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erbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen. staatliche Sanktion auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten, sondern eine Präventivmaßnahme auf zivilrechtlicher Grundlage. (3) (4) Das Stadionverbot gilt befristet (§ 5). Das Stadionverbot kann als örtliches (§ 4 Absatz 2) oder als überörtliches (nachfolgend: bundesweit wirksames) Stadionverbot (§ 4 Absätze 3, 4 und 5) ausgesprochen
eine Präventivmaßnahme auf zivilrechtlicher Grundlage. (3) (4) Das
Stadionverbot gilt befristet (§ 5). Das Stadionverbot kann als örtliches (§ 4 AbDFB
elen. staatliche Sanktion auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten, sondern eine Präventivmaßnahme auf zivilrechtlicher Grundlage. (3) (4) Das Stadionverbot gilt befristet (§ 5). Das Stadionverbot kann als örtliches (§ 4 Absatz 2) oder als überörtliches (nachfolgend: bundesweit wirksames) Stadionverbot (§ 4 Absätze 3, 4 und 5) ausgesprochen werden. Das örtliche Stadionverbot erstr
her Grundlage. (3) (4) Das Stadionverbot gilt befristet (§ 5). Das
Stadionverbot kann als örtliches (§ 4 Absatz 2) oder als überörtliches (nachfolgDFB
zivilrechtlicher Grundlage. (3) (4) Das Stadionverbot gilt befristet (§ 5). Das Stadionverbot kann als örtliches (§ 4 Absatz 2) oder als überörtliches (nachfolgend: bundesweit wirksames) Stadionverbot (§ 4 Absätze 3, 4 und 5) ausgesprochen werden. Das örtliche Stadionverbot erstreckt sich grundsätzlich nur auf den befriedeten Bereich der Platz- oder Hallenanlage, in der das Hausrecht
satz 2) oder als überörtliches (nachfolgend: bundesweit wirksames)
Stadionverbot (§ 4 Absätze 3, 4 und 5) ausgesprochen werden. Das örtliche StadioDFB
. Das Stadionverbot kann als örtliches (§ 4 Absatz 2) oder als überörtliches (nachfolgend: bundesweit wirksames) Stadionverbot (§ 4 Absätze 3, 4 und 5) ausgesprochen werden. Das örtliche Stadionverbot erstreckt sich grundsätzlich nur auf den befriedeten Bereich der Platz- oder Hallenanlage, in der das Hausrecht des das Stadionverbot Festsetzenden ausgeübt wird. Das bundesweit wirksame
verbot (§ 4 Absätze 3, 4 und 5) ausgesprochen werden. Das örtliche
Stadionverbot erstreckt sich grundsätzlich nur auf den befriedeten Bereich der PDFB
sätze 3, 4 und 5) ausgesprochen werden. Das örtliche Stadionverbot erstreckt sich grundsätzlich nur auf den befriedeten Bereich der Platz- oder Hallenanlage, in der das Hausrecht des das Stadionverbot Festsetzenden ausgeübt wird. Das bundesweit wirksame Stadionverbot kann auch für den Bereich anderer Platz- oder Hallenanlagen festgesetzt werden. Die Vereine und der DFB bevollmächtigen
Bereich der Platz- oder Hallenanlage, in der das Hausrecht des das
Stadionverbot Festsetzenden ausgeübt wird. Das bundesweit wirksame StadionverbotDFB
erstreckt sich grundsätzlich nur auf den befriedeten Bereich der Platz- oder Hallenanlage, in der das Hausrecht des das Stadionverbot Festsetzenden ausgeübt wird. Das bundesweit wirksame Stadionverbot kann auch für den Bereich anderer Platz- oder Hallenanlagen festgesetzt werden. Die Vereine und der DFB bevollmächtigen sich hierzu durch eine gesonderte Erklärung gegenseitig. Die Erklä
Stadionverbot Festsetzenden ausgeübt wird. Das bundesweit wirksame
Stadionverbot kann auch für den Bereich anderer Platz- oder Hallenanlagen festgeDFB
irksamkeit des Stadionverbots wird nicht durch den Erwerb einer Eintrittskarte oder den Besitz eines anderen Berechtigungsnachweises aufgehoben. §2 Grundsätzliche Zuständigkeiten für ein Stadionverbot (1) Die Festsetzung, Aufhebung, Aussetzung oder Reduzierung eines Stadionverbots steht grundsätzlich nur dem Eigentümer bzw. Besitzer der Platz- bzw. Hallenanlage als originärem Hausrech
gsnachweises aufgehoben. §2 Grundsätzliche Zuständigkeiten für ein
Stadionverbot (1) Die Festsetzung, Aufhebung, Aussetzung oder Reduzierung eines DFB
ene dem vertretungsberechtigten Organ ­ des DFB dem Generalsekretär ­ des Ligaverbandes der Geschäftsführung der DFL. §1 Definition, Zweck und Wirksamkeit des Stadionverbots (6) (1) Ein Stadionverbot ist ­ die auf der Basis des Hausrechts ­ gegen eine natürliche Person ­ wegen in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise oder sicherheitsbeeinträchtigenden Auftretens im Zusam
1 Definition, Zweck und Wirksamkeit des Stadionverbots (6) (1) Ein
Stadionverbot ist ­ die auf der Basis des Hausrechts ­ gegen eine natürliche PerDFB
ges sicherheitsbeeinträchtigendes Verhalten zu vermeiden und den Betroffenen zur Friedfertigkeit anzuhalten, um die Sicherheit anlässlich von Fußballveranstaltungen zu gewährleisten. Das Stadionverbot selbst stellt eine präventive Maßnahme zur Gefahrenabwehr der für die Sicherheit der Veranstaltung Verantwortlichen dar. Das Stadionverbot ist daher keine 8 OFFIZIELLE MITTEILUNGEN Di
erheit anlässlich von Fußballveranstaltungen zu gewährleisten. Das
Stadionverbot selbst stellt eine präventive Maßnahme zur Gefahrenabwehr der für DFB
on Fußballveranstaltungen zu gewährleisten. Das Stadionverbot selbst stellt eine präventive Maßnahme zur Gefahrenabwehr der für die Sicherheit der Veranstaltung Verantwortlichen dar. Das Stadionverbot ist daher keine 8 OFFIZIELLE MITTEILUNGEN Dieses Recht kann einem geeigneten Beauftragten übertragen werden. In diesem Fall ist die Beauftragung für eine Dauer von mindestens einer Sp
