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gegen § 6 Nr. 2., Buchstabe h) (Verabreichung oder versuchte Verabreichung einer verbotenen Substanz oder Methode) ist mindestens eine Sperre von vier Jahren und im Höchstfall eine lebenslange Sperre zu verhängen, es sei denn die in § 8c Nr. 2. aufgeführten Bedingungen sind erfüllt. Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Vorschriften unter Beteiligung von Minderjährigen gilt als besonder
mindestens eine Sperre von vier Jahren und im Höchstfall eine
lebenslange Sperre zu verhängen, es sei denn die in § 8c Nr. 2. aufgeführten BedDFB
n gilt als besonders schwerwiegend. Wird ein solcher Verstoß von einer Betreuungsperson begangen und betrifft er nicht eine spezifische Substanz, ist gegen die Betreuungsperson eine lebenslange Sperre zu verhängen. 4. Bei Erstverstößen gegen § 6 Nr. 2., Buchstabe d) (Verletzung der Meldepflicht und/oder versäumte Kontrollen) beträgt die Dauer der Sperre mindestens ein Jahr und im
ine spezifische Substanz, ist gegen die Betreuungsperson eine
lebenslange Sperre zu verhängen. 4. Bei Erstverstößen gegen § 6 Nr. 2., BuchstabDFB
herabgesetzte Dauer der Sperre nicht weniger als die Hälfte der ansonsten gültigen Dauer der Sperre betragen. Wenn die ansonsten gel- 6 OFFIZIELLE MITTEILUNGEN tende Sperre eine lebenslange Sperre ist, darf die gemäß dieser Vorschrift herabgesetzte Dauer der Sperre nicht unter acht Jahren liegen. Liegt ein Verstoß gegen § 6 Nr. 2., Buchstabe a) (Vorhandensein einer verbotenen
ansonsten gel- 6 OFFIZIELLE MITTEILUNGEN tende Sperre eine
lebenslange Sperre ist, darf die gemäß dieser Vorschrift herabgesetzte Dauer derDFB
ür die Bemühungen zur Bekämpfung des Dopings im Sport ist. Die ansonsten gültige Sperre darf nicht um mehr als Dreiviertel ausgesetzt werden. Wenn die ansonsten geltende Sperre eine lebenslange Sperre ist, darf der nach dieser Vorschrift nicht ausgesetzte Teil der Sperre nicht unter acht Jahren liegen. Wenn der DFB gemäß dieser Vorschrift einen Teil der ansonsten gültigen Sperre
el ausgesetzt werden. Wenn die ansonsten geltende Sperre eine
lebenslange Sperre ist, darf der nach dieser Vorschrift nicht ausgesetzte Teil dDFB
Chef bei Sky Sport News HD. © dpa Alfons Hörmann: Lob für ein „deutliches und klares Signal von Robert Harting“ Sprinter Gatlin hatte nach seinem zweiten Doping-Vergehen 2006 eine lebenslange Sperre gedroht. Als Wiederholungstäter wurde er wegen seines Geständnisses zunächst für acht Jahre gesperrt. Das Startverbot wurde dann auf vier Jahre (von 2006 bis 2010) reduziert. Jetzt
er Gatlin hatte nach seinem zweiten Doping-Vergehen 2006 eine
lebenslange Sperre gedroht. Als Wiederholungstäter wurde er wegen seines GeständFAZ
Unzeit. Aus der deutschen Leichtathletik-Szene wurden indes klare Forderungen laut. Stabhochspringer Raphael Holzdeppe forderte drastische Strafen: "Tyson Gay gesteht Doping...eine Lebenslange Sperre sollte meiner Meinung nach hier verhängt werden!!", twitterte der Olympia-Dritte von London. "Verrückter und zugleich trauriger Sonntag", schrieb Holzdeppe. Auch Langstreckenspezial
forderte drastische Strafen: "Tyson Gay gesteht Doping...eine
Lebenslange Sperre sollte meiner Meinung nach hier verhängt werden!!", twitterteKicker
gegen § 6 Nr. 2., Buchstabe h) (Verabreichung oder versuchte Verabreichung einer verbotenen Substanz oder Methode) ist mindestens eine Sperre von vier Jahren und im Höchstfall eine lebenslange Sperre zu verhängen, es sei denn, die in § 8c Nr. 2. aufgeführten Bedingungen sind erfüllt. Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Vorschriften unter Beteiligung von Minderjährigen gilt als besonde
mindestens eine Sperre von vier Jahren und im Höchstfall eine
lebenslange Sperre zu verhängen, es sei denn, die in § 8c Nr. 2. aufgeführten BeDFB
