,,Erwerbs" von Dopingmitteln als weitere Tathandlung, weil dies die Ermittlungen erleichtert. 6. Der DOSB unterstützt die Bundesregierung auch in der Ablehnung des Vorschlags, den Besitz von Dopingmitteln bereits i
tzung. Das gilt insbesondere für die Einführung des ,,Erwerbs" von
Dopingmitteln als weitere Tathandlung, weil dies die Ermittlungen erleichtert. DOSB
werbs" von Dopingmitteln als weitere Tathandlung, weil dies die Ermittlungen erleichtert. 6. Der DOSB unterstützt die Bundesregierung auch in der Ablehnung des Vorschlags, den Besitz von Dopingmitteln bereits in geringen Mengen unter Strafe zu stellen, also das Erfordernis einer ,,nicht geringe Menge" aufzuheben. Eine solche Ausweitung wäre für den Anti-Doping-Kampf faktisch kein Gew
ndesregierung auch in der Ablehnung des Vorschlags, den Besitz von
Dopingmitteln bereits in geringen Mengen unter Strafe zu stellen, also das ErfoDOSB
die Hintermänner und das kriminelle Umfeld der Doping-Praktiken verfolgt. Würde der Staat den/die dopenden Sportler/in strafrechtlich auch dann ins Visier nehmen, wenn diese/er nicht mit Dopingmitteln handelt oder sie anderweitig in Verkehr bringt, so hätte dies in der Praxis kontraproduktive Folgen: So gälte die Unschuldsvermutung; Staatsanwaltschaften und Gerichte müssten dem/der S
trafrechtlich auch dann ins Visier nehmen, wenn diese/er nicht mit
Dopingmitteln handelt oder sie anderweitig in Verkehr bringt, so hätte dies in DOSB
ein Heilversprechen. Es ist zunehmend schwierig zu unterscheiden, ob die Pille, die ich einwerfe, ein Nahrungsergänzungsmittel, ein Arzneimittel oder gar eine Partydroge ist. Wie bei den Dopingmitteln sind auch bei Nahrungsergänzungsmitteln meist nur versprochene Wirkungen, selten aber mögliche unerwünschte Nebenwirkungen bekannt; hierzu einige Beispiele: · Vitamin C stärkt das Immun
mittel, ein Arzneimittel oder gar eine Partydroge ist. Wie bei den
Dopingmitteln sind auch bei Nahrungsergänzungsmitteln meist nur versprochene WiDOSB
ner/-in Arzt/Ärztin Sportler/-in 28 2.4 Gegen Doping und für den Sport argumentieren Zwischen Doping-Befürwortern und denen, die zwar gegen Doping sind, aber sich für die Freigabe von Dopingmitteln aussprechen, muss deutlich unterschieden werden. Allerdings sind Befürworter des Dopings meist auch für dessen Freigabe. In der Diskussion gehen die Dopinggegner nicht immer als Sieger
denen, die zwar gegen Doping sind, aber sich für die Freigabe von
Dopingmitteln aussprechen, muss deutlich unterschieden werden. Allerdings sind DOSB
der Athlet/die Athletin den unmenschlichen Belastungen des Leistungssports überhaupt erst gewachsen." ­ ,,Durch meine ärztliche Kontrolle verhindere ich eigenmächtige Überdosierungen mit Dopingmitteln und dadurch Gesundheitsschäden." ,,Der Zweite ist schon der erste Verlierer!". ,,Nur Sieger werden gefeiert und bringen der Sportart das verdiente Ansehen!" Athletin/Athlet Trainer/Tra
ztliche Kontrolle verhindere ich eigenmächtige Überdosierungen mit
Dopingmitteln und dadurch Gesundheitsschäden." ,,Der Zweite ist schon der ersteDOSB
undheit, Regeln und Chancengleichheit muss berücksichtigt werden. Die medizinische Fachpresse berichtet über zahlreiche Beobachtungen von schwersten Komplikationen bei der Verwendung von Dopingmitteln . Es gibt keinen Grund, vor dem Beginn einer wirksamen Prävention erst auf eine Vielzahl von Todesfällen zu warten. Für die Behandlung gesundheitlicher Probleme gibt es genügend alternat
Beobachtungen von schwersten Komplikationen bei der Verwendung von
Dopingmitteln. Es gibt keinen Grund, vor dem Beginn einer wirksamen Prävention DOSB
von gefährlichen nachgemachten Substanzen ,,entschärfen" und das Risiko für Nutzer/innen verringern. Die Bekämpfung von Doping ist unwirksam: Über eine Freigabe könnte der Verbrauch von Dopingmitteln besser kontrolliert werden. Doping ist weit verbreitet, ohne Doping ist Chancengleichheit im Spitzensport nicht mehr gegeben. Argumente ,,pro" und ,,contra" Dopingfreigabe (nach Single
Doping ist unwirksam: Über eine Freigabe könnte der Verbrauch von
Dopingmitteln besser kontrolliert werden. Doping ist weit verbreitet, ohne DopiDOSB
bei den nationalen Kontrolllaboren (www.dopinginfo.de) nach, was von der Empfehlung zu halten ist. Ich sage der Trainerin, dass es nicht zu ihrer Aufgabe gehört, mich zur Verwendung von Dopingmitteln zu überreden. Denn das ist Betrug und schadet der Gesundheit. · Depressive Grundstimmung nach dem Karriereende (Ausbleiben der Glücksgefühle, Angst vor Bedeutungslosigkeit), manchmal
in, dass es nicht zu ihrer Aufgabe gehört, mich zur Verwendung von
Dopingmitteln zu überreden. Denn das ist Betrug und schadet der Gesundheit. · DOSB