der für die Sicherheit der Veranstaltung Verantwortlichen dar. Das
Stadionverbot ist daher keine 8 OFFIZIELLE MITTEILUNGEN Dieses Recht kann einDFB
eines Stadionverbots obliegt 1. dem Verein, in dessen Bereich das sicher. heitsbeeinträchtigende Ereignis eingetreten ist: ­ in den Fällen des § 4 Absatz 2 dieser Richtlinien (örtliches Stadionverbot ) ­ in den Fällen des § 4 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinien (bundesweit wirksames Stadionverbot). Als Bereich, in dem das die Menschenwürde verletzende oder sicherheitsbeeinträchtigende
st: ­ in den Fällen des § 4 Absatz 2 dieser Richtlinien (örtliches
Stadionverbot) ­ in den Fällen des § 4 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinien (bundeDFB
e Ereignis eingetreten ist: ­ in den Fällen des § 4 Absatz 2 dieser Richtlinien (örtliches Stadionverbot) ­ in den Fällen des § 4 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinien (bundesweit wirksames Stadionverbot ). Als Bereich, in dem das die Menschenwürde verletzende oder sicherheitsbeeinträchtigende Ereignis eingetreten ist, gelten: ­ die Platz- oder Hallenanlage ­ außerhalb der Platz- oder Hal
n des § 4 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinien (bundesweit wirksames
Stadionverbot). Als Bereich, in dem das die Menschenwürde verletzende oder sicheDFB
rung des Stadionverbots unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse, einschließlich etwaig vorliegender Stellungnahmen des Betroffenen. §4 Adressat, Fälle des Stadionverbots Ein Stadionverbot ist gegen eine Person zu verhängen, die im Zusammenhang mit dem Fußballsport, insbesondere anlässlich einer Fußballveranstaltung der Lizenzligen, der 3. Liga oder der 4. Spielklasseneben
gnahmen des Betroffenen. §4 Adressat, Fälle des Stadionverbots Ein
Stadionverbot ist gegen eine Person zu verhängen, die im Zusammenhang mit dem FuDFB
ührten Fälle innerhalb oder außerhalb einer Platz- bzw. Hallenanlage in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise oder sicherheitsbeeinträchtigend aufgetreten ist. Ein örtliches Stadionverbot soll bei Verstößen gegen die Stadionordnung ausgesprochen werden (minderschwerer Fall), soweit diese nicht mit Verstößen nach Absatz 3 in Verbindung stehen oder der Betroffene bisher nic
se oder sicherheitsbeeinträchtigend aufgetreten ist. Ein örtliches
Stadionverbot soll bei Verstößen gegen die Stadionordnung ausgesprochen werden (DFB
indung stehen oder der Betroffene bisher nicht wiederholt in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise oder sicherheitsbeeinträchtigend aufgefallen ist. Ein bundesweit wirksames Stadionverbot soll ausgesprochen werden bei eingeleiteten Ermittlungs- oder sonstigen Verfahren, insbesondere in folgenden Fällen (schwerer Fall): 1. Straftaten unter Anwendung von Gewalt gegen (4)
herheitsbeeinträchtigend aufgefallen ist. Ein bundesweit wirksames
Stadionverbot soll ausgesprochen werden bei eingeleiteten Ermittlungs- oder sonsDFB
dlichen Motiven 14. Einbringen und/oder Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen 15. Sonstige schwere Straftaten im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen (4) Ein bundesweit wirksames Stadionverbot soll ferner ausgesprochen werden, ohne dass ein Ermittlungs- oder sonstiges Verfahren eingeleitet wurde, 16. bei Ingewahrsamnahmen oder schriftlich belegten Platzverweisen, wenn hinreich
sammenhang mit Fußballveranstaltungen (4) Ein bundesweit wirksames
Stadionverbot soll ferner ausgesprochen werden, ohne dass ein Ermittlungs- oder DFB
technischen Gegenständen; 20. bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Stadionordnung 21. bei nachgewiesenem wiederholtem sicherheitsbeeinträchtigendem Verhalten. Ein bundesweit wirksames Stadionverbot kann in den Fällen der Absätze 3 und 4 auch ausgesprochen werden, wenn der Betroffene entsprechend im Ausland aufgetreten ist. §5 Festsetzung und Dauer des Stadionverbots (1) Die Festset
sicherheitsbeeinträchtigendem Verhalten. Ein bundesweit wirksames
Stadionverbot kann in den Fällen der Absätze 3 und 4 auch ausgesprochen werden, DFB
3, 4, 5) bis zu 24 Monaten ständnis des Betroffenen der etwaige Bezugsverein um eine Stellungnahme ersucht werden. §7 Aufhebung, Aussetzung oder Reduzierung des Stadionverbots (1) Das Stadionverbot ist von der festsetzenden Stelle aufzuheben, wenn der Betroffene nachweist, dass ­ das dem Stadionverbot ausschließlich zugrunde liegende Ermittlungsverfahren nach § 170 Absatz 2 StPO ei
Aufhebung, Aussetzung oder Reduzierung des Stadionverbots (1) Das
Stadionverbot ist von der festsetzenden Stelle aufzuheben, wenn der Betroffene nDFB
ucht werden. §7 Aufhebung, Aussetzung oder Reduzierung des Stadionverbots (1) Das Stadionverbot ist von der festsetzenden Stelle aufzuheben, wenn der Betroffene nachweist, dass ­ das dem Stadionverbot ausschließlich zugrunde liegende Ermittlungsverfahren nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt worden ist; ­ er in dem dem Stadionverbot ausschließlich zugrunde liegenden Strafverfahren frei