n gilt als besonders schwerwiegend. Wird ein solcher Verstoß von einer Betreuungsperson begangen und betrifft er nicht eine spezifische Substanz, ist gegen die Betreuungsperson eine lebenslange Sperre zu verhängen. 4. Bei Erstverstößen gegen § 6 Nr. 2., Buchstabe d) (Verletzung der Meldepflicht und/oder versäumte Kontrollen) beträgt die Dauer der Sperre mindestens ein Jahr und im
ine spezifische Substanz, ist gegen die Betreuungsperson eine
lebenslange Sperre zu verhängen. 4. Bei Erstverstößen gegen § 6 Nr. 2., BuchstabDFB
tzt werden; allerdings darf die herabgesetzte Dauer der Sperre nicht weniger als die Hälfte der ansonsten gültigen Dauer der Sperre betragen. Wenn die ansonsten geltende Sperre eine lebenslange Sperre ist, darf die gemäß dieser Vorschrift herabgesetzte Dauer der Sperre nicht unter acht Jahren liegen. Liegt ein Verstoß gegen § 6 Nr. 2., Buchstabe a) (Vorhandensein einer verbotenen
der Sperre betragen. Wenn die ansonsten geltende Sperre eine
lebenslange Sperre ist, darf die gemäß dieser Vorschrift herabgesetzte Dauer derDFB
ür die Bemühungen zur Bekämpfung des Dopings im Sport ist. Die ansonsten gültige Sperre darf nicht um mehr als Dreiviertel ausgesetzt werden. Wenn die ansonsten geltende Sperre eine lebenslange Sperre ist, darf der nach dieser Vorschrift nicht ausgesetzte Teil der Sperre nicht unter acht Jahren liegen. Wenn der DFB gemäß dieser Vorschrift einen Teil der ansonsten gültigen Sperre
el ausgesetzt werden. Wenn die ansonsten geltende Sperre eine
lebenslange Sperre ist, darf der nach dieser Vorschrift nicht ausgesetzte Teil dDFB
er Verstoß; wird ein solcher Verstoß von Athletenbetreuern begangen und betrifft er nicht die in Artikel 4.2.2 erwähnten Spezifischen Substanzen, ist gegen den Athletenbetreuer eine lebenslange Sperre zu verhängen. Darüber hinaus müssen erhebliche Verstöße gegen Artikel 2.7 oder Artikel 2.8, die auch nicht-sportrechtliche Gesetze und Vorschriften verletzen können, den zuständigen
Spezifischen Substanzen, ist gegen den Athletenbetreuer eine
lebenslange Sperre zu verhängen. Darüber hinaus müssen erhebliche Verstöße gegenDOSB
rabgesetzt werden. Allerdings darf die herabgesetzte Sperre nicht weniger als die Hälfte der ansonsten zu verhängenden Sperre betragen. Wenn die ansonsten zu verhängende Sperre eine lebenslange Sperre ist, darf die nach diesem Artikel herabgesetzte Sperre nicht weniger als acht (8) Jahre betragen. Liegt ein Verstoß gegen Artikel 2.1 auf Grund des Nachweises einer Verbotenen Subst
perre betragen. Wenn die ansonsten zu verhängende Sperre eine
lebenslange Sperre ist, darf die nach diesem Artikel herabgesetzte Sperre nicht DOSB
son geleisteten Substanziellen Hilfe für die Dopingbekämpfung im Sport. Von der verhängten Sperre dürfen nicht mehr als Dreiviertel ausgesetzt werden. Wenn die verhängte Sperre eine lebenslange Sperre ist, darf der nach diesem Unterartikel nicht ausgesetzte Teil der Sperre nicht unter acht (8) Jahren liegen. Wenn die Anti-Doping-Organisation einen Teil der verhängten Sperre nach
Dreiviertel ausgesetzt werden. Wenn die verhängte Sperre eine
lebenslange Sperre ist, darf der nach diesem Unterartikel nicht ausgesetzte TeilDOSB
ikel 2.8 (Verabreichung oder versuchte Verabreichung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode) kann mindestens eine vierjährige (4jährige) Sperre und höchstens eine lebenslange Sperre verhängt werden, es sei denn, die in Artikel 10.5 vorgesehenen Bedingungen sind erfüllt. Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen unter Beteiligung von Minderjährigen gilt als bes
destens eine vierjährige (4jährige) Sperre und höchstens eine
lebenslange Sperre verhängt werden, es sei denn, die in Artikel 10.5 vorgeseheneDOSB
der Sperre nicht weniger als die Hälfte der ansonsten anwendbaren Welt-Anti-Doping-Code 2009 38 Mindestdauer der Sperre betragen. Wenn die ansonsten geltende Dauer der Sperre eine lebenslange Sperre ist, darf die nach diesem Artikel geminderte Dauer der Sperre nicht unter acht (8) Jahren liegen. Liegt ein Verstoß gegen Artikel 2.1 (Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffs, sei
e betragen. Wenn die ansonsten geltende Dauer der Sperre eine
lebenslange Sperre ist, darf die nach diesem Artikel geminderte Dauer der SperreDOSB
mühungen zur Bekämpfung des Doping im Sport ist. Die ansonsten gültige Dauer der Sperre darf nicht um mehr als Dreiviertel ausgesetzt werden. Wenn die ansonsten geltende Sperre eine lebenslange Sperre ist, darf die nach diesem Unterartikel nicht ausgesetzte Dauer der Sperre nicht unter acht (8) Jahren liegen. Wenn die Anti-Doping-Organisation nach diesem Artikel einen Teil der an
el ausgesetzt werden. Wenn die ansonsten geltende Sperre eine
lebenslange Sperre ist, darf die nach diesem Unterartikel nicht ausgesetzte DaueDOSB
gegen § 6 Nr. 2., Buchstabe h) (Verabreichung oder versuchte Verabreichung einer verbotenen Substanz oder Methode) ist mindestens eine Sperre von vier Jahren und im Höchstfall eine lebenslange Sperre zu verhängen, es sei denn, die in § 8c Nr. 2. aufgeführten Bedingungen sind erfüllt. Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Vorschriften unter Beteiligung von Minderjährigen gilt als besonde
mindestens eine Sperre von vier Jahren und im Höchstfall eine
lebenslange Sperre zu verhängen, es sei denn, die in § 8c Nr. 2. aufgeführten BeDFB
n gilt als besonders schwerwiegend. Wird ein solcher Verstoß von einer Betreuungsperson begangen und betrifft er nicht eine spezifische Substanz, ist gegen die Betreuungsperson eine lebenslange Sperre zu verhängen. 4. Bei Erstverstößen gegen § 6 Nr. 2., Buchstabe d) (Verletzung der Meldepflicht und/oder versäumte Kontrollen) beträgt die Dauer der Sperre mindestens ein Jahr und im
ine spezifische Substanz, ist gegen die Betreuungsperson eine
lebenslange Sperre zu verhängen. 4. Bei Erstverstößen gegen § 6 Nr. 2., BuchstabDFB
tzt werden; allerdings darf die herabgesetzte Dauer der Sperre nicht weniger als die Hälfte der ansonsten gültigen Dauer der Sperre betragen. Wenn die ansonsten geltende Sperre eine lebenslange Sperre ist, darf die gemäß dieser Vorschrift herabgesetzte Dauer der Sperre nicht unter acht Jahren liegen. Liegt ein Verstoß gegen § 6 Nr. 2., Buchstabe a) (Vorhandensein einer verbotenen
der Sperre betragen. Wenn die ansonsten geltende Sperre eine
lebenslange Sperre ist, darf die gemäß dieser Vorschrift herabgesetzte Dauer derDFB
ür die Bemühungen zur Bekämpfung des Dopings im Sport ist. Die ansonsten gültige Sperre darf nicht um mehr als Dreiviertel ausgesetzt werden. Wenn die ansonsten geltende Sperre eine lebenslange Sperre ist, darf der nach dieser Vorschrift nicht ausgesetzte Teil der Sperre nicht unter acht Jahren liegen. Wenn der DFB gemäß dieser Vorschrift einen Teil der ansonsten gültigen Sperre
el ausgesetzt werden. Wenn die ansonsten geltende Sperre eine
lebenslange Sperre ist, darf der nach dieser Vorschrift nicht ausgesetzte Teil dDFB
, die recht radikal sind, die aber darauf abzielen, wirklich etwas zu tun. Es müsste ein miteinander vernetztes Vorgehen sein.“ Sanktionen wirken nur, wenn sie beim ersten Vergehen lebenslange Sperren für den Betroffenen und das Team nach sich ziehen. „Sie müssen das Gefühl haben, der Entdeckungsgrad ist hoch.“ Für Braasch die wirksamste Abschreckung. Ihm gehen selbst die jüngs
sein.“ Sanktionen wirken nur, wenn sie beim ersten Vergehen
lebenslange Sperren für den Betroffenen und das Team nach sich ziehen. „Sie müsDOSB

Notes:
1 Where to start a query
2Smart Searcht breaks the user's input into individual words and then matches those words in any position and in any order in the table (rather than simple doing a simple string compare)
3Regular Expressions can be used to initialize advanced searches. In the regular expression search you can enter regular expression with various wildcards such as:

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