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gegen § 6 Nr. 2., Buchstabe h) (Verabreichung oder versuchte Verabreichung einer verbotenen Substanz oder Methode) ist mindestens eine Sperre von vier Jahren und im Höchstfall eine lebenslange Sperre zu verhängen, es sei denn die in § 8c Nr. 2. aufgeführten Bedingungen sind erfüllt. Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Vorschriften unter Beteiligung von Minderjährigen gilt als besonder | mindestens eine Sperre von vier Jahren und im Höchstfall eine | lebenslange Sperre | zu verhängen, es sei denn die in § 8c Nr. 2. aufgeführten Bed | DFB | |
n gilt als besonders schwerwiegend. Wird ein solcher Verstoß von einer Betreuungsperson begangen und betrifft er nicht eine spezifische Substanz, ist gegen die Betreuungsperson eine lebenslange Sperre zu verhängen. 4. Bei Erstverstößen gegen § 6 Nr. 2., Buchstabe d) (Verletzung der Meldepflicht und/oder versäumte Kontrollen) beträgt die Dauer der Sperre mindestens ein Jahr und im | ine spezifische Substanz, ist gegen die Betreuungsperson eine | lebenslange Sperre | zu verhängen. 4. Bei Erstverstößen gegen § 6 Nr. 2., Buchstab | DFB | |
herabgesetzte Dauer der Sperre nicht weniger als die Hälfte der ansonsten gültigen Dauer der Sperre betragen. Wenn die ansonsten gel- 6 OFFIZIELLE MITTEILUNGEN tende Sperre eine lebenslange Sperre ist, darf die gemäß dieser Vorschrift herabgesetzte Dauer der Sperre nicht unter acht Jahren liegen. Liegt ein Verstoß gegen § 6 Nr. 2., Buchstabe a) (Vorhandensein einer verbotenen | ansonsten gel- 6 OFFIZIELLE MITTEILUNGEN tende Sperre eine | lebenslange Sperre | ist, darf die gemäß dieser Vorschrift herabgesetzte Dauer der | DFB | |
ür die Bemühungen zur Bekämpfung des Dopings im Sport ist. Die ansonsten gültige Sperre darf nicht um mehr als Dreiviertel ausgesetzt werden. Wenn die ansonsten geltende Sperre eine lebenslange Sperre ist, darf der nach dieser Vorschrift nicht ausgesetzte Teil der Sperre nicht unter acht Jahren liegen. Wenn der DFB gemäß dieser Vorschrift einen Teil der ansonsten gültigen Sperre | el ausgesetzt werden. Wenn die ansonsten geltende Sperre eine | lebenslange Sperre | ist, darf der nach dieser Vorschrift nicht ausgesetzte Teil d | DFB | |
Chef bei Sky Sport News HD. © dpa Alfons Hörmann: Lob für ein „deutliches und klares Signal von Robert Harting“ Sprinter Gatlin hatte nach seinem zweiten Doping-Vergehen 2006 eine lebenslange Sperre gedroht. Als Wiederholungstäter wurde er wegen seines Geständnisses zunächst für acht Jahre gesperrt. Das Startverbot wurde dann auf vier Jahre (von 2006 bis 2010) reduziert. Jetzt | er Gatlin hatte nach seinem zweiten Doping-Vergehen 2006 eine | lebenslange Sperre | gedroht. Als Wiederholungstäter wurde er wegen seines Geständ | FAZ | |
Unzeit. Aus der deutschen Leichtathletik-Szene wurden indes klare Forderungen laut. Stabhochspringer Raphael Holzdeppe forderte drastische Strafen: "Tyson Gay gesteht Doping...eine Lebenslange Sperre sollte meiner Meinung nach hier verhängt werden!!", twitterte der Olympia-Dritte von London. "Verrückter und zugleich trauriger Sonntag", schrieb Holzdeppe. Auch Langstreckenspezial | forderte drastische Strafen: "Tyson Gay gesteht Doping...eine | Lebenslange Sperre | sollte meiner Meinung nach hier verhängt werden!!", twitterte | Kicker | |
gegen § 6 Nr. 2., Buchstabe h) (Verabreichung oder versuchte Verabreichung einer verbotenen Substanz oder Methode) ist mindestens eine Sperre von vier Jahren und im Höchstfall eine lebenslange Sperre zu verhängen, es sei denn, die in § 8c Nr. 2. aufgeführten Bedingungen sind erfüllt. Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Vorschriften unter Beteiligung von Minderjährigen gilt als besonde | mindestens eine Sperre von vier Jahren und im Höchstfall eine | lebenslange Sperre | zu verhängen, es sei denn, die in § 8c Nr. 2. aufgeführten Be | DFB | |