n Stelle aufzuheben, wenn der Betroffene nachweist, dass ­ das dem
Stadionverbot ausschließlich zugrunde liegende Ermittlungsverfahren nach § 170 ADFB
uheben, wenn der Betroffene nachweist, dass ­ das dem Stadionverbot ausschließlich zugrunde liegende Ermittlungsverfahren nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt worden ist; ­ er in dem dem Stadionverbot ausschließlich zugrunde liegenden Strafverfahren freigesprochen worden ist; ­ sonst die Voraussetzungen der in § 4 genannten Fälle nicht erfüllt sind. (2) Im Falle einer Einstellung des
n nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt worden ist; ­ er in dem dem
Stadionverbot ausschließlich zugrunde liegenden Strafverfahren freigesprochen woDFB
e einer Einstellung des zugrunde liegenden Ermittlungsverfahrens nach § 153 StPO oder nach einer entsprechenden Regelung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) soll die festsetzende Stelle das Stadionverbot auf Antrag des Betroffenen noch einmal im Hinblick auf Bestand und Dauer überprüfen. Im Falle einer endgültigen Einstellung des zugrunde liegenden Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO
des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) soll die festsetzende Stelle das
Stadionverbot auf Antrag des Betroffenen noch einmal im Hinblick auf Bestand undDFB
ltigen Einstellung des zugrunde liegenden Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO oder nach einer entsprechenden Regelung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) kann die festsetzende Stelle das Stadionverbot auf Antrag des Betroffenen noch einmal im Hinblick auf die Dauer überprüfen. (3) Das Stadionverbot kann ­ bereits bei Erlass auch ohne Antrag des Betroffenen gegen Auflagen ausgesetzt we
des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) kann die festsetzende Stelle das
Stadionverbot auf Antrag des Betroffenen noch einmal im Hinblick auf die Dauer üDFB
tsprechenden Regelung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) kann die festsetzende Stelle das Stadionverbot auf Antrag des Betroffenen noch einmal im Hinblick auf die Dauer überprüfen. (3) Das Stadionverbot kann ­ bereits bei Erlass auch ohne Antrag des Betroffenen gegen Auflagen ausgesetzt werden oder ­ zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag des Betroffenen gegen Auflagen ausgesetzt, in se
roffenen noch einmal im Hinblick auf die Dauer überprüfen. (3) Das
Stadionverbot kann ­ bereits bei Erlass auch ohne Antrag des Betroffenen gegen ADFB
ätze 3, 4, 5) bis zu 60 Monaten Ein wiederholter schwerer/wiederholter besonders schwerer Fall liegt vor, wenn gegen den Betroffenen zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits ein bestehendes Stadionverbot ­ worunter auch die gemäß § 7 ausgesetzten Stadionverbote fallen ­ aufgrund eines schweren und/oder besonders schweren Falls vorliegt und er erneut entsprechend auffällig geworden ist. (
den Betroffenen zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits ein bestehendes
Stadionverbot ­ worunter auch die gemäß § 7 ausgesetzten Stadionverbote fallen ­DFB
verbote fallen ­ aufgrund eines schweren und/oder besonders schweren Falls vorliegt und er erneut entsprechend auffällig geworden ist. (4) Befindet sich der Betroffene in Haft, tritt das Stadionverbot erst ab der Haftentlassung in Kraft. Mit Ablauf der festgesetzten Dauer erlischt das Stadionverbot. §6 Stellungnahme (1) Vor der Festsetzung des Stadionverbots soll dem Betroffenen die G
geworden ist. (4) Befindet sich der Betroffene in Haft, tritt das
Stadionverbot erst ab der Haftentlassung in Kraft. Mit Ablauf der festgesetzten DFB
ntsprechend auffällig geworden ist. (4) Befindet sich der Betroffene in Haft, tritt das Stadionverbot erst ab der Haftentlassung in Kraft. Mit Ablauf der festgesetzten Dauer erlischt das Stadionverbot . §6 Stellungnahme (1) Vor der Festsetzung des Stadionverbots soll dem Betroffenen die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Stellungnahme hat grundsätzlich schriftlich innerh
tlassung in Kraft. Mit Ablauf der festgesetzten Dauer erlischt das
Stadionverbot. §6 Stellungnahme (1) Vor der Festsetzung des Stadionverbots soll DFB
en Anhörung bei ihm oder über den jeweiligen Bezugsverein ermöglichen. Eine fristgerecht eingegangene Stellungnahme ist bei der Festsetzung des Stadionverbots zu berücksichtigen. Ist das Stadionverbot ohne Stellungnahme ergangen, kann der Betroffene diese nachträglich abgeben. Auf diese Möglichkeit ist der Betroffene hinzuweisen. Die Stellungnahme soll schriftlich und möglichst innerh
bei der Festsetzung des Stadionverbots zu berücksichtigen. Ist das
Stadionverbot ohne Stellungnahme ergangen, kann der Betroffene diese nachträglicDFB
§ 5 Absatz 3) zugrunde liegt, kommen diese Maßnahmen in der Regel jedoch frühestens nach Ablauf der Hälfte der Stadionverbotsdauer in Betracht. Fällt der Betroffene erneut auf, tritt das Stadionverbot wieder in vollem Umfang in Kraft. Darüber hinaus kann ein neues Stadionverbot festgesetzt werden. (6) Der Antrag ist begründet bei der gemäß § 3 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 f
rbotsdauer in Betracht. Fällt der Betroffene erneut auf, tritt das
Stadionverbot wieder in vollem Umfang in Kraft. Darüber hinaus kann ein neues StDFB
stens nach Ablauf der Hälfte der Stadionverbotsdauer in Betracht. Fällt der Betroffene erneut auf, tritt das Stadionverbot wieder in vollem Umfang in Kraft. Darüber hinaus kann ein neues Stadionverbot festgesetzt werden. (6) Der Antrag ist begründet bei der gemäß § 3 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 für die Festsetzung, Aufhebung, Aussetzung oder Reduzierung zuständigen Stelle
ot wieder in vollem Umfang in Kraft. Darüber hinaus kann ein neues
Stadionverbot festgesetzt werden. (6) Der Antrag ist begründet bei der gemäß § 3DFB
Der Polizei ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung soll binnen eines Monats nach Antragstellung getroffen werden. §8 Form der Festsetzung des Stadionverbots (1) Das Stadionverbot ist stets schriftlich festzusetzen. Ein mündlich ausgesprochenes Stadionverbot ist schriftlich zu bestätigen. Wird die postalische Übermittlung des Stadionverbots erforderlich, ist diese
troffen werden. §8 Form der Festsetzung des Stadionverbots (1) Das
Stadionverbot ist stets schriftlich festzusetzen. Ein mündlich ausgesprochenes SDFB
innen eines Monats nach Antragstellung getroffen werden. §8 Form der Festsetzung des Stadionverbots (1) Das Stadionverbot ist stets schriftlich festzusetzen. Ein mündlich ausgesprochenes Stadionverbot ist schriftlich zu bestätigen. Wird die postalische Übermittlung des Stadionverbots erforderlich, ist dieses nachweisbar zuzustellen. Die Aushändigung bzw. die Übermittlung des Stadionve
t ist stets schriftlich festzusetzen. Ein mündlich ausgesprochenes
Stadionverbot ist schriftlich zu bestätigen. Wird die postalische Übermittlung dDFB
altung des Stadionverbots Die ordnungsgemäße Registrierung und Verwaltung der örtlichen Stadionverbote sowie die Überwachung der Ablauffristen obliegen grundsätzlich den Stellen, die das Stadionverbot festsetzen; die Registrierung und Verwaltung der bundesweit wirksamen Stadionverbote obliegt dem DFB (Zentralverwaltung). Die das Stadionverbot festsetzenden Stellen verwalten die Stadio
hung der Ablauffristen obliegen grundsätzlich den Stellen, die das
Stadionverbot festsetzen; die Registrierung und Verwaltung der bundesweit wirksaDFB
bliegen grundsätzlich den Stellen, die das Stadionverbot festsetzen; die Registrierung und Verwaltung der bundesweit wirksamen Stadionverbote obliegt dem DFB (Zentralverwaltung). Die das Stadionverbot festsetzenden Stellen verwalten die Stadionverbote mindestens nach zwei Suchkriterien: ­ alphabetisch unter den Namen der Betroffenen ­ chronologisch nach Ablauf der festgesetzten Dauer.
ksamen Stadionverbote obliegt dem DFB (Zentralverwaltung). Die das
Stadionverbot festsetzenden Stellen verwalten die Stadionverbote mindestens nachDFB
12 OFFIZIELLE MITTEILUNGEN (3) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen unterrichten den DFB (Zentralverwaltung) schriftlich, jeweils unverzüglich über ­ ein bundesweit ausgesprochenes Stadionverbot bzw. ­ dessen Aufhebung, Aussetzung, Reduzierung und die Erteilung von Auflagen (§ 7). (4) Der örtlichen Polizei, dem Bundespolizeipräsidium und den Landeskriminalämtern dürfen die Dat
ftlich, jeweils unverzüglich über ­ ein bundesweit ausgesprochenes
Stadionverbot bzw. ­ dessen Aufhebung, Aussetzung, Reduzierung und die ErteilungDFB
en von Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung für das Stadion nicht nachweisen können, die aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum ein Sicherheitsrisiko darstellen oder gegen die ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist; Überprüfen und Durchsuchen von Stadionbesuchern und der von ihnen mitgeführten Gegenstände beim Einlass und im Stadion; Überprüfen und Durchsuchen von Besuchern
r Drogenkonsum ein Sicherheitsrisiko darstellen oder gegen die ein
Stadionverbot ausgesprochen worden ist; Überprüfen und Durchsuchen von StadionbeDFB
Zutritt zum Stadion nicht gewährt. Dasselbe gilt bei der Austragung von Fußballspielen für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein für die jeweilige Veranstaltung wirksames Stadionverbot besteht. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht grundsätzlich nicht. VI. Verhalten im Stadion 1. Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder
b der Bundesrepublik ein für die jeweilige Veranstaltung wirksames
Stadionverbot besteht. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf ErstattungDFB
einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden. 2. Bei Verstößen gegen die Stadionordnung können Besucher ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden. 3. Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt. 139 Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen 4. Richtlinien zur einheitlichen Behandlun
esucher ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem
Stadionverbot belegt werden. 3. Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben uDFB
