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erbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen. staatliche Sanktion auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten, sondern eine Präventivmaßnahme auf zivilrechtlicher Grundlage. (3) (4) Das Stadionverbot gilt befristet (§ 5). Das Stadionverbot kann als örtliches (§ 4 Absatz 2) oder als überörtliches (nachfolgend: bundesweit wirksames) Stadionverbot (§ 4 Absätze 3, 4 und 5) ausgesprochen | eine Präventivmaßnahme auf zivilrechtlicher Grundlage. (3) (4) Das | Stadionverbot | gilt befristet (§ 5). Das Stadionverbot kann als örtliches (§ 4 Ab | DFB | |
elen. staatliche Sanktion auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten, sondern eine Präventivmaßnahme auf zivilrechtlicher Grundlage. (3) (4) Das Stadionverbot gilt befristet (§ 5). Das Stadionverbot kann als örtliches (§ 4 Absatz 2) oder als überörtliches (nachfolgend: bundesweit wirksames) Stadionverbot (§ 4 Absätze 3, 4 und 5) ausgesprochen werden. Das örtliche Stadionverbot erstr | her Grundlage. (3) (4) Das Stadionverbot gilt befristet (§ 5). Das | Stadionverbot | kann als örtliches (§ 4 Absatz 2) oder als überörtliches (nachfolg | DFB | |
zivilrechtlicher Grundlage. (3) (4) Das Stadionverbot gilt befristet (§ 5). Das Stadionverbot kann als örtliches (§ 4 Absatz 2) oder als überörtliches (nachfolgend: bundesweit wirksames) Stadionverbot (§ 4 Absätze 3, 4 und 5) ausgesprochen werden. Das örtliche Stadionverbot erstreckt sich grundsätzlich nur auf den befriedeten Bereich der Platz- oder Hallenanlage, in der das Hausrecht | satz 2) oder als überörtliches (nachfolgend: bundesweit wirksames) | Stadionverbot | (§ 4 Absätze 3, 4 und 5) ausgesprochen werden. Das örtliche Stadio | DFB | |
. Das Stadionverbot kann als örtliches (§ 4 Absatz 2) oder als überörtliches (nachfolgend: bundesweit wirksames) Stadionverbot (§ 4 Absätze 3, 4 und 5) ausgesprochen werden. Das örtliche Stadionverbot erstreckt sich grundsätzlich nur auf den befriedeten Bereich der Platz- oder Hallenanlage, in der das Hausrecht des das Stadionverbot Festsetzenden ausgeübt wird. Das bundesweit wirksame | verbot (§ 4 Absätze 3, 4 und 5) ausgesprochen werden. Das örtliche | Stadionverbot | erstreckt sich grundsätzlich nur auf den befriedeten Bereich der P | DFB | |
sätze 3, 4 und 5) ausgesprochen werden. Das örtliche Stadionverbot erstreckt sich grundsätzlich nur auf den befriedeten Bereich der Platz- oder Hallenanlage, in der das Hausrecht des das Stadionverbot Festsetzenden ausgeübt wird. Das bundesweit wirksame Stadionverbot kann auch für den Bereich anderer Platz- oder Hallenanlagen festgesetzt werden. Die Vereine und der DFB bevollmächtigen | Bereich der Platz- oder Hallenanlage, in der das Hausrecht des das | Stadionverbot | Festsetzenden ausgeübt wird. Das bundesweit wirksame Stadionverbot | DFB | |
erstreckt sich grundsätzlich nur auf den befriedeten Bereich der Platz- oder Hallenanlage, in der das Hausrecht des das Stadionverbot Festsetzenden ausgeübt wird. Das bundesweit wirksame Stadionverbot kann auch für den Bereich anderer Platz- oder Hallenanlagen festgesetzt werden. Die Vereine und der DFB bevollmächtigen sich hierzu durch eine gesonderte Erklärung gegenseitig. Die Erklä | Stadionverbot Festsetzenden ausgeübt wird. Das bundesweit wirksame | Stadionverbot | kann auch für den Bereich anderer Platz- oder Hallenanlagen festge | DFB | |
irksamkeit des Stadionverbots wird nicht durch den Erwerb einer Eintrittskarte oder den Besitz eines anderen Berechtigungsnachweises aufgehoben. §2 Grundsätzliche Zuständigkeiten für ein Stadionverbot (1) Die Festsetzung, Aufhebung, Aussetzung oder Reduzierung eines Stadionverbots steht grundsätzlich nur dem Eigentümer bzw. Besitzer der Platz- bzw. Hallenanlage als originärem Hausrech | gsnachweises aufgehoben. §2 Grundsätzliche Zuständigkeiten für ein | Stadionverbot | (1) Die Festsetzung, Aufhebung, Aussetzung oder Reduzierung eines | DFB | |
ene dem vertretungsberechtigten Organ des DFB dem Generalsekretär des Ligaverbandes der Geschäftsführung der DFL. §1 Definition, Zweck und Wirksamkeit des Stadionverbots (6) (1) Ein Stadionverbot ist die auf der Basis des Hausrechts gegen eine natürliche Person wegen in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise oder sicherheitsbeeinträchtigenden Auftretens im Zusam | 1 Definition, Zweck und Wirksamkeit des Stadionverbots (6) (1) Ein | Stadionverbot | ist die auf der Basis des Hausrechts gegen eine natürliche Per | DFB | |
ges sicherheitsbeeinträchtigendes Verhalten zu vermeiden und den Betroffenen zur Friedfertigkeit anzuhalten, um die Sicherheit anlässlich von Fußballveranstaltungen zu gewährleisten. Das Stadionverbot selbst stellt eine präventive Maßnahme zur Gefahrenabwehr der für die Sicherheit der Veranstaltung Verantwortlichen dar. Das Stadionverbot ist daher keine 8 OFFIZIELLE MITTEILUNGEN Di | erheit anlässlich von Fußballveranstaltungen zu gewährleisten. Das | Stadionverbot | selbst stellt eine präventive Maßnahme zur Gefahrenabwehr der für | DFB | |