n gilt als besonders schwerwiegend. Wird ein solcher Verstoß von einer Betreuungsperson begangen und betrifft er nicht eine spezifische Substanz, ist gegen die Betreuungsperson eine lebenslange Sperre zu verhängen. 4. Bei Erstverstößen gegen § 6 Nr. 2., Buchstabe d) (Verletzung der Meldepflicht und/oder versäumte Kontrollen) beträgt die Dauer der Sperre mindestens ein Jahr und im | ine spezifische Substanz, ist gegen die Betreuungsperson eine | lebenslange Sperre | zu verhängen. 4. Bei Erstverstößen gegen § 6 Nr. 2., Buchstab | DFB | |
tzt werden; allerdings darf die herabgesetzte Dauer der Sperre nicht weniger als die Hälfte der ansonsten gültigen Dauer der Sperre betragen. Wenn die ansonsten geltende Sperre eine lebenslange Sperre ist, darf die gemäß dieser Vorschrift herabgesetzte Dauer der Sperre nicht unter acht Jahren liegen. Liegt ein Verstoß gegen § 6 Nr. 2., Buchstabe a) (Vorhandensein einer verbotenen | der Sperre betragen. Wenn die ansonsten geltende Sperre eine | lebenslange Sperre | ist, darf die gemäß dieser Vorschrift herabgesetzte Dauer der | DFB | |
ür die Bemühungen zur Bekämpfung des Dopings im Sport ist. Die ansonsten gültige Sperre darf nicht um mehr als Dreiviertel ausgesetzt werden. Wenn die ansonsten geltende Sperre eine lebenslange Sperre ist, darf der nach dieser Vorschrift nicht ausgesetzte Teil der Sperre nicht unter acht Jahren liegen. Wenn der DFB gemäß dieser Vorschrift einen Teil der ansonsten gültigen Sperre | el ausgesetzt werden. Wenn die ansonsten geltende Sperre eine | lebenslange Sperre | ist, darf der nach dieser Vorschrift nicht ausgesetzte Teil d | DFB | |
er Verstoß; wird ein solcher Verstoß von Athletenbetreuern begangen und betrifft er nicht die in Artikel 4.2.2 erwähnten Spezifischen Substanzen, ist gegen den Athletenbetreuer eine lebenslange Sperre zu verhängen. Darüber hinaus müssen erhebliche Verstöße gegen Artikel 2.7 oder Artikel 2.8, die auch nicht-sportrechtliche Gesetze und Vorschriften verletzen können, den zuständigen | Spezifischen Substanzen, ist gegen den Athletenbetreuer eine | lebenslange Sperre | zu verhängen. Darüber hinaus müssen erhebliche Verstöße gegen | DOSB | |
rabgesetzt werden. Allerdings darf die herabgesetzte Sperre nicht weniger als die Hälfte der ansonsten zu verhängenden Sperre betragen. Wenn die ansonsten zu verhängende Sperre eine lebenslange Sperre ist, darf die nach diesem Artikel herabgesetzte Sperre nicht weniger als acht (8) Jahre betragen. Liegt ein Verstoß gegen Artikel 2.1 auf Grund des Nachweises einer Verbotenen Subst | perre betragen. Wenn die ansonsten zu verhängende Sperre eine | lebenslange Sperre | ist, darf die nach diesem Artikel herabgesetzte Sperre nicht | DOSB | |
son geleisteten Substanziellen Hilfe für die Dopingbekämpfung im Sport. Von der verhängten Sperre dürfen nicht mehr als Dreiviertel ausgesetzt werden. Wenn die verhängte Sperre eine lebenslange Sperre ist, darf der nach diesem Unterartikel nicht ausgesetzte Teil der Sperre nicht unter acht (8) Jahren liegen. Wenn die Anti-Doping-Organisation einen Teil der verhängten Sperre nach | Dreiviertel ausgesetzt werden. Wenn die verhängte Sperre eine | lebenslange Sperre | ist, darf der nach diesem Unterartikel nicht ausgesetzte Teil | DOSB | |
ikel 2.8 (Verabreichung oder versuchte Verabreichung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode) kann mindestens eine vierjährige (4jährige) Sperre und höchstens eine lebenslange Sperre verhängt werden, es sei denn, die in Artikel 10.5 vorgesehenen Bedingungen sind erfüllt. Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen unter Beteiligung von Minderjährigen gilt als bes | destens eine vierjährige (4jährige) Sperre und höchstens eine | lebenslange Sperre | verhängt werden, es sei denn, die in Artikel 10.5 vorgesehene | DOSB | |