nwendbar. Der Erlass dieser Richtlinien beruht auf § 31 der Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen. §1 Definition, Zweck und Wirksamkeit des Stadionverbots (1) Ein Stadionverbot ist ­ die auf der Basis des Hausrechts ­ gegen eine natürliche Person ­ wegen in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise oder sicherheitsbeeinträchtigenden Auftretens im Zusam
n. §1 Definition, Zweck und Wirksamkeit des Stadionverbots (1) Ein
Stadionverbot ist ­ die auf der Basis des Hausrechts ­ gegen eine natürliche PerDFB
troffenen zur Friedfertigkeit anzuhalten, um die Sicherheit anlässlich von Fußballveranstaltungen zu gewährleisten. 141 Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten Das Stadionverbot selbst stellt eine präventive Maßnahme zur Gefahrenabwehr der für die Sicherheit der Veranstaltung Verantwortlichen dar. Das Stadionverbot ist daher keine staatliche Sanktion auf ein str
Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten Das
Stadionverbot selbst stellt eine präventive Maßnahme zur Gefahrenabwehr der für DFB
nheitlichen Behandlung von Stadionverboten Das Stadionverbot selbst stellt eine präventive Maßnahme zur Gefahrenabwehr der für die Sicherheit der Veranstaltung Verantwortlichen dar. Das Stadionverbot ist daher keine staatliche Sanktion auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten, sondern eine Präventivmaßnahme auf zivilrechtlicher Grundlage. (3) Das Stadionverbot gilt befristet (§ 5)
der für die Sicherheit der Veranstaltung Verantwortlichen dar. Das
Stadionverbot ist daher keine staatliche Sanktion auf ein strafrechtlich relevanDFB
twortlichen dar. Das Stadionverbot ist daher keine staatliche Sanktion auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten, sondern eine Präventivmaßnahme auf zivilrechtlicher Grundlage. (3) Das Stadionverbot gilt befristet (§ 5). (4) Das Stadionverbot kann als örtliches (§ 4 Absatz 2) oder als überörtliches (nachfolgend: bundesweit wirksames) Stadionverbot (§ 4 Absätze 3, 4 und 5) ausgesproc
ern eine Präventivmaßnahme auf zivilrechtlicher Grundlage. (3) Das
Stadionverbot gilt befristet (§ 5). (4) Das Stadionverbot kann als örtliches (§ DFB
keine staatliche Sanktion auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten, sondern eine Präventivmaßnahme auf zivilrechtlicher Grundlage. (3) Das Stadionverbot gilt befristet (§ 5). (4) Das Stadionverbot kann als örtliches (§ 4 Absatz 2) oder als überörtliches (nachfolgend: bundesweit wirksames) Stadionverbot (§ 4 Absätze 3, 4 und 5) ausgesprochen werden. Das örtliche Stadionverbot erstr
her Grundlage. (3) Das Stadionverbot gilt befristet (§ 5). (4) Das
Stadionverbot kann als örtliches (§ 4 Absatz 2) oder als überörtliches (nachfolgDFB
zivilrechtlicher Grundlage. (3) Das Stadionverbot gilt befristet (§ 5). (4) Das Stadionverbot kann als örtliches (§ 4 Absatz 2) oder als überörtliches (nachfolgend: bundesweit wirksames) Stadionverbot (§ 4 Absätze 3, 4 und 5) ausgesprochen werden. Das örtliche Stadionverbot erstreckt sich grundsätzlich nur auf den befriedeten Bereich der Platz- oder Hallenanlage, in der das Hausrecht
satz 2) oder als überörtliches (nachfolgend: bundesweit wirksames)
Stadionverbot (§ 4 Absätze 3, 4 und 5) ausgesprochen werden. Das örtliche StadioDFB
) Das Stadionverbot kann als örtliches (§ 4 Absatz 2) oder als überörtliches (nachfolgend: bundesweit wirksames) Stadionverbot (§ 4 Absätze 3, 4 und 5) ausgesprochen werden. Das örtliche Stadionverbot erstreckt sich grundsätzlich nur auf den befriedeten Bereich der Platz- oder Hallenanlage, in der das Hausrecht des das Stadionverbot Festsetzenden ausgeübt wird. Das bundesweit wirksame
verbot (§ 4 Absätze 3, 4 und 5) ausgesprochen werden. Das örtliche
Stadionverbot erstreckt sich grundsätzlich nur auf den befriedeten Bereich der PDFB
sätze 3, 4 und 5) ausgesprochen werden. Das örtliche Stadionverbot erstreckt sich grundsätzlich nur auf den befriedeten Bereich der Platz- oder Hallenanlage, in der das Hausrecht des das Stadionverbot Festsetzenden ausgeübt wird. Das bundesweit wirksame Stadionverbot kann auch für den Bereich anderer Platz- oder Hallenanlagen festgesetzt werden. Die Vereine und der DFB bevollmächtigen
Bereich der Platz- oder Hallenanlage, in der das Hausrecht des das
Stadionverbot Festsetzenden ausgeübt wird. Das bundesweit wirksame StadionverbotDFB
erstreckt sich grundsätzlich nur auf den befriedeten Bereich der Platz- oder Hallenanlage, in der das Hausrecht des das Stadionverbot Festsetzenden ausgeübt wird. Das bundesweit wirksame Stadionverbot kann auch für den Bereich anderer Platz- oder Hallenanlagen festgesetzt werden. Die Vereine und der DFB bevollmächtigen sich hierzu durch eine gesonderte Erklärung gegenseitig. Die Erklä
Stadionverbot Festsetzenden ausgeübt wird. Das bundesweit wirksame
Stadionverbot kann auch für den Bereich anderer Platz- oder Hallenanlagen festgeDFB
irksamkeit des Stadionverbots wird nicht durch den Erwerb einer Eintrittskarte oder den Besitz eines anderen Berechtigungsnachweises aufgehoben. §2 Grundsätzliche Zuständigkeiten für ein Stadionverbot (1) Die Festsetzung, Aufhebung, Aussetzung oder Reduzierung eines Stadionverbots steht grundsätzlich nur dem Eigentümer bzw. Besitzer der Platzbzw. Hallenanlage als originärem Hausrechts
gsnachweises aufgehoben. §2 Grundsätzliche Zuständigkeiten für ein