r nimmt, sich dadurch einen Vorteil im Wettbewerb zu verschaffen, drohen jetzt Geldstrafen und Gefängnis bis zu drei Jahren. Keine Ausflüchte mehr gibt es künftig auch bei den Mengen von Dopingmitteln . Selbst wenn nur kleine Mengen ("uneingeschränkte Besitzstrafbarkeit") bei einem Athleten gefunden werden, macht er sich strafbar. Sind alle Sportler in Deutschland von dem neuen Gesetz
ren. Keine Ausflüchte mehr gibt es künftig auch bei den Mengen von
Dopingmitteln. Selbst wenn nur kleine Mengen ("uneingeschränkte BesitzstrafbarkSueddeutsche
werden, macht er sich strafbar. Sind alle Sportler in Deutschland von dem neuen Gesetz betroffen? Freizeitkicker, Hobbyläufer und Bodybuilder müssen nicht fürchten, für die Einnahme von Dopingmitteln bestraft zu werden. Das Anti-Doping-Gesetz zielt nur auf den Spitzensport und die rund 7000 Athleten, die den Dopingkontroll-Testpools der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) angehöre
läufer und Bodybuilder müssen nicht fürchten, für die Einnahme von
Dopingmitteln bestraft zu werden. Das Anti-Doping-Gesetz zielt nur auf den SpitSueddeutsche
Partizan Belgrad, Aleksandar Nikacevic, wurde im Zuge dieser Aktion festgenommen. Ihm wird vorgeworfen, der Kopf einer Organisation gewesen zu sein, die Hehlerei und illegalen Handel mit Dopingmitteln betrieben haben soll. Zusammen mit 30 weiteren Verdächtigten soll er Radprofis und Amateursportler in Italien unter anderem mit Epo-Präparaten versorgt haben. Ins Visier der Fahnder war
rganisation gewesen zu sein, die Hehlerei und illegalen Handel mit
Dopingmitteln betrieben haben soll. Zusammen mit 30 weiteren Verdächtigten sollKicker
lgende Maßnahmen und deren unverzügliche Umsetzung: 1. Die Einführung zusätzlicher Tathandlungen in das Arzneimittelgesetz, um auch den Erwerb und das Verbringen von sowie den Handel mit Dopingmitteln sachgerecht strafrechtlich verfolgen zu können. 2. Die Erhöhung der Höchststrafe für Dopingvergehen im Arzneimittelgesetz von drei auf fünf Jahre. 3. Die Anwendung der Anti-Doping-Geset
tz, um auch den Erwerb und das Verbringen von sowie den Handel mit
Dopingmitteln sachgerecht strafrechtlich verfolgen zu können. 2. Die Erhöhung dDOSB
altschaften das Gesetz noch nicht überall in der gleichen, vom Gesetzgeber intendierten Weise anwenden. So hält nur etwas mehr als jede zweite Staatsanwaltschaft den einfachen Besitz von Dopingmitteln für ausreichend, um einen Anfangsverdacht für das Vorliegen einer nicht geringen Menge zu bejahen, wie dies vom Gesetzgeber intendiert war. Die übrigen Staatsanwaltschaften verlangen we
s mehr als jede zweite Staatsanwaltschaft den einfachen Besitz von
Dopingmitteln für ausreichend, um einen Anfangsverdacht für das Vorliegen einerDOSB
eichtern, zu qualifizieren und zu intensivieren. Der Evaluierungsbericht erörtert auch den schon vor fünf Jahren diskutierten und jetzt von einigen wiederholten Vorschlag, den Besitz von Dopingmitteln bereits in geringen Mengen unter Strafe zu stellen, also das Erfordernis einer ,,nicht geringen Menge" aufzuheben. Im Ergebnis lehnen Bundesregierung und Sachverständiger dies aus guten
erten und jetzt von einigen wiederholten Vorschlag, den Besitz von
Dopingmitteln bereits in geringen Mengen unter Strafe zu stellen, also das ErfoDOSB
die Hintermänner und das kriminelle Umfeld der Doping-Praktiken verfolgt. Würde der Staat den/die dopende/n Sportler/in strafrechtlich auch dann ins Visier nehmen, wenn diese/r nicht mit Dopingmitteln handelt oder sie anderweitig in Verkehr bringt, sondern eine geringe Menge ausschließlich zum Eigenkonsum besitzt, so hätte dies in der Praxis kontraproduktive Folgen: So wäre hier ­ im
strafrechtlich auch dann ins Visier nehmen, wenn diese/r nicht mit
Dopingmitteln handelt oder sie anderweitig in Verkehr bringt, sondern eine geriDOSB
einem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens mehr verhängen würden. Von daher sehen wir weder die Notwendigkeit noch den Vorteil einer Besitzstrafbarkeit auch geringer Mengen von Dopingmitteln . Sie würde den Anti-Doping-Kampf vielmehr - entgegen der guten Absicht der Befürworter - eher schwächen und komplizieren. Die beiden übrigen in dem Evaluationsbericht erörterten Änderun
noch den Vorteil einer Besitzstrafbarkeit auch geringer Mengen von
Dopingmitteln. Sie würde den Anti-Doping-Kampf vielmehr - entgegen der guten AbDOSB
nhaltet unter anderem eine Höchststrafe für gedopte Sportler von bis zu drei Jahren, erstmals können damit auch Athleten strafrechtlich verfolgt werden. Zudem wird bereits der Besitz von Dopingmitteln unter Strafe gestellt, egal in welcher Menge. Voraussichtlich im kommenden Jahr soll das Gesetz verabschiedet werden. Den Hintermännern der Dopingsünder droht bei schweren Vergehen soga
strafrechtlich verfolgt werden. Zudem wird bereits der Besitz von
Dopingmitteln unter Strafe gestellt, egal in welcher Menge. Voraussichtlich im Sueddeutsche