der Sperre nicht weniger als die Hälfte der ansonsten anwendbaren Welt-Anti-Doping-Code 2009 38 Mindestdauer der Sperre betragen. Wenn die ansonsten geltende Dauer der Sperre eine lebenslange Sperre ist, darf die nach diesem Artikel geminderte Dauer der Sperre nicht unter acht (8) Jahren liegen. Liegt ein Verstoß gegen Artikel 2.1 (Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffs, sei | e betragen. Wenn die ansonsten geltende Dauer der Sperre eine | lebenslange Sperre | ist, darf die nach diesem Artikel geminderte Dauer der Sperre | DOSB | |
mühungen zur Bekämpfung des Doping im Sport ist. Die ansonsten gültige Dauer der Sperre darf nicht um mehr als Dreiviertel ausgesetzt werden. Wenn die ansonsten geltende Sperre eine lebenslange Sperre ist, darf die nach diesem Unterartikel nicht ausgesetzte Dauer der Sperre nicht unter acht (8) Jahren liegen. Wenn die Anti-Doping-Organisation nach diesem Artikel einen Teil der an | el ausgesetzt werden. Wenn die ansonsten geltende Sperre eine | lebenslange Sperre | ist, darf die nach diesem Unterartikel nicht ausgesetzte Daue | DOSB | |
gegen § 6 Nr. 2., Buchstabe h) (Verabreichung oder versuchte Verabreichung einer verbotenen Substanz oder Methode) ist mindestens eine Sperre von vier Jahren und im Höchstfall eine lebenslange Sperre zu verhängen, es sei denn, die in § 8c Nr. 2. aufgeführten Bedingungen sind erfüllt. Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Vorschriften unter Beteiligung von Minderjährigen gilt als besonde | mindestens eine Sperre von vier Jahren und im Höchstfall eine | lebenslange Sperre | zu verhängen, es sei denn, die in § 8c Nr. 2. aufgeführten Be | DFB | |
n gilt als besonders schwerwiegend. Wird ein solcher Verstoß von einer Betreuungsperson begangen und betrifft er nicht eine spezifische Substanz, ist gegen die Betreuungsperson eine lebenslange Sperre zu verhängen. 4. Bei Erstverstößen gegen § 6 Nr. 2., Buchstabe d) (Verletzung der Meldepflicht und/oder versäumte Kontrollen) beträgt die Dauer der Sperre mindestens ein Jahr und im | ine spezifische Substanz, ist gegen die Betreuungsperson eine | lebenslange Sperre | zu verhängen. 4. Bei Erstverstößen gegen § 6 Nr. 2., Buchstab | DFB | |
tzt werden; allerdings darf die herabgesetzte Dauer der Sperre nicht weniger als die Hälfte der ansonsten gültigen Dauer der Sperre betragen. Wenn die ansonsten geltende Sperre eine lebenslange Sperre ist, darf die gemäß dieser Vorschrift herabgesetzte Dauer der Sperre nicht unter acht Jahren liegen. Liegt ein Verstoß gegen § 6 Nr. 2., Buchstabe a) (Vorhandensein einer verbotenen | der Sperre betragen. Wenn die ansonsten geltende Sperre eine | lebenslange Sperre | ist, darf die gemäß dieser Vorschrift herabgesetzte Dauer der | DFB | |
ür die Bemühungen zur Bekämpfung des Dopings im Sport ist. Die ansonsten gültige Sperre darf nicht um mehr als Dreiviertel ausgesetzt werden. Wenn die ansonsten geltende Sperre eine lebenslange Sperre ist, darf der nach dieser Vorschrift nicht ausgesetzte Teil der Sperre nicht unter acht Jahren liegen. Wenn der DFB gemäß dieser Vorschrift einen Teil der ansonsten gültigen Sperre | el ausgesetzt werden. Wenn die ansonsten geltende Sperre eine | lebenslange Sperre | ist, darf der nach dieser Vorschrift nicht ausgesetzte Teil d | DFB | |
, die recht radikal sind, die aber darauf abzielen, wirklich etwas zu tun. Es müsste ein miteinander vernetztes Vorgehen sein.“ Sanktionen wirken nur, wenn sie beim ersten Vergehen lebenslange Sperren für den Betroffenen und das Team nach sich ziehen. „Sie müssen das Gefühl haben, der Entdeckungsgrad ist hoch.“ Für Braasch die wirksamste Abschreckung. Ihm gehen selbst die jüngs | sein.“ Sanktionen wirken nur, wenn sie beim ersten Vergehen | lebenslange Sperren | für den Betroffenen und das Team nach sich ziehen. „Sie müs | DOSB |
Notes:
1 Where to start a query
2Smart Searcht breaks the user's input into individual words and then matches those words in any position and in any order in the table (rather than simple doing a simple string compare)
3Regular Expressions can be used to initialize advanced searches. In the regular expression search you can enter regular expression with various wildcards such as: