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Platz- bzw. Hallenanlage in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise oder sicherheitsbeeinträchtigend aufgetreten ist. Ein örtliches Stadionverbot soll bei Verstößen gegen die Stadionordnung ausgesprochen werden (minderschwerer Fall), soweit diese nicht mit Verstößen nach Absatz 3 in Verbindung stehen oder der Betroffene bisher nicht wiederholt in einer die Menschenwürde ve
ten ist. Ein örtliches Stadionverbot soll bei Verstößen gegen die
Stadionordnung ausgesprochen werden (minderschwerer Fall), soweit diese nicht miDFB
Rechts- und Verfahrensordnung des DFB; 19. bei der aktiven Unterstützung beim Einbringen und/oder Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen; 20. bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Stadionordnung 21. bei nachgewiesenem wiederholtem sicherheitsbeeinträchtigendem Verhalten. Ein bundesweit wirksames Stadionverbot kann in den Fällen der Absätze 3 und 4 auch ausgesprochen werden, wen
nischen Gegenständen; 20. bei schwerwiegenden Verstößen gegen die
Stadionordnung 21. bei nachgewiesenem wiederholtem sicherheitsbeeinträchtigendemDFB
. Mit allen Beteiligten wurde das Nationale Konzept Sport und Sicherheit (NKSS) erarbeitet. Es enthält Empfehlungen zu den Handlungsfeldern: Fanbetreuung im Rahmen von Sozialarbeit, der Stadionordnung , der Stadionverbote, der Ordnungsdienste, der Stadionsicherheit, der Sicherheit auf Reisewegen und der Zusammenarbeit aller Beteiligten. Das NKSS wurde in den letzten Jahrzehnten immer
en Handlungsfeldern: Fanbetreuung im Rahmen von Sozialarbeit, der
Stadionordnung, der Stadionverbote, der Ordnungsdienste, der Stadionsicherheit, Bundesministerium des Innern
. Mit allen Beteiligten wurde das Nationale Konzept Sport und Sicherheit (NKSS) erarbeitet. Es enthält Empfehlungen zu den Handlungsfeldern: Fanbetreuung im Rahmen von Sozialarbeit, der Stadionordnung , der Stadionverbote, der Ordnungsdienste, der Stadionsicherheit, der Sicherheit auf Reisewegen und der Zusammenarbeit aller Beteiligten. Das NKSS wurde in den letzten Jahrzehnten immer
en Handlungsfeldern: Fanbetreuung im Rahmen von Sozialarbeit, der
Stadionordnung, der Stadionverbote, der Ordnungsdienste, der Stadionsicherheit, Bundesministerium des Innern
mmer) deutlich angegeben sein. Es sollen Datum und Ort der Veranstaltung, Wettbewerb, Spielbeginn und die Spielpaarung sowie ein Verweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Stadionordnung enthalten sein. Die Angaben auf der Karte müssen mit der Beschilderung der Anlage inner- und außerhalb des Stadions übereinstimmen. Dabei sollen Farbcodes verwendet werden. Alle wichtig
owie ein Verweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die
Stadionordnung enthalten sein. Die Angaben auf der Karte müssen mit der BeschildDFB
htkugeln und anderen pyrotechnischen Gegenständen, namentlich sogenannte bengalische Fackeln und Rauchpulver, die nach den Bestimmungen der allgemeinen Gesetze und der jeweils geltenden Stadionordnung (§ 28) nicht mitgeführt werden dürfen, alkoholischen Getränken und anderer berauschender Mittel, Gegenständen, die dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität einer Person zu ver
en Bestimmungen der allgemeinen Gesetze und der jeweils geltenden
Stadionordnung (§ 28) nicht mitgeführt werden dürfen, alkoholischen Getränken unDFB
n Besuchern, die mit einer Durchsuchung nicht einverstanden sind; Wegnahme, Lagern und gegebenenfalls Wiederaushändigen von Gegenständen, die nach rechtlichen Vorschriften oder nach der Stadionordnung nicht mitgeführt werden dürfen; Gewährleistung der Blocktrennung, wo entsprechend gekennzeichnete Eintrittskarten ausgegeben wurden; Kontrolle an den Zugängen zu den Besucherblöcken und
von Gegenständen, die nach rechtlichen Vorschriften oder nach der
Stadionordnung nicht mitgeführt werden dürfen; Gewährleistung der Blocktrennung,DFB
der Spieler und Schiedsrichter beim Betreten und Verlassen des Spielfeldes; ­ Regelung des im befriedeten Stadionbereich stattfindenden Fahrzeugund Fußgängerverkehrs; ­ Durchsetzen der Stadionordnung , soweit der Veranstalter hierfür verantwortlich ist; ­ Meldung strafrechtlich relevanter Sachverhalte an die Polizei; ­ Meldung sicherheitsrelevanter Sachverhalte an die Polizei, an die