mmt war, hat auch zu der Erkenntnis geführt, dass Reglementierungen und Kontrollen allein nicht ausreichen.Nach der Novellierung des Arzneimittelgesetzes, wonach das Inverkehrbringen von Dopingmitteln unter Strafandrohung steht, sind die Rechtsgrundlagen auch für ein strafrechtliches Einschreiten bei Dopingverstößen zwar verbessert worden, doch wird das Ziel eines dopingfreien Sports
llierung des Arzneimittelgesetzes, wonach das Inverkehrbringen von
Dopingmitteln unter Strafandrohung steht, sind die Rechtsgrundlagen auch für eiDOSB
r Republik allein schon wegen der mangelhaften Verbindung zwischen Staat und Sport. Zwar fangen Staatsanwälte hin und wieder große Dealer oder bestrafen Ärzte wegen der Verabreichung von Dopingmitteln und der Anwendung im Sport verbotener Methoden. Deren hochverdächtige Kunden aber laufen, gleiten, fahren und siegen häufig munter weiter. So könnte es auch in Erfurt ablaufen. Dort erm
eder große Dealer oder bestrafen Ärzte wegen der Verabreichung von
Dopingmitteln und der Anwendung im Sport verbotener Methoden. Deren hochverdächFAZ
daran. Sie verfolgt zunächst Fälle aus den vergangenen beiden Jahren und wird dazu zehn Sportler vernehmen. Mehr aber nicht. Da nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) nur die Weitergabe von Dopingmitteln , die Anwendung bestimmter Methoden bei Dritten und der Besitz nicht geringer Mengen bestimmter Substanzen strafwürdig ist, gelten die Kunden von Mediziner F. als Zeugen. „Es wird nicht
icht. Da nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) nur die Weitergabe von
Dopingmitteln, die Anwendung bestimmter Methoden bei Dritten und der Besitz nicFAZ
auch nur für den Besitz einer geringen Menge heute schon ergriffen werden, zumal die kriminalistische Erfahrung zeigt, dass der eigene Konsum im Breitensport häufig durch den Handel mit Dopingmitteln finanziert wird. Und auch für die Forderung nach einer Strafschärfung/Strafrahmenerhöhung in § 95 Abs. 1 Nr. 2a u. 2b AMG von derzeit bis zu drei Jahren auf fünf Jahre Freiheitsstrafe
dass der eigene Konsum im Breitensport häufig durch den Handel mit
Dopingmitteln finanziert wird. Und auch für die Forderung nach einer StrafschäBundesministerium des Innern
len. Freizeitsportler sollen von den neuen Strafvorschriften ausgenommen werden. Einhergehend mit dem Verbot des Selbstdopings soll durch das Anti-Doping-Gesetz der Erwerb und Besitz von Dopingmitteln ohne Mengenbegrenzung unter Strafe gestellt werden. Dafür ist ein Strafmaß von bis zu zwei Jahren vorgesehen. Mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren sollen Täter geahndet werden, w
opings soll durch das Anti-Doping-Gesetz der Erwerb und Besitz von
Dopingmitteln ohne Mengenbegrenzung unter Strafe gestellt werden. Dafür ist einSueddeutsche
ksamkeit der geänderten Gesetzgebung, die schärfer als in den meisten anderen Ländern dieser Welt ist", sagte Bach. ,,So sind zuletzt immer wieder Hintermänner verurteilt worden, die mit Dopingmitteln gehandelt haben. Um den Sumpf im Umfeld der Athleten auszutrocknen, ist es wichtig, an die Nachschubwege heranzukommen. Die im Januar 2010 in Passau verhängte Strafe von fünf Jahren und
sind zuletzt immer wieder Hintermänner verurteilt worden, die mit
Dopingmitteln gehandelt haben. Um den Sumpf im Umfeld der Athleten auszutrockneDOSB
chtungsweisend ein Urteil auf dieser Basis für die Dopingbekämpfung sein wird. "Entlastungstheorien nur aufgrund von Mutationen ohne funktionellen Nachweis würden in Zukunft bei modernen Dopingmitteln die Bemühungen der Fahnder aussichtslos machen", sagt Fritz Sörgel. Dem Nürnberger Pharmakologen wollte Pechsteins Anwalt übrigens jüngst die Wiederholung einiger "wichtiger Bewertungen
ationen ohne funktionellen Nachweis würden in Zukunft bei modernen
Dopingmitteln die Bemühungen der Fahnder aussichtslos machen", sagt Fritz SörgeSueddeutsche
nsbesondere den WADA- und den NADA-Code an. Mir ist § 6 a des Arzneimittelgesetzes bekannt, demzufolge u.a. der Handel und das Inverkehrbringen sowie der Besitz nicht geringer Mengen von Dopingmitteln strafbar sind. 5. Ich werde das Recht der mir anvertrauten Sportlerinnen und Sportler auf körperliche Unversehrtheit achten und keine Form der Gewalt, sei sie physischer, psychischer o
nd das Inverkehrbringen sowie der Besitz nicht geringer Mengen von
Dopingmitteln strafbar sind. 5. Ich werde das Recht der mir anvertrauten SportDOSB
ass ich unabsichtlich ein verunreinigtes Produkt konsumiert habe", sagte Fränk Schleck. Ihm war bei der Tour das Diuretikum Xipamid nachgewiesen worden, das auch zur Verschleierung von Dopingmitteln eingesetzt werden kann. Der Tour-Dritte von 2011 bestreitet Doping und hatte zuletzt öfter vermutet, ihm sei die verbotene Substanz untergeschoben worden. Neben der Sperre verfügte di