on Fußballveranstaltungen zu gewährleisten. Das Stadionverbot selbst stellt eine präventive Maßnahme zur Gefahrenabwehr der für die Sicherheit der Veranstaltung Verantwortlichen dar. Das Stadionverbot ist daher keine 8 OFFIZIELLE MITTEILUNGEN Dieses Recht kann einem geeigneten Beauftragten übertragen werden. In diesem Fall ist die Beauftragung für eine Dauer von mindestens einer Sp | der für die Sicherheit der Veranstaltung Verantwortlichen dar. Das | Stadionverbot | ist daher keine 8 OFFIZIELLE MITTEILUNGEN Dieses Recht kann ein | DFB | |
eines Stadionverbots obliegt 1. dem Verein, in dessen Bereich das sicher. heitsbeeinträchtigende Ereignis eingetreten ist: in den Fällen des § 4 Absatz 2 dieser Richtlinien (örtliches Stadionverbot ) in den Fällen des § 4 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinien (bundesweit wirksames Stadionverbot). Als Bereich, in dem das die Menschenwürde verletzende oder sicherheitsbeeinträchtigende | st: in den Fällen des § 4 Absatz 2 dieser Richtlinien (örtliches | Stadionverbot | ) in den Fällen des § 4 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinien (bunde | DFB | |
e Ereignis eingetreten ist: in den Fällen des § 4 Absatz 2 dieser Richtlinien (örtliches Stadionverbot) in den Fällen des § 4 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinien (bundesweit wirksames Stadionverbot ). Als Bereich, in dem das die Menschenwürde verletzende oder sicherheitsbeeinträchtigende Ereignis eingetreten ist, gelten: die Platz- oder Hallenanlage außerhalb der Platz- oder Hal | n des § 4 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinien (bundesweit wirksames | Stadionverbot | ). Als Bereich, in dem das die Menschenwürde verletzende oder siche | DFB | |
rung des Stadionverbots unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse, einschließlich etwaig vorliegender Stellungnahmen des Betroffenen. §4 Adressat, Fälle des Stadionverbots Ein Stadionverbot ist gegen eine Person zu verhängen, die im Zusammenhang mit dem Fußballsport, insbesondere anlässlich einer Fußballveranstaltung der Lizenzligen, der 3. Liga oder der 4. Spielklasseneben | gnahmen des Betroffenen. §4 Adressat, Fälle des Stadionverbots Ein | Stadionverbot | ist gegen eine Person zu verhängen, die im Zusammenhang mit dem Fu | DFB | |
ührten Fälle innerhalb oder außerhalb einer Platz- bzw. Hallenanlage in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise oder sicherheitsbeeinträchtigend aufgetreten ist. Ein örtliches Stadionverbot soll bei Verstößen gegen die Stadionordnung ausgesprochen werden (minderschwerer Fall), soweit diese nicht mit Verstößen nach Absatz 3 in Verbindung stehen oder der Betroffene bisher nic | se oder sicherheitsbeeinträchtigend aufgetreten ist. Ein örtliches | Stadionverbot | soll bei Verstößen gegen die Stadionordnung ausgesprochen werden ( | DFB | |
indung stehen oder der Betroffene bisher nicht wiederholt in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise oder sicherheitsbeeinträchtigend aufgefallen ist. Ein bundesweit wirksames Stadionverbot soll ausgesprochen werden bei eingeleiteten Ermittlungs- oder sonstigen Verfahren, insbesondere in folgenden Fällen (schwerer Fall): 1. Straftaten unter Anwendung von Gewalt gegen (4) | herheitsbeeinträchtigend aufgefallen ist. Ein bundesweit wirksames | Stadionverbot | soll ausgesprochen werden bei eingeleiteten Ermittlungs- oder sons | DFB | |
dlichen Motiven 14. Einbringen und/oder Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen 15. Sonstige schwere Straftaten im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen (4) Ein bundesweit wirksames Stadionverbot soll ferner ausgesprochen werden, ohne dass ein Ermittlungs- oder sonstiges Verfahren eingeleitet wurde, 16. bei Ingewahrsamnahmen oder schriftlich belegten Platzverweisen, wenn hinreich | sammenhang mit Fußballveranstaltungen (4) Ein bundesweit wirksames | Stadionverbot | soll ferner ausgesprochen werden, ohne dass ein Ermittlungs- oder | DFB | |
technischen Gegenständen; 20. bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Stadionordnung 21. bei nachgewiesenem wiederholtem sicherheitsbeeinträchtigendem Verhalten. Ein bundesweit wirksames Stadionverbot kann in den Fällen der Absätze 3 und 4 auch ausgesprochen werden, wenn der Betroffene entsprechend im Ausland aufgetreten ist. §5 Festsetzung und Dauer des Stadionverbots (1) Die Festset | sicherheitsbeeinträchtigendem Verhalten. Ein bundesweit wirksames | Stadionverbot | kann in den Fällen der Absätze 3 und 4 auch ausgesprochen werden, | DFB | |
3, 4, 5) bis zu 24 Monaten ständnis des Betroffenen der etwaige Bezugsverein um eine Stellungnahme ersucht werden. §7 Aufhebung, Aussetzung oder Reduzierung des Stadionverbots (1) Das Stadionverbot ist von der festsetzenden Stelle aufzuheben, wenn der Betroffene nachweist, dass das dem Stadionverbot ausschließlich zugrunde liegende Ermittlungsverfahren nach § 170 Absatz 2 StPO ei | Aufhebung, Aussetzung oder Reduzierung des Stadionverbots (1) Das | Stadionverbot | ist von der festsetzenden Stelle aufzuheben, wenn der Betroffene n | DFB | |
ucht werden. §7 Aufhebung, Aussetzung oder Reduzierung des Stadionverbots (1) Das Stadionverbot ist von der festsetzenden Stelle aufzuheben, wenn der Betroffene nachweist, dass das dem Stadionverbot ausschließlich zugrunde liegende Ermittlungsverfahren nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt worden ist; er in dem dem Stadionverbot ausschließlich zugrunde liegenden Strafverfahren frei | n Stelle aufzuheben, wenn der Betroffene nachweist, dass das dem | Stadionverbot | ausschließlich zugrunde liegende Ermittlungsverfahren nach § 170 A | DFB | |
uheben, wenn der Betroffene nachweist, dass das dem Stadionverbot ausschließlich zugrunde liegende Ermittlungsverfahren nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt worden ist; er in dem dem Stadionverbot ausschließlich zugrunde liegenden Strafverfahren freigesprochen worden ist; sonst die Voraussetzungen der in § 4 genannten Fälle nicht erfüllt sind. (2) Im Falle einer Einstellung des | n nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt worden ist; er in dem dem | Stadionverbot | ausschließlich zugrunde liegenden Strafverfahren freigesprochen wo | DFB | |
e einer Einstellung des zugrunde liegenden Ermittlungsverfahrens nach § 153 StPO oder nach einer entsprechenden Regelung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) soll die festsetzende Stelle das Stadionverbot auf Antrag des Betroffenen noch einmal im Hinblick auf Bestand und Dauer überprüfen. Im Falle einer endgültigen Einstellung des zugrunde liegenden Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO | des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) soll die festsetzende Stelle das | Stadionverbot | auf Antrag des Betroffenen noch einmal im Hinblick auf Bestand und | DFB | |
ltigen Einstellung des zugrunde liegenden Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO oder nach einer entsprechenden Regelung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) kann die festsetzende Stelle das Stadionverbot auf Antrag des Betroffenen noch einmal im Hinblick auf die Dauer überprüfen. (3) Das Stadionverbot kann bereits bei Erlass auch ohne Antrag des Betroffenen gegen Auflagen ausgesetzt we | des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) kann die festsetzende Stelle das | Stadionverbot | auf Antrag des Betroffenen noch einmal im Hinblick auf die Dauer ü | DFB | |
tsprechenden Regelung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) kann die festsetzende Stelle das Stadionverbot auf Antrag des Betroffenen noch einmal im Hinblick auf die Dauer überprüfen. (3) Das Stadionverbot kann bereits bei Erlass auch ohne Antrag des Betroffenen gegen Auflagen ausgesetzt werden oder zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag des Betroffenen gegen Auflagen ausgesetzt, in se | roffenen noch einmal im Hinblick auf die Dauer überprüfen. (3) Das | Stadionverbot | kann bereits bei Erlass auch ohne Antrag des Betroffenen gegen A | DFB | |
ätze 3, 4, 5) bis zu 60 Monaten Ein wiederholter schwerer/wiederholter besonders schwerer Fall liegt vor, wenn gegen den Betroffenen zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits ein bestehendes Stadionverbot worunter auch die gemäß § 7 ausgesetzten Stadionverbote fallen aufgrund eines schweren und/oder besonders schweren Falls vorliegt und er erneut entsprechend auffällig geworden ist. ( | den Betroffenen zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits ein bestehendes | Stadionverbot | worunter auch die gemäß § 7 ausgesetzten Stadionverbote fallen | DFB | |
verbote fallen aufgrund eines schweren und/oder besonders schweren Falls vorliegt und er erneut entsprechend auffällig geworden ist. (4) Befindet sich der Betroffene in Haft, tritt das Stadionverbot erst ab der Haftentlassung in Kraft. Mit Ablauf der festgesetzten Dauer erlischt das Stadionverbot. §6 Stellungnahme (1) Vor der Festsetzung des Stadionverbots soll dem Betroffenen die G | geworden ist. (4) Befindet sich der Betroffene in Haft, tritt das | Stadionverbot | erst ab der Haftentlassung in Kraft. Mit Ablauf der festgesetzten | DFB | |
ntsprechend auffällig geworden ist. (4) Befindet sich der Betroffene in Haft, tritt das Stadionverbot erst ab der Haftentlassung in Kraft. Mit Ablauf der festgesetzten Dauer erlischt das Stadionverbot . §6 Stellungnahme (1) Vor der Festsetzung des Stadionverbots soll dem Betroffenen die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Stellungnahme hat grundsätzlich schriftlich innerh | tlassung in Kraft. Mit Ablauf der festgesetzten Dauer erlischt das | Stadionverbot | . §6 Stellungnahme (1) Vor der Festsetzung des Stadionverbots soll | DFB | |
en Anhörung bei ihm oder über den jeweiligen Bezugsverein ermöglichen. Eine fristgerecht eingegangene Stellungnahme ist bei der Festsetzung des Stadionverbots zu berücksichtigen. Ist das Stadionverbot ohne Stellungnahme ergangen, kann der Betroffene diese nachträglich abgeben. Auf diese Möglichkeit ist der Betroffene hinzuweisen. Die Stellungnahme soll schriftlich und möglichst innerh | bei der Festsetzung des Stadionverbots zu berücksichtigen. Ist das | Stadionverbot | ohne Stellungnahme ergangen, kann der Betroffene diese nachträglic | DFB | |
§ 5 Absatz 3) zugrunde liegt, kommen diese Maßnahmen in der Regel jedoch frühestens nach Ablauf der Hälfte der Stadionverbotsdauer in Betracht. Fällt der Betroffene erneut auf, tritt das Stadionverbot wieder in vollem Umfang in Kraft. Darüber hinaus kann ein neues Stadionverbot festgesetzt werden. (6) Der Antrag ist begründet bei der gemäß § 3 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 f | rbotsdauer in Betracht. Fällt der Betroffene erneut auf, tritt das | Stadionverbot | wieder in vollem Umfang in Kraft. Darüber hinaus kann ein neues St | DFB | |