Stadionverbot (1) Die Festsetzung, Aufhebung, Aussetzung oder Reduzierung eines DFB
eines Stadionverbots obliegt 1. dem Verein, in dessen Bereich das sicherheitsbeeinträchtigende Ereignis eingetreten ist: ­ ­ in den Fällen des § 4 Absatz 2 dieser Richtlinien (örtliches Stadionverbot ) in den Fällen des § 4 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinien (bundesweit wirksames Stadionverbot). Als Bereich, in dem das die Menschenwürde verletzende oder sicherheitsbeeinträchtigende E
: ­ ­ in den Fällen des § 4 Absatz 2 dieser Richtlinien (örtliches
Stadionverbot) in den Fällen des § 4 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinien (bundeswDFB
e Ereignis eingetreten ist: ­ ­ in den Fällen des § 4 Absatz 2 dieser Richtlinien (örtliches Stadionverbot) in den Fällen des § 4 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinien (bundesweit wirksames Stadionverbot ). Als Bereich, in dem das die Menschenwürde verletzende oder sicherheitsbeeinträchtigende Ereignis eingetreten ist, gelten: ­ ­ die Platz- oder Hallenanlage außerhalb der Platz- oder Ha
n des § 4 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinien (bundesweit wirksames
Stadionverbot). Als Bereich, in dem das die Menschenwürde verletzende oder sichDFB
des Stadionverbots unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse, einschließlich etwaig vorliegender Stellungnahmen des Betroffenen. §4 Adressat, Fälle des Stadionverbots (1) Ein Stadionverbot ist gegen eine Person zu verhängen, die im Zusammenhang mit dem Fußballsport, insbesondere anlässlich einer Fußballveranstaltung der Lizenzligen, der 3. Liga oder der 4. Spielklasseneben
men des Betroffenen. §4 Adressat, Fälle des Stadionverbots (1) Ein
Stadionverbot ist gegen eine Person zu verhängen, die im Zusammenhang mit dem FuDFB
ge in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise oder sicherheitsbeeinträchtigend aufgetreten ist. Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten (2) Ein örtliches Stadionverbot soll bei Verstößen gegen die Stadionordnung ausgesprochen werden (minderschwerer Fall), soweit diese nicht mit Verstößen nach Absatz 3 in Verbindung stehen oder der Betroffene bisher nic
ur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten (2) Ein örtliches
Stadionverbot soll bei Verstößen gegen die Stadionordnung ausgesprochen werden (DFB
ng stehen oder der Betroffene bisher nicht wiederholt in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise oder sicherheitsbeeinträchtigend aufgefallen ist. (3) Ein bundesweit wirksames Stadionverbot soll ausgesprochen werden bei eingeleiteten Ermittlungs- oder sonstigen Verfahren, insbesondere in folgenden Fällen (schwerer Fall): 1. Straftaten unter Anwendung von Gewalt gegen 1.1 Le
eitsbeeinträchtigend aufgefallen ist. (3) Ein bundesweit wirksames
Stadionverbot soll ausgesprochen werden bei eingeleiteten Ermittlungs- oder sonsDFB
ichen Motiven 14. Einbringen und / oder Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen 15. Sonstige schwere Straftaten im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen (4) Ein bundesweit wirksames Stadionverbot soll ferner ausgesprochen werden, ohne dass ein Ermittlungs- oder sonstiges Verfahren eingeleitet wurde, 16. bei Ingewahrsamnahmen oder schriftlich belegten Platzverweisen, wenn hinreich
sammenhang mit Fußballveranstaltungen (4) Ein bundesweit wirksames
Stadionverbot soll ferner ausgesprochen werden, ohne dass ein Ermittlungs- oder DFB
hnischen Gegenständen 20. bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Stadionordnung 21. bei nachgewiesenem wiederholtem sicherheitsbeeinträchtigendem Verhalten. (5) Ein bundesweit wirksames Stadionverbot kann in den Fällen der Absätze 3 und 4 auch ausgesprochen werden, wenn der Betroffene entsprechend im Ausland aufgetreten ist. §5 Festsetzung und Dauer des Stadionverbots (1) Die Festset
herheitsbeeinträchtigendem Verhalten. (5) Ein bundesweit wirksames
Stadionverbot kann in den Fällen der Absätze 3 und 4 auch ausgesprochen werden, DFB
ätze 3, 4, 5) · bis zu 60 Monaten Ein wiederholter schwerer/wiederholter besonders schwerer Fall liegt vor, wenn gegen den Betroffenen zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits ein bestehendes Stadionverbot ­ worunter auch die gemäß § 7 ausgesetzten Stadionverbote fallen ­ aufgrund eines schweren und/oder besonders schweren Falls vorliegt und er erneut entsprechend auffällig geworden ist. (
den Betroffenen zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits ein bestehendes
Stadionverbot ­ worunter auch die gemäß § 7 ausgesetzten Stadionverbote fallen ­DFB
verbote fallen ­ aufgrund eines schweren und/oder besonders schweren Falls vorliegt und er erneut entsprechend auffällig geworden ist. (4) Befindet sich der Betroffene in Haft, tritt das Stadionverbot erst ab der Haftentlassung in Kraft. (5) Mit Ablauf der festgesetzten Dauer erlischt das Stadionverbot. 146 §6 Stellungnahme (1) Vor der Festsetzung des Stadionverbots soll dem Betroffe
geworden ist. (4) Befindet sich der Betroffene in Haft, tritt das
Stadionverbot erst ab der Haftentlassung in Kraft. (5) Mit Ablauf der festgesetzDFB
rechend auffällig geworden ist. (4) Befindet sich der Betroffene in Haft, tritt das Stadionverbot erst ab der Haftentlassung in Kraft. (5) Mit Ablauf der festgesetzten Dauer erlischt das Stadionverbot . 146 §6 Stellungnahme (1) Vor der Festsetzung des Stadionverbots soll dem Betroffenen die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Stellungnahme hat grundsätzlich schriftlich i
sung in Kraft. (5) Mit Ablauf der festgesetzten Dauer erlischt das
Stadionverbot. 146 §6 Stellungnahme (1) Vor der Festsetzung des Stadionverbots DFB
nhörung bei ihm oder über den jeweiligen Bezugsverein ermöglichen. Eine fristgerecht eingegangene Stellungnahme ist bei der Festsetzung des Stadionverbots zu berücksichtigen. (2) Ist das Stadionverbot ohne Stellungnahme ergangen, kann der Betroffene diese nachträglich abgeben. Auf diese Möglichkeit ist der Betroffene hinzuweisen. Die Stellungnahme soll schriftlich und möglichst innerh
der Festsetzung des Stadionverbots zu berücksichtigen. (2) Ist das
Stadionverbot ohne Stellungnahme ergangen, kann der Betroffene diese nachträglicDFB
. Insbesondere soll mit Einverständnis des Betroffenen der etwaige Bezugsverein um eine Stellungnahme ersucht werden. §7 Aufhebung, Aussetzung oder Reduzierung des Stadionverbots (1) Das Stadionverbot ist von der festsetzenden Stelle aufzuheben, wenn der Betroffene nachweist, dass ­ das dem Stadionverbot ausschließlich zugrunde liegende Ermittlungsverfahren nach § 170 Absatz 2 StPO ei
Aufhebung, Aussetzung oder Reduzierung des Stadionverbots (1) Das
Stadionverbot ist von der festsetzenden Stelle aufzuheben, wenn der Betroffene nDFB
ucht werden. §7 Aufhebung, Aussetzung oder Reduzierung des Stadionverbots (1) Das Stadionverbot ist von der festsetzenden Stelle aufzuheben, wenn der Betroffene nachweist, dass ­ das dem Stadionverbot ausschließlich zugrunde liegende Ermittlungsverfahren nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt worden ist; ­ er in dem dem Stadionverbot ausschließlich zugrunde liegenden Strafverfahren frei
n Stelle aufzuheben, wenn der Betroffene nachweist, dass ­ das dem
Stadionverbot ausschließlich zugrunde liegende Ermittlungsverfahren nach § 170 ADFB
uheben, wenn der Betroffene nachweist, dass ­ das dem Stadionverbot ausschließlich zugrunde liegende Ermittlungsverfahren nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt worden ist; ­ er in dem dem Stadionverbot ausschließlich zugrunde liegenden Strafverfahren freigesprochen worden ist; ­ sonst die Voraussetzungen der in § 4 genannten Fälle nicht erfüllt sind. (2) Im Falle einer Einstellung des
n nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt worden ist; ­ er in dem dem
Stadionverbot ausschließlich zugrunde liegenden Strafverfahren freigesprochen woDFB
e einer Einstellung des zugrunde liegenden Ermittlungsverfahrens nach § 153 StPO oder nach einer entsprechenden Regelung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) soll die festsetzende Stelle das Stadionverbot auf Antrag des Betroffenen noch einmal im Hinblick auf Bestand und Dauer überprüfen. Im Falle einer endgültigen Einstellung des zugrunde liegenden Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO
des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) soll die festsetzende Stelle das
Stadionverbot auf Antrag des Betroffenen noch einmal im Hinblick auf Bestand undDFB
ltigen Einstellung des zugrunde liegenden Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO oder nach einer entsprechenden Regelung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) kann die festsetzende Stelle das Stadionverbot auf Antrag des Betroffenen noch einmal im Hinblick auf die Dauer überprüfen. (3) Das Stadionverbot kann ­ bereits bei Erlass auch ohne Antrag des Betroffenen gegen Auflagen ausgesetzt we
des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) kann die festsetzende Stelle das
Stadionverbot auf Antrag des Betroffenen noch einmal im Hinblick auf die Dauer üDFB
tsprechenden Regelung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) kann die festsetzende Stelle das Stadionverbot auf Antrag des Betroffenen noch einmal im Hinblick auf die Dauer überprüfen. (3) Das Stadionverbot kann ­ bereits bei Erlass auch ohne Antrag des Betroffenen gegen Auflagen ausgesetzt werden oder ­ zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag des Betroffenen gegen Auflagen ausgesetzt, in se
roffenen noch einmal im Hinblick auf die Dauer überprüfen. (3) Das
Stadionverbot kann ­ bereits bei Erlass auch ohne Antrag des Betroffenen gegen ADFB
§ 5 Absatz 3) zugrunde liegt, kommen diese Maßnahmen in der Regel jedoch frühestens nach Ablauf der Hälfte der Stadionverbotsdauer in Betracht. Fällt der Betroffene erneut auf, tritt das Stadionverbot wieder in vollem Umfang in Kraft. Darüber hinaus kann ein neues Stadionverbot festgesetzt werden. Der Antrag ist begründet bei der gemäß § 3 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 für d
rbotsdauer in Betracht. Fällt der Betroffene erneut auf, tritt das
Stadionverbot wieder in vollem Umfang in Kraft. Darüber hinaus kann ein neues StDFB
stens nach Ablauf der Hälfte der Stadionverbotsdauer in Betracht. Fällt der Betroffene erneut auf, tritt das Stadionverbot wieder in vollem Umfang in Kraft. Darüber hinaus kann ein neues Stadionverbot festgesetzt werden. Der Antrag ist begründet bei der gemäß § 3 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 für die Festsetzung, Aufhebung, Aussetzung oder Reduzierung zuständigen Stelle einz
ot wieder in vollem Umfang in Kraft. Darüber hinaus kann ein neues
Stadionverbot festgesetzt werden. Der Antrag ist begründet bei der gemäß § 3 AbsDFB
Der Polizei ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung soll binnen eines Monats nach Antragstellung getroffen werden. §8 Form der Festsetzung des Stadionverbots (1) Das Stadionverbot ist stets schriftlich festzusetzen. Ein mündlich ausgesprochenes Stadionverbot ist schriftlich zu bestätigen. (2) Wird die postalische Übermittlung des Stadionverbots erforderlich, ist d
troffen werden. §8 Form der Festsetzung des Stadionverbots (1) Das
Stadionverbot ist stets schriftlich festzusetzen. Ein mündlich ausgesprochenes SDFB
innen eines Monats nach Antragstellung getroffen werden. §8 Form der Festsetzung des Stadionverbots (1) Das Stadionverbot ist stets schriftlich festzusetzen. Ein mündlich ausgesprochenes Stadionverbot ist schriftlich zu bestätigen. (2) Wird die postalische Übermittlung des Stadionverbots erforderlich, ist dieses nachweisbar zuzustellen. (3) Die Aushändigung bzw. die Übermittlung des S
t ist stets schriftlich festzusetzen. Ein mündlich ausgesprochenes
Stadionverbot ist schriftlich zu bestätigen. (2) Wird die postalische ÜbermittluDFB
ng des Stadionverbots (1) Die ordnungsgemäße Registrierung und Verwaltung der örtlichen Stadionverbote sowie die Überwachung der Ablauffristen obliegen grundsätzlich den Stellen, die das Stadionverbot festsetzen; die Registrierung und Verwaltung der bundesweit wirksamen Stadionverbote obliegt dem DFB (Zentralverwaltung). (2) Die das Stadionverbot festsetzenden Stellen verwalten die St
hung der Ablauffristen obliegen grundsätzlich den Stellen, die das
Stadionverbot festsetzen; die Registrierung und Verwaltung der bundesweit wirksaDFB
gen grundsätzlich den Stellen, die das Stadionverbot festsetzen; die Registrierung und Verwaltung der bundesweit wirksamen Stadionverbote obliegt dem DFB (Zentralverwaltung). (2) Die das Stadionverbot festsetzenden Stellen verwalten die Stadionverbote mindestens nach zwei Suchkriterien: ­ alphabetisch unter den Namen der Betroffenen ­ chronologisch nach Ablauf der festgesetzten Dauer.
en Stadionverbote obliegt dem DFB (Zentralverwaltung). (2) Die das
Stadionverbot festsetzenden Stellen verwalten die Stadionverbote mindestens nachDFB
handlung von Stadionverboten (3) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen unterrichten den DFB (Zentralverwaltung) schriftlich, jeweils unverzüglich über ­ ­ ein bundesweit ausgesprochenes Stadionverbot bzw. dessen Aufhebung, Aussetzung, Reduzierung und die Erteilung von Auflagen (§ 7). (4) Der DFB (Zentralverwaltung) unterrichtet die Vereine, die Zentrale Informationsstelle Sporteinsä
lich, jeweils unverzüglich über ­ ­ ein bundesweit ausgesprochenes
Stadionverbot bzw. dessen Aufhebung, Aussetzung, Reduzierung und die Erteilung vDFB
nalliga (4. Spielklasse) und der Abschnitt Medientechnische Anforderungen werden gestrichen. Diese Änderungen treten zum 1. Juli 2012 in Kraft. §2 Grundsätzliche Zuständigkeiten für ein Stadionverbot (3) Der Umfang der Hausrechtsbefugnis und die einzelnen Hausrechtsbefugten sind schriftlich festzulegen und dem DFB (Zentralverwaltung) zu melden. Die Ausübung der Hausrechtsbefugnis obl
1. Juli 2012 in Kraft. §2 Grundsätzliche Zuständigkeiten für ein
Stadionverbot (3) Der Umfang der Hausrechtsbefugnis und die einzelnen HausrechtsDFB
en übertragen werden. In diesem Fall ist die Beauftragung für eine Dauer von mindestens einer Spielsaison festzulegen und dem DFB zu melden. §4 Adressat, Fälle des Stadionverbots (1) Ein Stadionverbot ist gegen eine Person zu verhängen, die im Zusammenhang mit dem Fußballsport, insbesondere anlässlich einer Fußballveranstaltung der Lizenzligen, der 3. Liga oder der 4. Spielklasseneben
d dem DFB zu melden. §4 Adressat, Fälle des Stadionverbots (1) Ein
Stadionverbot ist gegen eine Person zu verhängen, die im Zusammenhang mit dem FuDFB
Bianco in den sauren Apfel. Seine persönlichen Daten schickte er an den AS Rom, der Verein leitete sie an die zuständige Polizeistelle weiter, und die kontrollierte, ob gegen Bianco ein Stadionverbot oder irgendwelche Straftaten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen vorlagen. Weil das nicht der Fall war, dauerte es nur noch ein paar Monate, bis Bianco seinen Ausweis erhielt. Da ha
e Polizeistelle weiter, und die kontrollierte, ob gegen Bianco ein
Stadionverbot oder irgendwelche Straftaten im Zusammenhang mit SportveranstaltunFAZ

Notes:
1 Where to start a query
2Smart Searcht breaks the user's input into individual words and then matches those words in any position and in any order in the table (rather than simple doing a simple string compare)
3Regular Expressions can be used to initialize advanced searches. In the regular expression search you can enter regular expression with various wildcards such as:

";