tikum Xipamid nachgewiesen worden, das auch zur Verschleierung von
Dopingmitteln eingesetzt werden kann. Der Tour-Dritte von 2011 bestreitet DopinKicker
iederversammlung formuliert hat. Auch wir treten für weitergehende gesetzliche und untergesetzliche Verbesserungen ein. Wir halten allerdings eine uneingeschränkte Besitzstrafbarkeit von Dopingmitteln für kontraproduktiv, weil sie faktisch die schnellere und härtere Sportgerichtsbarkeit aushebeln könnte. Dies wollen auch die Koalitionäre nicht, wie aus dem Beschlusstext hervorgeht. D
Wir halten allerdings eine uneingeschränkte Besitzstrafbarkeit von
Dopingmitteln für kontraproduktiv, weil sie faktisch die schnellere und härtereDOSB
r gearbeitet worden sei. Regner schreibt weiter, daß das Dopinglabor in Kreischa nach dem positiven Befund des kanadischen Sprinters Ben Johnson bei den Olympischen Spielen 1988 an neuen Dopingmitteln gearbeitet habe, die aus Nasenspray-Flaschen benutzt werden sollten. Das Experiment habe sich je doch nicht bewährt. Insgesamt hat der Skandal um Ben Johnson nach Regners Auffassung an
en Sprinters Ben Johnson bei den Olympischen Spielen 1988 an neuen
Dopingmitteln gearbeitet habe, die aus Nasenspray-Flaschen benutzt werden solltDOSB
s Antrags des DOSB-Präsidiums sind folgende Forderungen: 1. Die Einführung zusätzlicher Tathandlungen in das Arzneimittelgesetz, nämlich des „Erwerbs, Verbringens und Handeltreibens von Dopingmitteln in nicht geringer Menge“. 2. Die Erhöhung der Höchststrafe für Dopingvergehen im Arzneimittelgesetz von drei auf fünf Jahre. 3. Die Anwendung der Anti-Doping-Gesetzgebung durch die St
elgesetz, nämlich des „Erwerbs, Verbringens und Handeltreibens von
Dopingmitteln in nicht geringer Menge“. 2. Die Erhöhung der Höchststrafe für DDOSB
r nimmt, sich dadurch einen Vorteil im Wettbewerb zu verschaffen, drohen jetzt Geldstrafen und Gefängnis bis zu drei Jahren. Keine Ausflüchte mehr gibt es künftig auch bei den Mengen von Dopingmitteln . Selbst wenn nur kleine Mengen ("uneingeschränkte Besitzstrafbarkeit") bei einem Athleten gefunden werden, macht er sich strafbar. Sind alle Sportler in Deutschland von dem neuen Gesetz
ren. Keine Ausflüchte mehr gibt es künftig auch bei den Mengen von
Dopingmitteln. Selbst wenn nur kleine Mengen ("uneingeschränkte BesitzstrafbarkSueddeutsche
werden, macht er sich strafbar. Sind alle Sportler in Deutschland von dem neuen Gesetz betroffen? Freizeitkicker, Hobbyläufer und Bodybuilder müssen nicht fürchten, für die Einnahme von Dopingmitteln bestraft zu werden. Das Anti-Doping-Gesetz zielt nur auf den Spitzensport und die rund 7000 Athleten, die den Dopingkontroll-Testpools der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) angehöre
läufer und Bodybuilder müssen nicht fürchten, für die Einnahme von
Dopingmitteln bestraft zu werden. Das Anti-Doping-Gesetz zielt nur auf den SpitSueddeutsche
in nettes Schildchen für eine marginal veränderte Gesetzeslage wird, sondern auch die wirklich entscheidenden Fragen anpackt. Wie zum Beispiel die uneingeschränkte Besitzstrafbarkeit von Dopingmitteln . Die signifikant bessere Ausstattung für die Strafverfolger. Und vor allem auch die Drohung, dass es den Mitwissern und Mittätern im Milieu, den Ärzten, Betreuern und Teamchefs, juristi
ackt. Wie zum Beispiel die uneingeschränkte Besitzstrafbarkeit von
Dopingmitteln. Die signifikant bessere Ausstattung für die Strafverfolger. Und Sueddeutsche
ußerhalb des Wettbewerbs selbst langfristige, leistungssteigernde Wirkung haben können (z. B. anabole Steroide), sowie Maskierungsmittel, die verwendet werden können, um den Nachweis von Dopingmitteln zu verhindern. Sämtliche in der Verbotsliste aufgeführten Substanzen und Methoden sind im Wettbewerb verboten. Wer eine nur im Wettbewerb verbotene Substanz außerhalb von Wettbewerben a
askierungsmittel, die verwendet werden können, um den Nachweis von
Dopingmitteln zu verhindern. Sämtliche in der Verbotsliste aufgeführten SubstanDFB
Mittel weiterzugeben, hätten uns der Ausschluss aus dem Leistungssport und damit erhebliche berufliche Nachteile gedroht. Trotz des systembedingten Drucks betrachten wir den Einsatz von Dopingmitteln aus heutiger Sicht als Fehler. Soweit die Sportler durch den Einsatz von Dopingmitteln gesundheitliche Schäden davon getragen haben sollten, sind wir tief betroffen und bedauern dies se
t. Trotz des systembedingten Drucks betrachten wir den Einsatz von
Dopingmitteln aus heutiger Sicht als Fehler. Soweit die Sportler durch den EinsDOSB
liche berufliche Nachteile gedroht. Trotz des systembedingten Drucks betrachten wir den Einsatz von Dopingmitteln aus heutiger Sicht als Fehler. Soweit die Sportler durch den Einsatz von Dopingmitteln gesundheitliche Schäden davon getragen haben sollten, sind wir tief betroffen und bedauern dies sehr. Die daran beteiligten Trainer entschuldigen sich ausdrücklich dafür. Seit 1991, als