stens nach Ablauf der Hälfte der Stadionverbotsdauer in Betracht. Fällt der Betroffene erneut auf, tritt das Stadionverbot wieder in vollem Umfang in Kraft. Darüber hinaus kann ein neues Stadionverbot festgesetzt werden. (6) Der Antrag ist begründet bei der gemäß § 3 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 für die Festsetzung, Aufhebung, Aussetzung oder Reduzierung zuständigen Stelle | ot wieder in vollem Umfang in Kraft. Darüber hinaus kann ein neues | Stadionverbot | festgesetzt werden. (6) Der Antrag ist begründet bei der gemäß § 3 | DFB | |
Der Polizei ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung soll binnen eines Monats nach Antragstellung getroffen werden. §8 Form der Festsetzung des Stadionverbots (1) Das Stadionverbot ist stets schriftlich festzusetzen. Ein mündlich ausgesprochenes Stadionverbot ist schriftlich zu bestätigen. Wird die postalische Übermittlung des Stadionverbots erforderlich, ist diese | troffen werden. §8 Form der Festsetzung des Stadionverbots (1) Das | Stadionverbot | ist stets schriftlich festzusetzen. Ein mündlich ausgesprochenes S | DFB | |
innen eines Monats nach Antragstellung getroffen werden. §8 Form der Festsetzung des Stadionverbots (1) Das Stadionverbot ist stets schriftlich festzusetzen. Ein mündlich ausgesprochenes Stadionverbot ist schriftlich zu bestätigen. Wird die postalische Übermittlung des Stadionverbots erforderlich, ist dieses nachweisbar zuzustellen. Die Aushändigung bzw. die Übermittlung des Stadionve | t ist stets schriftlich festzusetzen. Ein mündlich ausgesprochenes | Stadionverbot | ist schriftlich zu bestätigen. Wird die postalische Übermittlung d | DFB | |
altung des Stadionverbots Die ordnungsgemäße Registrierung und Verwaltung der örtlichen Stadionverbote sowie die Überwachung der Ablauffristen obliegen grundsätzlich den Stellen, die das Stadionverbot festsetzen; die Registrierung und Verwaltung der bundesweit wirksamen Stadionverbote obliegt dem DFB (Zentralverwaltung). Die das Stadionverbot festsetzenden Stellen verwalten die Stadio | hung der Ablauffristen obliegen grundsätzlich den Stellen, die das | Stadionverbot | festsetzen; die Registrierung und Verwaltung der bundesweit wirksa | DFB | |
bliegen grundsätzlich den Stellen, die das Stadionverbot festsetzen; die Registrierung und Verwaltung der bundesweit wirksamen Stadionverbote obliegt dem DFB (Zentralverwaltung). Die das Stadionverbot festsetzenden Stellen verwalten die Stadionverbote mindestens nach zwei Suchkriterien: alphabetisch unter den Namen der Betroffenen chronologisch nach Ablauf der festgesetzten Dauer. | ksamen Stadionverbote obliegt dem DFB (Zentralverwaltung). Die das | Stadionverbot | festsetzenden Stellen verwalten die Stadionverbote mindestens nach | DFB | |
12 OFFIZIELLE MITTEILUNGEN (3) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen unterrichten den DFB (Zentralverwaltung) schriftlich, jeweils unverzüglich über ein bundesweit ausgesprochenes Stadionverbot bzw. dessen Aufhebung, Aussetzung, Reduzierung und die Erteilung von Auflagen (§ 7). (4) Der örtlichen Polizei, dem Bundespolizeipräsidium und den Landeskriminalämtern dürfen die Dat | ftlich, jeweils unverzüglich über ein bundesweit ausgesprochenes | Stadionverbot | bzw. dessen Aufhebung, Aussetzung, Reduzierung und die Erteilung | DFB | |
en von Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung für das Stadion nicht nachweisen können, die aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum ein Sicherheitsrisiko darstellen oder gegen die ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist; Überprüfen und Durchsuchen von Stadionbesuchern und der von ihnen mitgeführten Gegenstände beim Einlass und im Stadion; Überprüfen und Durchsuchen von Besuchern | r Drogenkonsum ein Sicherheitsrisiko darstellen oder gegen die ein | Stadionverbot | ausgesprochen worden ist; Überprüfen und Durchsuchen von Stadionbe | DFB | |
Zutritt zum Stadion nicht gewährt. Dasselbe gilt bei der Austragung von Fußballspielen für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein für die jeweilige Veranstaltung wirksames Stadionverbot besteht. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht grundsätzlich nicht. VI. Verhalten im Stadion 1. Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder | b der Bundesrepublik ein für die jeweilige Veranstaltung wirksames | Stadionverbot | besteht. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung | DFB | |
einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden. 2. Bei Verstößen gegen die Stadionordnung können Besucher ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden. 3. Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt. 139 Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen 4. Richtlinien zur einheitlichen Behandlun | esucher ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem | Stadionverbot | belegt werden. 3. Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben u | DFB | |