h stattfindenden Fahrzeugund Fußgängerverkehrs; ­ Durchsetzen der
Stadionordnung, soweit der Veranstalter hierfür verantwortlich ist; ­ Meldung stDFB
Ordnungsdienstes sind auf Anforderungen verkleinerte Unterlagen (bis zur Größe DIN A5) zur Verfügung zu stellen. 125 Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen § 28 Stadionordnung 1. Im Benehmen mit den örtlichen Sicherheitsträgern und dem Platzanlageneigentümer ist darauf hinzuwirken, dass für die Platzanlage eine öffentlichrechtliche Benutzungsordnung (Stadiono
chtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen § 28
Stadionordnung 1. Im Benehmen mit den örtlichen Sicherheitsträgern und dem PlatzDFB
nordnung 1. Im Benehmen mit den örtlichen Sicherheitsträgern und dem Platzanlageneigentümer ist darauf hinzuwirken, dass für die Platzanlage eine öffentlichrechtliche Benutzungsordnung ( Stadionordnung ) erlassen wird. 2. Die Stadionordnung soll Ge- und Verbote enthalten, die dazu beitragen, sicherheits- und ordnungsbeeinträchtigende Verhaltensweisen von Besuchern der Platzanlage zu re
für die Platzanlage eine öffentlichrechtliche Benutzungsordnung (
Stadionordnung) erlassen wird. 2. Die Stadionordnung soll Ge- und Verbote enthalDFB
hen Sicherheitsträgern und dem Platzanlageneigentümer ist darauf hinzuwirken, dass für die Platzanlage eine öffentlichrechtliche Benutzungsordnung (Stadionordnung) erlassen wird. 2. Die Stadionordnung soll Ge- und Verbote enthalten, die dazu beitragen, sicherheits- und ordnungsbeeinträchtigende Verhaltensweisen von Besuchern der Platzanlage zu reduzieren. Für den Fall der Nichtbeacht
chtliche Benutzungsordnung (Stadionordnung) erlassen wird. 2. Die
Stadionordnung soll Ge- und Verbote enthalten, die dazu beitragen, sicherheits- DFB
tigende Verhaltensweisen von Besuchern der Platzanlage zu reduzieren. Für den Fall der Nichtbeachtung sollen die Ge- und Verbote sanktioniert werden. 3. Vor den Stadioneingängen ist die Stadionordnung gut sichtbar und lesbar durch Aushang den Besuchern zur Kenntnis zu bringen. § 29 Stadionsprecher Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen 1. Der Stadionsprecher i
Verbote sanktioniert werden. 3. Vor den Stadioneingängen ist die
Stadionordnung gut sichtbar und lesbar durch Aushang den Besuchern zur Kenntnis DFB
n den Umständen des Einzelfalls abhängig. In Betracht kommen zum Beispiel eine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen. A. Öffentlich-rechtliche Stadionordnung Bei dem Erlass einer öffentlich-rechtlichen Stadionordnung sind die jeweiligen landesrechtlichen und örtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen. Der DFB rät den Vereinen und Kapitalges
nd/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen. A. Öffentlich-rechtliche
Stadionordnung Bei dem Erlass einer öffentlich-rechtlichen Stadionordnung sind dDFB
n zum Beispiel eine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen. A. Öffentlich-rechtliche Stadionordnung Bei dem Erlass einer öffentlich-rechtlichen Stadionordnung sind die jeweiligen landesrechtlichen und örtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen. Der DFB rät den Vereinen und Kapitalgesellschaften (nachfolgend ,,Clubs"), sich mit ihren jeweilig
tliche Stadionordnung Bei dem Erlass einer öffentlich-rechtlichen
Stadionordnung sind die jeweiligen landesrechtlichen und örtlichen BesonderheiteDFB
(nachfolgend ,,Clubs"), sich mit ihren jeweiligen Kommunen in Verbindung zu setzen und, soweit möglich, auf die Regelung der unter C. genannten Komplexe in einer öffentlich-rechtlichen Stadionordnung hinzuwirken. B. Zivilrechtliche Regelungen Das Hausrecht steht während eines Fußballspiels in aller Regel dem ausrichtenden Club zu. Der Hausrechtsinhaber kann grundsätzlich frei darübe
g der unter C. genannten Komplexe in einer öffentlich-rechtlichen
Stadionordnung hinzuwirken. B. Zivilrechtliche Regelungen Das Hausrecht steht wäDFB
gen anzupassen sind. C. Regelungskomplexe Die folgenden Formulierungsbeispiele sollen einige regelungsbedürftige Komplexe aufzeigen. Sie orientieren sich an einer öffentlich-rechtlichen Stadionordnung und sind bei einer Regelung durch den Club in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend anzupassen (zum Beispiel Entbehrlichkeit der Widmung, Vertragsstrafe statt Hinweis auf OWiG).