utiger Sicht als Fehler. Soweit die Sportler durch den Einsatz von
Dopingmitteln gesundheitliche Schäden davon getragen haben sollten, sind wir tiDOSB
international vernetzt über die Grenzen hinweg operieren. Das Gesetz verstärkte unter anderem die staatlichen Ermittlungsbefugnisse in Fällen des organisierten ungesetzlichen Handels mit Dopingmitteln . Daneben wurde eine beschränkte Besitzstrafbarkeit für besonders gefährliche Dopingmittel eingeführt. Mit dem Bericht kommt die Bundesregierung dem Auftrag des Gesetzgebers nach, die An
sbefugnisse in Fällen des organisierten ungesetzlichen Handels mit
Dopingmitteln. Daneben wurde eine beschränkte Besitzstrafbarkeit für besonders Bundesministerium des Innern
ragen könnten: - Änderung der Voraussetzungen für die Festlegung der dem Besitzverbot unterstellten Stoffe (§ 6a Absatz 2a AMG) - Einführung einer weiteren Tathandlung des „Erwerbs“ von Dopingmitteln im AMG - Prüfung der Erweiterung des Vortatenkatalogs des § 261 StGB (Geldwäsche) - Vereinheitlichung der Sachbehandlung von Dopingstraftaten (bezüglich der erforderlichen Intensität
2a AMG) - Einführung einer weiteren Tathandlung des „Erwerbs“ von
Dopingmitteln im AMG - Prüfung der Erweiterung des Vortatenkatalogs des § 261 Bundesministerium des Innern
r nimmt, sich dadurch einen Vorteil im Wettbewerb zu verschaffen, drohen jetzt Geldstrafen und Gefängnis bis zu drei Jahren. Keine Ausflüchte mehr gibt es künftig auch bei den Mengen von Dopingmitteln . Selbst wenn nur kleine Mengen («uneingeschränkte Besitzstrafbarkeit») bei einem Athleten gefunden werden, macht er sich strafbar. Sind alle Sportler in Deutschland von dem neuen Geset
ren. Keine Ausflüchte mehr gibt es künftig auch bei den Mengen von
Dopingmitteln. Selbst wenn nur kleine Mengen («uneingeschränkte BesitzstrafbarkSueddeutsche
erden, macht er sich strafbar. Sind alle Sportler in Deutschland von dem neuen Gesetz betroffen? Freizeitkicker, Hobbyläufer und Bodybuilder müssen nicht fürchten, für die Einnahme von Dopingmitteln bestraft zu werden. Das Anti-Doping-Gesetz zielt nur auf den Spitzensport und die rund 7000 Athleten, die den Dopingkontroll-Testpools der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) angehöre
läufer und Bodybuilder müssen nicht fürchten, für die Einnahme von
Dopingmitteln bestraft zu werden. Das Anti-Doping-Gesetz zielt nur auf den SpitSueddeutsche
nd Amateurspieler durch ihre Vereinszugehörigkeit und die Statuten der Mitgliedsverbände des DFB, Lizenzspieler durch ihren Vertrag dazu verpflichtet, ihre Leistung ohne die Einnahme von Dopingmitteln zu erbringen. 1428 Dopingtests in der Saison 2008/2009 In Zusammenarbeit mit der NADA, der Nationalen Anti-Doping Agentur, führt der DFB jährlich rund 480 Trainingskontrollen durch. N
ren Vertrag dazu verpflichtet, ihre Leistung ohne die Einnahme von
Dopingmitteln zu erbringen. 1428 Dopingtests in der Saison 2008/2009 In ZusamDFB
Dopings; In Deutschland finden sich gesetzliche Regelungen zur Dopingbekämpfung in unterschiedlichen Gesetzen. Im Arzneimittelgesetz (§§ 6a, 95) werden ,,Verschreibung", ,,Anwendung von Dopingmitteln bei anderen" sowie das ,,Inverkehrbringen" mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen, dazu zählt ein Doping von Minderjährigen, kann
imittelgesetz (§§ 6a, 95) werden ,,Verschreibung", ,,Anwendung von
Dopingmitteln bei anderen" sowie das ,,Inverkehrbringen" mit Geldstrafe oder FrBundesministerium des Innern
euer/-innen wie auch Ärzte/-innen und medizinisches Assistenzpersonal über das Arzneimittelgesetz bei Dopingverstößen zu bestrafen. Auch die Einfuhr von in Deutschland nicht zugelassenen Dopingmitteln aus dem Ausland ist als Vergehen mit Strafe bedroht. Im Betäubungsmittelgesetz werden die unerlaubte Einfuhr, die Veräußerung oder der Erwerb sowie der Besitz größerer Mengen von Betäub
bestrafen. Auch die Einfuhr von in Deutschland nicht zugelassenen
Dopingmitteln aus dem Ausland ist als Vergehen mit Strafe bedroht. Im BetäubungBundesministerium des Innern
ngkampf jenseits eines speziellen Gesetzes zu intensivieren? 5. Welche Maßnahmen und welche Mittel sind nach Auffassung der Bundesregierung geeignet, um das Herstellen und Vertreiben von Dopingmitteln in Deutschland zu verhindern? Für die Bundesregierung ist die Dopingbekämpfung ein Kernelement ihrer Sportpolitik. Fair Play und Chancengleichheit sind Werte, die durch Doping im Sport
der Bundesregierung geeignet, um das Herstellen und Vertreiben von
Dopingmitteln in Deutschland zu verhindern? Für die Bundesregierung ist die DoBundesministerium des Innern
tz für Deutschland ist am Mittwoch von der Bundesregierung vorgestellt worden. Nachfolgend die wesentlichen Inhalte: Zweck des Gesetzes: Das Gesetz dient der Bekämpfung des Einsatzes von Dopingmitteln und -methoden, um die Gesundheit der Sportler zu schützen, die Fairness und Chancengleichheit bei Wettbewerben zu sichern und zur Erhaltung der Integrität des Sports beizutragen. Selbst
ck des Gesetzes: Das Gesetz dient der Bekämpfung des Einsatzes von
Dopingmitteln und -methoden, um die Gesundheit der Sportler zu schützen, die FaSueddeutsche
rhaltung der Integrität des Sports beizutragen. Selbstdoping: Bisher konnten dopende Spitzenathleten gesetzlich nicht belangt werden. Das neue Gesetz verbietet Sportlern die Einnahme von Dopingmitteln , sofern die Anwendung in der Absicht erfolgt, sich damit einen Vorteil in einem sportlichen Wettbewerb zu verschaffen. Das Verbot erfasst damit erstmals das unlautere Verhalten dopender
langt werden. Das neue Gesetz verbietet Sportlern die Einnahme von
Dopingmitteln, sofern die Anwendung in der Absicht erfolgt, sich damit einen VoSueddeutsche
ot erfasst damit erstmals das unlautere Verhalten dopender Athleten selbst in einem speziellen Tatbestand. Besitzstrafbarkeit: Eingeführt wird eine Strafbarkeit bei Erwerb und Besitz von Dopingmitteln auch bei geringen Mengen, sofern mit diesen Selbstdoping beabsichtigt ist. Strafen:Dopingsünder müssen zukünftig mit Gefängnis- oder Geldstrafen rechnen. Mit einer Freiheitsstrafe bis z
rkeit: Eingeführt wird eine Strafbarkeit bei Erwerb und Besitz von
Dopingmitteln auch bei geringen Mengen, sofern mit diesen Selbstdoping beabsichSueddeutsche
l zur Vermeidung von Zittern. Nahrungs­ergänzungsmittel und Kreatinin stellen eine Grauzone dar. Hier bestehen vor allem Gefahren durch Verunreinigungen. Auch Breitensportler greifen zu Dopingmitteln Auch Breitensportler greifen in niedrigem Prozentsatz zu den Mitteln, die bei Leistungssportlern unter Doping fallen. Hier können kurz- und langfristig erhebliche gesundheitliche Schäd
Gefahren durch Verunreinigungen. Auch Breitensportler greifen zu
Dopingmitteln Auch Breitensportler greifen in niedrigem Prozentsatz zu den MitDOSB
och sehr bescheiden", kritisierte Grünen-Sprecher Winfried Hermann. "Das ist nur eine bescheidene Novelle des Arzneimittelgesetzes: Das Gesetz wird lediglich zur portionierten Abgabe von Dopingmitteln führen", sagte Hermann. Der Antrag der Grünen fand im Ausschuss keine Mehrheit. Jaksches Bekenntnisse bestätigten die Vorgehensweise, dopende Sportler nicht mit den Mitteln des Strafrec
elgesetzes: Das Gesetz wird lediglich zur portionierten Abgabe von
Dopingmitteln führen", sagte Hermann. Der Antrag der Grünen fand im Ausschuss kSueddeutsche
; h) für nicht ordnungsgemäße Erfüllung von Auflagen Geldstrafe bis zu 250.000,00; § 7b Nr. 4. bleibt unberührt; i) für das Mitwirkenlassen gedopter Spieler (§ 6), die Verabreichung von Dopingmitteln , die Weigerung, Dopingkontrollen zuzulassen sowie jede Beteiligung an diesen Handlungen oder ihre Duldung und bei Verstößen gegen die Anti-Doping-Richtlinien Geldstrafe bis zu 150.000,
das Mitwirkenlassen gedopter Spieler (§ 6), die Verabreichung von
Dopingmitteln, die Weigerung, Dopingkontrollen zuzulassen sowie jede BeteiligunDFB
z für Deutschland ist am Mittwoch von der Bundesregierung vorgestellt worden. Nachfolgend die wesentlichen Inhalte: Zweck des Gesetzes: Das Gesetz dient der Bekämpfung des Einsatzes von Dopingmitteln und -methoden, um die Gesundheit der Sportler zu schützen, die Fairness und Chancengleichheit bei Wettbewerben zu sichern und zur Erhaltung der Integrität des Sports beizutragen. Selbst
ck des Gesetzes: Das Gesetz dient der Bekämpfung des Einsatzes von
Dopingmitteln und -methoden, um die Gesundheit der Sportler zu schützen, die FaSueddeutsche Zeitung
rhaltung der Integrität des Sports beizutragen. Selbstdoping: Bisher konnten dopende Spitzenathleten gesetzlich nicht belangt werden. Das neue Gesetz verbietet Sportlern die Einnahme von Dopingmitteln , sofern die Anwendung in der Absicht erfolgt, sich damit einen Vorteil in einem sportlichen Wettbewerb zu verschaffen. Das Verbot erfasst damit erstmals das unlautere Verhalten dopender
langt werden. Das neue Gesetz verbietet Sportlern die Einnahme von
Dopingmitteln, sofern die Anwendung in der Absicht erfolgt, sich damit einen VoSueddeutsche Zeitung
ot erfasst damit erstmals das unlautere Verhalten dopender Athleten selbst in einem speziellen Tatbestand. Besitzstrafbarkeit: Eingeführt wird eine Strafbarkeit bei Erwerb und Besitz von Dopingmitteln auch bei geringen Mengen, sofern mit diesen Selbstdoping beabsichtigt ist. Strafen:Dopingsünder müssen zukünftig mit Gefängnis- oder Geldstrafen rechnen. Mit einer Freiheitsstrafe bis z
rkeit: Eingeführt wird eine Strafbarkeit bei Erwerb und Besitz von
Dopingmitteln auch bei geringen Mengen, sofern mit diesen Selbstdoping beabsichSueddeutsche Zeitung
abine Bätzing (SPD), bei der Vorstellung des Drogen- und Suchtberichts 2006. Wörtlich heißt es im Bericht: "Ein weiteres Problemfeld beim Medikamentenmissbrauch stellt die Verwendung von Dopingmitteln im Sport dar. Trotz erheblicher Gesundheitsrisiken durch den Konsum von Dopingsubstanzen zur Leistungssteigerung und Körperveränderung missbrauchen Sportler Substanzen wie Anabolika, EP
Problemfeld beim Medikamentenmissbrauch stellt die Verwendung von
Dopingmitteln im Sport dar. Trotz erheblicher Gesundheitsrisiken durch den KonsDOSB
ortler wie Francesco Moser oder Bode Miller gehören zu den Befürwortern; selbst der damalige IOC-Präsident Juan Antonio Samaranch hatte sich 1998 für eine Freigabe von nicht gefährlichen Dopingmitteln ausgesprochen. Kurz vor den druckfrischen Enthüllungen von Jef D'hont hatte der Göttinger Sportwissenschaftler Prof. Arnd Krüger, ein ehemaliger Mittelstreckler und Olympiateilnehmer, m
Samaranch hatte sich 1998 für eine Freigabe von nicht gefährlichen
Dopingmitteln ausgesprochen. Kurz vor den druckfrischen Enthüllungen von Jef D'DOSB
international vernetzt über die Grenzen hinweg operieren. Das Gesetz verstärkte unter anderem die staatlichen Ermittlungsbefugnisse in Fällen des organisierten ungesetzlichen Handels mit Dopingmitteln . Daneben wurde eine beschränkte Besitzstrafbarkeit für besonders gefährliche Dopingmittel eingeführt.“ Mit dem Bericht komme die Bundesregierung dem Auftrag des Gesetzgebers nach, die
sbefugnisse in Fällen des organisierten ungesetzlichen Handels mit
Dopingmitteln. Daneben wurde eine beschränkte Besitzstrafbarkeit für besonders DOSB
rt beitragen könnten:Änderung der Voraussetzungen für die Festlegung der dem Besitzverbot unterstellten Stoffe (§ 6a Absatz 2a AMG)Einführung einer weiteren Tathandlung des „Erwerbs“ von Dopingmitteln im AMGPrüfung der Erweiterung des Vortatenkatalogs des § 261 StGB (Geldwäsche)Vereinheitlichung der Sachbehandlung von Dopingstraftaten (bezüglich der erforderlichen Intensität der Verd
atz 2a AMG)Einführung einer weiteren Tathandlung des „Erwerbs“ von
Dopingmitteln im AMGPrüfung der Erweiterung des Vortatenkatalogs des § 261 StGBDOSB
on zum Kampf gegen Doping, an der sich das DOSBPräsidium intensiv beteiligt hat, konzentrierte sich in den letzten Monaten auf die Frage der Einführung von Straftatbeständen ,,Besitz von Dopingmitteln " und ,,Sportbetrug". Einen entsprechenden Gesetzentwurf des Freistaates Bayern, der auf ihre Einführung zielt, hat der zuständige Ausschuss des Bundesrats allerdings auf unbestimmte Zei
en auf die Frage der Einführung von Straftatbeständen ,,Besitz von
Dopingmitteln" und ,,Sportbetrug". Einen entsprechenden Gesetzentwurf des FreisDOSB
nnen die staatlichen Ermittlungsmöglichkeiten (wie Telefonüberwachung und Durchsuchungen) besser ausgeschöpft werden. Der DOSB weist ausdrücklich darauf hin, dass Athleten/innen, die mit Dopingmitteln handeln oder sie anderweitig in den Verkehr bringen, mit Gefängnisstrafen bedroht sind. Der DOSB hält diese Regelung für sinnvoll und zielführend und unterstützt sie nachdrücklich. Der
r DOSB weist ausdrücklich darauf hin, dass Athleten/innen, die mit
Dopingmitteln handeln oder sie anderweitig in den Verkehr bringen, mit GefängniDOSB
reitete Missbrauch von Arzneimitteln in kommerziellen Fitness-Studios unterliegt entgegen landläufiger Meinung nicht den Anti-DopingRegeln des organisierten Sports. Um die Weitergabe von Dopingmitteln in diesen Einrichtungen wirksamer bekämpfen zu können, sind kommerzielle Fitness-Studios und ähnliche Betriebe nach Auffassung des DOSB der Regelüberwachung durch Polizei und Ordnungsbe
Anti-DopingRegeln des organisierten Sports. Um die Weitergabe von
Dopingmitteln in diesen Einrichtungen wirksamer bekämpfen zu können, sind kommeDOSB
erfolgen, da nur so eine schnelle, harte und international sofort durchsetzbare Bestrafung möglich ist. Wird der Athlet durch staatliche Maßnahmen der Weitergabe von oder des Handels mit Dopingmitteln überführt, unterliegt er schon jetzt den für alle Bürger geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes (siehe oben Ziffer 6). Der DOSB betont insbesondere noch einmal das
durch staatliche Maßnahmen der Weitergabe von oder des Handels mit
Dopingmitteln überführt, unterliegt er schon jetzt den für alle Bürger geltendeDOSB
Verweigerer herauszukommen. Denn dem autonomen Sport hat die Regierung in spe im Koalitionsvertrag den Weg quasi vorgegeben. Berlin will sogar die Strafwürdigkeit allein beim Besitz von Dopingmitteln prüfen. Dagegen sprach sich Brechtken im DLF zwar energisch aus und wiederholte die umstrittene Auffassung des DOSB-Präsidiums, das Sportrecht werde dann durch das Strafrecht ausgehebel
eben. Berlin will sogar die Strafwürdigkeit allein beim Besitz von
Dopingmitteln prüfen. Dagegen sprach sich Brechtken im DLF zwar energisch aus uFAZ
auch nur für den Besitz einer geringen Menge heute schon ergriffen werden, zumal die kriminalistische Erfahrung zeigt, dass der eigene Konsum im Breitensport häufig durch den Handel mit Dopingmitteln finanziert wird. Und auch für die Forderung nach einer Strafschärfung/Strafrahmenerhöhung in § 95 Abs. 1 Nr. 2a u. 2b AMG von derzeit bis zu drei Jahren auf fünf Jahre Freiheitsstrafe z
dass der eigene Konsum im Breitensport häufig durch den Handel mit
Dopingmitteln finanziert wird. Und auch für die Forderung nach einer StrafschärDOSB
len. Freizeitsportler sollen von den neuen Strafvorschriften ausgenommen werden. Einhergehend mit dem Verbot des Selbstdopings soll durch das Anti-Doping-Gesetz der Erwerb und Besitz von Dopingmitteln ohne Mengenbegrenzung unter Strafe gestellt werden. Dafür ist ein Strafmaß von bis zu zwei Jahren vorgesehen. Mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren sollen Täter geahndet werden, w
opings soll durch das Anti-Doping-Gesetz der Erwerb und Besitz von
Dopingmitteln ohne Mengenbegrenzung unter Strafe gestellt werden. Dafür ist einSueddeutsche
ping Einnahme von Medikamenten: Gebrauch/Missbrauch aus der Hausapotheke/ Betreuerkoffer Arztbesuch (kontaminierte) Nahrungsergänzungsmittel Legale/illegale Drogen Bewusster Einsatz von Dopingmitteln /-methoden 5 Was ist Doping? 6 Definition - praktische Version! · Doping ist alles das, was auf der sog. Verbotsliste steht! · Substanzen · Methoden © Bongarts/Getty Images 7 Def
rungsergänzungsmittel Legale/illegale Drogen Bewusster Einsatz von
Dopingmitteln/-methoden 5 Was ist Doping? 6 Definition - praktische VersionDFB
g der verfassungsrechtlich garantierten Autonomie des Sports und der Funktionsfähigkeit der Sportgerichtsbarkeit. Ob dafür ,auch Vorschriften zur uneingeschränkten Besitzstrafbarkeit von Dopingmitteln zum Zweck des Dopings im Sport' in Betracht kommen, will die Koalition prüfen. Für den DOSB ist dabei entscheidend, dass der im Sportrecht geltende Grundsatz der ,strict liability', als
ür ,auch Vorschriften zur uneingeschränkten Besitzstrafbarkeit von
Dopingmitteln zum Zweck des Dopings im Sport' in Betracht kommen, will die KoalDOSB
ztbesuche  Kommentar zur Dopingbekämpfung: Behinderte Aufklärer  Streit um die Besitzstrafbarkeit Mit dieser Haltung beendete Schäuble die heftige Diskussion im Sport, ob der Besitz von Dopingmitteln unter Strafe gestellt werden solle. Darüber zeigte sich DOSB-Präsident Thomas Bach erfreut: „Der Minister hat ein klares Bekenntnis zur Selbstverwaltung und Subsidiarität des Sports geg
endete Schäuble die heftige Diskussion im Sport, ob der Besitz von
Dopingmitteln unter Strafe gestellt werden solle. Darüber zeigte sich DOSB-PräsFAZ
staatlicher Dopingbekämpfung unterstrich. Autor: Christian Eichler, Jahrgang 1959, Sportkorrespondent in München. Folgen: Sie fordert, den Besitz von Dopingmitteln schon vom ersten Milligramm an unter Strafe zu stellen - und nicht erst von einer „nicht geringen Menge“ an, wie es in der geltenden „schwachen Kompromisslösung“ von 2007 heiße. Überdie
an class="shareAutorTxt left" >Folgen: Sie fordert, den Besitz von
Dopingmitteln schon vom ersten Milligramm an unter Strafe zu stellen - und nichFAZ
eitens der zuständigen Behörden ordnungsgemäß berücksichtigt werden. Die Änderungen der Vorschriften gegen Doping dienen unter anderem dazu, den Gesundheitsgefahren durch den Einsatz von Dopingmitteln zu begegnen. Die neuen Regelungen im Arzneimittelgesetz dienen damit auch dazu, Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit zu vermeiden (Managementregel 4 der nat
unter anderem dazu, den Gesundheitsgefahren durch den Einsatz von
Dopingmitteln zu begegnen. Die neuen Regelungen im Arzneimittelgesetz dienen daDOSB
Sport (DBVG): - Änderung der Voraussetzungen für die Festlegung der dem Besitzverbot unterstellten Stoffe (§ 6a Absatz 2a AMG) - Einführung einer weiteren Tathandlung des „Erwerbs“ von Dopingmitteln im AMG - Prüfung der Erweiterung des Vortatenkatalogs des § 261 StGB (Geldwäsche) - Vereinheitlichung der Sachbehandlung von Dopingstraftaten (Verdachtsmomente/Schulungs- und Fortbild
2a AMG) - Einführung einer weiteren Tathandlung des „Erwerbs“ von
Dopingmitteln im AMG - Prüfung der Erweiterung des Vortatenkatalogs des § 261 Bundesministerium des Innern

Notes:
1 Where to start a query
2Smart Searcht breaks the user's input into individual words and then matches those words in any position and in any order in the table (rather than simple doing a simple string compare)
3Regular Expressions can be used to initialize advanced searches. In the regular expression search you can enter regular expression with various wildcards such as:

";