nwendbar. Der Erlass dieser Richtlinien beruht auf § 31 der Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen. §1 Definition, Zweck und Wirksamkeit des Stadionverbots (1) Ein Stadionverbot ist die auf der Basis des Hausrechts gegen eine natürliche Person wegen in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise oder sicherheitsbeeinträchtigenden Auftretens im Zusam | n. §1 Definition, Zweck und Wirksamkeit des Stadionverbots (1) Ein | Stadionverbot | ist die auf der Basis des Hausrechts gegen eine natürliche Per | DFB | |
troffenen zur Friedfertigkeit anzuhalten, um die Sicherheit anlässlich von Fußballveranstaltungen zu gewährleisten. 141 Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten Das Stadionverbot selbst stellt eine präventive Maßnahme zur Gefahrenabwehr der für die Sicherheit der Veranstaltung Verantwortlichen dar. Das Stadionverbot ist daher keine staatliche Sanktion auf ein str | Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten Das | Stadionverbot | selbst stellt eine präventive Maßnahme zur Gefahrenabwehr der für | DFB | |
nheitlichen Behandlung von Stadionverboten Das Stadionverbot selbst stellt eine präventive Maßnahme zur Gefahrenabwehr der für die Sicherheit der Veranstaltung Verantwortlichen dar. Das Stadionverbot ist daher keine staatliche Sanktion auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten, sondern eine Präventivmaßnahme auf zivilrechtlicher Grundlage. (3) Das Stadionverbot gilt befristet (§ 5) | der für die Sicherheit der Veranstaltung Verantwortlichen dar. Das | Stadionverbot | ist daher keine staatliche Sanktion auf ein strafrechtlich relevan | DFB | |
twortlichen dar. Das Stadionverbot ist daher keine staatliche Sanktion auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten, sondern eine Präventivmaßnahme auf zivilrechtlicher Grundlage. (3) Das Stadionverbot gilt befristet (§ 5). (4) Das Stadionverbot kann als örtliches (§ 4 Absatz 2) oder als überörtliches (nachfolgend: bundesweit wirksames) Stadionverbot (§ 4 Absätze 3, 4 und 5) ausgesproc | ern eine Präventivmaßnahme auf zivilrechtlicher Grundlage. (3) Das | Stadionverbot | gilt befristet (§ 5). (4) Das Stadionverbot kann als örtliches (§ | DFB | |
keine staatliche Sanktion auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten, sondern eine Präventivmaßnahme auf zivilrechtlicher Grundlage. (3) Das Stadionverbot gilt befristet (§ 5). (4) Das Stadionverbot kann als örtliches (§ 4 Absatz 2) oder als überörtliches (nachfolgend: bundesweit wirksames) Stadionverbot (§ 4 Absätze 3, 4 und 5) ausgesprochen werden. Das örtliche Stadionverbot erstr | her Grundlage. (3) Das Stadionverbot gilt befristet (§ 5). (4) Das | Stadionverbot | kann als örtliches (§ 4 Absatz 2) oder als überörtliches (nachfolg | DFB | |
zivilrechtlicher Grundlage. (3) Das Stadionverbot gilt befristet (§ 5). (4) Das Stadionverbot kann als örtliches (§ 4 Absatz 2) oder als überörtliches (nachfolgend: bundesweit wirksames) Stadionverbot (§ 4 Absätze 3, 4 und 5) ausgesprochen werden. Das örtliche Stadionverbot erstreckt sich grundsätzlich nur auf den befriedeten Bereich der Platz- oder Hallenanlage, in der das Hausrecht | satz 2) oder als überörtliches (nachfolgend: bundesweit wirksames) | Stadionverbot | (§ 4 Absätze 3, 4 und 5) ausgesprochen werden. Das örtliche Stadio | DFB | |
) Das Stadionverbot kann als örtliches (§ 4 Absatz 2) oder als überörtliches (nachfolgend: bundesweit wirksames) Stadionverbot (§ 4 Absätze 3, 4 und 5) ausgesprochen werden. Das örtliche Stadionverbot erstreckt sich grundsätzlich nur auf den befriedeten Bereich der Platz- oder Hallenanlage, in der das Hausrecht des das Stadionverbot Festsetzenden ausgeübt wird. Das bundesweit wirksame | verbot (§ 4 Absätze 3, 4 und 5) ausgesprochen werden. Das örtliche | Stadionverbot | erstreckt sich grundsätzlich nur auf den befriedeten Bereich der P | DFB | |
sätze 3, 4 und 5) ausgesprochen werden. Das örtliche Stadionverbot erstreckt sich grundsätzlich nur auf den befriedeten Bereich der Platz- oder Hallenanlage, in der das Hausrecht des das Stadionverbot Festsetzenden ausgeübt wird. Das bundesweit wirksame Stadionverbot kann auch für den Bereich anderer Platz- oder Hallenanlagen festgesetzt werden. Die Vereine und der DFB bevollmächtigen | Bereich der Platz- oder Hallenanlage, in der das Hausrecht des das | Stadionverbot | Festsetzenden ausgeübt wird. Das bundesweit wirksame Stadionverbot | DFB | |
erstreckt sich grundsätzlich nur auf den befriedeten Bereich der Platz- oder Hallenanlage, in der das Hausrecht des das Stadionverbot Festsetzenden ausgeübt wird. Das bundesweit wirksame Stadionverbot kann auch für den Bereich anderer Platz- oder Hallenanlagen festgesetzt werden. Die Vereine und der DFB bevollmächtigen sich hierzu durch eine gesonderte Erklärung gegenseitig. Die Erklä | Stadionverbot Festsetzenden ausgeübt wird. Das bundesweit wirksame | Stadionverbot | kann auch für den Bereich anderer Platz- oder Hallenanlagen festge | DFB | |
irksamkeit des Stadionverbots wird nicht durch den Erwerb einer Eintrittskarte oder den Besitz eines anderen Berechtigungsnachweises aufgehoben. §2 Grundsätzliche Zuständigkeiten für ein Stadionverbot (1) Die Festsetzung, Aufhebung, Aussetzung oder Reduzierung eines Stadionverbots steht grundsätzlich nur dem Eigentümer bzw. Besitzer der Platzbzw. Hallenanlage als originärem Hausrechts | gsnachweises aufgehoben. §2 Grundsätzliche Zuständigkeiten für ein | Stadionverbot | (1) Die Festsetzung, Aufhebung, Aussetzung oder Reduzierung eines | DFB | |