e aufzeigen. Sie orientieren sich an einer öffentlich-rechtlichen
Stadionordnung und sind bei einer Regelung durch den Club in Allgemeinen GeschäfDFB
36 Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen Il. Anerkennung/Bindung Besucher erkennen mit dem Erwerb einer Eintritts- und/oder Berechtigungskarte die Regelung der Stadionordnung als verbindlich an. Die Bindungswirkung dieser Stadionordnung entsteht mit dem Zutritt zum Stadiongelände. III. Widmung 1. Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspiele
erb einer Eintritts- und/oder Berechtigungskarte die Regelung der
Stadionordnung als verbindlich an. Die Bindungswirkung dieser Stadionordnung entDFB
len Il. Anerkennung/Bindung Besucher erkennen mit dem Erwerb einer Eintritts- und/oder Berechtigungskarte die Regelung der Stadionordnung als verbindlich an. Die Bindungswirkung dieser Stadionordnung entsteht mit dem Zutritt zum Stadiongelände. III. Widmung 1. Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Großveranstaltungen mit überregiona
der Stadionordnung als verbindlich an. Die Bindungswirkung dieser
Stadionordnung entsteht mit dem Zutritt zum Stadiongelände. III. Widmung 1. Das DFB
gswidrigkeiten (OWIG) belegt werden. Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden. 2. Bei Verstößen gegen die Stadionordnung können Besucher ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden. 3. Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt. 139 Richtlinien zur
eit, so kann Anzeige erstattet werden. 2. Bei Verstößen gegen die
Stadionordnung können Besucher ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und DFB
rt und Weise oder sicherheitsbeeinträchtigend aufgetreten ist. Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten (2) Ein örtliches Stadionverbot soll bei Verstößen gegen die Stadionordnung ausgesprochen werden (minderschwerer Fall), soweit diese nicht mit Verstößen nach Absatz 3 in Verbindung stehen oder der Betroffene bisher nicht wiederholt in einer die Menschenwürde ve
ten (2) Ein örtliches Stadionverbot soll bei Verstößen gegen die
Stadionordnung ausgesprochen werden (minderschwerer Fall), soweit diese nicht miDFB
echts- und Verfahrensordnung des DFB; 19. bei der aktiven Unterstützung beim Einbringen und / oder Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen 20. bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Stadionordnung 21. bei nachgewiesenem wiederholtem sicherheitsbeeinträchtigendem Verhalten. (5) Ein bundesweit wirksames Stadionverbot kann in den Fällen der Absätze 3 und 4 auch ausgesprochen werden,
hnischen Gegenständen 20. bei schwerwiegenden Verstößen gegen die
Stadionordnung 21. bei nachgewiesenem wiederholtem sicherheitsbeeinträchtigendemDFB

Notes:
1 Where to start a query
2Smart Searcht breaks the user's input into individual words and then matches those words in any position and in any order in the table (rather than simple doing a simple string compare)
3Regular Expressions can be used to initialize advanced searches. In the regular expression search you can enter regular expression with various wildcards such as:

";