eines Stadionverbots obliegt 1. dem Verein, in dessen Bereich das sicherheitsbeeinträchtigende Ereignis eingetreten ist: in den Fällen des § 4 Absatz 2 dieser Richtlinien (örtliches Stadionverbot ) in den Fällen des § 4 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinien (bundesweit wirksames Stadionverbot). Als Bereich, in dem das die Menschenwürde verletzende oder sicherheitsbeeinträchtigende E | : in den Fällen des § 4 Absatz 2 dieser Richtlinien (örtliches | Stadionverbot | ) in den Fällen des § 4 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinien (bundesw | DFB | |
e Ereignis eingetreten ist: in den Fällen des § 4 Absatz 2 dieser Richtlinien (örtliches Stadionverbot) in den Fällen des § 4 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinien (bundesweit wirksames Stadionverbot ). Als Bereich, in dem das die Menschenwürde verletzende oder sicherheitsbeeinträchtigende Ereignis eingetreten ist, gelten: die Platz- oder Hallenanlage außerhalb der Platz- oder Ha | n des § 4 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinien (bundesweit wirksames | Stadionverbot | ). Als Bereich, in dem das die Menschenwürde verletzende oder sich | DFB | |
des Stadionverbots unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse, einschließlich etwaig vorliegender Stellungnahmen des Betroffenen. §4 Adressat, Fälle des Stadionverbots (1) Ein Stadionverbot ist gegen eine Person zu verhängen, die im Zusammenhang mit dem Fußballsport, insbesondere anlässlich einer Fußballveranstaltung der Lizenzligen, der 3. Liga oder der 4. Spielklasseneben | men des Betroffenen. §4 Adressat, Fälle des Stadionverbots (1) Ein | Stadionverbot | ist gegen eine Person zu verhängen, die im Zusammenhang mit dem Fu | DFB | |
ge in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise oder sicherheitsbeeinträchtigend aufgetreten ist. Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten (2) Ein örtliches Stadionverbot soll bei Verstößen gegen die Stadionordnung ausgesprochen werden (minderschwerer Fall), soweit diese nicht mit Verstößen nach Absatz 3 in Verbindung stehen oder der Betroffene bisher nic | ur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten (2) Ein örtliches | Stadionverbot | soll bei Verstößen gegen die Stadionordnung ausgesprochen werden ( | DFB | |
ng stehen oder der Betroffene bisher nicht wiederholt in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise oder sicherheitsbeeinträchtigend aufgefallen ist. (3) Ein bundesweit wirksames Stadionverbot soll ausgesprochen werden bei eingeleiteten Ermittlungs- oder sonstigen Verfahren, insbesondere in folgenden Fällen (schwerer Fall): 1. Straftaten unter Anwendung von Gewalt gegen 1.1 Le | eitsbeeinträchtigend aufgefallen ist. (3) Ein bundesweit wirksames | Stadionverbot | soll ausgesprochen werden bei eingeleiteten Ermittlungs- oder sons | DFB | |
ichen Motiven 14. Einbringen und / oder Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen 15. Sonstige schwere Straftaten im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen (4) Ein bundesweit wirksames Stadionverbot soll ferner ausgesprochen werden, ohne dass ein Ermittlungs- oder sonstiges Verfahren eingeleitet wurde, 16. bei Ingewahrsamnahmen oder schriftlich belegten Platzverweisen, wenn hinreich | sammenhang mit Fußballveranstaltungen (4) Ein bundesweit wirksames | Stadionverbot | soll ferner ausgesprochen werden, ohne dass ein Ermittlungs- oder | DFB | |
hnischen Gegenständen 20. bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Stadionordnung 21. bei nachgewiesenem wiederholtem sicherheitsbeeinträchtigendem Verhalten. (5) Ein bundesweit wirksames Stadionverbot kann in den Fällen der Absätze 3 und 4 auch ausgesprochen werden, wenn der Betroffene entsprechend im Ausland aufgetreten ist. §5 Festsetzung und Dauer des Stadionverbots (1) Die Festset | herheitsbeeinträchtigendem Verhalten. (5) Ein bundesweit wirksames | Stadionverbot | kann in den Fällen der Absätze 3 und 4 auch ausgesprochen werden, | DFB | |
ätze 3, 4, 5) · bis zu 60 Monaten Ein wiederholter schwerer/wiederholter besonders schwerer Fall liegt vor, wenn gegen den Betroffenen zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits ein bestehendes Stadionverbot worunter auch die gemäß § 7 ausgesetzten Stadionverbote fallen aufgrund eines schweren und/oder besonders schweren Falls vorliegt und er erneut entsprechend auffällig geworden ist. ( | den Betroffenen zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits ein bestehendes | Stadionverbot | worunter auch die gemäß § 7 ausgesetzten Stadionverbote fallen | DFB | |
verbote fallen aufgrund eines schweren und/oder besonders schweren Falls vorliegt und er erneut entsprechend auffällig geworden ist. (4) Befindet sich der Betroffene in Haft, tritt das Stadionverbot erst ab der Haftentlassung in Kraft. (5) Mit Ablauf der festgesetzten Dauer erlischt das Stadionverbot. 146 §6 Stellungnahme (1) Vor der Festsetzung des Stadionverbots soll dem Betroffe | geworden ist. (4) Befindet sich der Betroffene in Haft, tritt das | Stadionverbot | erst ab der Haftentlassung in Kraft. (5) Mit Ablauf der festgesetz | DFB | |
rechend auffällig geworden ist. (4) Befindet sich der Betroffene in Haft, tritt das Stadionverbot erst ab der Haftentlassung in Kraft. (5) Mit Ablauf der festgesetzten Dauer erlischt das Stadionverbot . 146 §6 Stellungnahme (1) Vor der Festsetzung des Stadionverbots soll dem Betroffenen die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Stellungnahme hat grundsätzlich schriftlich i | sung in Kraft. (5) Mit Ablauf der festgesetzten Dauer erlischt das | Stadionverbot | . 146 §6 Stellungnahme (1) Vor der Festsetzung des Stadionverbots | DFB | |
nhörung bei ihm oder über den jeweiligen Bezugsverein ermöglichen. Eine fristgerecht eingegangene Stellungnahme ist bei der Festsetzung des Stadionverbots zu berücksichtigen. (2) Ist das Stadionverbot ohne Stellungnahme ergangen, kann der Betroffene diese nachträglich abgeben. Auf diese Möglichkeit ist der Betroffene hinzuweisen. Die Stellungnahme soll schriftlich und möglichst innerh | der Festsetzung des Stadionverbots zu berücksichtigen. (2) Ist das | Stadionverbot | ohne Stellungnahme ergangen, kann der Betroffene diese nachträglic | DFB | |
. Insbesondere soll mit Einverständnis des Betroffenen der etwaige Bezugsverein um eine Stellungnahme ersucht werden. §7 Aufhebung, Aussetzung oder Reduzierung des Stadionverbots (1) Das Stadionverbot ist von der festsetzenden Stelle aufzuheben, wenn der Betroffene nachweist, dass das dem Stadionverbot ausschließlich zugrunde liegende Ermittlungsverfahren nach § 170 Absatz 2 StPO ei | Aufhebung, Aussetzung oder Reduzierung des Stadionverbots (1) Das | Stadionverbot | ist von der festsetzenden Stelle aufzuheben, wenn der Betroffene n | DFB | |
ucht werden. §7 Aufhebung, Aussetzung oder Reduzierung des Stadionverbots (1) Das Stadionverbot ist von der festsetzenden Stelle aufzuheben, wenn der Betroffene nachweist, dass das dem Stadionverbot ausschließlich zugrunde liegende Ermittlungsverfahren nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt worden ist; er in dem dem Stadionverbot ausschließlich zugrunde liegenden Strafverfahren frei | n Stelle aufzuheben, wenn der Betroffene nachweist, dass das dem | Stadionverbot | ausschließlich zugrunde liegende Ermittlungsverfahren nach § 170 A | DFB | |
uheben, wenn der Betroffene nachweist, dass das dem Stadionverbot ausschließlich zugrunde liegende Ermittlungsverfahren nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt worden ist; er in dem dem Stadionverbot ausschließlich zugrunde liegenden Strafverfahren freigesprochen worden ist; sonst die Voraussetzungen der in § 4 genannten Fälle nicht erfüllt sind. (2) Im Falle einer Einstellung des | n nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt worden ist; er in dem dem | Stadionverbot | ausschließlich zugrunde liegenden Strafverfahren freigesprochen wo | DFB | |
e einer Einstellung des zugrunde liegenden Ermittlungsverfahrens nach § 153 StPO oder nach einer entsprechenden Regelung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) soll die festsetzende Stelle das Stadionverbot auf Antrag des Betroffenen noch einmal im Hinblick auf Bestand und Dauer überprüfen. Im Falle einer endgültigen Einstellung des zugrunde liegenden Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO | des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) soll die festsetzende Stelle das | Stadionverbot | auf Antrag des Betroffenen noch einmal im Hinblick auf Bestand und | DFB | |
ltigen Einstellung des zugrunde liegenden Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO oder nach einer entsprechenden Regelung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) kann die festsetzende Stelle das Stadionverbot auf Antrag des Betroffenen noch einmal im Hinblick auf die Dauer überprüfen. (3) Das Stadionverbot kann bereits bei Erlass auch ohne Antrag des Betroffenen gegen Auflagen ausgesetzt we | des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) kann die festsetzende Stelle das | Stadionverbot | auf Antrag des Betroffenen noch einmal im Hinblick auf die Dauer ü | DFB | |
tsprechenden Regelung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) kann die festsetzende Stelle das Stadionverbot auf Antrag des Betroffenen noch einmal im Hinblick auf die Dauer überprüfen. (3) Das Stadionverbot kann bereits bei Erlass auch ohne Antrag des Betroffenen gegen Auflagen ausgesetzt werden oder zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag des Betroffenen gegen Auflagen ausgesetzt, in se | roffenen noch einmal im Hinblick auf die Dauer überprüfen. (3) Das | Stadionverbot | kann bereits bei Erlass auch ohne Antrag des Betroffenen gegen A | DFB | |
§ 5 Absatz 3) zugrunde liegt, kommen diese Maßnahmen in der Regel jedoch frühestens nach Ablauf der Hälfte der Stadionverbotsdauer in Betracht. Fällt der Betroffene erneut auf, tritt das Stadionverbot wieder in vollem Umfang in Kraft. Darüber hinaus kann ein neues Stadionverbot festgesetzt werden. Der Antrag ist begründet bei der gemäß § 3 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 für d | rbotsdauer in Betracht. Fällt der Betroffene erneut auf, tritt das | Stadionverbot | wieder in vollem Umfang in Kraft. Darüber hinaus kann ein neues St | DFB | |
stens nach Ablauf der Hälfte der Stadionverbotsdauer in Betracht. Fällt der Betroffene erneut auf, tritt das Stadionverbot wieder in vollem Umfang in Kraft. Darüber hinaus kann ein neues Stadionverbot festgesetzt werden. Der Antrag ist begründet bei der gemäß § 3 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 für die Festsetzung, Aufhebung, Aussetzung oder Reduzierung zuständigen Stelle einz | ot wieder in vollem Umfang in Kraft. Darüber hinaus kann ein neues | Stadionverbot | festgesetzt werden. Der Antrag ist begründet bei der gemäß § 3 Abs | DFB | |
Der Polizei ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung soll binnen eines Monats nach Antragstellung getroffen werden. §8 Form der Festsetzung des Stadionverbots (1) Das Stadionverbot ist stets schriftlich festzusetzen. Ein mündlich ausgesprochenes Stadionverbot ist schriftlich zu bestätigen. (2) Wird die postalische Übermittlung des Stadionverbots erforderlich, ist d | troffen werden. §8 Form der Festsetzung des Stadionverbots (1) Das | Stadionverbot | ist stets schriftlich festzusetzen. Ein mündlich ausgesprochenes S | DFB | |
innen eines Monats nach Antragstellung getroffen werden. §8 Form der Festsetzung des Stadionverbots (1) Das Stadionverbot ist stets schriftlich festzusetzen. Ein mündlich ausgesprochenes Stadionverbot ist schriftlich zu bestätigen. (2) Wird die postalische Übermittlung des Stadionverbots erforderlich, ist dieses nachweisbar zuzustellen. (3) Die Aushändigung bzw. die Übermittlung des S | t ist stets schriftlich festzusetzen. Ein mündlich ausgesprochenes | Stadionverbot | ist schriftlich zu bestätigen. (2) Wird die postalische Übermittlu | DFB | |
ng des Stadionverbots (1) Die ordnungsgemäße Registrierung und Verwaltung der örtlichen Stadionverbote sowie die Überwachung der Ablauffristen obliegen grundsätzlich den Stellen, die das Stadionverbot festsetzen; die Registrierung und Verwaltung der bundesweit wirksamen Stadionverbote obliegt dem DFB (Zentralverwaltung). (2) Die das Stadionverbot festsetzenden Stellen verwalten die St | hung der Ablauffristen obliegen grundsätzlich den Stellen, die das | Stadionverbot | festsetzen; die Registrierung und Verwaltung der bundesweit wirksa | DFB | |
gen grundsätzlich den Stellen, die das Stadionverbot festsetzen; die Registrierung und Verwaltung der bundesweit wirksamen Stadionverbote obliegt dem DFB (Zentralverwaltung). (2) Die das Stadionverbot festsetzenden Stellen verwalten die Stadionverbote mindestens nach zwei Suchkriterien: alphabetisch unter den Namen der Betroffenen chronologisch nach Ablauf der festgesetzten Dauer. | en Stadionverbote obliegt dem DFB (Zentralverwaltung). (2) Die das | Stadionverbot | festsetzenden Stellen verwalten die Stadionverbote mindestens nach | DFB | |
handlung von Stadionverboten (3) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen unterrichten den DFB (Zentralverwaltung) schriftlich, jeweils unverzüglich über ein bundesweit ausgesprochenes Stadionverbot bzw. dessen Aufhebung, Aussetzung, Reduzierung und die Erteilung von Auflagen (§ 7). (4) Der DFB (Zentralverwaltung) unterrichtet die Vereine, die Zentrale Informationsstelle Sporteinsä | lich, jeweils unverzüglich über ein bundesweit ausgesprochenes | Stadionverbot | bzw. dessen Aufhebung, Aussetzung, Reduzierung und die Erteilung v | DFB | |
nalliga (4. Spielklasse) und der Abschnitt Medientechnische Anforderungen werden gestrichen. Diese Änderungen treten zum 1. Juli 2012 in Kraft. §2 Grundsätzliche Zuständigkeiten für ein Stadionverbot (3) Der Umfang der Hausrechtsbefugnis und die einzelnen Hausrechtsbefugten sind schriftlich festzulegen und dem DFB (Zentralverwaltung) zu melden. Die Ausübung der Hausrechtsbefugnis obl | 1. Juli 2012 in Kraft. §2 Grundsätzliche Zuständigkeiten für ein | Stadionverbot | (3) Der Umfang der Hausrechtsbefugnis und die einzelnen Hausrechts | DFB | |
en übertragen werden. In diesem Fall ist die Beauftragung für eine Dauer von mindestens einer Spielsaison festzulegen und dem DFB zu melden. §4 Adressat, Fälle des Stadionverbots (1) Ein Stadionverbot ist gegen eine Person zu verhängen, die im Zusammenhang mit dem Fußballsport, insbesondere anlässlich einer Fußballveranstaltung der Lizenzligen, der 3. Liga oder der 4. Spielklasseneben | d dem DFB zu melden. §4 Adressat, Fälle des Stadionverbots (1) Ein | Stadionverbot | ist gegen eine Person zu verhängen, die im Zusammenhang mit dem Fu | DFB | |
Bianco in den sauren Apfel. Seine persönlichen Daten schickte er an den AS Rom, der Verein leitete sie an die zuständige Polizeistelle weiter, und die kontrollierte, ob gegen Bianco ein Stadionverbot oder irgendwelche Straftaten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen vorlagen. Weil das nicht der Fall war, dauerte es nur noch ein paar Monate, bis Bianco seinen Ausweis erhielt. Da ha | e Polizeistelle weiter, und die kontrollierte, ob gegen Bianco ein | Stadionverbot | oder irgendwelche Straftaten im Zusammenhang mit Sportveranstaltun | FAZ |
Notes:
1 Where to start a query
2Smart Searcht breaks the user's input into individual words and then matches those words in any position and in any order in the table (rather than simple doing a simple string compare)
3Regular Expressions can be used to initialize advanced searches. In the regular expression search you can enter regular expression with various wildcards such as: